Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich. Im Einzelnen betrifft das die

B. Lösung

Die vorgenannten Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden in einer Mantelverordnung gemäß den europarechtlichen Vorgaben geändert.

Soweit in der 2. BImSchV und der 31. BImSchV chemikalienrechtliche Begriffe in Bezug genommen werden, werden diese an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst und wird damit das europaweit geltende neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt.

Die Anforderung zur ausschließlichen Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen gemäß der Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Ottokraftstoff und Verteilung an Tankstellen, die in Deutschland bereits seit mehr als zehn Jahren eingeführt ist, wird explizit in den Verordnungstext der 20. BImSchV übernommen.

In der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen wird ein europaeinheitliches Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme für Tankstellen eingeführt, auf das nunmehr in der 21. BImSchV Bezug genommen werden muss. Die europäischen Prüfverfahren ersetzen die bisher angewandten verschiedenen Prüfverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten.

In der 25. BImSchV wird eine Ordnungswidrigkeit ergänzt, um einen Verstoß gegen die Pflicht der kontinuierlichen Messung ahnden zu können.

In der 31. BImSchV werden zusätzlich zu den o.g. Anpassungen an die CLPVerordnung 1272/2008 die europaweit geltenden Grenzwerte für karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische flüchtige organische Verbindungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) als Regelung bei Freisetzung von Formaldehyd aufgenommen. Es erfolgt des Weiteren die Übernahme eines zusätzlichen Emissionsgrenzwertes für Anlagen der Lederbeschichtung zur Umsetzung einer entsprechenden Anforderung des Merkblattes "Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie". Darüber hinaus werden Klarstellungen vorgenommen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung als erforderlich erwiesen haben.

C. Alternativen

Alternativen liegen nicht vor. Im Wesentlichen ist europäisches Recht in deutsches Recht umzusetzen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den vorliegenden Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den Entwurf entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 40 000 Euro für die Zertifizierung der Gasrückführsysteme nach der DIN EN 16321-1.

Das Verordnungsvorhaben setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund und die Länder entsteht durch den Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Oktober 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 1a, des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 62 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV

§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, die eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 (ABl. L 350 vom 5.12.2014, S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" durch die Wörter "der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722)" und die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" durch die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" und die Wörter "der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550)" werden durch die Wörter "der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24) einhalten."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV

Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltübersicht wird die Angabe zu Anlage 1 wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5)
Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1" durch die Wörter "gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013," ersetzt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. § 10 wird folgt geändert:

6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV

In § 7 Nummer 3 der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1316) werden nach dem Wort "Absatz" die Wörter "1 oder Absatz" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001(BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" durch die Wörter "Stellen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen," ersetzt.

4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.

5. In Anhang II Nummer 4.1 wird die Angabe "Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG (Nr. ) L 233 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/40/EG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)" ersetzt.

6. Anhang III wird wie folgt geändert:

7. Anhang IV wird wie folgt geändert:

8. Anhang V Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens der Verordnung] geltenden Fassung bekanntmachen.

Artikel 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

1.1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

Die Verordnung wird an die Verordnung Nummer 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1297/2014 (ABl. L 350 vom 5. Dezember 2014, S. 1) geändert worden ist, angepasst.

Der Bezug zu den R-Sicherheitssätzen der Gefahrstoffverordnung entfällt.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

1.2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

Die seit 1. Januar 2005 vorgeschriebene ausschließliche Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen zur Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG war bereits Gegenstand der 20. BImSchV.

Mit der Änderung werden die Anforderungen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen an die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 94/63/EG erneut angepasst und eine EU-konforme Umsetzung der seit 01. Januar 2005 geltenden Regelung in die Verordnung wieder übernommen.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

1.3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

Mit der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen wird ein europaeinheitliches Prüfverfahren von Gasrückführungssysteme vorgeschrieben. Die Richtlinie ist bis zum 12. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Das einheitliche Prüfverfahren ersetzt die bisher angewandten verschiedenen Prüfverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung der Richtlinie muss in Deutschland die 21. BImSchV angepasst werden.

Des Weiteren werden geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 40 000 Euro wird als geringfügig eingeschätzt. Sie entstehen bei der Prüfung der Gasrückführsysteme bei den Herstellern dieser Systeme.

1.4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)

In § 7 Ordnungswidrigkeiten wird der Verstoß gegen die Anforderung in § 5 Absatz 1 zur kontinuierlichen Überwachung von Schwefeldioxid-Emissionen ergänzt, um den Verstoß gegen diese Anforderung im Vollzug ahnden zu können. Damit wird Artikel 79 in Verbindung mit Anhang VIII Teil 3 Buchstabe a der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU ordnungsgemäß umgesetzt.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

1.5. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

Es erfolgt eine Anpassung an die Verordnung Nummer 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (CLP Verordnung) durch Bezug der chemikalienrechtlichen Begriffe in der 31. BImSchV auf die Nomenklatur der CLP-Verordnung.

Die Neueinstufung von Formaldehyd in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenkategorie "Carc. 1B"als "wahrscheinlich beim Menschen karzinogen", erfordert eine Regelung dieses Stoffes in der 31. BImSchV gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 1 der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU für Lösemittelanlagen.

Am 16. Februar 2013 wurden die BVT-Schlussfolgerungen des Merkblattes "Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie" im Amtsblatt der EU, Abl. L45/13ff veröffentlicht. Damit wird die Übernahme eines zusätzlichen Emissionsgrenzwertes für Anlagen der Lederbeschichtung notwendig.

Im Rahmen dieser vorgenannten europarechtlich erforderlichen Anpassungen werden zusätzlich einige redaktionelle Klarstellungen vorgenommen, die den Vollzug der Verordnung vereinheitlichen sollen. Des Weiteren werden Rechtszitate an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

Keine. Der Verordnungsentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung zwingender europäischer Vorgaben, der Anpassung an geänderte rechtliche Vorgaben sowie der Klarstellung.

3. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

Es erfolgt eine richtliniengetreue Umsetzung in deutsches Recht.

4. Gleichstellung von Frauen und Männern

Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

5. Befristung

Die Regelungen der Verordnung dienen hauptsächlich der Umsetzung europäischer Vorgaben, für die keine Befristung vorgesehen wurde.

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung.

Durch den Entwurf entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 40 000 Euro für die Zertifizierung der Gasrückführsystemen nach der DIN EN 16321-1.

Der betreffende Verordnungsentwurf zur 21. BImSchV setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).

7.2 Vorgaben des Verordnungsentwurfs

Der Verordnungsentwurf enthält folgende Vorgaben (in der Spalte Normadressat stehen die Buchstaben B, W und V für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung):

Lfd.
Nr.
RegelungVorgabeNorm-
adressat
2. BImSchV
1.§ 2 Absatz 1 Satz 1 der
2. BImSchV
Anpassung an die aktuelle CLP Verordnung 1272/2008W
20. BImSchV
1.§ 1 und 2 der 20. BImSchVAnpassung der Bezüge auf geänderte Richtlinien der EU und deutsche RechtsverordnungenV, W
2.§ 4 Absatz 4Erneute Aufnahme von EU-Vorgaben zur aus- schließlichen Untenbefüllung von StraßentankfahrzeugenV, W
21. BImSchV
1.InhaltsübersichtAnpassung an die Richtlinie 2014/99/EUV
2.§ 2 Nummer 8, 13,15, 18 und 19Anpassung der Bezüge auf geänderte Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie 2014/99/EU und auf deutsche geänderte RechtsverordnungenV
3.§ 3 Absatz 2Anpassung an die Richtlinie 2014/99/EUW,V
4.§ 5 Absatz 2Anpassung an die Richtlinie 2014/99/EUW
5.§ 10Anpassung der ÜbergangsregelungenW,V
6.Anlage 1Anpassung an die Richtlinie 2014/99/EUW
25. BImSchV
1.§ 7 der 25. BImSchVErgänzung eines OrdnungswidrigkeitstatbestandesW, V
31. BImSchV
1.§ 2 Nummer 5
§ 2 Nummer 25 und 32
Klarstellung
Zitate an aktuelle Rechtslage angepasst
W, V
2.§ 3 Absatz 2 und 3Anpassung an die Verordnung Nummer 1272/2008W, V
3.§ 3 Absatz 2 Satz 4Anforderungen bei Freisetzung von Formaldehyd gemäß Richtlinie 2010/75/EUW, V
4.Anhang II Nr. 4.1Zitat an aktuelle Rechtslage angepasst
5.Anhang III Nummer 3.1.2Klarstellung, dass organische Lösemittel einschließ- lich KWL den Anforderungen genügen müssenW, V
6.Anhang III Nummer 11.1.2Umsetzung von BVT-Anforderungen bei der Leder- beschichtungW, V
7.Anhang IVKlarstellungenW, V
8.Anhang VRichtigstellung der Bezüge in der LösemittelbilanzW, V

7.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.3.1 Änderung der 2. BImSch

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

7.3.2 Änderung der 20. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

7.3.3 Änderung der 21. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

7.3.4 Änderung der 25. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

7.3.5 Änderung der 31. BImSchV

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

7.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der Nummerierung in der Tabelle unter Punkt 7.2

7.4.1 Änderung der 2. BImSch

Auf Grund geänderter Rechtsvorschriften (CLP-Verordnung 1272/2008) werden die Sicherheitssätze durch Umbenennung angepasst. Der Bezug zur Gefahrstoffverordnung entfällt. Es resultieren keine materiellen Änderungen gegenüber der alten Regelung.

Es entstehen keine Kosten.

7.4.2 Änderung der 20. BImSchV

In Nummer 1 werden auf Grund geänderter Rechtsvorschriften die Begriffe angepasst.

In Nummer 2 wird die EU-Rechtskonformität wieder hergestellt. Die seit 1. Januar 2005 vorgeschriebene ausschließliche Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen zur Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG war bereits Gegenstand der 20. BImSchV. Die Anforderung der Untenbefüllung wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf- Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen nicht rechtskonform beibehalten und erfordert nunmehr eine Richtigstellung.

7.4.3 Änderung der 21. BImSchV

In den Nummern 1 bis 6 erfolgen Anpassungen die Richtlinie 2014/99/EU.

Die Mess- und Prüfverfahren zur Beurteilung von Gasrückführungssystemen an Tankstellen wurden bisher in den VDI-Richtlinien 4205 Blatt 2, Blatt 3 und Blatt 4 beschrieben. Mit der Anpassung der Verordnung an die Richtlinie 2014/99/ EU wird auf die europäischen Normen DIN EN 16321-1 und 2, Ausgabe Dezember 2013 verwiesen, welche nunmehr diese Prüfverfahren für die Typzulassung von Gasrückführungssystemen und für die Kontrolle von Gasrückführungssystemen an Tankstellen enthalten und die VDI-Richtlinien fachlich ersetzen.

Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016 errichtet worden sind, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2018 die genannten VDI-Richtlinien für die Bestimmung des Wirkungsgrades und die Überprüfung anwenden. Ab dem 1. Januar 2019 sind die DIN EN 16321-1 und 2 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/126/EG in Deutschland für alle Tankstellen bindend.

Ab dem 1. Januar 2019 entstehen durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU in Verbindung mit der Richtlinie 2009/126/EG Kosten für die Wirtschaft durch das Durchführen einer weiteren Prüfung bei der Beantragung eines neuen Zertifikates für Gasrückführungssysteme nach DIN EN 16321-1 (vorläufige Schätzung). Im Einzelfall fallen zusätzliche Prüfkosten von 2000 Euro an. Pro Jahr werden etwa 20 Zertifikate beantragt, so dass jährliche Zusatzkosten von etwa 40.000 Euro geschätzt werden.

7.4.4 Änderung der 25. BImSchV

§ 7 der 25. BImSchV (Ordnungswidrigkeiten)

Im § 7 Satz 1 Nummer 3 wird eine Ordnungswidrigkeit im Falle des Verstoßes gegen die Anforderung in § 5 Absatz 1 zur kontinuierlichen Überwachung von Schwefeldioxid-Emissionen ergänzt, um den Verstoß im Vollzug ahnden zu können. Damit wird eine Gleichbehandlung mit dem Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 7 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 hergestellt.

Die Ergänzung ist nicht mit Kosten verbunden. 7.4.5 Änderung der 31. BImSchV

Nummer 1 der Tabelle: Die Definition von Beschichtungsstoffen wird auf Pulverlacke erweitert, um den Festkörper von Pulverlacken im Reduzierungsplan berücksichtigen zu können. Des Weiteren werden die Rechtszitate an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Nummer 2 der Tabelle: Es werden Anpassungen an das geltende europäische und deutsche Recht vorgenommen.

Nummer 3 der Tabelle: Die Neueinstufung von Formaldehyd in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenkategorie "Carc. 1B"als "wahrscheinlich beim Menschen karzinogen", erfordert eine konkrete Emissionsbegrenzung dieses Stoffes in § 3 Absatz 2 der 31. BImSchV. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der konkreten Anforderung gegenüber der allgemeinen Anforderung an karzinogene Stoffe in § 3 Absatz 2 ist nicht zu erwarten.

Nummer 4 der Tabelle: Es erfolgt eine Klarstellung in Anhang III

Nummer 3.1.2 Buchstabe b), dass die Anforderungen beim Einsatz von organischen Lösemitteln einschließlich KWL eingehalten werden müssen. Die verwendeten Reinigungsanlagen sind entsprechend ausgerüstet.

Nummer 5 der Tabelle: Das Rechtszitat wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Nummer 6 der Tabelle: Es erfolgt die Umsetzung des BVT-Merkblattes für die Lederindustrie durch Aufnahme eines entsprechenden Emissionsgrenzwertes zur Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen für Lederbeschichtungsanlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Da die Anlagen diesen zusätzlichen Grenzwert erfüllen werden, ist nicht mit einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu rechnen.

Nummer 7 der Tabelle: Es wird insbesondere klargestellt, dass der vereinfachte Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Reduzierungsplans nach Abschnitt B nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt. Andernfalls würde die Richtlinie 2010/75/EU nicht rechtskonform umgesetzt werden. Der vereinfachte Nachweis ist ein Spezifikum der deutschen Verordnung zur Erleichterung der Überwachung. Die Gleichwertigkeit zum Reduzierungsplan des Anhang VII

Teil 5 (Reduzierungsplan) der Richtlinie 2010/75/EU ist nur bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gegeben.

In Nummer 8 der Tabelle werden die Bezüge der Lösemittelbilanz richtiggestellt. Insgesamt entstehen durch die Anpassungen keine Kosten.

7.5 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

7.5.1 Änderung der 2. BImSch

Entspricht 7.4.1. Es entstehen keine Kosten für die Verwaltung.

7.5.2 Änderung der 20. BImSchV

Entspricht 7.4.2. Es entstehen keine Kosten für die Verwaltung.

7.5.3 Änderung der 21. BImSchV

Die bisherigen Verweise auf die VDI-Richtlinien 4205 Blatt 2, Blatt 3 und Blatt 4 sind hinfällig und werden auf Grund der Aufnahme der Normen DIN EN 16321-1 und 2, Ausgabe Dezember 2013 in der 21. BImSchV angepasst.

Es entstehen keine Kosten für die Verwaltung.

7.5.4 Änderung der 25. BImSchV

Im § 7 Satz 1 Nummer 3 wird eine Ordnungswidrigkeit ergänzt.

Es entstehen keine Kosten für die Verwaltung.

7.5.5 Änderung der 31. BImSchV

Entspricht 7.4.5. Es entstehen keine Kosten für die Verwaltung.

8. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV Die Verordnung wird an die Verordnung Nummer 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1297/2014 (ABl. L 350 vom 5.12.2014, S. 1) geändert worden ist, angepasst und der Bezug auf die Gefahrstoffverordnung, und deren R-Sätze entfällt vollständig. Dadurch entfällt auch ein Großteil des Wortlautes in § 1 Absatz 2. Mit der Umbenennung der Sicherheitssätze sind keine materiellen Änderungen gegenüber der alten Regelung verbunden.

Es entstehen keine Kosten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV)

Zu Nr. 1 (§ 1 Absatz 2)

Im Anwendungsbereich werden die Verweise auf ADR, RID und ADN auf Grund neuer Rechtsvorschriften aktualisiert.

Zu Nr. 2 (§ 2)

Die Begriffe "Binnenschiff" (Nummer 3), "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (Nummer 16) und "zugelassene Überwachungsstelle" (Nummer 22) werden auf Grund geänderter Rechtsvorschriften angepasst.

Zu Nr. 3 (§ 4 Absatz 4)

In der Anforderung in § 13 Absatz 3 (Übergangsregelung) der bis zum 28.04.2012 geltenden Fassung wurde festgelegt, dass ab 1. Januar 2005 nur noch die Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen zulässig ist. Durch Wegfall der Übergangsregelung in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), wurde die alte Anforderung, die auch eine Obenabfüllung zuließ, wieder in Kraft gesetzt. Es erfolgt deshalb jetzt die Richtigstellung, dass nur die Untenbefüllung zulässig ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

Mit der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen wird ein europaeinheitliches Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme auf der Grundlage von der Normen DIN EN 16321-1 und 2 vorgeschrieben. Die Richtlinie ist bis zum 12. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Dazu sind die folgenden Änderungen der 21. BImSchV notwendig.

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

In die Anlage 1 wird die Bestimmung des Wirkungsgrades der DIN EN 16321-1 aufgenommenen. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.

Zu Nr. 2 (§ 2 Nummer 3, 13, 15, 18, 19)

Die Bezüge in den Begriffen "befähigte Person" (Nummer 3), "Kraftstoffgemische" (Nummer 13), "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (Nummer 15) und "zugelassene Überwachungsstelle" (Nummer 19) werden auf Grund geänderter Rechtsvorschriften angepasst.

Die Definition des Wirkungsgrades (Nummer 18) wurde zur Klarstellung mit dem nachfolgenden Sachverhalt konkretisiert. Die Ermittlung des Wirkungsgrades erfolgt am Prüfstand gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321 1, Ausgabe Dezember 2013 und den drei Prüftanks nach Anhang A der DIN EN 16321-1.

Zu Nr. 3 (§ 3 Absatz 2)

In der Anlage 1 Nummer 1 wurde bisher die Bestimmung des Wirkungsgrades in Bezug auf die alte VDI-Richtlinie 4205 Blatt 4 beschrieben. Da diese aufgehoben wird, ist der Verweis hinfällig. Die Beschreibung der Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt nun in der DIN EN 16321-1. Der Verweis wird aktualisiert.

Zu Nr. 4 (§ 5 Absatz 2)

In § 5 Überwachung wird auf die Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren in Anlage 1 verwiesen. Das Prüfverfahren wurde bisher unter Nummer 2 beschrieben und nun unter Nummer 1. Es erfolgt eine Aktualisierung.

Zudem wurde im letzten Satz auf die bisherigen VDI-Richtlinien 4205 Blatt 2 und Blatt 3 verwiesen. Diese beinhalteten das Nass- und Trockenmessverfahren. Die beiden Prüfverfahren sind nun ausführlich unter 5.4, 5.5 und 5.6 nach DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013 beschrieben. Damit sind die Verweise auf die VDI-Richtlinien hinfällig. Es erfolgt eine Aktualisierung.

