Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 20. BImSchV)

Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

Begründung:

Benzindämpfe sind zu erfassen und mittels Gaspendelsystemen nach dem Stand der Technik der abfüllenden Anlage zuzuführen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1). Der Stand der Technik von Gaspendelsystemen wird in § 4 Absatz 2 allgemein beschrieben.

Die VDI-Richtlinie VDI 2291 konkretisiert den Stand der Technik von Gaspendelsystemen und den angeschlossenen Einrichtungen im Sinne der 20. BImSchV und setzt vollzugsfähige Prüfkriterien und -bedingungen bei der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit eines Gaspendelsystems als Gesamtsystem fest.

§ 8 adressiert nicht genehmigungsbedürftige Anlagen; mit § 9 Satz 3 werden die Anforderungen zur Überprüfung von Gaspendelsystemen auch für genehmigungsbedürftige Anlagen übernommen.

2. Zu Artikel 3 Nummer 3

In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

§ 3 Absatz 3 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme ohne Unterdruckunterstützung; § 3 Absatz 4 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung. Auch wenn in Deutschland ganz überwiegend Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung eingesetzt werden, sind für beide Systeme geeignete Messöffnungen einzurichten, wenn beide Systeme vorhanden sind.

Mit der Formulierung "oder" würde es an einer Tankstelle, die mit beiden Systemen ausgerüstet ist, genügen, an einem der beiden Systeme geeignete Messöffnungen einzurichten.

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a0 - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 1 der 21. BImSchV)

In Artikel 3 Nummer 4 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

§ 3 Absatz 3 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme ohne Unterdruckunterstützung; § 3 Absatz 4 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung.

Auch wenn in Deutschland ganz überwiegend Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung eingesetzt werden, sind beide Systeme zu überprüfen, wenn diese vorhanden sind. Mit der Formulierung "oder" würde es an einer Tankstelle, die mit beiden Systemen ausgerüstet ist, genügen, eines der beiden Systeme zu überprüfen.

B

4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission für die Harmonisierung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) in Anhang VII

Teil 4 Nummer 1 hinsichtlich der Anforderungen an Formaldehyd-Emissionswerte einzusetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU im Zusammenhang mit der Neueinstufung von Formaldehyd als karzinogenem Stoff zum 1. Januar 2016 kommt es bei der von der Bundesregierung durch die Drucksache 607/16 (PDF) angestrebten Änderung der 31. BImSchV unter Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ("Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten") im Hinblick auf die Vollzugsempfehlung Formaldehyd zur TA Luft vom 9. Dezember 2015 zu konkurrierenden Emissionswerten (5 bis 20 mg/m3). Je nach Tätigkeit können innerhalb einer Anlage unterschiedliche Werte nebeneinander gelten. Bei kleineren und mittleren, nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kommt es teilweise zur Anforderung von 2 mg/m3, die strenger ist als die TA Luft-Anforderungen für Formaldehyd an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, für die das Vorsorgeprinzip gilt.

In der Begründung Teil B. Besonderer Teil der Vorlage findet sich in der Einzelbegründung zu Artikel 5/Zu Nr. 2 (§ 3) folgende Fußnote, die auf den Bedarf einer europarechtlichen Anpassung hinweist:

"Aus Anlass der Einstufung von Formaldehyd als karzinogen wurde in Deutschland der Stand der Technik für die Emissionen dieses Stoffes aus allen genehmigungsbedürftigen Anlagen untersucht. Im Ergebnis wird generell eine Emissionsbegrenzung von 5 mg/m3 festgelegt, für bestimmte Anlagenarten sind bis zu 20 mg/m3 erlaubt. Die Anforderungen werden derzeit im Rahmen einer Vollzugshilfe angewandt und sollen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) verankert werden. Dies zeigt, dass der in der Industrieemissionsrichtlinie festgelegte Grenzwert von 2 mg/m3 für Lösemittelanlagen gemäß Kapitel V der Industrieemissionsrichtlinie als sehr anspruchsvoll zu betrachten ist. Es gibt für die in Kapitel V der Industrieemissionsrichtlinie enthaltenen Grenzwerte keine Ausnahmetatbestände, wie sie etwa nach Artikel 15 Absatz 4 für Grenzwerte bestehen, die auf Basis von BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden. Dies ist ein generelles Problem in dem Falle, dass eine Neueinstufung von VOC als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch erfolgt. Es müssen dann bei den Lösemittelanlagen umgehend die strengeren Grenzwerte eingehalten werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Absenkung des Grenzwertes von Formaldehyd auf Grund der Neueinstufung von bisher 20 mg/m3 auf 2 mg/m3 technische Änderungen erfordert. Hierzu bedarf es europarechtlicher Anpassungen."