Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12940 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen - Drucksache 18/11936 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.09.17
Erster Durchgang: Drucksache. 163/17 (PDF)

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a das Wort "Berufshelfer" durch die Wörter "mitwirkenden Personen" ersetzt.

2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" durch das Wort "Kammerrechtsbeistände" ersetzt.

3. § 53a wird wie folgt gefasst:

" § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

4. § 97 wird wie folgt geändert:

5. § 160a wird wie folgt geändert:

2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wird wie folgt geändert:

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert:

5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

6. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wird wie folgt geändert:

7. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:

8. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:

9. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10.

10. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 11 und wird wie folgt gefasst:

"Artikel 11
Inkrafttreten