Zu Nr. 5 (§ 10)

Die Richtlinie 2014/99/EU vom 21. Oktober 2014 ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis zum 12. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 13. Mai 2016 müssen alle neuen Tankstellen Gasrückführungssysteme mit einem nach DIN EN 16321-1 bestimmten Wirkungsgrad von 85 % installieren.

Die Übergangsregelung gilt für Tankstellen, die bis einschließlich 12. Mai 2016 errichtet worden sind. Sie dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/126/EG bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 % unter Anwendung der Anlage 1 alten Fassung der Verordnung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005 bestimmt wurde, betrieben werden.

Des Weiteren dürfen abweichend von § 5 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003 erfolgen.

Zu Nr. 6 (Anlage 1)

Die Beschreibung zur Bestimmung des Wirkungsgrades entfällt, da diese Bestimmung bereits in der DIN EN 16321-1 behandelt wird. Bestehen bleiben die Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und die Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen. Beides wird nicht in der DIN EN 16321-1 und 2 beschrieben.

Im Abschnitt zur Einstellung des Korrekturfaktors wird der Verweis auf das Trockenmessverfahren, welches nun in der DIN EN 16321-2 unter Nummer 5.4 beschrieben wird, aktualisiert. Die Nassmessungen nach Nummer 5.5 oder 5.6 sollten aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen nur dann angewendet werden, wenn die Messung nach 5.4 nicht möglich ist.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)

Zu § 7

§ 7 Ordnungswidrigkeiten wird in Nummer 3 um den Tatbestand des Verstoßes gegen die Anforderung aus § 5 Absatz 1 ergänzt.

§ 5 Absatz 1 betrifft die kontinuierliche Überwachung von Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid.

Damit wird Artikel 79 in Verbindung mit Anhang VIII Teil 3 Buchstabe a der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU rechtskonform umgesetzt.

Zu Artikel 5 (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

Zu Nr. 1 (§ 2)

Die Definition von Beschichtungsstoffen in Absatz 2 Nummer 5 wird auf Pulverlacke erweitert, um den Festkörper von Pulverlacken bei der Anwendung eines Reduzierungsplans gemäß Anhang 4 Buchstabe B berücksichtigen zu können. Des Weiteren werden die Zitate in den Nummern 25 und 32 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Zu Nr. 2 (§ 3)

In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 bis 3 Anpassungen an das geltende europäische und deutsche Recht vorgenommen und in einem neuen Satz 4 spezifische Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd aufgrund seiner Neueinstufung als krebserzeugend gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 1 der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU für Lösemittelanlagen aufgenommen. Diese materielle Änderung wird als kostenneutral eingeschätzt, da die meisten*) Anlagen die Emissionsbegrenzungen mit dem gegenwärtigen Stand der Technik einhalten können. Von einer weitergehenden 1:1-Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie wurde abgesehen, da dies eine Absenkung des geltenden Schutzstandards zur Folge hätte. Mit den seit 2001 in Deutschland geltenden Emissionsgrenzwerten sind keine Probleme aus der Praxis bekannt.

Zu Nr. 3 (§ 5)

Es erfolgt eine Anpassung an geltendes Recht.

Zu Nr. 4 (Fünfter Teil )

Die Übergangsregelungen in den Schlussvorschriften sind ausgelaufen, der "Fünfte Teil" und die Schlussvorschriften werden insgesamt aufgehoben.

Zu Nr. 5 (Anhang II Nr. 4.1)

Das Rechtszitat wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Zu Nr. 6 (Anhang III)

Es erfolgt eine Klarstellung in Nummer 3.1.2 Buchstabe b) des Anhangs III dahingehend, dass die Anforderungen in Buchstabe b) auch beim Einsatz von organischen Lösemitteln eingehalten werden müssen. Die Klarstellung ergibt sich aus dem einleitenden Satz der Nummer 3.1.2. Es resultieren keine materiellen Änderungen; die verwendeten Reinigungsanlagen sind entsprechend ausgerüstet und im Einsatz.

