Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 17/7218 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - Drucksache 17/6260 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 04.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 211/11 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 15 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In Artikel 19 Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

"c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter "zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung" durch die Wörter "zum Nachweis dieser dreijährigen Berufserfahrung" ersetzt."

4. In Artikel 20 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. In Nummer 3 werden die Wörter "Nachweis über die zweijährige Tätigkeit" durch die Wörter "Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt.

4. In Nummer 4 werden die Wörter "über eine mindestens dreijährige Berufsausübung" durch die Wörter "über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt."

5. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 15a" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 16," eingefügt."

7. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

8. In Artikel 30 wird Nummer 2 § 39 wie folgt geändert:

9. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

10. In Artikel 32 wird Nummer 1 § 20 wie folgt geändert:

11. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

13. Nach Artikel 34 werden die folgenden Artikel 34a, 34b und 34c eingefügt:

"Artikel 34a
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Nr. " die Angabe "1," gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder Abs. 3" gestrichen.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie die Angabe ", 2a" gestrichen.

Artikel 34b
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2a" gestrichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen."

Artikel 34c
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2a" gestrichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen." "

14. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

15. In Artikel 36 Nummer 2 wird dem § 20a folgender Satz angefügt:

"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

16. In Artikel 3 7 Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:

17. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

18. In Artikel 40 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

19. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

20. In Artikel 42 Nummer 2 wird dem § 25a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

21. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

22. In Artikel 44 Nummer 2 wird dem § 18a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

23. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

24. In Artikel 46 Nummer 2 wird dem § 21a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

25. In Artikel 47 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

26. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

27. In Artikel 49 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

28. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

29. In Artikel 51 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

30. Artikel 52 wird wie folgt geändert:

31. In Artikel 53 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

32. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

33. In Artikel 55 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

34. Artikel 56 wird wie folgt geändert:

35. In Artikel 57 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."

36. Dem Artikel 59 werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

37. Artikel 62 wird wie folgt geändert: