Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

B. Lösung

Es werden mehrere Verordnungen erlassen bzw. geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

Durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices verringert sich der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Körperschaften in tendenziell geringem Umfang.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices in geringem Umfang.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich aus der Neufassung der Mitteilungsverordnung durch die Erweiterung der meldepflichtigen Tatbestände und Stellen ein nicht quantifizierbarer Mehraufwand auf Seiten der meldepflichtigen Verwaltungen sowie der diese Meldungen empfangenden Finanzverwaltungen der Länder. Darüber hinaus entsteht durch die verpflichtende elektronische Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 auf Seiten der Finanzverwaltungen der Länder ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6,7 Mio. Euro.

F. Weitere Kosten

Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Diese Kosten können aber nicht beziffert werden.

Durch die Anpassung der Steuerberatergebühren sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht oder nur in geringem Maße zu erwarten. Die Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. Oktober 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen § 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen

§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten

Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten haben mitzuteilen:

§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Behörden und andere öffentliche Stellen haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen

§ 6 Besondere Mitteilungspflichten

§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Abschnitt 2
Mitteilungen

§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen

§ 9 Empfänger der Mitteilungen

§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung

Mitteilungen nach § 5 sind unverzüglich, Mitteilungen nach § 4 mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres, zu übersenden.

§ 11 Berichtigung von Mitteilungen

Stellt die Behörde, die andere öffentliche Stelle oder die öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt fest, dass eine von ihr übersandte Mitteilung fehlerhaft ist, hat sie unverzüglich eine berichtigte Mitteilung zu übersenden und diese als solche zu kennzeichnen.

Abschnitt 3
Unterrichtung des Betroffenen

§ 12 Pflicht zur Unterrichtung

Die nach dieser Verordnung mitteilungspflichtigen Stellen haben Betroffene spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an eine Finanzbehörde nach Maßgabe des § 13 schriftlich über ihre Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, sowie über den Inhalt einer Mitteilung einmalig zu unterrichten.

§ 13 Inhalt der Unterrichtung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 14 Anwendungsvorschriften

Artikel 2
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg örtlich zuständig.

§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Wörter "und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013" gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

4. § 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."

Artikel 6
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)".

2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter "19 bis 46 Euro" durch die Wörter "30 bis 70 Euro" ersetzt.

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Steuerbescheides oder" die Wörter "auf Aufhebung" gestrichen.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

6. § 27 wird wie folgt geändert:

7. § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Selbstanzeige

8. In § 32 werden nach den Wörtern "einer Buchführung" die Wörter "im Sinne der §§ 33 und 34" eingefügt.

9. § 33 wird wie folgt geändert:

10. § 34 wird wie folgt geändert:

11. § 35 wird wie folgt geändert:

12. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird wie folgt geändert:

2. § 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,".

Artikel 8
Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309) wird wie folgt gefasst:

(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld ist zuständig:

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)für die Familienkassen
HamburgBad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg, Flensburg, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund
HildesheimGöttingen, Hannover, Hildesheim, Nienburg
LüneburgCelle, Helmstedt, Lüneburg
OldenburgBremen, Emden, Oldenburg, Osnabrück
AachenAachen, Bonn, Brühl, Krefeld, Mönchengladbach
BielefeldAhlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Meschede, Rheine
BochumBochum, Coesfeld, Dortmund, Iserlohn, Recklinghausen
DüsseldorfDüsseldorf, Oberhausen, Wesel
KölnBergisch Gladbach, Köln, Siegen, Wuppertal
Frankfurt am MainDarmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Wiesbaden
KasselBad Hersfeld, Gießen, Kassel
SaarbrückenBad Kreuznach, Kaiserslautern, Koblenz, Landau, Neuwied,
Saarbrücken, Trier
FreiburgFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Lörrach, Offenburg, Villingen-Schwenningen
StuttgartLudwigsburg, Nagold, Reutlingen, Stuttgart
UlmGöppingen, Ravensburg, Tauberbischofsheim, Ulm
AugsburgAugsburg, Kempten
NürnbergAschaffenburg, Nürnberg, Schweinfurt
PassauDeggendorf, Passau, Pfarrkirchen
RegensburgAnsbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg, Schwandorf
Berlin-SüdBerlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd
PotsdamCottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam
MagdeburgDessau, Erfurt, Halle, Jena, Magdeburg, Nordhausen, Suhl
BautzenBautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen, Riesa".

Artikel 9
Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

In § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)

Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
30026
60047
90068
1.20089
1.500110
2.000140
2.500169
3.000198
3.500228
4.000257
4.500287
5.000316
6.000355
7.000394
8.000433
9.000471
10.000510
13.000552
16.000594
19.000636
22.000678
25.000720
30.000796
35.000872
40.000947
45.0001.023
50.0001.098
65.0001.179
80.0001.260
95.0001.341
110.0001.422
125.0001.503
140.0001.583
155.0001.664
170.0001.745
185.0001.826
200.0001.907
230.0002.031
260.0002.155
290.0002.279
320.0002.408
350.0002.464
380.0002.519
410.0002.573
440.0002.624
470.0002.674
500.0002.724
550.0002.796
600.0002.867
vom Mehrbetrag bis
5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
126
vom Mehrbetrag über
5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
95
vom Mehrbetrag über
25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
74

Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)

Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
3.00041
3.50048
4.00057
4.50064
5.00072
6.00081
7.00088
8.00097
9.000102
10.000108
12.500113
15.000127
17.500140
20.000150
22.500161
25.000170
37.500181
50.000221
62.500255
75.000285
87.500297
100.000311
125.000356
150.000396
175.000431
200.000462
225.000490
250.000516
300.000540
350.000587
400.000629
450.000666
500.000701
625.000734
750.000815
875.000885
1.000.000948
1.250.0001.005
1.500.0001.115
1.750.0001.212
2.000.0001.299
2.250.0001.377
2.500.0001.447
3.000.0001.513
3.500.0001.644
4.000.0001.760
4.500.0001.865
5.000.0001.961
7.500.0002.291
10.000.0002.663
12.500.0002.965
15.000.0003.217
17.500.0003.431
20.000.0003.616
22.500.0003.852
25.000.0004.070
30.000.0004.477
35.000.0004.851
40.000.0005.199
45.000.0005.524
50.000.0005.832
vom Mehrbetrag bis
125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
230
vom Mehrbetrag über
125.000.000 Euro bis
250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
402
vom Mehrbetrag über
250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro
573

Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)

Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
15.00061
17.50067
20.00074
22.50079
25.00085
30.00091
35.00098
40.000103
45.000109
50.000116
62.500122
75.000133
87.500146
100.000158
125.000176
150.000194
200.000231
250.000267
300.000303
350.000340
400.000371
450.000400
500.000431
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
30

Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis ... HektarVolle Gebühr (10/10) Euro
40311
45333
50354
55374
60394
65412
70428
75444
80459
85473
90485
95496
100506
110531
120555
130579
140602
150625
160647
170668
180689
190709
200729
210748
220767
230785
240802
250819
260836
270852
280866
290881
300895
320924
340953
360982
3801.009
4001.036
4201.063
4401.089
4601.114
4801.138
5001.162
5201.187
5401.210
5601.232
5801.254
6001.276
6201.297
6401.317
6601.337
6801.356
7001.374
7501.416
8001.454
8501.486
9001.513
9501.535
1.0001.552
2.000 je ha1,42
3.000 je ha1,29
4.000 je ha1,16
5.000 je ha1,03
6.000 je ha0,90
7.000 je ha0,78
8.000 je ha0,64
9.000 je ha0,51
10.000 je ha0,38
11.000 je ha0,25
12.000 je ha0,13
ab 12.000 je ha0,13

Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)
Jahresumsatz im Sinne von 10

Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro
10
Volle Gebühr 0( /10) Euro
40.000323
42.500339
45.000355
47.500372
50.000387
55.000419
60.000449
65.000481
70.000510
75.000541
80.000571
85.000601
90.000630
95.000659
100.000688
105.000716
110.000744
115.000773
120.000801
125.000828
130.000856
135.000883
140.000911
145.000938
150.000965
155.000992
160.0001.019
165.0001.046
170.0001.072
175.0001.098
180.0001.125
185.0001.151
190.0001.177
195.0001.203
200.0001.229
205.0001.255
210.0001.280
215.0001.305
220.0001.331
225.0001.357
230.0001.381
235.0001.406
240.0001.431
245.0001.455
250.0001.479
255.0001.504
260.0001.529
265.0001.552
270.0001.576
275.0001.599
280.0001.622
285.0001.645
290.0001.668
295.0001.691
300.0001.713
305.0001.735
310.0001.757
315.0001.778
320.0001.799
325.0001.820
330.0001.841
335.0001.861
340.0001.881
345.0001.901
350.0001.919
355.0001.939
360.0001.958
365.0001.976
370.0001.995
375.0002.013
380.0002.025
385.0002.049
390.0002.065
395.0002.082
400.0002.099
410.0002.132
420.0002.164
430.0002.197
440.0002.228
450.0002.259
460.0002.289
470.0002.318
480.0002.347
490.0002.373
500.0002.399
vom Mehrbetrag über 500.000
Euro
je angefangene 50.000 Euro
139

Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)

Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
30026
60047
90068
1.20089
1.500110
2.000140
2.500169
3.000198
3.500228
4.000257
4.500287
5.000316
6.000355
7.000394
8.000433
9.000471
10.000510
13.000552
16.000594
19.000636
22.000678
25.000720
30.000796
35.000872
40.000947
45.0001.023
50.0001.098
65.0001.179
80.0001.260
95.0001.341
110.0001.422
125.0001.503
140.0001.583
155.0001.664
170.0001.745
185.0001.826
200.0001.907
230.0002.031
260.0002.155
290.0002.279
320.0002.402
350.0002.526
380.0002.650
410.0002.774
440.0002.898
470.0003.022
500.0003.146
vom Mehrbetrag bis
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
158

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Es werden mehrere Verordnungen erlassen bzw. geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:

II. Alternativen

Keine III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.

3. Erfüllungsaufwand

Durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices verringert sich der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Körperschaften in tendenziell geringem Umfang.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices in geringem Umfang.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich aus der Neufassung der Mitteilungsverordnung durch die Erweiterung der meldepflichtigen Tatbestände und Stellen ein nicht quantifizierbarer Mehraufwand auf Seiten der meldepflichtigen Verwaltungen sowie der diese Meldungen empfangenden Finanzverwaltungen der Länder. Darüber hinaus entsteht durch die verpflichtende elektronische Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 auf Seiten der Finanzverwaltungen der Länder ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6,7 Mio. Euro.

4. Weitere Kosten

Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Diese Kosten können aber nicht beziffert werden.

Durch die Anpassung der Steuerberatergebühren sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht oder nur in geringem Maße zu erwarten. Die Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten)

Artikel 10 Nummer 7 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat die Ermächtigungsgrundlage in § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) für den Erlass einer Mitteilungsverordnung (MV) zur Klarstellung erweitert. Demnach können auch anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gerichten und den anderen Organen der Rechtspflege, durch Rechtsverordnung Mitteilungspflichten auferlegt werden. Durch eine Neufassung der MV wird die erweiterte Ermächtigungsgrundlage ausgeschöpft. Des Weiteren sollen von den Gerichten und Justizbehörden gezahlte Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, Vormünder und Betreuer künftig auch dann mitzuteilen sein, wenn die Vergütungen für die Ausübung einer Haupttätigkeit gezahlt werden. Ferner ist die MV an weitere Rechtsentwicklungen anzupassen.

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Grundsätze)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Absatz 1 MV. Satz 2 Nummer 2 übernimmt die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 3 MV und in § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz MV enthaltenen Regelungen, stellt aber abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 MV nicht darauf ab, ob tatsächlich ein Steuerabzug durchgeführt wird, sondern darauf, ob nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert in Anlehnung an § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes den in § 1 Absatz 1 Satz 1 MV erwähnten Begriff der "anderen öffentlichen Stellen".

Zu Absatz 3

Absatz 3 verallgemeinert die bisher nur in § 3 Absatz 2 MV enthaltene Regelung und bestimmt, dass Leistungen im Sinne der MV alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Ferner wird klargestellt, dass auch Ausgleichszahlungen, Abfindungszahlungen und Entschädigungen mitzuteilen sind, soweit diese dem Ausfall entgangener Einnahmen dienen; zur Steuerpflicht dieser Zahlungen vgl. § 24 des Einkommensteuergesetzes.

Zu Absatz 4

Absatz 4 übernimmt die bisher in § 1 Absatz 2 MV enthaltene Regelung. Eine Ausnahme vom Vorrang des Sozialgeheimnisses enthält § 5 Absatz 2 MV.

Zu § 2 (Allgemeine Mitteilungen über Leistungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 1 MV. Um die Zahl der mitteilungspflichtigen Vorgänge zu begrenzen und im Hinblick auf anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten (insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung) soll auch künftig grundsätzlich keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn eine Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt. § 6 MV enthält aber partielle Ausnahmen von diesem Grundsatz; ferner gilt für die von § 2 MV nicht erfassten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Sonderregelung in § 3 MV.

Die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 3 MV enthaltene Regelung wird in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV übernommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt nunmehr ausdrücklich, welche Stelle mitteilungspflichtig ist.

Die bisher in § 2 Absatz 2 MV enthaltene Regelung wird in § 7 Absatz 4 MV übernommen.