In Nummer 11.1.2 des Anhangs III: Es erfolgt die Umsetzung des BVT-Merkblattes für die Lederindustrie durch Aufnahme eines Emissionsgrenzwertes von 23 g C/m2 zur Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen für Lederbeschichtungsanlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Es handelt sich um eine Konkretisierung bestehender Anforderungen. Materielle Auswirkungen werden nicht erwartet.

In Nummer 16.1.1 entfällt eine veraltete Übergangsregelung für Altanlagen.

Zu Nr. 7 (Anhang IV Abschnitt B und C)

Die Änderungen im Abschnitt B dienen der Klarstellung. In Nummer 5 des Abschnitt B das unbestimmte Wort "Masse" durch die konkrete Masseneinheit " Kilogramm" ersetzt. Darüber hinaus wird in Nummer 6 klargestellt, dass bei Tätigkeiten zur Verarbeitung ungesättigter Polyesterharze mit Styrolzusatz die Anwendung des Reduzierungsplans nach Abschnitt B nicht zulässig ist, unabhängig davon welches Erzeugnis Ziel der Verarbeitung ist.

In Abschnitt C werden die abgelaufenen Zeitvorgaben und Übergangsfristen aufgehoben. In Nummer 4 wird klargestellt, dass der vereinfachte Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Reduzierungsplans nach Abschnitt B nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt. Andernfalls würde die Richtlinie 2010/75/EU nicht rechtskonform umgesetzt werden. Der vereinfachte Nachweis ist ein Spezifikum der deutschen Verordnung zur Erleichterung der Überwachung. Die Gleichwertigkeit zum Reduzierungsplan des Anhang VII Teil 5 (Reduzierungsplan) der Richtlinie 2010/75/EU ist nur bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gegeben.

Zu Nr. 8 (Anhang V)

In der Nummer 2.1.2 werden in Buchstabe a) und b) die Bezüge der Lösemittelbilanz richtig gestellt.

Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)

Der Artikel regelt, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Wortlaut der 2. BImSchV und 31. BImSchV nach Inkrafttreten der Verordnung neu bekanntmachen kann.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündigung Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3704:
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand ab 1.1.2019:etwa 40.000 Euro
Im Einzelfall:etwa 2.000 Euro
VerwaltungKeine Auswirkungen
,One in one out"-RegelDer Verordnungsentwurf zur betreffenden 21. BImSchV setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating)Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden 5 Bundesimmissionsschutz-Verordnungen geändert:

Des Weiteren werden im Rahmen der 31. BImSchV die Besten Verfügbaren Techniken für Anlagen der Lederindustrie umgesetzt. Damit wird ein VOC-Grenzwert für Anlagen zur Beschichtung von Leder, die unter die IED-Richtlinie fallen, eingeführt. Sie haben einen Gesamtemissionswert von 23 g C/qm bei einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen und mehr einzuhalten. Betroffen sind weniger als 20 Unternehmen in Deutschland.

Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.

Danach entsteht für die Wirtschaft ab 1.1.2019 ein jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser basiert auf den Änderungen der 21. BImSchV. Zukünftig sind einheitliche Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme in den Tankstellen vorgeschrieben. Bei Beantragung eines Zertifikats für Gasrückführungssysteme wird daher eine zusätzliche Prüfung notwendig, die im Einzelfall etwa 2.000 Euro kostet. Bei etwa 20 Zertifikaten, die pro Jahr geschätzt werden, wird daher ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 40.000 Euro anfallen.

Im Übrigen wird kein Erfüllungsaufwand anfallen. Zwar ändern sich in der 31. BImSchV Grenzwerte sowohl für Formaldehyd als auch für VOC-Gesamtemissionen beim Lösemittelverbrauch in der Lederindustrie. Nach Angaben des Ressorts - nicht widersprochen durch Verbände und Unternehmen - haben diese Grenzwerte keine praktischen Auswirkungen bzw. können bereits eingehalten werden.

Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin