Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - ( § 7 Abs. 4 TabProdV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: "1a. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben."

Folgeänderungen:

Begründung

Die Angabe eines Absenders "Die EG-Gesundheitsminister" ist auf Grund der Richtlinie 2001/37/EG vom 5. Juni 2001 für die einzelnen Mitgliedstaaten fakultativ (Artikel 5 Abs. 8) und wird in den meisten Mitgliedstaaten, wie z.B. in Frankreich, Österreich, Polen und in den Niederlanden nicht verwendet. In Deutschland hat die derzeit vorgeschriebene Absenderangabe zu erheblicher Unsicherheit in der praktischen Ausführung und Überwachung dieser Vorschrift durch die Landesuntersuchungsämter geführt. Da die Absenderangabe dem Verbraucher inhaltlich keinen zusätzlichen Wert zu bieten vermag, empfiehlt sich, die ohnehin fakultative Angabe auch aus diesem Grund in Deutschland entfallen zu lassen.

Das Streichen der Verpflichtung zum Aufdruck der Absenderangabe "Die EG-Gesundheitsminister" bietet darüber hinaus die Möglichkeit eines einheitlichen Verpackungsdesigns, u. a. beim Export von Rauchtabaken, Zigarren/Zigarillos sowie Kau- und Schnupftabaken in andere Mitgliedstaaten der EU.

Der Wegfall der Absenderangabe bedarf der Ergänzung bei den Übergangsregelungen des § 11 ("sowie § 7 Abs. 4"), damit die noch mit der bisher vorgeschriebenen Absenderangabe versehenen Zigarettenpackungen entsprechend den Übergangsregelungen für den neuen Warnhinweis Nummer 10 abverkauft werden können.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 11 Abs. 6 Satz 2 TabProdV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 11 Abs. 6 Satz 2 das Datum "30. Juni 2009" durch die Wörter "Aufbrauchen der Bestände" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung sieht eine unbefristete Abverkaufsfrist für Rauchtabake, Zigarren und Zigarillos vor. Diese Produkte werden in einer weiten Vielfalt hergestellt und im Handel angeboten (Feinschnitt: ca. 300 Marken; Pfeifentabak: ca. 800 Marken, Zigarren/Zigarillos: ca. 2.000 Marken). Auf Grund der Markenvielfalt haben sie teilweise eine niedrige Umschlaggeschwindigkeit im Handel von bis zu fünf Jahren. Mit der Möglichkeit eines unbegrenzten Abverkaufs wird einerseits eine Verringerung der Retouren und damit die Vernichtung hochwertiger Tabakerzeugnisse vermieden, andererseits ist der Aussagewert aus gesundheitspolitischer Sicht für den Warnhinweis Nummer 10 (neu) teilidentisch mit dem jetzt verwendeten Warnhinweis Nummer 10 (alt) "Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker".

B Entschließung

Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu ermöglichen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Tabakprodukt-Verordnung "der zuständigen Behörde" zugeschriebenen Aufgaben auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen werden können.

Ferner wird die Bundesregierung gebeten sicherzustellen, dass die nach Landesrecht für die Überwachung von Tabakerzeugnissen zuständigen Behörden in geeigneter Weise über den Inhalt der von Herstellern und Einführern von Tabakerzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 der Tabakprodukt-Verordnung dem BVL übersandten Mitteilungen informiert werden.