Zu § 3 (Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten)

Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten unterliegen nicht der allgemeinen Mitteilungspflicht nach § 2 MV, da diese Vorschrift nur die dort genannten Behörden (§ 6 Absatz 1 AO) und die anderen öffentlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 MV) verpflichtet. Wie bisher soll aber den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Mitteilungspflicht zu bestimmten Honoraren auferlegt werden. Private Rundfunk- und Fernsehsender werden von der Ermächtigungsnorm (§ 93a Absatz 1 Satz 2 AO) nicht erfasst. Die Mitteilungsverordnung kann ihnen daher keine Verpflichtungen auferlegen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 1 MV, erfasst aber nunmehr ausdrücklich auch neue Medienangebote (§ 11a Absatz 1 und § 11d des Rundfunkstaatsvertrages). Wie bisher ist - anders als in den Fällen des § 2 Absatz 1 MV - die Mitteilungspflicht unabhängig davon zu erfüllen, ob der freie Mitarbeiter im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto des freien Mitarbeiters erfolgt.

Zu Nummer 2

Preisgelder, die anlässlich der Teilnahme an einer Hörfunk- oder Fernsehsendung gezahlt werden, können einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sein; siehe hierzu die BFH-Urteile vom 28. November 2007 (BStBl 2008 II S. 469) und vom 24. April 2012 (BStBl II S. 581) sowie das BMF-Schreiben vom 30. Mai 2008 (BStBl I S. 645). Um die steuerliche Erfassung dieser Preisgelder sicherzustellen, begründet Nummer 2 eine hierauf bezogene Mitteilungspflicht. Ob das Preisgeld tatsächlich zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt, hat das für die Besteuerung des Zahlungsempfängers zuständige Finanzamt zu beurteilen. Die Mitteilungspflicht ist daher unabhängig davon zu erfüllen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22 Nummer 3 EStG erfüllt sind. Soweit allerdings das Preisgeld im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und somit ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, besteht keine Mitteilungspflicht (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV).

Zu § 4 (Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung)

Die Vorschrift erwähnt jetzt auch die anderen öffentlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 MV) und entspricht im Übrigen dem bisherigen Recht.

Zu § 5 (Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 6 MV. Im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes enthält Absatz 1 Nummer 7 nicht mehr die Beschränkung auf Erlaubnisse zur "gewerbsmäßigen" Arbeitnehmerüberlassung. Nicht übernommen wird auch die bisherige Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 8 MV, da das Recht der Europäischen Union Genehmigungen zur Ausübung von Luftverkehrsrechten nicht mehr vorsieht.

Zu § 6 (Besondere Mitteilungspflichten)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sind neu. Als Sondervorschriften gegenüber § 2 Absatz 1 MV ordnen sie an, dass an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer gezahlte Vergütungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie Vergütungen an Vormünder und Betreuer unabhängig davon mitzuteilen sind, ob der Empfänger im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Hiermit wird ein Vorschlag des Bundesrechnungshofes aufgegriffen (Bundestagsdrucksache 16/3200, S. 204/205).

Soweit auf der Grundlage des Justizverwaltungs- und -entschädigungsgesetzes ehrenamtliche Richter, Zeugen oder Dritte entschädigt werden, bestimmt sich die Mitteilungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Absatz 1 MV. Nach dieser Vorschrift ist auch zu beurteilen, ob eine Mitteilungspflicht besteht, wenn Gerichte oder Justizbehörden Entschädigungen oder Vergütungen nach anderen Rechtsvorschriften leisten. So besteht beispielsweise für von den Gerichten gezahlte Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an beigeordnete Rechtsanwälte oder an Pflichtverteidiger potentiell eine Mitteilungspflicht; die Gewährung derartiger Vergütungen wird aber in der Regel deswegen nicht mitzuteilen sein, weil die Rechtsanwälte ihr Mandat im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit ausüben (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV).

Zu Absatz 3

Ebenfalls neu ist die Regelung in Absatz 3, die eine ausdrückliche Mitteilungspflicht zu

Entschädigungen für bei Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Vermögensschäden enthält, soweit diese als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4a MV.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 5 MV.

Zu Absatz 6

Absatz 6 verpflichtet die Landschaftsbehörden und die Umweltbehörden über § 2 Absatz 1 Satz 1 MV hinaus, Zahlungen zur Verbesserung oder zum Erhalt des Naturzustandes auch dann mitzuteilen, wenn der Empfänger der Zahlung im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.

Zu § 7 (Ausnahmen von der Mitteilungspflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt - weitgehend analog zum bisherigen § 7 Absatz 2 MV -, dass Mitteilungen über Leistungen unterbleiben können, wenn der Wert der demselben Empfänger gewährten Leistungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro beträgt. In die Ermittlung dieses Betrags sind - ebenfalls wie bisher - etwaige Vorauszahlungen einzubeziehen. Abweichend vom bisherigen Recht (§ 7 Absatz 2 Satz 2 MV) sind aber künftig auch Vorauszahlungen mitzuteilen. Im Hinblick auf die inzwischen überwiegend automationsgestützte Abwicklung der Zahlungen durch die Behörden, die anderen öffentlichen Stellen und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dürfte es diesen in der Regel problemlos möglich sein, sämtliche Zahlungen an einen Empfänger für das Kalenderjahr zusammenzufassen und den Finanzbehörden zu melden. Zudem werden insbesondere nebenberuflich tätige Zahlungsempfänger sowie hauptberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer (§ 6 Absatz 1 MV) ihren Gewinn in der Regel nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, sodass sie ihre Einnahmen - einschließlich etwaiger Vorauszahlungen - im Zuflussjahr zu versteuern haben ( § 11 Absatz 1 EStG).

Die bisherige Regelung in § 7 Absatz 3 MV, nach der es bei wiederkehrenden Bezügen ausreicht, nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitzuteilen, hat sich als unzweckmäßig erwiesen, da die Höhe wiederkehrender Zahlungen variieren kann. Sie wird daher ebenfalls nicht übernommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die bisher in § 7 Absatz 1 MV enthaltene Regelung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die in § 93a Absatz 2 AO genannten Stellen generell nicht mitteilungspflichtig sind.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 MV. Satz 2 stellt klar, welche Finanzbehörde für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Mitteilungspflicht zuständig ist.

Zu Abschnitt 2 (Mitteilungen)

Zu § 8 (Form und Inhalt der Mitteilungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass Mitteilungen grundsätzlich schriftlich zu übermitteln sind und unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Wegen einer künftigen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung siehe die Anwendungsregelung in § 14 Absatz 2 MV.

§ 8 Absatz 1 Satz 4 MV, der bisher bestimmt, dass eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren nicht stattfindet, wird nicht übernommen. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Bedeutung, da sich aus den Gesetzen für die Finanzbehörden keine Befugnis ergibt, Daten im Sinne der Mitteilungsverordnung bei anderen Behörden oder öffentlichen Stellen abzurufen. Die Nichtübernahme der Regelung führt somit zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 MV. Eine Übermittlung in Listenform bleibt somit auch künftig grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Absatz 2 MV. Satz 3 bestimmt, dass dann, wenn der Leistungsempfänger eine natürliche Person ist, auch dessen Geburtsdatum anzugeben ist. Hiermit soll im Interesse des Datenschutzes sichergestellt werden, dass die Finanzbehörden die eingehenden Mitteilungen den zutreffenden Steuerpflichtigen zuordnen.

