Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Fristablauf: 24.09.04

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.





Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Fristablauf: 24.09.04

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 1

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABI. EU (Nr. ) L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABI. EU (Nr. ) L 176 S. 57)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

§ 4 Genehmigung der Energieversorgung

(1) Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.

§ 5 Anzeige der Energiebelieferung

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Teil 2
Entflechtung

§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen nur die §§ 9 und 10.

(2) Die zur Sicherstellung der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Abs.1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 7 Rechtliche Entflechtung

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.

§ 8 Operationelle Entflechtung

(1) Unternehmen nach § 6 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätzen sicherzustellen.

(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes folgende Vorgaben:

(3) Unternehmen nach § 6 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.

(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16 sicherzustellen. Weisungen zum 1aufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplanes oder gleichwertigen Instrumentes halten.

(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der Bundesregulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn.

(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.

§ 9 Verwendung von Informationen

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.

(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

§ 10 Rechnungslegung und interne Buchführung

(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.

(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:

Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechtes an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln ein schließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Auf gaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach den §§ 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können.

§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jew. ligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch

(2) Lassen sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit möglich vorab zu informieren.

(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.

(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.

(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.

(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.

(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Vorkehrungen zu treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unter weisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Vorkehrungen hat der Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.

§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

(1) §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und notwendige Vorkehrungen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde zu berichten 1aben.

(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilemetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.

§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen

(1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Gasversorgung durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und zu einer sicheren und zuverlässigen Gasversorgung beizutragen.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasverteilernetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind verpflichtet, jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Gasverteilernetzes, einem Speicheranlage oder einer LNG-Anlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

(3) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzu stellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen.

§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen

(1) Sofern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen, soweit sie zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihren Netzgebieten beitragen, berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch netzbezogene und durch marktbezogene Maßnahmen, wie ins besondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen.

(2) Lassen sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu reformieren.

(3) Im Falle einer Anpassung oder eines Anpassungsverlangens nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. So weit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist inso weit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unbe rührt.

(4) Über die Gründe von Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.

(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen jährlich eine Analyse der technischen Schwachstellen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen vorzubereiten; über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die ergriffenen Maßnahmen ist auf Anforderung die Regulierungsbehörde zu unterrichten. Wenn die Netzbetreiber die Systemverantwortung nach Absatz 1 nicht wahrnehmen, kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber zu Maß nahmen zur Beseitigung dauerhaft wiederkehrender technischer Schwachstellen im bestehenden Netz verpflichten.

Abschnitt 2
Netzanschluss

§ 17 Netzanschluss

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht

(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen, sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

§ 19 Technische Vorschriften

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (AB1. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (AB1. EG (Nr. ) L 217 S. 18).

Abschnitt 3
Netzzugang

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers ent sprechen müssen, unter Beachtung der Nettosubstanzerhaltung unter Berücksichtigung von Anreizen für eine kosteneffiziente Leistungserbringung und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.

(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren).

(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung nicht entsprechen.

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach §§ 13 und 16 gefährdet werden.

(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ih rer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen

Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1

Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktionsunabhängigen Modells, unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorgesehen werden kann.

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen

Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (AB1. EU (Nr. ) L 176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen.

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen

Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zuganges zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzulegen.

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen

(1). Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicher anlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.

(2) Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Erhandlung von Speicherzugangsanfragen, Informationen über verfügbare Kapazitäten, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, den Standort der Speicheranlage, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.

Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3 sowie § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzu stellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen

(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere,

§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde

(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dein Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:

Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch be steht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des dar aus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die in Folge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der ab geführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlemnäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.

§ 34 Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen

(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 33 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 33 Abs. 1 anordnet.

(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der Regulierungsbehörde über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der Regulierungsbehörde Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.

(5) § 32 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 35 Monitoring

(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, ins besondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch über

(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.

Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher

§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht

(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den 1aufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen.

§ 38 Ersatzversorgung mit Energie

(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.

§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

§ 40 Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde

(1) Die Allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 unterliegen der besonderen Missbrauchsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese kann dem Grundversorger aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und die Verträge zu ändern, oder selbst Vertragsbedingungen festlegen, über ihre Geltung entscheiden und entgegenstehende Vertragsbedingungen für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Regelungen zur Erstattung sonstiger mit Preisen nach Satz 1 nicht abgegoltener Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten; die Verfahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger ungünstigere Preise fordert als

Die nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die kalkulatorischer oder tatsächlicher Preisbestandteil des Allgemeinen Preises sind, sind im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräft iges Urteil festgestellt worden ist. Unterschiedlich hohe Netzzugangsentgelte gelten als abweichender Umstand, der dem Grundversorger nicht zurechenbar ist.

(3) §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (AB1. EU (Nr. ) L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.

§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in auf den Verkauf von Elektrizität an diese gerichtetem Werbematerial anzugeben:

(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechen den Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.

(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen, hilfsweise der UCTE-Strommixe, zugrunde gelegt werden. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können.

(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.

(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.

2 Amtlicher Hinweis: zu finden bei ...

Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung

§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 44 Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabensträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 45 Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

§ 46 Wegenutzungsverträge

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

§ 47 Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen

Hat ein Energieversorgungsunternehmen seine Rechte und Pflichten aus einem Wegenutzungsvertrag übertragen, ist es verpflichtet, dies dem jeweiligen Wegebaulastträger unverzüglich mit zuteilen.

§ 48 Konzessionsabgaben

(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.

(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.

(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.

Teil 6

Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei An 1agen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen. Sie kann die im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen treffen.

(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist.

§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und im Erdgasbereich auch das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse nach den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.

§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:

In dem Bericht hat der Netzbetreiber die aufgrund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6.

§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich

Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragessteuerungsmaßnahmen vorzusehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Teil 7
Behörden

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 54 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Regulierungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Regulierungsbehörde die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

§ 55 Regulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde

(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Regulierungsbehörde ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.

(2) Für die Durchführung der §§ 4, 36 Abs. 2 oder § 40 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde einschließlich der Durchführung von Ermittlungen gelten hinsichtlich des behördlichen Verfahrens und der Befugnisse sowie hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens die Bestimmungen des Teiles B. Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein solches Verfahren ein oder führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die Regulierungsbehörde.

56 §

Tätigwerden der Regulierungsbehörde beim Vollzug des europäischen Rechts

Die Regulierungsbehörde nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (AB1. EU (Nr. ) L 176/1) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse, die ihr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.

§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission

(1) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zweck der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde

Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.

(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden

(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und des § 25 Satz 2 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten erforderlich ist. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Regulierungsbehörde und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.

(4) Regulierungsbehörde Und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren zu verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Bundesbehörden

§ 59 Organisation

(1) Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden.

(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.

(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.

§ 60 Aufgaben des Beirates

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.

§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Regulierungsbehörde allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 62 Gutachten der Monopolkommission

Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gut achten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.

§ 63 Berichterstattung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf Irem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.

(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.

(5) Die Regulierungsbehörde unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.

(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

§ 64 Wissenschaftliche Beratung

(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(2) Die Regulierungsbehörde darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere

Teil 8
Verfahren

Abschnitt 1
Behördliches Verfahren

§ 65 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.

(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,

(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.

§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.(#Wie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Ermittlungen

(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise. erheben, die erforderlich sind.

(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.

(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung

Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und - die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen, sowie das Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.

(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.

(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn. sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.

(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete An gehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die nach Landesrecht zuständige Behörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die nach Landesrecht zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.

(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines be stimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffen den Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durch führen. Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.

§ 70 Beschlagnahme

(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahrme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen haben die vorlegenden Personen diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

§ 72 Vorläufige Anordnungen

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die -Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde. steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller ein Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten. .

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 76 Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 7 getroffen wird.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.

§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung

(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn

In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(3) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

§ 78 Frist und Form

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deut schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.

§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dein Verfahren beteiligt

§ 80 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

81 § Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 82 Untersuchungsgrundsatz

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer den.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmen den Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.

§ 83 Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Bei geladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Entscheidung nach §§ 29 bis 31 oder § 40 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.

(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.

(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.

(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

§ 84 Akteneinsicht

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder: Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

§ 85 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO

Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend

Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde

§ 86 Rechtsbeschwerdegründe

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 77, § 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80; 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht" sind.

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 76, § 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 89 Beteiligtenfähigkeit

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nic htii

§ 90 Kostentragung und -festsetzung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn . dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst; so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen

(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge so wie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.

(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden

(6) Kostenschuldner ist

Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein. Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. D er Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.

(9) Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.

§ 92 Beitrag

(1) Zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und von der Regulierungsbehörde als Jahresbeitrag erhoben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und - stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach. Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde übertragen.

§ 93 Mitteilung der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.

Abschnitt 5
Sanktionen Bußgeldverfahren

§ 94 Zwangsgeld

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

§ 95 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 und 5 Buchstabe b) mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a) mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren,

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.

§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen

§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall ange ordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 98 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. ,§ 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

§ 99 Rechtsbeschwerde zum BGH

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.

§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden:

(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

§ 105 Streitwertanpassung

(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon

abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwertes zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts, zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen: Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen

§ 106 Zuständiger Senat beim OLG

(1) Die* nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

§ 107 Zuständiger Senat beim BGH

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

Teil 9
Sonstige Vorschriften

§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

§ 110 Werksnetze

Auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen auf einem räumlich zusammenhängenden Werksgebiet, die überwiegend dem Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen (Werksnetze) und nicht der allgemeinen Versorgung (im Sinne des § 3 Nr. 17) dienen, finden die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 keine Anwendung. Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Werksnetzen Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen eines Werksnetzes erfüllt sind.

