Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

A

1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.

Begründung:

Das vorliegende Gesetz ist unter folgenden Gesichtspunkten nicht zur Erreichung der Klimaziele geeignet:

a) Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

b) Erhöhung der Entfernungspauschale

c) Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

d) Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

Die Regelung zur Beteiligung von Kommunen an Windkrafterlösen (Artikel 5 Nummer 2) über die Grundsteuer könnte den Ausbau der Windkraft weiter gefährden. Stattdessen sollte eine bundeseinheitliche und wirksame Regelung im Sinne einer "Windprämie" eingeführt werden. In der Diskussion sind hier beispielsweise aktuell Vorschläge einer Sonderabgabe, einer Außenbereichsabgabe, einer Konzessionsabgabe oder einer sinnvoll ausgestalteten Steuer. Ziel muss es in jeglicher Ausgestaltungsform jedoch sein, dass die Standorte und möglichst auch Nachbargemeinden von Windkraftanlagen stärker an der Wertschöpfung der Windkraft beteiligt und zum Neubau von Windenergieanlagen angereizt werden, ohne dass dadurch die Wirtschaftlichkeit von Bestandsanlagen gefährdet wird oder eine Verhinderungsplanung durch missbräuchlich überhöhte kommunale Hebesätze stattfinden kann. Windkraftanlagen sollten im Vergleich zu anderen Infrastrukturvorhaben nicht benachteiligt werden.

e) Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld

f) Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.

B

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung führt zu erheblichen finanziellen und administrativen Belastungen auch von Ländern und Kommunen, die selbst umfangreiche eigene Anstrengungen im Klimaschutz unternehmen. Im Gegensatz dazu sollen die im Rahmen des Klimaschutzprogramms aufkommenden Einnahmen ausschließlich beim Bund verbleiben. Dieses Ungleichgewicht droht zu erheblichen Verwerfungen des im Grundgesetz angelegten, zwischen Bund, Ländern und Kommunen ausbalancierten Systems der Finanzverfassung zu führen.

So sieht das vorliegende Gesetz eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs hatte die Bundesregierung die mit den vorgesehenen Maßnahmen verbundenen Steuerausfälle auf insgesamt 1,325 Mrd. Euro in der vollen Jahreswirkung quantifiziert, wovon deutlich mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.

Zudem kommen auf die Länder und Kommunen erhebliche administrative Mehraufwendungen zu.

Zu nennen ist vor allem die Einführung der Mobilitätsprämie.

Der Bund verfügt dagegen über erhebliche Einnahmepotenziale unter anderem aus der vorgesehenen CO₂-Bepreisung (vgl. BR-Drs. 533/19 (PDF) ) sowie der Anhebung der Luftverkehrsteuer (vgl. BR-Drs. 515/19 (PDF) ) und damit über Möglichkeiten, die Maßnahmen des Klimaschutzprogramms aus neu entstehenden Einnahmen zu finanzieren.

Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme zur Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 aufgefordert, sich an den finanziellen Mehrbelastungen von Ländern und Kommunen substanziell zu beteiligen.

In seinem Eckpunktepapier zum Klimaschutzprogramm 2030 hatte der Bund angekündigt, dass im Rahmen des Bundesratsverfahrens zu den finanzwirksamen Gesetzen über eine faire Lastenteilung zwischen den föderalen Ebenen gesprochen werden soll. Entsprechende Gespräche haben zwar stattgefunden, jedoch waren diese ergebnislos.

Das vorliegende Gesetz sieht keine Regelung vor, um Länder und Kommunen für die entstehenden Einnahmeausfälle zu kompensieren. Der Bundesrat fordert deshalb, dass eine Regelung in das Gesetz aufgenommen wird, die mindestens eine ab dem Jahr 2020 steigende Erhöhung der prozentualen Umsatzsteueranteile der Länder entsprechend dem Betrag der Steuerausfälle von Ländern und Kommunen vorsieht.

Länder und Kommunen sind bei der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 nicht nur bei den vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, sondern auch bei der geplanten Erhöhung des Wohngelds finanziell betroffen. Daneben wird es - je nach Ausgestaltung - zu direkten oder indirekten finanziellen Belastungen der Haushalte von Ländern und Kommunen kommen. Dies gilt etwa für die von der Bundesregierung geplante Ausweitung der steuerlichen Förderung der E-Mobilität. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, für die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 eine entsprechende vollständige Kompensation zugunsten von Ländern und Kommunen ebenfalls im vorliegenden Gesetz mindestens durch eine Erhöhung des prozentualen Umsatzsteueranteils der Länder sicherzustellen.

Im Klimaschutzprogramm 2030 des Bundes sind erhebliche Anstrengungen im Bereich Verkehr vorgesehen, die insbesondere auf eine Steigerung der Attraktivität des Angebots im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzielen. Vor diesem Hintergrund stellt der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) einen ersten Schritt dar. Die darin enthaltene Erhöhung der Regionalisierungsmittel bis zum Jahr 2031 reicht jedoch nicht aus, um die notwendige erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr für einen Umstieg auf umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Der Bundesrat fordert deshalb, dass die Regionalisierungsmittel deutlich angehoben bzw. stärker gesteigert werden.

3. Zur Mobilitätsprämie:

Die Regelungen zur Mobilitätsprämie sind grundlegend zu überarbeiten.

Begründung:

Bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die vorgesehene neue Mobilitätsprämie mit neuen Aufgaben und einem zusätzlichen Personalbedarf in der Finanzverwaltung der Länder verbunden sein wird. Außerdem verwies der Bundesrat auf den erheblichen Aufwand für die IT-mäßige Implementierung der Mobilitätsprämie und die sich absehbar daraus ergebenden Konsequenzen für die anstehenden bereits priorisierten KONSENS-Projekte. Der Bundesrat hat deshalb gebeten, die Regelung für die Verwaltung möglichst einfach auszugestalten oder alternativ von einer Bundesbehörde administrieren zu lassen.

Leider wurden die berechtigten Anliegen der Länder bisher nicht berücksichtigt. Daher bleibt dem Bundesrat nur die Möglichkeit, über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu einer Überarbeitung des Regelungsinhalts zu kommen.

Der Bundesrat sieht zudem die Gefahr, dass die Ansiedlung der Mobilitätsprämie im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden einen Präzedenzfall schafft, der Forderungen nach einer Ausweitung der Prämienregelung auf andere steuerrechtliche Begünstigungstatbestände nach sich zieht.