Zu Absatz 4

Die neue Regelung in Absatz 4 bestimmt, wie der Wert einer nicht in Geld bestehenden Leistung zu ermitteln ist.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt analog zu Absatz 3 und weitgehend entsprechend dem bisherigen § 8 Absatz 3 MV, welchen Inhalt Mitteilungen über Verwaltungsakte haben müssen

Zu § 9 (Empfänger der Mitteilungen)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 9 MV. Sie berücksichtigt nunmehr auch, dass nicht mehr in allen Ländern Oberfinanzdirektionen bestehen.

Zu § 10 (Zeitpunkt der Mitteilung)

Die Vorschrift bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Mitteilungen zu übersenden sind. Abweichend vom bisherigen § 10 MV wird nunmehr für sämtliche Verwaltungsakte im Sinne des § 5 MV (bisher: § 6 MV) eine unverzügliche Mitteilung vorgeschrieben. Die meisten der in § 5 Absatz 1 MV angeführten gewerberechtlichen Erlaubnisse und Gestattungen betreffen nämlich Sachverhalte, die, wenn die Mitteilungen nur vierteljährlich übersandt werden, zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilungen bereits zeitlich überholt sein können. Es ist somit bisher nicht gewährleistet, dass die Finanzbehörden die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen (z.B. Einholung ergänzender Auskünfte bei den Betroffenen zu ggf. auftretenden ausländischen Künstlern oder Durchführung einer Marktkontrolle durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung) rechtzeitig ergreifen können. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung ist auch deshalb vertretbar, weil ihr durch die Übersendung einer Ausfertigung oder eines Abdrucks des Verwaltungsakts nachgekommen werden kann (§ 8 Absatz 5 Satz 3 MV).

Mitteilungen nach den §§ 2, 3 und 6 MV sind künftig bis zum 28. Februar (und nicht wie bisher bis zum 30. April) des Folgejahres zu übersenden. Durch diese an § 10 Absatz 2a Satz 4 und § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG angelehnte Regelung soll erreicht werden, dass die Mitteilungen bis zum Beginn der Veranlagungsarbeiten vorliegen. Soweit die Mitteilungen elektronisch erfolgen, könnten sie dann künftig auch einer "Vorausgefüllten Steuererklärung" beigestellt werden.

Zu § 11 (Berichtigung von Mitteilungen)

Die Vorschrift ist neu und verpflichtet ausdrücklich zur Korrektur einer fehlerhaften Mitteilung. Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, kann objektiv der Tatbestand der Steuergefährdung (§ 379 AO) erfüllt sein.

Zu Abschnitt 3 (Unterrichtung des Betroffenen)

Zu § 12 (Pflicht zur Unterrichtung)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 11 MV.

Zu § 13 (Inhalt der Unterrichtung)

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 12 MV.

Zu Abschnitt 4 (Schlussvorschriften)

Zu § 14 (Anwendungsvorschriften)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, dass die neu gefasste Mitteilungsverordnung erstmals anzuwenden ist, soweit nach dem 31. Dezember 2013 Leistungen gewährt oder Verwaltungsakte erlassen werden.

Zu Absatz 2

Für Mitteilungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 der neu gefassten Mitteilungsverordnung, die nach dem 31. Dezember 2015 zu erfolgen haben, bestimmt Absatz 2, dass diese den Finanzbehörden elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Hierdurch wird die erfolgreiche Strategie fortgesetzt, papierbasierte Verfahrensabläufe so weit wie möglich durch die elektronische Kommunikation zu ersetzen. Werden die Mitteilungen bis zum Ablauf der in § 10 der neu gefassten Mitteilungsverordnung bestimmten Frist den Finanzbehörden übersandt, wird es möglich sein, den Inhalt der elektronisch übermittelten Daten den Finanzämtern zu Beginn der Veranlagungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und in eine "Vorausgefüllte Steuererklärung" zu übernehmen. Für eine Härtefallregelung analog § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG i.V. mit § 150 Absatz 8 AO besteht kein Anlass, da die Mitteilungsverordnung nur Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet und diese Stellen über die erforderliche EDV-Ausstattung verfügen dürften.

Zu Absatz 3

Absatz 3 räumt nach dem Vorbild anderer Regelungen (siehe z.B. § 52 Absatz 38a Satz 1, § 52b Absatz 5 Satz 1 EStG) dem Bundesministerium der Finanzen vorsorglich die Möglichkeit ein, den Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinauszuschieben. Ein derartiges Schreiben würde nach dem in § 21a Absatz 1 FVG vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.

Zu Artikel 2 (Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

Zu § 1 (Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1 grundsätzlich das Finanzamt Frankfurt am Main III als örtlich zuständige Finanzbehörde in den Fällen des § 19 Absatz 4 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz.

Zu Absatz 2

Für die Sportwetten ausländischer Anbieter, die eine Genehmigung als Wettunternehmer nach § 22 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein erhalten haben oder für deren Sportwetten eine Vertriebsgenehmigung nach § 23 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein erteilt worden ist, wird in Abweichung zu Absatz 1 eine spezielle Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Kiel-Nord getroffen.

Zu § 2 (Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer)

Die Vorschrift bestimmt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständige Finanzbehörde für die Zerlegung.

Zu § 3 (Außerkrafttreten)

Die Regelung des § 1 über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Zu Artikel 3 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

§ 50 Absatz 1 Satz 2 - neu - EStDV

Die Änderung ergibt sich auf Grund der Einführung des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 EStG. Der Sonderausgabenabzug wird bei Zuwendungen an die dort genannten Zuwendungsempfänger nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen abhängig gemacht, da die darin erforderlichen Angaben nur von inländischen Zuwendungsempfängern erbracht werden können.

Zu Nummer 2

§ 50 Absatz 2 Satz 2 EStDV

Auf Grund der Einführung des SEPA-Verfahrens und den Modernisierungen des Zahlungsverkehrs ist eine Anpassung der Vorschrift erforderlich. Steuerbegünstigte Körperschaften nutzen schon jetzt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über Internet. Um zu gewährleisten, dass die Vereinfachungsregelung des § 50 Absatz 2 EStDV auch weiterhin für alle Verfahren, die über Kreditinstitute abgewickelt werden, gilt, müssen diese Entwicklungen aufgegriffen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung) § 2 EStZustV

Nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung ist das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 örtlich zuständig. Eine Zentralisierung der Besteuerung dieser Einkünfte bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich. Die bisherige Befristung wird deshalb aufgehoben.