§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(2) Abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten

(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 112 Evaluierungsbericht

Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht soll insbesondere

§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge

Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.

§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2005, ob beabsichtigt ist, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Freistellung nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 29 der Richtlinie 2003/55/EG von der Einhaltung der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern zu stellen.

(2) Die Verpflichtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen zur Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung und internen Buchführung gemäß § 10 wird mit Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

§ 115 Bestehende Verträge

(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 17, 18 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 39 und 41 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 39 und 41 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.

§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge

Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Allgemeine Versorgung von Tarifkunden mit Elektrizität vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Ver ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), und die Verordnung über die allgemeinen Bedingungen fur die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abge schlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.

§ 118 Übergangsregelungen

(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung über den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.

(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.

(4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.

(5) Bei Informationen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist bis zum 14. Dezember 2006 ein Verweis auf bestehende Informationsquellen, bei denen diese Informationen öffentlich zur Verfügung stehen, ausreichend.

(6) § 42 Abs. 2 ist erst ab dem 15. Dezember 2006 anzuwenden.

Artikel 2
Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,

Telekommunikation und Post (REGTPG)

§ 1 Rechtsform, Name

Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" wird in ;,Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" (Regulierungsbehörde) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung

(1) Die Regulierungsbehörde ist auf den Gebieten des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, des Telekommunikationsrechts und des Postrechts tätig.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

§ 3 Organe

(1) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.

§ 4 Öffentlichrechtliche Amtsverhältnisse

(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde steht in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre befristet ist; eine Verlängerung ist zulässig.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid:

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben seinem oder ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ge richteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun des oder eines Landes angehören. Er oder sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gut achten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörigkeit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm oder ihr in Bezug auf das Amt gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.

(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der Präsidentin, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde zu hören hat, kann der Präsident oder die Präsidentin durch Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Präsident oder die Präsidentin eine von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirk sam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.

(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amtsverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen, tritt ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das er oder sie in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz- 4 bleibt unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Arnt im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6 und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

§ 5 Beirat

(1) Die Regulierungsbehörde hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben die Aufgaben des Mitglieds wahr.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 6 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf

(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen er reicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwesend ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.

(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.

§ 7 Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.

Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen

(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, 2909; 2003, 738), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 1718) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:

(3) § 8 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) wird aufgehoben.

(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Art. 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter ,;Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch Artikel 230 der Ver ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4 und Satz 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz. 1 und Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBL. I 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(7) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBL I S. 3108), das durch Artikel 2.23 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2378), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vorn 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorn 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 6. August 2002 (BGBl. 1 3020), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Art. 221 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(12) In § 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 42), die zuletzt durch Verordnung vom 13..Dezember 2001 (BGBl I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(13) In § 2 Nr. 6 und Nr. 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2 der Beleihungs- und Anerkennungs- Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 778) werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulienzngsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4564) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(16) In § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Satz 5, Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Satz 4 und Satz 6, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz . 5 und Satz 6, § 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 3 und Satz 4 und § 28 Abs. 3 der Telekommunikationsüberwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Art. 328 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Satz 4 und Satz 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Art. 336 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekomununikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(23) In § 4 .Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 und § 7 der Feldpostverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(24) In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 1.5. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikationsauskunftverordnung vorn 22. April 2003 (BGBl. 1 545) werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" ersetzt.

(31) § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vorn 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch -Art. 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist werden die Wörter "die Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz" durch die Wörter "die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde" ersetzt.

(33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Nr. 15" ersetzt.

(34) m In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vo 19. April 1990 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 50" ersetzt.

(35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare "- Energien - Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 49" ersetzt.

(36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 9 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 3" ersetzt.

(37) In § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die durch Art. 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Nr. 18" ersetzt.

(38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Art. 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe . " § 5" und die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.

(39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Art. 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 5" und die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.

(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.

(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind."

(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3923), die zu letzt durch Art. 294 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes."

(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Nr. 15" ersetzt.

(43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:

§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 "and 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert fünf Prozent der Bruttoauftragssumme."

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorn 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. In Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dein EnWG."

(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artike1. 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Angabe " § 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 7" und die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Nr. 18" ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Neufassung des Gesetzes über die leitungsgebundene Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) durch Artikel 1 und dem Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post (REGTPG), das Artikel 2 des Gesetzgebungsvorhabens ist, werden die Richtlinie 2003/54/EG des europäischen Parlaments u nd des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (AB1. EG (Nr. ) L 176 S. 37 ff. vom 15. Juli 2003 - im Folgenden: Elektrizitätsrichtlinie) und die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/96/EG (AB1. EG (Nr. ) L 176 S. 57 ff vom 15. Juli 2003 - im Folgenden: Gasrichtlinie) umgesetzt. Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfordert insbesondere regulierende Vorgaben für den Netzbetrieb einschließlich Regulierungsbehörde und Regeln zur Entflechtung des Netzbetriebs.

Der Entwurf eines neuen Energiewirtschaftsgesetzes nach Artikel 1 orientiert sich in seinem Aufbau an dem geltenden Energiewirtschaftsgesetz, das zur Umsetzung der zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben im Übrigen neu gefasst werden muss. Die zur Umsetzung der EU-Richtlinien erforderlichen neuen Bestimmungen und notwendigen Folgeänderungen geltender Regelungen enthalten insbesondere die Vorschriften der Teile 2, 3, 4, 7 und. 8 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Ergänzende Bestimmungen regeln die Teile 1, 9 und 10 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Die Teile 5 und 6 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes beruhen im Wesentlichen auf geltenden Regelungen, die angesichts, der neuen EU-rechtlichen Vorgaben eben falls teilweise geändert und ergänzt werden mussten.

Der Entwurf eines Gesetzes über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post nach Artikel 2 enthält organisatorische Regelungen für die neu einzurichtende Regulierungsbehörde auf Bundesebene. Die Aufgabenzuweisung erfolgt in den jeweiligen Fachgesetzen, die auch die von der Regulierungsbehörde in den jeweiligen Rechtsbereichen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen enthalten. § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes enthält eine entsprechende Regelung.

Ziel der Entflechtungsregelungen und der Regulierung der Energieversorgungsnetze ist die Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf den dem Netzbereich vor- und nachgelagerten Märkten

Die Bestimmungen zur Entflechtung des Netzbetriebs von den Wettbewerbsbereichen beinhalten Vorgaben zur Unternehmens- und Geschäftsorganisation vertikal integrierter Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, um die Unabhängigkeit der Netzbetriebsführung von Interessen des Energieversorgungsunternehmens im Wettbewerbsbereich auf den vor- und nachgelagerten Märkten sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung der Netznutzer zu gewährleisten.

Die Regulierung der Energieversorgungsnetze erfolgt im Interesse einer effizienten Rechtsanwendung und eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Sie wird als neue selbständige Aufgabe bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) angesiedelt, die durch das Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post (REGTPG) in "Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post" umbenannt wird. Das REGTPG regelt die Organisation der Behörde. Die Aufgabenzuweisungen erfolgen in den jeweiligen Fachgesetzen.

Die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post wird mit der Regulierung der Energieversorgungsnetze als selbständige Aufgabe betraut, die sie unabhängig von der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Postgesetz und anderen Gesetzen durchführt. Die rechtlichen Grundlagen für diese neue Aufgabe der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post enthält das Energiewirtschaftsgesetz. Der Aufsicht im Bereich der Energieversorgungsnetze unterliegen mehr als 1.700 privatwirtschaftlich organisierte Netzbetreiber.

Die Aufsicht über die wirtschaftliche Tätigkeit der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ist auf Bundesebene bisher durch das Bundeskartellamt ausgeübt worden. Bewährte Grundsätze der kartellrechtlichen Aufsicht werden bei der Ausgestaltung des Ordnungsrahmens übernommen und im notwendigen Umfang durch zusätzliche Eingriffsrechte der neuen Bundesregulierungsbehörde ergänzt. Dies ermöglicht eine effiziente Aufsicht über die Energieversorgungsnetze, die vorhandenes Wissen einbindet und durch die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes der Beteiligten in behördlichen und gerichtlichen Verfahren ergänzt wird.

Die Verfahrensregeln der Teile 7 und 8 orientieren sich an den bewährten Verfahrensregeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Einbeziehung entsprechender Regelungen im Telekommunikationsgesetz, soweit sie unter Beachtung der spezifischen regulatorischen Anforderungen dieses Gesetzes übertragbar sind. Änderungen, die im Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im folgenden: GWB-E) von der Bundesregierung vorgeschlagen werden, sind einbezogen worden. Da die Ansprüche der Betroffenen auf Netzanschluss und Netzzugang, welche Kernbereiche der Netzregulierung sind, auch unmittelbar zivilrechtlich geltend gemacht werden können, folgen insbesondere zur Vermeidung von Rechtswegspaltungen die Verfahrensregeln zum Rechtsweg denen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Artikel 1 ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung des Ordnungsrahmens für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Artikel 72 Abs. 2 GG) erforderlich. Die Strom- und Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Strom und Gas. Unterschiedliche Entwicklungen der Versorgungsstruktur und bei den Energiepreisen auf Grund unterschiedlichen Landesrechts wären dabei nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen länderübergreifend tätig sind.

Der Bund hatte seine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich bereits mit dem im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geänderten Energiewirtschaftsgesetz abschließend ausgeschöpft, so dass für zusätzliche Gesetzgebung durch die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG kein Raum mehr verblieb (BT-Drucks. 013/7274 S. 13). Das Gesetz regelt damit einen bereits abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelten Bereich. Für zusätzliche Gesetzgebung durch die Länder gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG bleibt auch weiterhin kein Raum.

Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren (Artikel 1 §§ 75 bis 88), über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Artikel 1 §§ 102 ff.) und Art. 1 §§ 98 bis 100 stützen sich auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren). Für Artikel 1 § 96 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht), weil dieses Sachgebiet auch das materielle Ordnungswidrigkeitenrecht mit umfasst. Die Bewehrung von Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz durch Bußgeldvorschriften kann in sachgerechter Weise nur bundeseinheitlich erfolgen. Für die bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 32 und 34 kommt hinzu, dass sie allgemeine Grundsätze aus dem Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung ergänzen. Eine Regelung dieser Materien durch den jeweiligen Landesgesetzgeber würde zu einer Rechtszersplitterung führen, die nicht hingenommen werden kann.

Der grundsätzliche Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes wird beibehalten. Eine Ausdehnung auf andere Energieträger als Elektrizität und Gas -- insbesondere Fernwärme - ist nicht vorgesehen. Das Recht der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wird unverändert durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Dieses bleibt vom Energiewirtschaftsgesetz als Spezialregelung gemäß § 2 Abs. 2 vorbehaltlich des § 13 unberührt.

Durch das Gesetz werden die Zuständigkeiten der bisherigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post um die Aufgabe einer Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas ergänzt. Durch die Betrauung mit den Aufgaben als Regulierungsbehörde im Sinne der Artikel 23 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 25 Abs. 1 der Gasrichtlinie erhält sie eine weitere, von den bisherigen Aufgaben selbständige und nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes eigenständig durchzuführende Aufgabe. Diese organisatorische Maßnahme der Übertragung neuer Aufgaben auf die bereits bestehende Bundesbehörde beruht auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen führen im Ergebnis zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

Durch die Betrauung der Bundesregulierungsbehörde mit der neuen Aufgabe der Regulierung des Energiemarktes werden Personal- und Sachkosten entstehen. Bei der bestehenden RegTP werden in einem ersten Schrift (Aufbauphase) sechzig Planstellen eingerichtet. Entsprechend der Organisationsstruktur der RegTP im Bereich Telekommunikation und Post wird es eine neue Abteilung -Energie- und zwei Beschlusskammern für Strom und Gas geben.

Die Personal- und Sachkosten werden sich nach derzeitiger Einschätzung für das Jahr 2005 auf ca. 7,2 Mio. € belaufen. Der Endzustand des Organisationsbereichs Energieregulierung wird sich voraussichtlich im Jahr 2008 abzeichnen. Nach dem Gesetz soll die Bundesregierung bis zum 1. Juli 2007 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen m it dem Regulierungssystem dieses Gesetzes vorlegen. Dieser Bericht bildet die Grundlage für eine umfassende Überprüfung der neuen regulativen Vorgaben des Gesetzes. Soweit die zusätzlichen Personal- und Sachkosten nicht auf die Abdeckung des Allgemeininteresses zurückzuführen sind, werden kostendeckende Gebühren und Beiträge erhoben.

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden ergeben sich soweit ersichtlich nicht. Die vorgesehene Missbrauchsaufsicht im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität überführt eine bereits bestehende Länderaufgabe in ein neues Regelungssystem und kann auch zukünftig durch die hierfür bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden.

Ziel des Gesetzes ist es, durch Entflechtung und Regulierung des Netzes die Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten bei Elektrizität und Gas zu schaffen. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann infolge der Neuregelung nicht quantifiziert werden. Umittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Die Einführung der Entflechtung des Netzbetriebs kann bei betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu Mehraufwand führen. Andererseits haben die Unternehmen aber die Chance, durch Gestaltungen im Netzbereich neue kostenentlastende Synergien zu schaffen.

Kleinere Versorgungsunternehmen werden teilweise von den Entflechtungsbestimmungen ausgenommen, weil die Maßnahmen sie unverhältnismäßig belasten würden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält eine Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Absatz 1 übernimmt § 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und ergänzt ihn um das Ziel des Verbraucherschutzes.

Absatz 2 ergänzt die Vorschrift um die Ziele der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze, die neuer Bestandteil des Energiewirtschaftsgesetzes wird. Ziel der Regulierung der Energieversorgungsnetze im Rahmen der Vorschriften, die in den Teilen 2 und 3 enthalten sind, ist zum einen wirksamer und unverfälschter Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Marktstufen. Zum anderen soll die Regulierung einen langfristig angelegten und zuverlässigen Betrieb der Energieversorgungsnetze sichern. Die Vorschriften insbesondere der Teile 2 und 3 sind daher vor dem Hintergrund des Wettbewerbsziels und des Ziels, Versorgungszuverlässigkeit und Versorgungssicherheit zu erhalten, auszulegen.

Absatz 3 stellt klar, dass das Gesetz auch der Umsetzung und Durchführung Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung dient. Deren zwingende Vorgaben sind bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes zu berücksichtigen.

Zu § 2 (Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen)

Absatz 1 betont die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Unternehmen und ergänzt die Zweckbestimmung des Gesetzes nach § 1 um eine Klarstellung, dass die Eigenverantwortung eine grundsätzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen umfasst, im Rahmen der Vorschriften zu einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden leitungsgebundenen Energieversorgung beizutragen. Die Einfügung dieser Vorschrift trägt insbesondere der Erwartung Rechnung, dass infolge der. Entflechtungsvorschriften des Teiles 2 dieses Gesetzes die Netzbetreiber zukünftig in den meisten Fällen rechtlich selbständige juristische Personen sein werden und die notwendige Zusammenarbeit zwischen Energieerzeugern, Netzbetreibern und Stromhändlern nicht mehr innerhalb einer Gesellschaft erfolgen wird.

Absatz 2 entspricht § 2 Abs. 5 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Die Vorschrift stellt klar, dass die Regelungen des EEG durch das Energiewirtschaftsgesetz grundsätzlich unberührt bleiben und nur Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 und eingeschränkt nach § 13 Abs. 1 auch im Hinblick auf EEG-Einspeisungen gelten. In konkreten Krisensituationen hat die Abwehr eines Netzzusammenbruchs nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Vorrang.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift entspricht nach ihrem Regelungsziel und ihrer systematischen Stellung dem geltenden § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zur Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie durch weitere Begriffsbestimmungen ergänzt worden ist.

Zu Nr. 1 (Ausgleichsleistungen)

Die Vorschrift dient der Definition der Ausgleichsleistungen, die von der Netzzugangsregulierung nach §§ 20 ff. umfasst sind. Zu den Ausgleichsleistungen gehört insbesondere die Regelenergie, die für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisungen benötigt wird.

Zu Nr. 2 (Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen)

Die Vorschrift dient der Klarstellung. Zu Nr. 3 (Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 6 der Elektrizitätsrichtlinie um. Zu Nr. 4 (Betreiber von Energieversorgungsnetzen) Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 5 (Betreiber von Fernleitungsnetzen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 4 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 6 (Betreiber von Gasversorgungsnetzen) Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 7 (Betreiber von Gasverteilernetzen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 6 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 8 (Betreiber von LNG-Anlagen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 12 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 9 (Betreiber von Speicheranlagen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 10 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 10 (Betreiber von Übertragungsnetzen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 4 der Elektrizitätsrichtlinie um. Zu Nr. 11 (dezentrale Erzeugungsanlagen)

Die Vorschrift beruht auf Art. 2 Nr. 31 der Elektrizitätsrichtlinie. Zu Nr. 12 (Direktleitung)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 15 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 18 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 13 (Eigenanlagen)

Die Vorschrift entspricht § 1 der geltenden Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 21. Oktober 1940 (Fünfte DVO), die gemäß Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben wird.

Zu Nr. 14 (Energie)

Die Vorschrift übernimmt § 2 Abs. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Zu Nr. 15 (Energieanlagen)

Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftgesetzes. Sie enthält ergänzend eine Klarstellung des Begriffs der Energieanlagen für den Bereich der Gasversorgung.

Zu Nr. 16 (Energieversorgungsnetze)

Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 17 (Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung)

Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 18 (Energieversorgungsunternehmen)

Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 4 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und präzisiert die Bestimmung.

Zu Nr. 19 (Fernleitung)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 3 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 20 (Gasversorgungsnetze)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 13 der Gasrichtlinie um. Sie knüpft an § 2 Abs. 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes an. Nicht zum vorgelagerten Netz gehören weiterhin solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeit verwendet werden und inso weit dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Soweit der Bau und Betrieb von Erdgasuntergrundspeichern betroffen ist, findet § 126 des Bundesberggesetzes Anwendung.

Zu Nr. 21 (Großhändler)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 8 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 29 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 22 (Haushaltskunden)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 10 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 25 der Gasrichtlinie um. Zur Konkretisierung orientiert sie sich an § 3 Abs. 5 Satz 2 der geltenden Bundestarifordnung Elektrizität.

Zu Nr. 23 (Hilfsdienste)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 17 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 14 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 24 (Kunden)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 24 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 25 (Letztverbraucher)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 9 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 27 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 26 (LNG-Anlage)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 11 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 27 (Netzbetreiber)

Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 28 (Netznutzer)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 18 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 23 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 29 (Netzpufferung)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 15 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 30 (Regelzone)

Die Vorschrift dient der Klarstellung. Die technischen Regeln für den nationalen und internationalen Verbundbetrieb der Übertragungsnetze basieren auf den Mindestanforderungen (Regeln) des internationalen Verbandes der Übertragungsnetzbetreiber, der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE). Sie belassen den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, über diese Mindestanforderungen hinaus weitergehende Festlegungen zu treffen und Detaillierungen vorzunehmen.

