Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zu der o.g. Entschließung * des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

In den Diskussionen der EU-Ratsarbeitsgruppe "Technical Harmonisation - Motor Vehicles" zur Reform der Typgenehmigungsvorschriften hat sich Deutschland aktiv für eine möglichst frühzeitige Aufnahme der überarbeiteten UN-Regelung Nr. 41 Änderungsserie 04 (UN-R41.04) zur Bestimmung der Geräuschwerte von Zweirädern der Kategorie L3e eingesetzt.

Mit dem Argument der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden EU-Anwendung der UN-R41 lehnte die KOM die von Deutschland geforderte Aufnahme der UN-R41.04 in die EU-Rahmenverordnung zur Typgenehmigung ab. Jedoch wurde in der - im Rahmen des Trilog-Verfahrens zwischen KOM, Rat und Europäischem Parlament - abgestimmten Fassung der Typgenehmigungsverordnung die spätere verbindliche Anwendung der UN-R41.04 für Motorräder im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes, nachfolgend dem Beitritt der EU zur UN-R41, vorgesehen. Die Veröffentlichung der VO (EU) Nr. 168/2013 über "die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erfolgte am 02.03.2013.1

Die Anwendung der UN-R41 durch die EU erfolgte durch den "Beschluss des Rates vom 30. September 2013 über die Anwendung der Regelung Nr. 41"2.

Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 über "Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit"3 wurde die von der Bundesregierung geforderte verbindliche zeitnahe Anwendung der UN-R41.04 für Motorräder (L3e) einschließlich ihrer Grenzwerte und Klasseneinteilung festgelegt. Demnach müssen neue Motorräder ab dem 1. Januar 2016 zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung u.a. folgende neue Anforderungen erfüllen:

Zusätzlich sind die verminderten Geräuschgrenzwerte der UN-R41.04 innerhalb der EU-Emissionsstufe Euro 4 einzuhalten. Diese stellen gegenüber den bisherigen EU-Grenzwerten je nach Fahrzeug-Klasse eine Reduzierung um ca. 2 bis 3 dB(A) dar. Hierbei müssen Motorräder ab einem Leistungsgewicht von 50 kW/t an Stelle des bisherigen maximalen Fahrgeräuschs von 80 dB(A) einen Grenzwert von 78 dB(A) und ab dem 1. Januar 2017 von 77 dB(A) einhalten.

Im Rahmen der zukünftig in Brüssel noch festzulegenden Grenzwerte der Emissionsstufe Euro 5 der VO (EU) Nr. 168/2013 wird sich die Bundesregierung für eine weitere Absenkung der ab dem 1. Januar 2020 verbindlich für Motorräder anzuwendenden Geräuschgrenzwerte einsetzen. Durch die Anwendung der UNECE-Regelung Nr. 41 seitens der EU werden sich die europäischen EURO-5 Grenzwerte ebenfalls in einer zukünftigen Revision dieser UN-Regelung 41 wiederfinden.

Durch die im Vorgenannten bereits festgelegten bzw. zukünftig noch festzulegenden Regelungen zur Lärmreduzierung von Motorrädern sieht die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 441/12 (PDF) als umgesetzt an. Hierbei sind jedoch die Bestimmungen der neuen Rahmen-VO (EU) Nr. 168/2013 bezüglich Grenzwerten, Übereinstimmung der Produktion und Marktüberwachung, im direkten Zusammenhang mit den Geräuschanforderungen der VO (EU) Nr. 134/2014 und den auch weiterhin notwendigen Verkehrskontrollen zu betrachten.

Die vorgenannten Informationen zum Sachstand der Vorschriftenentwicklung im Sinne der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 441/12 (PDF) wurden dem Land Baden-Württemberg im Rahmen eines ausgeprägten Briefwechsels auf Anfrage mitgeteilt4.