Zu Artikel 5 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummern 1 und 2

§ 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 UStDV

Die Regelungen des § 9 Absatz 2 und des § 10 Absatz 2 UStDV sollen nur für die Nachweispflichten bei Ausfuhren von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG gelten, die zugelassen sind oder die ein Kurzzeitkennzeichen bzw. ein rotes Kennzeichen haben. Insbesondere bei Ausfuhren von nicht zugelassenen (Neu-) Fahrzeugen, die auf einem Autotransporter oder per Bahn oder Schiff ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, sollen durch die jeweilige - gleich lautende - Ergänzung von § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 2 Satz 2 UStDV keine zusätzlichen Nachweispflichten vorgesehen werden. Die Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer muss in den fraglichen Fällen bereits bei der Zollanmeldung angegeben werden und ist entsprechend in dem Beleg nach § 9 Absatz 1 bzw. § 10 Absatz 1 UStDV enthalten. Durch die - gleich lautenden - Neufassungen des § 9 Absatz 2 und des § 10 Absatz 2 UStDV wird dies klargestellt.

Bei der Änderung von § 9 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz - neu - bzw. § 10 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz - neu - UStDV handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 3

§ 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 UStDV

Die Änderungen berücksichtigen, dass nach Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.

Zu Nummer 4

§ 59 Satz 2 und 3 - neu - UStDV

Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers wird aus dem bisherigen § 59 Satz 2 UStDV inhaltlich in den neuen § 59 Satz 2 UStDV übernommen und an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Rechtssache Stoppelkamp, C421/10) angepasst. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig. Der bisherige § 59 Satz 2 zweiter Halbsatz wird inhaltlich unverändert neuer § 59 Satz 3 UStDV.

Zu Artikel 6 (Änderung der Steuerberatergebührenverordnung) Allgemein

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ist zum 1. April 1982 in Kraft getreten. Sie bildet unverändert sowohl für den Verbraucher als auch für den Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung der Leistungen und bietet die Gewähr für einen hohen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Ziel dieser Änderungsverordnung ist es, das Vergütungsrecht der Steuerberater auf dieser Grundlage fortzuschreiben. Dies wird durch eine punktuelle Neuordnung sowie eine angemessene Gebührenerhöhung erreicht.

Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfolgte zuletzt im Jahr 1998, basierend auf dem statistischen Datenmaterial des Jahres 1994, durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung (BGBl. I 1998 S. 2369). Seit dem Jahr 1998 sind der Preisindex um mehr als 22 Prozent sowie die Lohnkosten um 20 Prozent gestiegen. Dem steht eine Steigerung der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung in den Jahren 1998 bis 2010 von 32 Prozent gegenüber. Bei den Steuerberatern lässt sich die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung wie folgt herunterbrechen: Die Umsätze sind, wie der Dienstleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, von 2001 bis 2009 um durchschnittlich 5,09 Prozent gestiegen und die Kosten um 4,18 Prozent. Insbesondere haben sich die Betriebskosten für die Nutzung der elektronischen Kommunikation sowie die Sach- und Personalkosten erhöht. Eine Reihe von Gebührentatbeständen tragen dieser Entwicklung in den Steuerberaterpraxen nicht mehr ausreichend Rechnung. Dies lässt sich allerdings im Einzelnen nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Vorgesehen ist eine punktuelle Anpassung einzelner Gebührentatbestände, eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte der Tabellen A bis E um 5 Prozent sowie eine Erhöhung der Zeitgebühr. Zudem werden die Mindestgegenstandswerte erhöht, bei denen sich eine Anpassung als notwendig erwiesen hat. Mit diesen Änderungen soll der wirtschaftlichen Entwicklung in den Steuerberaterpraxen angemessen Rechnung getragen werden. Die Gebührenerhöhung beträgt insgesamt 15,975 Prozent. Sie errechnet sich aus der Summe der Erhöhung der Gebühren in den einzelnen Tätigkeitsgebieten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils am Gesamtumsatz der Steuerberater. Bei der Ermittlung des Anteils der Gebührenart am Gesamtumsatz wurden die Ergebnisse der Pilotstudie "Erzeugerpreise Dienstleistungen" (Informationen zum Teilindex Praxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerberatungsgesellschaften - WZ 74.12.3 -, Stand Oktober 2007) des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Darin wurden die Anteile der Tätigkeitsgebiete eines Steuerberaters an seinem Gesamtumsatz ermittelt.

Die letzte Anpassung an aktuelle Rechtsänderungen erfolgte durch Artikel 15 des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006 S. 2905 ff.). Zwischenzeitlich machen aber auch einige Änderungen des materiellen Steuerrechts Folgeänderungen in der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich: So sind u.a. die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 010/02 ; BVerfGE 117, 1) notwendig gewordene Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2008 (BGBl. 12008 S. 3108), die Unternehmensteuerreform (BGBl. I 2007 S. 1912) sowie im Einkommensteuerrecht beispielsweise die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bisher nicht im Vergütungsrecht nachvollziehbar gewesen.

Durch weitere geringfügige Änderungen sollen aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit insbesondere die in der Praxis auftretenden Auslegungsstreitigkeiten behoben werden. Um nicht auf jede Entwicklung im Steuerrecht mit einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung reagieren zu müssen, werden hinreichend konkretisierte Auffangtatbestände eingeführt.

Zu Nummer 1 Überschrift

Der Gesetzgeber ist dazu übergangen, anstatt der Bezeichnung "Gebühr" die Bezeichnung "Vergütung" zu verwenden. So wurde die "Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung" durch das "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt. Zudem regelt die Steuerberatergebührenverordnung nicht nur die Erhebung von Gebühren, sondern auch die Erstattung von Auslagen. Beides wird von dem Begriff der Vergütung umfasst (vgl. § 1 Absatz 1 StBGebV). Die Bezeichnung "Steuerberatergebührenverordnung" wird deshalb durch die Bezeichnung "Steuerberatervergütungsverordnung" ersetzt.

Zu Nummer 2

§ 13 Satz 2 StBGebV

Die Änderung dient der Angleichung der Zeitgebühr an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die gestiegenen Anforderungen an die Beratungsleistungen der Steuerberater. Zuletzt wurde die Höhe der Zeitgebühr im Jahre 1998 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung angepasst. Mit der bei § 13 StBGebV vorgesehenen Erhöhung wird für diejenigen Gebührentatbestände, die nach Zeitgebühr abzurechnen sind, eine angemessene Honorierung erreicht. Da die Abrechnung nach der Zeitgebühr nur für die in der Verordnung explizit aufgeführten Tätigkeiten erfolgt, fallen die dadurch bei den Mandanten entstehenden Mehrkosten nicht wesentlich ins Gewicht.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 21 Absatz 1 Satz 2 StBGebV

Die Änderung der Höchstgebührengrenze bei der Beratungsgebühr auf 190 Euro dient der Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung.

