Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 - neu - GWB)

In einer Vielzahl von Staaten wird der wirtschaftliche Verbraucherschutz behördlich durchgesetzt; teils ist die Durchsetzung von Verbraucher- und Wettbewerbsrecht einer gemeinsamen Behörde zugewiesen. 2014 hat sich beispielsweise das Vereinigte Königreich sowie Irland und seit 2013 die Niederlande diesem Konzept angeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitskreis Kartellrecht, der jährlich auf Einladung des Bundeskartellamtes stattfindet, auf seiner Tagung am 6. Oktober 2016 die Frage nach einem Gleichlauf zwischen Verbraucherschutz und Kartellrecht weitestgehend bejaht und das Fazit gezogen, dass in den Bereichen, in denen Wettbewerbs* und Verbraucherrechtsdurchsetzung schon jetzt parallel laufen, sich gezeigt habe, dass die Instrumente sich gegenseitig gut ergänzen können. Auch die Bundesregierung hat in ihrer Gesetzesbegründung zur 7. GWB-Novelle klargestellt, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher schützt (BT-Drucksache 015/3640, S. 53). Der Bundesrat bedauert, dass trotz dieser Erkenntnis der Verbraucherschutz immer noch keine ausdrückliche Erwähnung im aktuellen Gesetzentwurf zum GWB gefunden hat.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es folgerichtig und angemessen, dieser Erkenntnis durch eine klarstellende Definition des Schutzzwecks des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Rechnung zu tragen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen neuen § 1 "Zweck des Gesetzes" den weiteren Paragrafen des GWB voranzustellen, der den Verbraucherschutz als Schutzzweck des GWB ausdrücklich normiert.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ( § 18 GWB)

Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB-E vorgesehene Überarbeitung der Regelungen zur Bewertung der Marktstellung und Ermittlung der Marktbeherrschung eines Unternehmens, mit denen auch verbraucherunfreundlichen Geschäftspraktiken besser begegnet werden kann. Im digitalen Zeitalter zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung eines Dienstes oftmals kein Entgelt, sondern als Gegenleistung wird eine weitreichende Einwilligung in die unternehmerische Datennutzung und verwertung verlangt. Hier besteht aus Verbrauchersicht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der geforderten Einwilligung in eine weitreichende Datennutzung einem unfairen Druck ausgesetzt werden, weil es an einer echten Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern fehlt. Denn wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich beispielsweise für die Nutzung eines sozialen Netzwerkes oder eines Messenger-Dienstes interessieren, dürfte bei der Auswahl vor allem entscheidend sein, ob über diese Dienste das persönliche soziale Umfeld erreicht werden kann. Hier droht auf Seiten der Anbieter eine Marktmacht zu Lasten der berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der mit den Mitteln des Kartellrechts wirksam begegnet werden sollte. Die gesetzliche Klarstellung, wonach es der Annahme eines Marktes nicht entgegensteht, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird (§ 18 Absatz 2a GWB-E), ist nach Ansicht des Bundesrates daher ebenso zu begrüßen wie die Regelung, wonach bei der Beurteilung der Marktmacht eines Unternehmens auch der (exklusive) Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten eine bedeutende Rolle spielen kann (§ 18 Absatz 3a Nummer 4 GWB-E).

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 18 Absatz 8 - neu - GWB)

In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

'd) Folgende Absätze werden angefügt:

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen die MustcarryVerpflichtungen der Plattformanbieter gemäß § 52b Rundfunkstaatsvertrag eine marktbeherrschende Stellung der begünstigten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Im Ergebnis führen damit vielfaltssichernde Entscheidungen des Gesetzgebers unmittelbar zu einem kartellrechtlich relevanten Tatbestand. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können keinen Einfluss auf den nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Gesetzgeber erzeugten Sachverhalt nehmen, sind aber den kartellrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber wollte dieses, auf rein marktlichen Mechanismen beruhende Ergebnis mit der Einführung des § 52b Rundfunkstaatsvertrag gerade verhindern. Dies erfolgt auch in Übereinstimmung mit europäischem Recht, da Artikel 31 Absatz 2 Universaldienstrichtlinie vorsieht, dass Mitgliedstaaten, die für ein Rundfunksystem mit Mustcarry-Status einen finanziellen Ausgleich vorsehen, diesen dem Grunde und der Höhe nach gesetzgeberisch regeln müssen. Der europäische Gesetzgeber bildet dies ab, indem bei Must-Carry-Verpflichtungen in Bezug auf die Konditionen mangels Wahlmöglichkeit der Beteiligten kein marktlicher Preisbildungsprozess stattfinden kann. Dem soll mit der Klarstellung, wonach eine mit dem Ziel der Sicherung der publizistischen Vielfalt geschaffene gesetzliche Mustcarry-Verpflichtung keine marktbeherrschende Stellung begründen kann, Rechnung getragen werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 11