Zu Nr. 31 (Speicheranlage)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 9 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 32 (Übertragung)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 3 der Elektrizitätsrichtlinie um.

Zu Nr. 33 (Umweltverträglichkeit)

Die Vorschrift übernimmt .§ 2 Abs. 4 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu Nr. 34 (Verbindungsleitungen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 13 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 7 der Gasrichtlinie um. Zu Nr. 35 (Verbundnetz)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 14 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 16 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 36 (Versorgung)

Die Vorschrift dient der Klarstellung.

Zu Nr. 37 (Verteilung)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 5 der Gasrichtlinie um.

Zu Nr. 38 (vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 21 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 2 Nr. 20 der Gasrichtlinie um.

Sie erfasst zum einen Unternehmen, die neben Tätigkeiten im Geschäftsbereich des Netzbetriebs (Übertragung oder Verteilung beziehungsweise Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG--Anlage oder Speicherung) auch Tätigkeiten auf den. vor- bzw. nachgelagerten Wertschöpfungsstufen der Energieversorgung ausüben, d.h. der Erzeugung beziehungsweise Gewinnung von sowie der Versorgung mit Elektrizität beziehungsweise Gas. Zum anderen sind auch Gruppen von Unternehmen erfasst, die untereinander durch die Möglichkeit bestimmender Einflussnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 159/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. L 24 vom 29.1.2004, S. 2 - im Folgenden: EU-FKVO) verbunden sind. Dieser Begriff ist für den Teil 2 relevant, insbesondere für die Ausnahmebestimmung für kleine Unternehmen (deminimis) gemäß § 7 Abs. 6.

Die Vorgaben, der EU-FKVO sind unmittelbar wirksames Recht und stehen einer Änderung durch nationales Recht nicht offen. Ihre Auslegung hat sich an der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission und der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte zu orientieren.

Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der EU-FKVO bedeutet "Kontrolle" die Möglichkeit, einen "bestimmenden Einfluss" auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Angesichts der Vielgestaltigkeit des Kontrollerwerbs wird auf die umfangreiche Rechtsprechungspraxis und die Mitteilungen der EU-Kommission (Mitteilung über den Begriff der beteiligten Unternehmen, ABI. L 066/14 (PDF) vom 02.03.1998, und Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, AB1. L 66/5 vom 02.03 1998) verwiesen.

Aus der Fülle der bereits für das EU-Recht entwickelten Konkretisierungen und Kategorien für einen Kontrollerwerb wird auf folgende Elemente hingewiesen, die im Kontext der Vorschrift von Bedeutung sein können.

Das tatsächliche Ausüben einer Kontrolle ist für die Beurteilung des "bestimmenden Einflusses" nicht relevant. Es reicht die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit. Die Kontrolle kann sich über die Gesamtheit eines Unternehmens oder nur über Teile davon erstrecken.

Mehrheitserwerb der Anteile durch ein Unternehmen führt in der Regel zur alleinigen Kontrolle. Minderheitsbeteiligungen führen in der Regel nicht zur Kontrolle, es sei denn besondere Umstände begründen einen bestimmenden Einfluss (Beispiele: faktische Kontrolle über regelmäßige Mehrheit in der Hauptversammlung, Vetorechte bei wesentlichen Entscheidungen, von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte).

Bei paritätischem Erwerb (50:50) liegt eine gemeinsame Kontrolle vor, es sei denn Zusatzvereinbarungen sprechen dagegen.

Auch ohne Beteiligungserwerb kann eine Kontrolle durch Erwerb von Vermögenswerten oder Nutzungsrechten am Vermögen sowie durch konzernrechtliche Organisationsverträge (Beispiele: Beherrschungs-, Betriebsüberlassungs-, Betriebsführungsvertrag) oder in "sonstiger Weise" (bei spielsweise denkbar bei personeller Verflechtung) begründet werden.

Wegen der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten, Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, entscheidet nicht die äußere Form, sondern das erzielte Ergebnis. Es kommt darauf an, ob der Einfluss auf eine dauerhafte strukturelle Veränderung im Verhältnis der beteiligten Unternehmen angelegt ist.

Zu Nr. 39 (vorgelagertes Rohrleitungsnetz)

Die Vorschrift setzt Art. 2 Nr. 2 der Gasrichtlinie um und knüpft an die Definition des § 2 Abs. 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes an.

Zu § 4 (Genehmigung der Energieversorgung)

Die Vorschrift beruht auf § 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Sie reduziert die bisherigen Genehmigungserfordernisse auf die Fälle der Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes. Dieser bedarf infolge der besonderen Bedeutung der Energieversorgungsnetze als Infrastruktureinrichtung auch nach der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung noch einer staatlichen Genehmigung. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung verbleibt bei den bisher für die Erteilung der Genehmigungen nach § 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesbehörden. Diese verfügen aufgrund ihrer bisherigen Befassung über die notwendige Sachkunde und sind in besonderer Weise in der Lage, die Voraussetzungen nach Absatz 2 festzustellen. Hinzu kommt, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auch für die Fragen der technischen Sicherheit der Energieanlagen nach § 49 zuständig bleiben, die für den Betrieb der Energieversorgungsnetze große Bedeutung haben. Ei ne Rücknahme der Genehmigung ist nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich.

Absatz 2 übernimmt als Versagensgrund für eine Genehmigung die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und passt die Regelung insgesamt an die Erfordernisse nach der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung an.

Absatz 3 berücksichtigt, dass infolge der rechtlichen Entflechtung nach § 7 der Betrieb bestehender Energieversorgungsnetze auf eine andere juristische Person übergehen kann. Die Vorschrift soll in diesem Zusammenhang unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden.

Zu § 5 (Anzeige der Energiebelieferung)

Die Vorschrift überführt die in § 3 Abs. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Genehmigungspflicht hinsichtlich einer Aufnahme der Energiebelieferung von Haushaltskunden in eine Anzeigepflicht. Sie ermöglicht zur Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes von Haushaltskunden, solchen Energiehändlern die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen, die nicht über die notwendige Leistungsfähigkeit verfügen, um die Energieversorgung entsprechend den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

Angesichts der Bedeutung des Energiehandels für die Schaffung bundesweit einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und angesichts der in der Regel länderübergreifenden Tätigkeit der Energiehändler werden die behördlichen Aufgaben nicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sondern der Regulierungsbehörde zugewiesen. Bei der Tätigkeit als Stromhändler stehen zudem nicht Fragen der technischen Sicherheit von Energieanlagen im Vordergrund, sondern Fragen der Vertragsanbahnung und der wirtschaftlichen Abwicklung von Lieferverträgen. Dabei sind nicht nur Vertragsbeziehungen mit Letztverbrauchern, sondern im Rahmen der Gewährung des Netzzugangs nach §§ 20 ff. auch Vertragsbeziehungen mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen von Bedeutung. Beschwerden über eine etwaige Unzuverlässigkeit von Stromhändlern könnten damit nicht nur von Letztverbrauchern, sondern auch von Betreibern von Energieversorgungsnetzen erhoben werden. Soweit diese auf Erfahrungen im Rahmen der Abwicklung von Netzzugangsverträgen beruhen, ist die für die Regulierung des Netzzugangs nach §§ 20 ff. ausschließlich zuständige Regulierungsbehörde in besonderem Maße geeignet, die bei der Abwicklung von Lieferverträgen notwendige Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und damit auch die Relevanz von Beschwerden zu beurteilen.

Zu § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)

Die Vorschrift enthält die grundsätzliche Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Zielsetzung der Entflechtungsbestimmungen im Teil 2 des Gesetzes. Diese dienen dem Zweck, neben erhöhter Transparenz dazu beizutragen, dass Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs in diskriminierungsfreier Weise geschehen und sie keine Grundlage für mögliche verdeckte Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten des Netzbetriebsbereichs und denen der anderen Geschäftsbereiche des vertikal integrierten Unternehmens bieten. Der Begriff des Netzbetriebs um fasst insbesondere die in Teil 3 Abschnitte 1 bis 3 erfassten Tätigkeiten des Netzbetreibers.

Dies soll durch eine Summe verschiedener Entflechtungsmaßnahmen geschehen, die zur Unabhängigkeit der Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung, die dem Wettbewerb zugänglich sind, führen. Die Unabhängigkeit von sonstigen Interessen im vertikal integrierten Unternehmen gewährleistet den Netzbetreibern den nötigen unternehmerischen Freiraum, ihr Geschäft ausschließlich an netzeigenen Interessen auszurichten und damit allen Netznutzern gleichermaßen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu verschaffen.

Die Entflechtungsmaßnahmen sind notwendig, da Elektrizitäts- und im Regelfall auch Gasversorgungsnetze ein natürliches Monopol darstellen: Wirksamer Wettbewerb bei der Versorgung mit dem Produkt Elektrizität beziehungsweise Gas ist deshalb davon abhängig, dass ein vertikal integriertes Unternehmen als Eigentümer oder Besitzer eines Netzes daran gehindert wird, fremde Netznutzer bei der Durchleitung zu diskriminieren und so die Geschäftschancen beispielsweise des eigenen Produktvertriebs künstlich zu verbessern. Diskriminierung kann dabei in direkter Form durch Benachteiligungen fremder Nutzer bei der Durchleitung auftreten oder in indirekter Foren durch Verwendung überhöhter Netznutzungsentgelte zur verdeckten Subventionierung anderer Geschäftsbereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, die dadurch einen unkontrollierten Vorteil im Produktwettbewerb erlangen.