Zu Buchstabe b

§ 21 Absatz 1 Satz 3 - aufgehoben - StBGebV

Die Streichung des Satzes 3 in § 21 StBGebV dient der Vereinfachung und der Klarstellung, dass für die nach dieser Vorschrift abzurechnenden Leistungen eine einheitliche Vergütung anzusetzen ist.

Zu Nummer 4

§ 23 Satz 1 Nummer 7 StBGebV

Die Streichung in Nummer 7 dient der Klarstellung. Entsprechend der Regelung zum Steuerbescheid wird klargestellt, dass nicht nur der Antrag auf Aufhebung einer Steueranmeldung, sondern auch der Antrag auf Änderung einer Steueranmeldung (§ 167 AO) direkt über diese Vorschrift abgerechnet werden kann.

Zu Nummer 5

§ 24 StBGebV

Durch die vorgesehenen Änderungen werden zum einen aktuelle Angleichungen an das materielle Steuerrecht vorgenommen. Des Weiteren werden die Mindestgegenstandswerte unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Jahr 1998 angemessen erhöht. Diese sind seit der Einführung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 nicht geändert worden.

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV

Die Mindestgegenstandswerte in § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 8 sowie 12 StBGebV werden jeweils erhöht. Die bestehenden Mindestgegenstandswerte sind seit Bestehen der Steuerberatergebührenverordnung nicht angehoben worden. Ihre Anhebung um ca. 30 Prozent dient der Anpassung an sachgerechte Werte, sie führt nicht zu einer durchgängigen Erhöhung der Gebühren, da in der überwiegenden Zahl der Fälle die Mindestgegenstandswerte nicht zum Ansatz kommen.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 24 Absatz 1 Nummer 2 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 24 Absatz 1 Nummer 3 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Durch die Änderung wird die Steuerberatergebührenverordnung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes angepasst. Die Regelungen zu den Feststellungsbescheiden nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG a.F. sind nach § 34 Absatz 12 Satz 1 KStG und Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nur bis zum 31. Dezember 2006 anwendbar gewesen. Die nicht mehr erforderlichen Regelungen dieser Feststellungsbescheide werden daher gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe dd

§ 24 Absatz 1 Nummer 4 - aufgehoben - StBGebV

Durch die Änderung wird die Steuerberatergebührenverordnung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes angepasst. Die Regelungen zu den Feststellungsbescheiden nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG a.F. sind nach § 34 Absatz 12 Satz 1 KStG und Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nur bis zum 31. Dezember 2006 anwendbar gewesen. Die nicht mehr erforderlichen Regelungen dieser Feststellungsbescheide werden daher gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe ee

§ 24 Absatz 1 Nummer 5 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe ff

§ 24 Absatz 1 Nummer 6 StBGebV

Da bei einer Zerlegung der Gewerbesteuer eine Erklärung von Betriebseinnahmen nicht mehr erfolgt ( § 29 GewStG), ist der bisherige Gebührentatbestand nicht mehr gesetzeskonform. Daher ist die Streichung der Wörter "und Betriebseinnahmen" geboten.

Zu Doppelbuchstabe gg

§ 24 Absatz 1 Nummer 7 StBGebV

Die Neufassung dient der Klarstellung, dass nach dieser Vorschrift auch ergänzende Anträge und Meldungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen (z.B. Zusammenfassende Meldung), abgerechnet werden können. Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe hh

§ 24 Absatz 1 Nummer 8 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe ii

§ 24 Absatz 1 Nummer 9 - aufgehoben - StBGebV

Die Nummer 9 wird auf Grund der geänderten Rechtslage durch die Neuregelung des Bewertungsrechtes mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (BGBl. 12008 S. 3018) aufgehoben. Vgl. auch nachstehende Ausführung zu § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe jj

§ 24 Absatz 1 Nummer 11 StBGebV

In Nummer 11 sind nach der Aufhebung der Nummer 9 nunmehr alle Feststellungserklärungen des Bewertungsgesetzes, z.B. im Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren, abrechenbar. Durch die Schaffung einer Generalklausel für alle Feststellungserklärungen wird die Abrechnung vereinfacht und somit Rechtsklarheit geschaffen.

Zu Doppelbuchstabe kk

§ 24 Absatz 1 Nummer 12 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe ll

§ 24 Absatz 1 Nummer 13 StBGebV

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe mm

§ 24 Absatz 1 Nummer 14 StBGebV

Die Änderung trägt der neuen Rechtslage der §§ 43 ff. EStG (Kapitalertragsteuer) und den damit verbundenen Erklärungen Rechnung.

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe nn

§ 24 Absatz 1 Nummer 17 StBGebV

Das Ersetzen von "erhoben" durch "geschuldet" dient der redaktionellen Klarstellung.

Zu Doppelbuchstabe oo

§ 24 Absatz 1 Nummer 21 StBGebV

Die Streichung der Wörter "an im Ausland ansässige Unternehmer" dient der rechtlichen Klarstellung, dass zukünftig alle Vergütungsverfahren nach diesem Gebührentatbestand abgerechnet werden können.

Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.

Zu Doppelbuchstabe pp

§ 24 Absatz 1 Nummer 24 - aufgehoben - StBGebV

Mit der Aufhebung der Nummer 24 wird dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage (BGBl. 12005 S. 3680) im Gebührenrecht der Steuerberater Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe qq

Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der Nummer 26 nachstehend unter Doppelbuchstabe rr.

Zu Doppelbuchstabe rr

§ 24 Absatz 1 Nummer 26 - neu - StBGebV

Nummer 26 wird neu eingeführt. Durch die Einführung eines "Auffangtatbestandes" für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen -vergleichbar dem § 23 Nummer 10 StBGebV ("sonstige Anträge") - vermindert sich der zukünftige Anpassungsbedarf an materielle Rechtsänderungen. Dies dient der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung.

Es wird ein Mindestgegenstandswert von 8 000 Euro zugrunde gelegt und eine Rahmengebühr von 001/10 (PDF) bis 006/10 (PDF) angesetzt, da dieser Gebührentatbestand dem des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV (Einkommensteuererklärung) entspricht.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 24 Absatz 4 Nummer 1 und 4 - aufgehoben - StBGebV

Mit der Aufhebung der Nummer 1 wird der geänderten Rechtslage hinsichtlich der Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz Rechnung getragen. Die Abrechnung ist nunmehr über den in § 24 Absatz 1 Nummer 11 - neu - StBGebV eingeführten Auffangtatbestand geregelt (siehe Begründung zu § 24 Absatz 1 Nummer 11 - neu - StBGebV).

Zudem wird die Nummer 4 aufgehoben. Stattdessen wird in § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dies dient der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV

In § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV wird ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dieser dient im Zusammenhang mit der Streichung des § 24 Absatz 4 Nummer 4 und 6 bis 12 StBGebV der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 24 Absatz 4 Nummer 6 bis 10 - aufgehoben - StBGebV

Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben. Stattdessen wird in § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dies dient der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.

