Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Vom ... 2006

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2


Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Die Richtlinie 2006/3/EG vom 9. Januar 2006 ist durch die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 9. Januar 2007 in nationales Recht umzusetzen.

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes folgt der Ersten Verordnung vom 26. Mai 1998 und der Zweiten Verordnung vom 23. Februar 2005, mit denen entsprechende Anpassungen vorgenommen worden sind. Die Dritte Verordnung entspricht der Richtlinie 2006/3/EG und besorgt eine Anpassung der Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2006/3/EG wird zugleich dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf eine dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem Fasermarkt entsprechende Textilkennzeichnung und der Verbraucherverbände auf eindeutige Deklaration entsprochen.

Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden. Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen, um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen. Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.

II. Kosten

Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Änderungen sind weitestgehend rechtsförmlich und redaktioneller Art, die keine zusätzlichen kostenmäßigen Belastungen oder Entlastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, bringen. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Zur Hinzufügung der Nummer 45 "Elastomultiester" ist eine Faser aus zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen, die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält und nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung bei Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt.

Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Zur Hinzufügung der Nummer 45

Der für die Faser "Elastomultiester" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "1,50" von hundert.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten der Verordnung

Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.