für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Da die Verordnung Kennzeichnungserleichterungen vorsieht, werden der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten entstehen. Auswirkungen auf

Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1. des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches vom ... (BGBl. I S. ...) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2005

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung wird insbesondere die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABI. EU (Nr. ) L 75 S. 33), durch Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig erfolgen Anpassungen an die Vorschriften des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches.

Den Ländern entstehen keine Vollzugskosten.

Da die Verordnung Kennzeichnungserleichterungen vorsieht, werden der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Regelung nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Nummer 1, 2 und 3 enthalten Anpassungen an die Begriffsbestimmung des Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuches. Die Anpassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgte bereits durch § 3 Abs. 14 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittels und Futtermittelrecht.

Nummer 4 enthält eine Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Lebensmittels und Futtermittelgesetzbuch.

Nummer 5 enthält die Anpassung der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Richtlinie 2005/26/EG.

Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 2000/13/EG sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 25.11.2004 nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Verzeichnis der Zutaten oder Stoffe erstellt, die bis die endgültigen Ergebnisse der mitgeteilten Studien vorliegen oder spätestens bis zum 25.11.2007 aus dem Anhang III ausgeschlossen werden.

Gemäß Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/26/EG erhielt die Kommission 27 Anträge zu 34 Zutaten oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen 32 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG fallen und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgelegt wurden.

Die entsprechenden Stellungnahmen dieser Behörde sind unter: http://www.efsa.eu.int/ abrufbar.

Mit der Richtlinie 2005/26/EG werden nunmehr bis zum 25. November 2007 bestimmte Zutaten und Stoffe aus dem Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen.

Unbeschadet dieses vorläufigen Verfahrens nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG, können des weiteren nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG Änderungen des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG vorgenommen werden.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.