Zu Doppelbuchstabe dd

§ 24 Absatz 4 Nummer 11 und 12 - neu - StBGebV

Die Nummern 11 und 12 sind in ihrer geltenden Fassung aus den gleichen Gründen entbehrlich wie die Nummern 6 bis 10. Mit der Neufassung der Nummer 11 wird der veränderten Rechtslage durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (BGBl. I 2008 S. 3108) Rechnung getragen. Mit der Neufassung der Nummer 12 wird den Änderungen durch das Unternehmensteuerrefomgesetz (BGBl. I 2007 S. 1912) entsprochen. Die Abrechnung mit der Zeitgebühr wurde gewählt, da die Tätigkeiten nur mit sehr großem Aufwand umsetzbar sind und der Aufwand nicht adäquat über den Gegenstandswert nach § 24 Absatz 1 StBGebV abgegolten werden kann.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

§ 27 Absatz 1 Satz 2 StBGebV

Zu der Anhebung des Mindestgegenstandswertes siehe vorstehende Begründung zur Änderung des § 24 StBGebV.

Zu Buchstabe b

§ 27 Absatz 3 - neu - StBGebV

Die Anfügung eines Absatzes 3 dient der Rechtssicherheit und Klarstellung. Mit ihr wird kein neuer Gebührentatbestand geschaffen. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, z.B. die Ermittlung der Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes oder die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften, erfordert häufig umfangreiche Vorarbeiten. Im Gegensatz zur Gebührenvorschrift für die Ermittlung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. § 25 Absatz 2 StBGebV), fehlt es bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bisher an einer entsprechenden Abrechnungsgrundlage.

Zu Nummer 7

§ 30 StBGebV

Die Vorschrift wird neu gefasst. Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und es wird ein Absatz 2 angefügt. Darin wird zur Klarstellung bestimmt, dass sich der Gegenstandswert aus der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben bestimmt. Dabei können sowohl Konstellationen nach § 24 StBGebV als auch nach den §§ 25 und 27 StBGebV auftreten.

Zu Nummer 8

§ 32 StBGebV

Die Änderung dient der Klarstellung, dass unter Buchführung sowohl die Buchführung nach § 33 StBGebV als auch die Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV zu verstehen ist.

Zu Nummer 9

§ 33 Absatz 1, 3, 4, 5 und 7 StBGebV

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für Unternehmen, die nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet sind, nach § 33 StBGebV abzurechnen sind. Ohne diese Klarstellung wäre der Aufwand bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen in analoger Anwendung (§ 2 StBGebV) nach § 33 StBGebV abzurechnen. Die Änderung dient somit der Rechtsklarheit.

Zu Nummer 10

§ 34 Absatz 1 bis 4 StBGebV

Die heutigen Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung decken in der Mehrzahl der Fälle weder den Aufwand noch den Schwierigkeitsgrad und damit verbunden die Haftungsrisiken ab, denen Steuerberater auf diesem Tätigkeitsgebiet ausgesetzt sind. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung ist die vorgesehene Anhebung der Betragsrahmengebühren daher erforderlich.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - aufgehoben - StBGebV

Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben. Die Tätigkeit des Steuerberaters bei der Erstellung des Lageberichts beschränkt sich auf die beratende Mitwirkung bei der Erstellung des Lageberichts (siehe dazu § 35 Absatz 1 Nummer 7c StBGebV).

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 35 Absatz 1 Nummer 2 StBGebV

Die Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse dient einerseits der Abgeltung des erhöhten Arbeitsaufwandes, der insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) entstanden ist. Andererseits ergibt er sich daraus, dass Zwischenabschlüsse, die für die Aufnahme von Mitgesellschaftern, für Banken etc., gefertigt werden, oft streitanfälliger und beratungsintensiver sind als die Jahresabschlüsse selbst. Eine Anpassung an den Gebührenrahmen des § 35 Absatz 1 StBGebV ist daher notwendig.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 35 Absatz 1 Nummer 8 - aufgehoben - StBGebV

Nummer 8 wird aufgehoben, da Steuerberater aus haftungsrechtlichen Gründen keine Zusammenstellung eines Jahresabschlusses ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten vornehmen. Für diese Regelung besteht daher kein Bedarf.

Zu Buchstabe b

§ 35 Absatz 2 Nummer 1 StBGebV

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 35 Absatz 1 Nummer 8 StBGebV.

Zu Nummer 12

§ 36 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 - neu - und Nummer 2 Satz 2 - aufgehoben - StBGebV

Durch die Definition des Gegenstandswertes in Absatz 2 Nummer 1 anstelle der Definition in Absatz 2 Nummer 2 wird klargestellt, wonach sich der Gegenstandswert für die Ermittlung der Wertgebühr für die in Nummer 1 geregelten Prüfungstätigkeiten bestimmt. Für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach der Nummer 1 kann seit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung auf die Wertgebühr verzichtet werden. Hierfür ist allein die Zeitgebühr maßgebend, wobei es für deren Ermittlung keines Gegenstandswertes bedarf.

Zu Nummer 13 § 45 StBGebV

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I 2007 S. 2840) wurde Steuerberatern in Verfahren nach den §§ 28h und 28p SGB IV eine Vertretungsbefugnis ihrer Mandanten vor den Sozial- und Landessozialgerichten eingeräumt (§ 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz). Durch die vorgesehene Ergänzung wird entsprechend der Systematik des § 45 StBGebV klargestellt, dass sich die Vergütung des Steuerberaters für diese gerichtliche Tätigkeit - wie auch die Prozessvertretung des Steuerberaters vor der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2008 S.2418) wurde auch klargestellt, dass Steuerberater ihre Mandanten gegenüber den zuständigen Stellen nach den §§ 28h und 28p SGB IV sowie im Widerspruchsverfahren vertreten können ( § 13 Absatz 6 SGB X). Abrechnungsgrundlage für diese außergerichtliche Tätigkeit ist § 40 StBGebV.

Zu Nummer 14 bis 18

Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV)

Die Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV) mit den Gebührensätzen sind erstmalig seit Inkrafttreten der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden.

Durch die nunmehr vorgesehene lineare Erhöhung um 5 Prozent werden die Tabellenwerte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen angehoben.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)

Durch die Änderungen werden neue einzutragende Tatsachen in das Berufsregister eingeführt und eine klarstellende Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater getroffen.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

§ 46 Nummer 1 Buchstabe d DVStB

§ 46 DVStB regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der aktuell geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Ziffer d die Anschrift der beruflichen Niederlassung eines Steuerberaters, nicht hingegen die E-Mail Adresse einzutragen. Mit der Änderung wird der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 46 Nummer 1 Buchstabe g DVStB

Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung des neuen Buchstaben h.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 46 Nummer 1 Buchstabe h - neu - DVStB

Mit dem Achten Steuerberatungsgesetz wurde als neue berufsgerichtliche Maßnahme ein befristetes Berufsverbot von bis zu fünf Jahren eingeführt (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG). Mit der Anfügung von Buchstabe h wird sichergestellt, dass das Bestehen eines befristeten Berufsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG, als auch Angaben zu einem bestellten Vertreter unter Angaben von Familiename und Vorname des Vertreters in das Berufsregister eingetragen werden müssen. Da die Verpflichtung der Steuerberaterkammer zur Erteilung einer Auskunft aus dem Berufsregister sich auf die darin eingetragenen Tatsachen beschränkt, dient die Anfügung der Sicherung des Verbraucherschutzes.