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:

Begründung:

Die Regelung des § 29 soll neben den Anbietern von Elektrizität und leitungsgebundenem Gas auch für Fernwärmeanbieter gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe zu dem versorgten Gebäude ebensowenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes (vgl. BGH vom 21.12.2011 - VIII ZR 262/09, <juris>, Randnummer 11 ständige Rechtsprechung).

Für die Begründung des Missbrauchsverdachts kann die Kartellbehörde nach Satz 1 Nummer 1 andere Versorgungsunternehmen als Maßstab heranziehen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt die materielle Beweislast, ob Abweichungen in den Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen sachlich gerechtfertigt sind. Diese Beweislastverteilung ist geboten, weil im Rahmen der Missbrauchskontrolle u.a. eine Preiskalkulation des Fernwärmeversorgers heranzuziehen ist, die mitunter lange vor dem Prüfungszeitraum erstellt worden ist. Fernwärmepreise werden im Allgemeinen nicht regelmäßig neu kalkuliert, sondern bei Vertragsbeginn festgelegt und mit Hilfe von Preisanpassungsklauseln an die voraussichtliche Entwicklung der wichtigsten Kosten der Fernwärmeversorgung angepasst. Da die Verträge auf die Dauer von zehn Jahren oder in Einzelfällen sogar noch länger abgeschlossen werden, ist nicht auszuschließen, dass sich die ursprüngliche Gewichtung der Kostenarten später als unzutreffend herausstellen und sich der im Laufe der Zeit ergebende Preis nicht mehr einem angemessenen Preis entsprechen wird, der sich bei regelmäßiger Neukalkulation bzw. unter Wettbewerbsbedingungen ergeben würde.

Hinzu kommt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Fernwärmeversorgungsunternehmen von einer Veröffentlichung seiner allgemeinen Preise und Preisregelungen entgegen § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen für die Versorgung mit Fernwärme absieht, so dass Abnehmern ein Preisvergleich bzw. bei Vertragsende auch Neuverhandlungen über den Preis erschwert werden. Die fehlende Preistransparenz begünstigt zugleich, dass Unternehmen innerhalb ihres Versorgungsgebietes bei gleichen Anschlusswerten sehr unterschiedliche Preise (Grundpreis pro kW) erheben, was im Einzelfall ebenfalls sachlicher Rechtfertigung bedarf.

Auch steht für eine Missbrauchsprüfung regelmäßig nur eine sehr begrenzte Auswahl an Vergleichsunternehmen bzw. vergleichbaren Versorgungsgebieten zur Verfügung. Fernwärme wird mittels verschiedener Technologien mit unterschiedlichen Brennstoffen erzeugt, so dass häufig eine Aufschlüsselung und Begründung der Brennstoffkosten - als größtem Kostenfaktor - geboten ist. Mit Rücksicht auf die in der Praxis vorkommenden Mehrspartenunternehmen ist es weiter notwendig, dass Fernwärmeversorger u.a. im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Überschreitung ihrer Entgelte über die notwendigen Kosten nach Ziffer 2 die den Fernwärmebereich betreffenden Einnahmen und Kosten in einer Spartenrechnung aufzuschlüsseln und im Einzelfall ggf. sachlich zu rechtfertigen haben. Wie das Bundeskartellamt in seinem Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Fernwärme festgestellt hat, sind im Fernwärmesektor im Vergleich zu Strom und Gas wesentlich mehr potentielle Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und neben der "normalen" Missbrauchsprüfung in größerem Umfang Kostennachteile oder -vorteile aufgrund objektiver Faktoren zu analysieren, die allein das betroffene Unternehmen erläutern kann. Daher ist mit Rücksicht auf die vorhandene Informationsasymmetrie eine Einbeziehung des Fernwärmesektors in § 29 GWB gerechtfertigt.

Die vorgeschlagene Neuregelung ist wie beim Trinkwasserbereich zeitlich nicht zu begrenzen, da die Bedeutung der Fernwärmeversorgung zunimmt und die Möglichkeit eines Durchleitungswettbewerbs bereits aus technischen Gründen weitestgehend auszuschließen ist.

* Zur vom Wirtschaftsausschuss empfohlenen Entfristung von § 29 siehe Ziffer 13

5. Zu Artikel 1 (§ 29 GWB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Fernwärmesektor in den Regelungsbereich des § 29 GWB aufzunehmen.

Begründung:

Bei der Versorgung mit Wärme in einem Rohrsystem besteht ausnahmslos eine reine Monopolstruktur. Ein Anbieterwechsel ist Verbraucherinnen und Verbrauchern deshalb nicht möglich. Ein Wechsel des Heizsystems scheitert oft an baulichen Gegebenheiten, hohen Kosten oder einer im Grundbuch eingetragenen Anschlusspflicht. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind folglich den Preiserhöhungen der Versorgungsunternehmen ausgeliefert.

Um die Fernwärmemärkte einer wirksamen kartellrechtlichen Preiskontrolle unterziehen zu können, ist die Aufnahme der Fernwärme in den Tatbestand des § 29 GWB sinnvoll. In der "Sektoruntersuchung Fernwärme" aus dem Jahr 2012 vertritt das Bundeskartellamt die Auffassung, dass gegen eine Einbeziehung der Fernwärme in § 29 GWB nicht vorgebracht werden kann, dass die wettbewerblichen Strukturen in Fernwärmemärkten dauerhaft unterentwickelt seien, während § 29 GWB gerade eine Übergangsvorschrift für Märkte darstelle, die sich auf dem Weg zu Wettbewerbsmärkten befinden. Die stärkere Vermachtung der Marktstrukturen erfordert aus Sicht der Wettbewerbshüter gerade eine erleichterte Missbrauchskontrolle.

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 30 Überschrift GWB), Buchstabe b (§ 30 Absatz 2c - neu - GWB), Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 30 Absatz 3 Satz 3 - neu - GWB)

In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 ist die Angabe zu § 30 wie folgt zu fassen:

" § 30 Presse und öffentlichrechtlicher Rundfunk"

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, eine Ausnahme von einem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen zu ermöglichen.

Die angeführte Begründung für eine Ausnahme von dem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen, nämlich die gesetzgeberische Verpflichtung zur Gewährleistung von Vielfalt im Bereich der Medien gilt uneingeschränkt auch für den Erhalt der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz erfolgende Herstellung und Verbreitung funktionserforderlicher Programmangebote ist eine in der Programmautonomie der Senderanstalten zu erfüllende Pflichtaufgabe des öffentlichrechtlichen Rundfunks, für die von Verfassungs wegen die nötigen Handlungsspielräume gewährleistet werden müssen. Dies schließt Kooperationsmöglichkeiten ausdrücklich ein. Die rundfunkrechtlichen Staatsverträge ermöglichen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Kooperationen, um insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Entsprechend hält die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die Anstalten zu entsprechenden Kooperationen mit dem Ziel von Kosteneinsparungen an (vergleiche § 3 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 RFinStV). Mit Absatz 2c sollen damit Effizienzvorteile letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen und dadurch die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Beitragszahler sowie die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags insgesamt gewährleistet werden. Die gewünschten Kooperationen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können jedoch in Konflikt mit den Kartellverbot des § 1 GWB bzw. Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten. Des Weiteren ist unklar, ob Kooperationen im Fall eines Verstoßes möglicherweise nach § 2 GWB bzw. § 101 Absatz 3 AEUV freistellungsfähig sind. Dadurch besteht für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine erhebliche Rechtsunsicherheit zwischen einer den Einsparvorgaben geschuldeten Ausweitung der Kooperationsformen und einer kartellrechtlichen Kontrolle mit einem grundsätzlichen Verbot mit gesetzlich definierten Freistellungsmöglichkeiten. Zwar dürften zahlreiche Kooperationsformen freistellungsfähig sein, da sie die dazu erforderlichen beiden positiven (Effizienzgewinne und Weitergabe der Effizienzgewinne an die Verbraucher) und die beiden negativen Anforderungen (Unerlässlichkeit der Beschränkung; keine Ausschaltung des Wettbewerbs) erfüllen. Da bislang keine umfassende Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden und Gerichte auf nationaler und EU-Ebene besteht, ist die diesbezügliche Bewertung für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Diese Unsicherheiten können dadurch reduziert werden, dass die Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB-E von § 1 GWB freigestellt werden. Dabei greift die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrags, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-CommerceBereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising.

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§§ 33a ff. GWB)

Der Bundesrat begrüßt, dass die in Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB-E vorgesehenen Regelungen auch der effektiveren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucherinnen und Verbrauchern dienen sollen. Bei Kartellrechtsverstößen wird typischerweise eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleicher Weise durch das rechtswidrige Verhalten eines kartellrechtswidrig agierenden Unternehmens geschädigt. Gerade wenn es sich um sogenannte Streuschäden handelt, dürfte aber die bzw. der einzelne betroffene Verbraucherin bzw. Verbraucher aus nachvollziehbaren Gründen auf die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs in aller Regel verzichten. Um eine effektive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch im Kartellrecht zu ermöglichen, spricht sich der Bundesrat daher für eine Stärkung kollektiver Rechtsschutzinstrumente aus. Insbesondere Verbraucherverbände sollten daher baldmöglichst die Berechtigung erhalten, das Bestehen von Ansprüchen für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Rahmen eines Musterklageverfahrens stellvertretend feststellen zu lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,

einen Gesetzentwurf zur Einführung von Musterfeststellungsklagen zeitnah vorzulegen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b (§ 34 Absatz 5 GWB)

Der Bundesrat begrüßt, dass Kartellbehörden gemäß Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB-E künftig innerhalb einer Frist von sieben (bisher fünf) Jahren berechtigt sein sollen, eine Vorteilsabschöpfung anzuordnen. Die auf sieben Jahre verlängerte Frist sollte aber auch für die gemäß § 34a GWB klagebefugten Verbände gelten. Für diese gilt aktuell die wesentlich kürzere regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, auf die mangels spezieller Regelungen in § 34a GWB bei der Berechnung der Verjährungsfristen zurückgegriffen werden muss. Es wird daher angeregt, auch für die Vorteilsabschöpfung durch Verbände mittels spezialgesetzlicher Regelungen in § 34a GWB die Verjährungsfristen auf sieben Jahre zu verlängern.

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 34 GWB) und 19 (§ 34a GWB)

11. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - (§ 42 Absatz 4 Satz 2 GWB)

In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Da die Ministererlaubnis die letzte Möglichkeit darstellt, einen ansonsten kartellrechtlich unzulässigen Zusammenschluss zu gestatten, soll vorab eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich eingeholt werden. Hierdurch soll die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden im Medienbereich neben § 50c Absatz 2 Satz 2 GWB-E auch auf die Ebene der Ministererlaubnis ausgeweitet werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 52 (§ 81a GWB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung einer Ausfallhaftung in § 81a GWB-E verfassungsgemäß ist.

Begründung:

Es bestehen gegen § 81a GWB-E, der einen Tatbestand der Ausfallhaftung im Übergangszeitraum in die Bußgeldvorschriften des GWB einführt, aus bußgeldrechtlicher Sicht Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht das besondere Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetztes (vgl. BVerfGE 38, 348 <371>), welches einfachgesetzlich durch § 4 OWiG zum Ausdruck kommt. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip, das jede rückwirkende Strafbegründung oder Strafschärfung verbietet sowie eine "Vorwirkung" von Gesetzen untersagt, wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs selbst ausdrücklich genannt (vgl. BR-Drucksache 606/16 (PDF), Seite 105), der - nach hiesiger Auffassung bestehende - Verstoß gegen dasselbe Prinzip aber dann im Wesentlichen nur durch tatsächlich entstandene Bedürfnisse nach einer Regelung wie der in § 81a GWB-E gerechtfertigt. Das überzeugt im Ergebnis nicht. Zwar ist es als gegeben anzusehen, dass im Übergangszeitraum bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzesentwurfs in umfangreichen Kartellbußgeldverfahren Möglichkeiten und Anreize verbleiben, der Festsetzung und Vollstreckung einer angemessenen Geldbuße zu entgehen. Auch ist der Zweck der Regelung, nämlich zum einen Vermögensverschiebungen und Umstrukturierungen zu vermeiden und zum anderen dem europäischen Effektivitätsgebot Geltung zu verschaffen, adäquat. Dennoch vermag die rechtliche Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausfallhaftung nicht zu überzeugen. Durch die Neuregelung des § 81a GWB wird die Haftung für Kartellverstöße, die Rechtsträger gemäß § 30 OWiG nach der alten (und bislang gültigen) Rechtslage begangen und gegen die deshalb ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, auf Unternehmen im Sinne der neuen Vorschriften des § 81 Absatz 3a bis 3e GWB für einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erweitert. Damit können im Übergangszeitraum auch juristische Personen oder Personenvereinigungen wie auch externe Dritte betroffen sein, die nach der bislang gültigen Rechtslage nicht in den Kreis der Haftungsadressaten des § 30 Absatz 1 OWiG gehören. Das in § 4 OWiG einfachgesetzlich normierte Rückwirkungsverbot beinhaltet den Grundsatz, dass eine Handlung mit Geldbuße bedroht sein muss, bevor der Täter sie begeht, so dass das erst nach der Handlung geltende Recht nicht zuungunsten des Täters berücksichtigt werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 4 Rn. 2). Durch die Neuregelung des § 81a OWiG wird die Bußgeldverantwortlichkeit des Unternehmens und der betroffenen Unternehmensteile nachträglich begründet, es handelt sich also nicht nur um ein "haftungsrechtliches Einstehenmüssen" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drucksache 606/16 (PDF), Seite 106). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll ein der eigentlichen Tat nachgelagertes Ereignis, nämlich das Erlöschen des eigentlichen Haftungsadressaten oder das Verschieben von Vermögen von dem Haftungsadressaten, der Rechtsgrund der Ausfallhaftung sein. Tatsächlich ist dieses nachgelagerte Ereignis aber nicht an sich bußgeldbewehrt und kann daher auch nicht den Rechtsgrund für eine Haftung Dritter bilden. Ebenfalls ist zur Begründung der Haftungsverantwortlichkeit nicht - wie es die Begründung des Gesetzentwurfs vorsieht - darauf abzustellen, dass die Rechtsnachfolger Kenntnis von der Einleitung des Bußgeldverfahrens haben oder haben könnten. Vielmehr ist die Kenntnis der neuen Regelungen dieses Gesetzesentwurfs, der als einen zentralen Punkt die Haftungsverschärfung für Unternehmen regelt, entscheidend für die Begründung der Ausfallhaftung. Diese Kenntnis kann aber in keinem Fall generell vorausgesetzt werden. Es besteht auch keine zu schließende generelle Regelungslücke, da bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Haftung für Rechtsnachfolger durch § 30 Absatz 2a OWiG geregelt ist.

Die Anwendung der neuen - verschärften - Regelungen im Übergangszeitraum - das heißt bis zur vollen Wirksamkeit dieser Neuregelung - zuungunsten der betroffenen juristischen Personen oder Personenvereinigungen oder auch Dritter stellt daher einen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes dar; die Vorschrift des § 81a GWB-E ist daher nach hiesiger Auffassung nicht verfassungskonform. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs das "veranlasste Erlöschen" einer verantwortlichen Gesellschaft als Rechtsgrund der Ausfallhaftung bezeichnet wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drucksache 606/16 (PDF), Seite 106), ist ergänzend auszuführen, dass die Löschung einer Gesellschaft durchaus nicht immer auf Veranlassung der Haftenden erfolgen muss (vgl. § 394 FamFG).

13. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a (§ 186 Absatz 1 GWB)* In Artikel 1 Nummer 68 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird gestrichen."

Begründung:

Der § 29 wurde grundsätzlich als befristete Flankierungsmaßnahme geschaffen, bis der Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt strukturell so gesichert ist, dass eine besondere Missbrauchskontrolle nicht mehr erforderlich ist. Es zeigt sich aber, dass sich trotz der Wechselmöglichkeiten noch immer beim Strombezug ca. ein Drittel und beim Gasbezug ca. ein Viertel der Haushalte in der Grundversorgung befinden. Zudem wurde die Grundversorgung zum Schutz benachteiligter Kunden geschaffen, die voraussichtlich auch zukünftig keine andere als Grund- oder Ersatzversorgung erhalten. So gibt es nach wie vor "gefangene Kunden", denen z.B. wegen schlechter Bonität keine Sonderverträge angeboten werden. Auch wird ein Kunde im Falle eines Anbieterwechsels ab Kündigungstermin bis zum Vollzug des Wechsels übergangsweise in den in der Regel teureren Grundversorgungstarif übernommen, selbst wenn er bei seinem bisherigen Versorger Sondervertragskunde war.

§ 29 ist daher zu entfristen, indem § 186 Absatz 1 gestrichen wird.

* im Wirtschaftsausschuss im Sachzusammenhang mit Ziffer 4 empfohlen