Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu -, Nummer 6 (§ 15 Absatz 4 Nummer 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2, Absatz 5 Satz 1 GüKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Landverkehrsabkommen der Europäischen Union mit der Schweiz wurde, nachdem die Schweiz das nationale Recht entsprechend angepasst hat, am 1. Juni 2016 geändert. Die Vorschriften des Road Packages (unter anderem dieVerordnungen 1071/2009, 1072/2009 sowie 1073/2009) und die Verordnung 1213/2010 zählen nach Anhang 1 des Abkommens zu den anwendbaren Vorschriften. Die Schweiz nimmt daher auch am europäischen Informationsaustausch teil.

2. Zu Artikel 2 Nummer 1

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Begründung:

Es gibt immer wieder Berichte, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbaren Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren.

Durch Aufnahme von § 3a - neu - FPersG wird der Unternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal seine regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten so verbringt, dass sie dem Gesundheitsschutz des Fahrers und der Verkehrssicherheit dienen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c1 - neu - bis c3 - neu - FPersG)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist nach Dreifachbuchstabe aaa folgender Dreifachbuchstabe aaa1 einzufügen:

'aaa1) Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben c1 bis c3 eingefügt:

"c1) entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal die dort genannte Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringt,

c2) entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass dem Fahrer, der seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht am eigenen Wohnort verbringt, am Ort des Unternehmenssitzes eine feste Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung steht,

c3) entgegen § 3a Absatz 3 Satz 2 die dort genannte Abweichung nicht dokumentiert oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt." '

Begründung:

Der in Artikel 2 neu einzufügende § 3a Fahrpersonalgesetz verpflichtet den Unternehmer, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt.

Zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung dieser Handlungspflicht ist für den Fall eines Verstoßes die Einführung einer Bußgeldbewährung erforderlich.

B