Zu Doppelbuchstabe dd

§ 46 Nummer 1 abschließender Satzteil DVStB

Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung des neuen Buchstaben h.

Zu Buchstabe b

§ 46 Nummer 2 Buchstabe d DVStB

§ 46 regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der aktuell geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Ziffer d der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, nicht hingegen die E-Mail-Adresse einzutragen. Mit der Änderung wird der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation Rechnung getragen.

Zu Nummer 2

§ 53a Absatz 1 Nummer 2 DVStB

In § 53a Absatz 1 Nummer 2 DVStB, der für Steuerberater den Versicherungsausschluss regelt, ist bisher die Veruntreuung durch den Sozius und Angehörige nicht ausdrücklich benannt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Veruntreuung durch einen Sozius oder Angehörige ausgeschlossen ist.

Zu Artikel 8 (Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung)

Die Zuständigkeit für die Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Im Zuge der Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Februar 2005 waren die Familienkassen Braunschweig, Stadt, Ludwigshafen, Balingen, Konstanz, Heilbronn, Donauwörth, Rosenheim, Bamberg, Traunstein, Gotha, Halberstadt, Stendal und Oschatz aufgelöst worden. Diese Umstrukturierungen konnten bei Erlass der Verordnung nicht berücksichtigt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig umgesetzt waren. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich die Bußgeld- und Strafsachenstellen Flensburg und Hamburg am Standort Hamburg, sowie Saarbrücken und Koblenz am Standort Saarbrücken zusammengelegt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, bei der der Bezug auf die Absätze des § 2 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung richtig gestellt wurde.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Mitteilungsverordnung, die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes, die Änderung der Steuerberatergebührenverordnung, die Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, die Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung sowie die Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Mitteilungsverordnung tritt die bisherige Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, außer Kraft. Sie bleibt aber anwendbar, soweit vor dem 1. Januar 2014 Leistungen gewährt oder Verwaltungsakte erlassen werden (Artikel 1 § 14).

Zu Absatz 2

Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Zu Absatz 3

Die Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Zu Anlage 1 (Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle))

Zu Anlage 2 (Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle))

Zu Anlage 3 (Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle))

Zu Anlage 4 (Anlage 4 Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle))

Zu Anlage 5 (Anlage 5 Tabelle E (Rec hts be h e lfsta be l l e) )

Die Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV) mit den Gebührensätzen sind erstmalig seit Inkrafttreten der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden.

Durch die nunmehr vorgesehene lineare Erhöhung um 5 Prozent werden die Tabellenwerte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen angehoben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313:
Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung geprüft.

1. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger
Geringfügige Vereinfachung
Erfüllungsaufwand für die WirtschaftKeine Änderung
Vollzugsaufwand der VerwaltungJährlicher Aufwand: nicht quantifizierter
Mehraufwand
Umstellungsaufwand: 6,7 Mio. Euro
Sonstige KostenNicht quantifizierter Mehraufwand für
Bürgerinnen und Bürger sowie für
Unternehmen durch Fortschreibung der
Steuerberatergebührenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat Bedenken hinsichtlich der Darstellung des
Mehraufwandes der Verwaltung und der sonstigen Kosten. Er erwartet, dass Bund und Länder den Mehraufwand im weiteren Bundesratsverfahren ermitteln.

2. Im Einzelnen

2.1. Erfüllungsaufwand

Hinsichtlich des Erfüllungsaufwands hat das Regelungsvorhaben im Wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltung. In der Mitteilungsverordnung werden mitteilungspflichtige Tatbestände und mitteilungspflichtige Stellen zum Teil deutlich erweitert. So müssen künftig zum Beispiel Gerichte, Staatsanwaltschaften, Flurbereinigungsbehörden sowie Landschafts- und Umweltbehörden den Finanzbehörden mitteilen, wenn sie Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, an Empfänger gewähren. Hierunter fallen auch Entschädigungen, Ausgleichs- und Abfindungszahlungen.

Diese Erweiterung der Mitteilungspflichten beruht auf einer Verordnungsermächtigung, die durch das Jahressteuergesetz 2009 in die Abgabenordnung aufgenommen wurde.

Die Begründung zum vorliegenden Regelungsvorhaben enthält keine Abschätzung des hierdurch entstehenden Vollzugsaufwandes der Verwaltung. Auch auf Nachfrage des Bundesministeriums der Finanzen wurde von den Bundesländern bislang keine Abschätzung dieses Aufwandes vorgenommen. Es fehlt damit ein entscheidender Faktor, den Nutzen der Regelung mit den Nachteilen abzuwägen. Der NKR erwartet daher, dass Bund und Länder - zum Beispiel mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes - zeitnah eine Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vornehmen, die Ergebnisse in das weitere Verfahren im Bundesrat einbringen und den NKR hierüber informieren.

2.2. Sonstige Kosten

Daneben hat das Regelungsvorhaben Auswirkungen auf die sonstigen Kosten. Die Begründung des Entwurfs führt aus, dass die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft führt; diese Kosten können aber nicht beziffert werden.

Die Höhe der Gebühr hängt im Wesentlichen vom jeweiligen Gegenstandswert ab. Nach Auffassung des NKR ist zumindest darstellbar, wie sich die Gebühr pro Gegenstandswertklasse ausgewählter Steuerrechtsbereiche (z.B. Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) entwickelt. Es sollten daher die alten und neuen Gebühren für exemplarisch ausgewählte Gegenstandswertklassen nebeneinander dargestellt werden. Anschließend könnten die Gesamtkosten für alle zu dieser Klasse zugehörigen Unternehmen auf Basis bereits bestehender Steuerstatistiken hochgerechnet werden. Der NKR bittet das Ressort, eine derartige Kostenschätzung für ausgewählte Rechtsbereiche vorzunehmen, die Ergebnisse in das weitere Verfahren im Bundesrat einzubringen und den NKR hierüber zu informieren.

Darüber hinaus hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKR zur Kenntnis.

Das Bundesministerium der Finanzen wird das Statistische Bundesamt beauftragen, die zur Mitteilungsverordnung erbetene Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vorzunehmen. Zudem wird das Bundesministerium der Finanzen die vom NKR zur Anpassung der Steuerberatergebühren erbetene Kostenschätzung für ausgewählte Rechtsbereiche erstellen. Über das Ergebnis wird das Bundesministerium der Finanzen den Bundesrat wie auch den Nationalen Normenkontrollrat zeitnah unterrichten.