Normadressaten der Entflechtungsbestimmungen sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen; gegebenenfalls sind auch zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gehörige rechtlich selbständige Netzbetriebsgesellschaften unmittelbar verpflichtet, soweit sie aufgrund ihrer Rechtsstellung zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben in der Lage sind. Damit wird es der Regulierungsbehörde im allseitigen Interesse an Effizienz der Verfahren ermöglicht, Anfragen und Entscheidungen in den Fällen direkt an den Netzbetreiber zu richten, in denen dieser die nötige Gestaltungskompetenz besitzt und im Zweifel auch die Ursache für das behördliche Tätigwerden gesetzt hat. Eine umständlichere und aufwändigere Abwicklung über die Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wird in diesen Fällen vermeidbar.

Die Trennung des Netzbereiches von den Wettbewerbsbereichen ist nicht auf den jeweiligen Sektor Strom oder Gas beschränkt, sondern gilt für beide Sektoren: So soll beispielsweise der Netzbetrieb Strom nicht mit dem Vertrieb von Gas verbunden werden. Eine Zusammenführung der jeweiligen Netzbetriebe aus den Sektoren Strom und Gas ist dagegen zulässig, ebenso wie die Verbindung mit Tätigkeiten außerhalb der Strom- und Gassektoren.

Als Instrumente der Entflechtung sind in den nachfolgenden Bestimmungen die rechtliche und operationelle, die informationelle sowie die buchhalterische Entflechtung festgelegt. Diese Vorgaben sind unbeschadet besonderer Ausnahmeregelungen für bestimmte Fallgruppen kumulativ zu erfüllen. Beispielsweise reicht die Ausgliederung einer rechtlich selbständigen Einheit für den Netzbetrieb grundsätzlich nicht, sondern es ist auch eine den operationellen Entflechtungsvorgaben entsprechende Ausstattung und Gestaltung dieser Netzbetriebsgesellschaft vorzusehen.

Eine Entflechtung des Eigentums, d.h. ein Verkauf des Geschäftsbereichs Netzbetrieb, und auch eine Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten des Netzes ist nicht vorgeschrieben.

Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 65 zur Durchsetzung der Entflechtungsbestimmungen ist die Regulierungsbehörde an die Grenzen des den betroffenen Unternehmen technisch, zeitlich und wirtschaftlich Zumutbaren gebunden..

Mit der nationalen Umsetzung der genannten EU-Richtlinien durch den vorliegenden Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes sollen Energieversorgungsunternehmen verpflichtet werden, die Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen (§ 6 des Entwurfs). Die Geschäftsbereiche sollen rechtlich (§ 7 des Entwurfs) und operationell (§ 8 des Entwurfs) entflochten werden. Bei der rechtlichen Entflechtung - wird sich häufig die Situation ergeben, dass nicht nur ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern ("Betriebsteile") gleichzeitig auf einen unabhängigen Netzbetreiber übertragen wird, diese Übertragung aber in vielen Fällen nicht die vom deutschen Umwandlungssteuerrecht geforderte Qualität des Teilbetriebs erfüllt. Das Vorhandensein eines Teilbetriebs ist nach dem deutschen Umwandlungssteuerrecht aber Voraussetzung für eine steuerneutrale Übertragung der Wirtschaftsgüter.

Der einkommensteuerrechtliche Begriff des Teilbetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen sogenannten "Typusbegriff`. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden an das Vorliegen eines Teilbetriebs hohe Anforderungen gestellt. Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Befüllung der Teilbetriebseigenschaft erforderliche Selbständigkeit besitzt und für sich gesehen lebensfähig ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in jedem Einzelfall zu entscheiden. Dies gilt sowohl bei einer Separierung des Netzbetriebes im Wege der Ausgliederung (§§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes) als auch bei einer Separierung in Form der Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung (§§ 15, 16 des Umwandlungssteuergesetzes).

Zur Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzungen des deutschen Steuerrechts in §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes müssen daher häufig in wesentlich größerem Umfang Wirtschaftsgüter dem Netzbetrieb zugeordnet und damit gesellschaftsrechtlich separiert werden, als dies von den genannten EU-Richtlinien gefordert wird. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union führen. Darüber hinaus könnte in den fraglichen Fällen die Erfüllung des Teilbetriebsbegriffs nur in jedem Einzelfall über verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden rechtlich abgesichert werden. Die betroffenen Unternehmen müssten in diesem Fall unter Umständen eine Vielzahl von Auskunftsersuchen an unterschiedliche Finanzbehörden stellen. Sollten hierbei gleiche Sachverhalte durch die Finanzbehörden in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich beurteilt werden, droht hier zudem die Gefahr einer innerstaatlichen Wettbewerbsverzerrung.

Zur Lösung des Problems wird in Absatz 2 Satz 1 im Wege einer steuerlichen Fiktion geregelt, dass die im Zuge der Entflechtungsbestimmungen zu übertragenden Wirtschaftsgüter als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15,16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes gelten. Die Teilbetriebs-Fiktion gilt nur für den Fall der gesetzlich durch das Energiewirtschaftsgesetz geregelten unmittelbaren Entflechtungsmaßnahmen. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird deshalb in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass die Fiktion nur für diejenigen Wirtschaftsgüter gilt, die unmittelbar zur Sicherstellung der rechtlichen oder operationellen Entflechtung übertragen werden.

Da nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung das verbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören muss, könnte die Anwendung des § 15 des Umwandlungssteuergesetzes scheitern, wenn in einzelnen Fällen der Entflechtung nach dem Energiewirtschaftsgesetz diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Um .dies zu vermeiden, wird in Absatz 2 Satz 3 zusätzlich fingiert, dass für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend gilt. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich hieraus nicht, weil nach Absatz 2 Satz 2 ohnehin nur Vorgänge begünstigt sind, die mit dem Organisationsakt der Entflechtung zusammenhängen. Dies gilt umso mehr, als in vielen Fällen der Entflechtung ohnehin mit dem Zurückbleiben eines Teilbetriebs bei der übertragenden Körperschaft gerechnet werden kann. Eine umfassende Teilbetriebsfiktion schafft daher Rechtssicherheit in Zweifelsfällen.

Die Lösung der Problematik der Entflechtung über eine Teilbetriebsfiktion entspricht den Regelungen, die auch in anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen gesetzlich verankert sind. So ist zum Beispiel nach § 78a Abs. 3 des österreichischen Gaswirtschaftsgesetzes auf Umgründungsvorgänge im Bereich der Gaswirtschaft auch dann das österreichische Umgründungssteuergesetz anwendbar, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt; danach ist die Entflechtung in Österreich grundsätzlich steuerneutral realisierbar.

Die in Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung) ermöglicht es den Finanzbehörden, in unstreitigen oder einfachen Fällen schon aufgrund eigener Fachkenntnisse zu entscheiden und - je nach Lage des einzelnen Falles - nur in schwierigen Fällen im Wege der Amtshilfe auf die Regulierungsbehörde zurückzugreifen. Darüber hinaus kommt ein zeitlicher Streckungseffekt mit entlastender Wirkung für die Regulierungsbehörde auch dadurch zustande, dass von den Finanzbehörden ein Amtshilfeersuchen häufig nicht bereits bei der Bescheiderteilung gegenüber dem Steuerpflichtigen, sondern erst im Rahmen der sich erst später anschließenden steuerlichen Betriebsprüfung gestellt wird.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts dient der Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie. Die somit durch Recht der Europäischen Union bedingten und durch gesetzliche Vorgaben den Energieunternehmen aufgegebenen rechtlichen und operationellen Entflechtungsakte sind für diese unvermeidbar. Sie sollen nach Absatz 3 daher nicht zusätzlich mit Grunderwerbsteuer belastet werden.

Wegen des grundsätzlichen Erfordernisses, die vorgesehenen Regelungen zur rechtlichen und operationellen Entflechtung auch steuerrechtlich zu begleiten, wird ergänzend auf die Begründung zu Absatz 2 verwiesen. Absatz 2 Satz 4, der die Regelung der Amtshilfe der Regulierungsbehörde für die Finanzbehörden festschreibt, ist bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Übertragungsvorgängen nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zu § 7 (Rechtliche Entflechtung)

Mit dieser Vorschrift werden die Bestimmungen der Art 10 und 15 der Elektrizitätsrichtlinie sowie der Art. 9 und 13 der Gasrichtlinie umgesetzt.

Eine Änderung des geltenden Rahmens des Gesellschafts-, Mitbestimmungs- und Steuerrechts ist nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Erfüllung der Entflechtungsbestimmungen im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Gestaltung im Einzelfall möglich ist.

Gemäß Absatz 1 sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, ihren Netzbetrieb in einer gesellschaftsrechtlich selbständigen Form zu organisieren. Der Netzbetreiber muss in seiner Rechtsform unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sein. Die gesellschaftsrechtliche Formenwahl sowie auch Zahl und Größe der Rechtspersonen ist dabei grundsätzlich nicht eingeschränkt. Durch geeignete Ausgestaltung im Einzelfall ist aber sicherzustellen, dass die in den nachfolgenden Bestimmungen des § 8 zur operationellen Entflechtung enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.

Mit Absatz 2 macht der deutsche Gesetzgeber von einer in Art. 15 Abs. 2 Satz 3 der Elektrizitätsrichtlinie und in Art. 13 Abs. 2 Satz 3 der Gasrichtlinie enthaltenen Option einer sogenannten deminimis-Regelung Gebrauch. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen bis zu einer bestimmten Größe werden von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Verteilernetzbetriebe gemäß Absatz 1 gesellschaftsrechtlich zu entflechten.

Das Größenkriterium von weniger als 100.000 Kunden des Energieversorgungsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar an deren Netz angeschlossen sind, dient dem Zweck, kleinere Unternehmen zu definieren, bei denen der Aufwand rechtlicher und operationeller Entflechtungsmaßnahmen mit Blick auf die Entflechtungsziele nicht mehr verhältnismäßig wäre. Mit der Bestimmung der relevanten Kunden soll im Interesse der Gleichbehandlung auch sichergestellt werden, dass nicht einzelne größere Unternehmen mit Hilfe einer scheinbaren Bündelung von Versorgungsverhältnissen auf wenige Kunden in den Genuss dieser Ausnahme gelangen. Es sollen daher nicht nur unmittelbar angeschlossene Kunden angerechnet werden, d.h. solche, die für die Erfüllung eines Liefervertrages unmittelbar mit dem Netzbetreiber über eine oder mehrere Anschlüsse angebunden sind. Daneben sind auch Kunden anzurechnen, die dem Netzbetreiber mittelbar angeschlossen sind. Dazu wären beispielsweise solche Verbraucher zu zählen, die als Mieter eines Hochhauses jeweils einzeln gemessene Stromlieferverhältnisse mit ihrem Vermieter haben, der seinerseits als alleiniger Stromkunde von einem Energieversorgungsunternehmen bezieht und an das Netz unmittelbar angeschlossen ist. Bei der Versorgung mit Gas gilt entsprechendes. Bezieht der Mieter in einem Hochhaus Wärme, die im Haus zentral aus Gas hergestellt wird, so kann er nicht als mittelbar angeschlossener Gaskunde angesehen werden.

Absatz 3 setzt die in Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie sowie Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Gasrichtlinie vorgesehene Option um, . die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 zurückzustellen. Die Regelung soll den betroffenen Unternehmen auf der Grundlage klarer nachhaltlicher Gesetzesvorgaben eine längere Planungsphase eröffnen, um Kosteneffizienz und Qualität der unternehmerischen Entflechtungsmaßnahmen optimieren zu können.

Die Verpflichtungen zur operationellen Trennung gemäß § 8 bleiben davon unberührt. Dies bedeutet insbesondere, dass ausreichende Maßnahmen zur. Sicherung der. , Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs getroffen werden. So darf der Leiter des Geschäftsbereichs Netzbetrieb nicht dem übergeordneten Leitungsgremium, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angehören; gleichzeitig ist durch angemessene organisatorische Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass eine annäherungsweise ebenso unabhängige Stellung wie die des Geschäftsführers eines rechtlich entflochtenen Geschäftsbereichs Netzbetrieb erreicht wird.

Unberührt bleibt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 der Gasrichtlinie einen Antrag auf Freistellung von den Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung von Betreibern von Verteilernetzen zu stellen.

Zu § 8 (Operationelle Entflechtung)

Mit dieser Vorschrift werden die Bestimmungen der Art. 10 und 15 und Elektrizitätsrichtlinie sowie der Art. 8 und 13 der Gasrichtlinie umgesetzt.

Absatz 1 definiert die operationelle Entflechtung als Gestaltung der Organisation und Entscheidungsgewalt in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, deren Einzelheiten durch die nachfolgenden Absätze bestimmt werden: Darin sind neben Vorgaben zur Organisationsstruktur Elemente der Verhaltenskontrolle enthalten.

Absatz 2 regelt für drei Gruppen von Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, die zwingende Zugehörigkeit oder Inkompatibilität einer Zugehörigkeit zu einem rechtlich selbständigen

Netzbetreiber bzw. dem verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen s owie zwingende Anforderungen an die Kompetenzausstattung bzw. Weisungsabhängigkeit.

Nummer 1: Danach dürfen Personen, die mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut sind, keiner betrieblichen Einrichtung im gesamten vertikal integrierten Unternehmen angehören, die direkt oder indirekt zuständig für den 1aufenden Betrieb der Wettbewerbsbereiche ist. Diese Beschränkung auf ein Aufgabengebiet soll die Unabhängigkeit der für den Netzbetrieb verantwortlichen Leitungspersonen sichern. Diese sollen in ihrer Person keiner Interessenkollision ausgesetzt sein.

Das bedeutet, dass dieses Leitungspersonal ausschließlich Verantwortung und Aufgaben im Geschäftsbereich Netzbetrieb der Sektoren Elektrizität und Gas übernehmen kann. Aufgaben aus benachbarten Bereichen dürfen nur jenseits der Sektoren Elektrizität und Gas wahrgenommen werden und dürfen keine Zuständigkeit für die Wettbewerbsbereiche in den Sektoren Elektrizität und Gas begründen.

Eine Mitgliedschaft der Geschäftsführung des Netzbetreibers in Leitungsgremien vertikal integrierter Unternehmen scheidet daher wegen deren Zuständigkeit und Gesamtverantwortung auch für andere Geschäftsbereiche aus. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes oder der Geschäftsführung eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erhalten.

Mit Leitungsaufgaben betraute Personen sind solche Personen, die im Hinblick auf unternehmerische Verantwortung, Planung und operative Gestaltung Einfluss auf die Unternehmenspolitik m haben. Dies bedeutet, dass je nach individueller Ausgestaltung der funktionalen Kompetenzen im Netzbereich neben dem Geschäftsführer oder Bereichsleiter auch weitere Personen, etwa leitende Angestellte, erfasst sein können.

Nummer 2: Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Netzbetriebs betraut sind, müssen dem Netzbetreiber und dürfen daneben keiner betrieblichen Einrichtung des Produktvertriebs angehören. Durch die verpflichtende Anstellung der betreffenden Mitarbeiter bei dem oder bei einem der Netzbetreiber wird eine stärkere Bindung an die Interessen des Netzbetriebs herbeigeführt. Das Verbot, dem Netzbetreiber zugehöriges Personal daneben auch in betrieblichen Einrichtungen des Produktvertriebs anzustellen, trägt der besonderen Relevanz dieses Wettbewerbsbereiches für das mögliche Interesse eines vertikal integrierten Unternehmens an diskriminierender Einflussnahme auf den Netzbetrieb Rechnung.

Mit dem Begriff der wesentlichen Tätigkeiten des Netzbetriebes soll eine Abgrenzung anhand einerseits der Entscheidungsbefugnisse und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten der jeweiligen Person sowie andererseits der Relevanz des jeweiligen Tätigkeitsinhalts und -gegenstandes für eine mögliche Diskriminierung von Netznutzern erfolgen.

Erfasst werden danach wesentliche Entscheidungsträger, das heißt Personen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich einen solchen Grad an eigenständiger Entscheidungsbefugnis besitzen, dass sie im Hinblick auf die Entflechtungsziele wesentliche Einflussmöglichkeiten auf den Netzbetrieb erreichen.

Diese wesentlichen Entscheidungsträger müssen mit wesentlichen Netztätigkeitsinhalten betraut sein. Die Ausfüllung des Begriffs der wesentlichen Tätigkeiten im Hinblick auf deren Gegenstände und Inhalte hat sich zum einen an dem im Lichte der Entflechtungsziele auszulegenden Kriterium der Wesentlichkeit der jeweiligen Tätigkeit zu orientieren. Zum anderen nennt das Gesetz beispielhaft und damit nicht abschließend zwei zentrale Funktionen als Inhalte wesentlicher Tätigkeit des Netzbetriebs, die Vermarktung von Netzkapazitäten und die Steuerung des Netzes. Als wesentlich für den Netzbetrieb und dessen Steuerung sind insbesondere die Bedarfs-, Einsatz- und gegebenenfalls Bauplanung der Kapazitäten, die Kapazitätsprüfung von Transport- und Speicheranfragen sowie die Optimierung des Netzes auf Grundlage der Nominierungen aller Netzkunden anzusehen.

Nicht erfasst sind damit insbesondere Tätigkeiten dienen der Funktion und in Bereichen, die keine erheblichen Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wettbewerbsinteressen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens bieten und damit in den Anwendungsbereich der folgenden Nummer 3 fallen.

Nummer 3: Personen, die sonstige Tätigkeiten für den Netzbetreiber erbringen, können auch an anderer Stelle im vertikal integrierten Unternehmen angestellt und mit anderen Aufgaben betraut werden, sind aber im Hinblick auf Tätigkeiten im Netzbetrieb der Weisungsbefugnis des Leitungspersonals des Geschäftsbereiches Netzbetrieb in dem Sinne zu unterstellen, dass deren fachliche Weisungen zu Tätigkeiten des Netzbetriebes Vorrang vor anderen Vorgaben oder Weisungen genießen, der die betroffene Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für andere Geschäftsbereiche folgt. Damit ist gewährleistet, dass sich der Netzbetreiber nötige Befugnisse für Verhaltensvorgaben und Informations- und Kontrollrechte gegenüber den anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sichert.

Soweit sich aus den Vorgaben der Nummern 1 und 2 keine zwingende Aufgabenwahrnehmung durch Personal des Netzbetreibers ergibt, ist das Unternehmen frei, unter Beachtung von Nummer 3 und der sonstigen Bestimmungen, wie beispielsweise zur informationellen Entflechtung, Dienstleistungen von anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens oder von Dritten in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Erbringung von Dienstleistungen aus schließlich im Auftrag des Netzbereiches ebenso wie gemeinsame Dienste denkbar, die gleich zeitig verschiedenen Geschäftsbereichen des Unternehmens angeboten werden. Als Beispiele kommen etwa Serviceeinrichtungen zur Wartung von "technischen Anlagen und Geräten, ITDienste oder Rechtsberatung in Betracht.

Nach Absatz 3 hat das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen zur Unterstützung der Handlungsunabhängigkeit des Leitungspersonals des Netzbetriebs geeignete Maßnahmen zur Sicherung der berufsbedingten Interessen dieses Personenkreises zu ergreifen. Hierzu zählen Maßnahmen, die verhindern, dass wesentliche Anteile der Bezahlung und Erfolgshonorierung von anderen als den Leistungen und Erfolgen im Netzgeschäft abhängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Ausgestaltung der operationellen Entflechtungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 zur Handlungsunabhängigkeit des Netz-Leitungspersonals beiträgt.

Absatz 4 verpflichtet vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, den jeweiligen Netzbetreibern tatsächliche Entscheidungsbefugnisse zur Nutzung des Netzanlagevermögens für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes zuzuweisen. Deren Unabhängigkeit gegenüber der Leitung des integrierten Unternehmens und anderen betrieblichen Einrichtungen bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausübung und Ausgestaltung des 1aufenden Netzbetriebs und der Wartung. Weisungen aus dem vertikal integrierten Unternehmen sind insoweit unzulässig. Dies gilt auch für die Ausführung von Netzbaumaßnahmen, solange sich die Netzbetriebsgesellschaft dabei an den Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplanes oder vergleichbarer Vorgaben hält. Soweit es zur Wahrnehmung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen des vertikal integrierten Unternehmens an der rentablen Geschäftsführung des Netzbetriebs erforderlich ist und nicht zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs zu diskriminierenden Zwecken dient, ist die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Leitungs- und Aufsichtsrechte zulässig; dies schließt z.B. Weisungen, die Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und die Prüfung/Genehmigung von Finanzplänen ein.

Nach Absatz 5 werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Personen des Unternehmens ein verbindliches Maßnahmenprogramm zur Gewährleistung diskriminierungsfreier Ausübung des Netzbetriebs (sogenanntes "Gleichbehandlungsprogramm") festzulegen und bekannt zu machen. Denkbar sind bei spielsweise organisatorische und verfahrensmäßige Vorgaben und Verhaltenskontrollen. Im Interesse der erforderlichen Klarheit und Verbindlichkeit sieht das Gesetz zwingend die ausdrückliche Festlegung der Pflichten der Mitarbeiter und Sanktionsmöglichkeiten in diesem Programm vor.

Absatz 6 enthält eine § 7 Abs. 2 entsprechende "deminimis"-Regelung, die kleine Unternehmen von den Verpflichtungen zur operationellen Entflechtung ausnimmt. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 zur informationellen und buchhalterischen Entflechtung bleiben aber auch für diese Unternehmen verbindlich. Unabhängig von § 8 kann sich daher die Notwendigkeit von operationellen Maßnahmen ergeben, wenn ein Leerlaufen der §§ 9 und 10 im konkreten Einzelfall auf anderem Wege nicht zu vermeiden wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 7 Abs. 2 verwiesen.

Zu § 9 (Verwendung von Informationen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 12 und 16 der Elektrizitätsrichtlinie sowie der Art. 10 und 14 der Gasrichtlinie.

Nach Absatz 1 sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber im Interesse eines diskriminierungsfreien Netzzugangs und unverfälschten Wettbewerbs auf den vor- und nachgelagerten Märkten der Energieversorgung unbeschadet sonstiger gesetzlicher Re gelungen verpflichtet, wirtschaftlich sensible Daten, von denen sie in Ausübung ihres Geschäfts Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Zur Anbahnung und Durchführung einer Netznutzung ist der Netzbetreiber auf bestimmte Daten der Netzkunden im Zusammenhang mit Ein- und Ausspeisung sowie den Bedingungen der Netznutzung angewiesen. Solche Daten selber oder Rückschlüsse daraus könnten Wettbewerbern der Netzkunden auf den vor- und nachgelagerten Märkten einen unberechtigten Marktvorteil verschaffen. Eine Offenbarung von Daten des Netzkunden ist dem Netzbetreiber daher nur dann gestattet, wenn die Information offenkundig ohne wirtschaftliche Bedeutung auf den vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten ist, wenn der Netzkunde in die diskriminierungsfreie Offenbarung der ihn betreffenden Informationen eingewilligt hat oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies kann beispielsweise im Fall systemnotwendiger Kooperation zwischen Netzbetreibern gelten.

Dies macht Vorkehrungen gegen eine Weitergabe an andere, im Wettbewerb stehende Geschäftsbereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, wie insbesondere dem Produktvertrieb, erforderlich. Elektronische Datenverarbeitungssysteme sind im Rahmen des technisch, zeitlich und wirtschaftlich Zumutbaren so auszugestalten, dass ein Zugriff auf Daten im Sinne des Satzes 1 für Nichtberechtigte ausgeschlossen wird. Im Interesse entlastender Nachweise über die ordnungsgemäße Abwicklung des Netzbetriebs bietet es sich für die Geschäftsbereiche Netzbetrieb vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen an, Daten insbesondere über den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge zur Nutzung von Leitungskapazitäten sowie deren Bearbeitungsergebnis zu speichern.

Nach Absatz 2 sind wirtschaftlich relevante Informationen aus dem Tätigkeitsbereich des Netz betriebs, sofern sie beispielsweise an andere Geschäftsbereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder Außenstehende weitergegeben werden, in nicht diskriminieren der Weise offen zu legen. Netzdaten, wie beispielsweise die zukünftige Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten, können von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Wettbewerb der Netznutzer auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen sein. Um Wettbewerbsverfälschungen durch bewusst herbeigeführte Ungleichgewichte beim Zugang zu Netzinformationen zu verhindern, schreibt das Gesetz vor, dass die Offenbarung diskriminierungsfrei zu erfolgen hat; ob eine solche Information überhaupt an Dritte weitergegeben wird, liegt, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtung zur Offenbarung in der Entscheidung des Netzbetreibers.

Kleinere vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 (deminimis-Regelung) von der Verpflichtung zu rechtlicher und operationeller Entflechtung ausgenommen sind, haben die Wirksamkeit der informationellen Entflechtung im Hinblick auf die Entflechtungsziele durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen. Lässt sich im Einzelfall ein Leerlaufen der Verpflichtung zur informationellen Entflechtung auf andere Weise nicht verhindern, so sind operationelle Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise verbindliche Verhaltensvorgaben für Mitarbeiter und eine belastbare Dokumentation der Geschäfte.

Zu § 10 (Rechnungslegung und interne Buchführung)

Mit dieser Vorschrift werden Art. 19 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 17 der Gasrichtlinie um gesetzt.

Nach Absatz 1 sind für Energieversorgungsunternehmen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses einheitlich die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches maßgeblich. Dies dient der Transparenz und besseren Vergleichbarkeit.

Nach Absatz 2 sollen im Interesse der Transparenz Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang zum Jahresabschluss gesondert ausgewiesen werden. Ein Geschäft größeren Umfangs ist dann anzunehmen, wenn es aus dem Rahmen der gewöhnlichen Energieversorgungstätigkeit herausfällt und für die Bewertung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Absatz 3 enthält im Interesse der Entflechtungsziele besondere Regeln zur Rechnungslegung für den Netzbereich. Sie verpflichten dazu, getrennte Konten und Abschlüsse für Tätigkeiten des Netzbetriebes in den aufgeführten Netzbetriebsbereichen nach einheitlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuches so zu bilden, wie dies erforderlich wäre, wenn die jeweilige Tätigkeit komplett von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt würde. Die Bildung getrennter Konten und Abschlüsse für den Netzbereich nach einheitlichen Kriterien liefert netzbezogene Daten, die ein Netzbetreiber bei sachgerechter Ermittlung seiner Netzentgelte ohnehin zugrunde zu legen hat und die für eine kosteneffiziente Prüfung der Netznutzungsentgelte erforderlich sind. Sie sind maßgebliche Grundlage für eine effiziente Regulierung. Für jede Tätigkeit sind Konten zu führen; auch die wirtschaftliche Nutzung des Eigentumsrechts an Netzbetriebsanlagen, etwa durch Verpachtung an eine Netzbetriebsgesellschaft, ist als Tätigkeit des Netzbetriebs entsprechend zu kontieren; eine Verpflichtung zur Entflechtung des Netzeigentums besteht nicht (siehe Begründung zu § 6).

Die Führung der getrennten Konten mündet im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses in eine Zusammenfassung der Konten in jeweils einem Abschluss für die genannten Tätigkeitsbereiche des Netzbetriebes. Als ausreichend ist danach anstelle einer unterjährigen progressiven Verbuchung in getrennten Buchungskreisen auch eine nachträgliche Bebuchung der getrennten Konten zum Jahresabschluss anzusehen, sofern das Unternehmen die Möglichkeit zur jederzeitigen Überleitung auf die getrennten Konten im Verlauf des Geschäftsjahres sicherstellt. Die Unternehmen sind verpflichtet, diese getrennten Abschlüsse für den Netzbereich intern aufzustellen, sie müssen sie aber nicht im Anhang zum Jahresabschluss veröffentlichen. Die Abschlüsse bestehen jeweils aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung; sie haben im Interesse der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit denselben Anforderungen des Handelsgesetzbuches zu genügen, wie wenn sie in den externen Jahresabschluss einzustellen wären. Die angewandten Regeln für die Zuordnung der Gegenstände, Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen Konten sind einschließlich der Abschreibungsmethoden darzulegen. Damit liegen der Regulierungsbehörde aussagekräftige Netzdaten für eine mögliche Überprüfung der Netznutzungsentgelte vor.

Für andere Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors, wie etwa die Erzeugung, sind eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden dürfen.

Nach Absatz 4 hat der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfung des Jahresabschlusses auch die interne Rechnungslegung gemäß Absatz 3 zu überprüfen. Als einheitlicher Prüfungsmaßstab dienen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

Nach Absatz 5 übersendet der Auftraggeber Jahresabschluss, Bestätigungsvermerk oder Vermerk über seine Versagung sowie die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche an die Regulierungsbehörde, wobei diese Verpflichtung nur Unternehmen betrifft, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 ausüben. Im Übrigen bleiben die Befugnisse der Regulierungsbehörde unberührt. Sie kann im Rahmen ihrer allgemeinen Ermittlungsbefugnisse, soweit diese entsprechende Maßnahmen ermöglichen, auch von anderen als von Absatz 3 erfassten Unternehmen die Übersendung solcher Unterlagen verlangen.

Zu § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)

Die Vorschrift setzt Art. 9 Buchst. a) bis d) und Art. 14 Abs. 1, 3 und 7 der Elektrizitätsrichtlinie sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und c), Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 und 3 der Gasrichtlinie um.

Absatz 1 verpflichtet Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber unmittelbar und ergänzt die in § 2 enthaltene allgemeine Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen. Der Netzbetreiber hat danach den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzes zu gewährleisten. Dies soll im Rahmen wirtschaftlicher Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes geschehen. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 12 bis 16; sonstige gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

Satz 3 stellt klar, dass auch die Leitung eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens bei der Ausübung ihrer Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber durch diese Bestimmungen zu Aufgaben und Verantwortung von Netzbetreibern gebunden ist.

Absatz 2 enthält eine unselbständige Verordnungsermächtigung, im Rahmen der Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen zu treffen. Dies betrifft die Haftung von Elektrizitäts- und Gasnetzbetreibern auf der Übertragungs-, Fernleitungsnetz- und Verteilernetzstufe. Nach Absatz 2 Satz 3 kann die Haftung in besonderen Ausnahmefällen vollständig ausgeschlossen werden, soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken erforderlich ist. Solche Risiken können im Falle der Verpflichtungen der Netzbetreiber nach § 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 vorliegen, die Notfallmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Energieversorgungssysteme betreffen. Diese Notfallmaßnahmen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen. Im Rahmen der Rechtsverordnungen ist festzustellen, ob über die nach § 13 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 3 Satz 2 ausgeschlossenen Vermögensschäden hinaus ausnahmsweise für die Netzbetreiber unzumutbare Haftungsrisiken bestehen können, die über die nach Absatz 2 Satz 2 mögliche Begrenzung der Haftung hinaus einen vollständigen Haftungsausschluss erfordern.

Zu § 12 (Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen)

Die Vorschrift bestimmt Pflichten und Rechte der Übertragungsnetzbetreiber. Die allgemeine Regelung in Absatz 1 wird durch konkretisierende Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen ergänzt.

Nach Absatz 1 haben Betreiber von Übertragungsnetzen mit der Bereitstellung und mit dem Betrieb ihrer Netze zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit auch zu den übergeordneten Zielen der §§ 1 und 2 beizutragen; weiter haben sie die Übertragung durch ihr Netz insbesondere unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln, das heißt unter anderem auch die Bereitstellung von Ausgleichsenergie sicherzustellen.

Absatz 2 enthält eine Informationspflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen gegenüber den Betreibern aller Netze, mit denen ihre Netze verbunden sind.

Nach Absatz 3 trifft die Betreiber von Übertragungsnetzen die Pflicht, dauerhaft die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und dabei insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazitäten zur Versorgungssicherheit beizutragen. § 11 Abs. 1 Satz 1, letzter

Halbsatz, gilt auch insoweit. Der Netzbetreiber hat demnach seine Kapazitäten an der regionalen Entwicklung der Nachfrage auszurichten. Die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit für Investitionsentscheidungen der Netzbetreiber nach wirtschaftlichen Kriterien bleibt unberührt.

Hiermit wird ein Ausgleich zwischen Planbarkeit für den Netzbetreiber und Versorgungssicherheit für den Stromkunden erreicht.

Um es den Betreibern von Übertragungsnetzen zu ermöglichen, ihre Netze sicher und zuverlässig betreiben zu können, steht ihnen in Entsprechung zu der Regelung in Absatz 2 nach Absatz 4 vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen ein Anspruch gegen die Netznutzerseite zu, auf Anforderung die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung trifft Betreiber von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen und Elektrizitätslieferanten. Erzeuger können beispielsweise Informationen über die erwartete Verfügbarkeit der einzelnen Erzeugungskapazitäten beitragen, die für die Planung von Einspeisestellen und Spannungshaltung relevant sind.

Nicht nur Mitteilungen über Kraftwerksrevisionen, sondern zur langfristigen Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung auch Mitteilungen über Investitionsvorhaben im Kraftwerksbereich können erforderlich sein.

Zu § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)

Diese Vorschrift enthält eine Konkretisierung der Aufgaben- und Rechtsstellung der Betreiber von Übertragungsnetzen im Hinblick auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems der Elektrizitätsversorgung. Diese verfügen über den besten Überblick und die zentralen technischen Einwirkungsmöglichkeiten, um Störungen des Systems bereits im Vorfeld zu erkennen und wirksam zu unterbinden. Sie sind in der Lage, zu jedem Zeitpunkt die Spannung im Netz einer Regelzone konstant zu halten und die an verschiedenen Punkten in unterschiedlicher Menge zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingespeiste und verbrauchte Elektrizität unter Berücksichtigung von erforderlicher Ausgleichsenergie sowie Netz- und Erzeugungsreserven im Gleichgewicht zu fahren. Es soll daher dem Übertragungsnetzbetreiber obliegen, durch ein Stufensystem von Maßnahmen im Netz und gegenüber Netznutzern auf Erzeuger- und Verbraucherseite möglichen Störungen vorzubeugen und im Störungsfall durch Anpassungsmaßnahmen zur Begrenzung des Ausfallschadens beizutragen.

Sind Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 in einer ersten Stufe berechtigt und verpflichtet, vorrangig netzbezogene Maßnahmen und sodann marktbezogene Maßnahmen, wie etwa den Einsatz von Regelenergie oder die Nutzung vertraglich vereinbarter Optionen zur Abschaltung von Lasten, zur Erhaltung der Versorgung einzusetzen. Bei den netzbezogenen Maßnahmen ist der Vorrang des EEG zu wahren.

Bei Notfallmaßnahmen aufgrund konkreter Gefährdungen oder Störungen, die nur in Ausnahmefällen eintreten werden, wie etwa einem drohenden Netzzusammenbruch, die nicht nach den nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Maßnahmen abgewendet werden können, sind Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 2 in einer zweiten Stufe ermächtigt, die zur Abwehr der konkreten Gefahr oder Störung notwendigen Anpassungen von Stromeinspeisungen, -transiten und -abnahmen entweder selbst vorzunehmen oder von den betroffenen Netznutzern zu verlangen. Sie sind dabei verpflichtet, insbesondere die betroffenen Verteilernetzbetreiber soweit als möglich vorab zu informieren.

Absatz 3 enthält die Legaldefinition der Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.

Absatz 4 regelt die Leistungspflichten für den Fall von Maßnahmen nach Absatz 2. Der Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden für Maßnahmen nach Absatz 2 ist angesichts der besonderen Komplexität der Situation und des Zeitdrucks der zu treffenden Maßnahmen begründet. Ohne einen Haftungsausschluss wäre nicht auszuschließen, dass angesichts unübersehbarer Haftungsrisiken bei eingreifenden Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 für den Netzbetreiber ein Anreiz zum Untätigbleiben in Notsituationen entstünde.

Absatz 5 begründet eine Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, Betroffene und Behörden unverzüglich über die Gründe für die durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen zu informieren. Unmittelbar betroffen im Sinne der Vorschrift sind die unmittelbaren Adressaten dieser Anpassungen und Maßnahmen. Auf Verlangen sind die für eine Nachprüfung der vorgebrachten Gründe erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Im Falle einer so schwerwiegenden Gefährdung oder Störung der Versorgungssicherheit, dass selbst die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichen, um eine Störung der Versorgung lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, haben Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 6 unverzüglich die Regulierungsbehörde zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob und inwieweit Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz notwendig werden.

Nach Absatz 7 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen im Interesse wirksamer Vorkehrungen gegen den Eintritt schwerwiegender Versorgungsstörungen jährlich eine Schwachstellenanalyse durchzuführen und auf deren Basis Vorkehrungen zu treffen. Es handelt sich nicht um längerfristige Projekte zur Stärkung der Versorgungssicherheit, wie beispielsweise Leitungs- oder Kraftwerksbau ; vielmehr sollen Vorbereitungen für diejenigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, die identifizierte Schwachstellen des Systems in einem Gefährdungs- oder Störungsfall am besten ausgleichen können. Das Personal ist entsprechend vorzubereiten und zu trainieren, um insbesondere den Koordinierungsanforderungen unter Zeitdruck in Notsituationen gewachsen zu sein. Der Regulierungsbehörde ist einmal jährlich bis zum 31. Au gust über die Schwachstellenanalyse zu berichten.

Zu § 14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen)

Absatz 1 setzt neben die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 12 und 13 eine entsprechende Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern, soweit diese sich im konkreten Einzelfall in einer von Aufgabenzuschnitt und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten vergleichbaren Situation befinden wie ein Übertragungsnetzbetreiber. Dies ist im Hinblick auf die in § 13 vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen insbesondere dann der Fäll, wenn der Verteilernetzbetreiber eine eigenständige Regelung seines Netzes wahrnimmt. Um der geringeren Relevanz der Verteilnetzbereich zu entsprechen, ist ein Bericht über die Schwachstellenanalyse nur auf Anforderung der Behörde zu erstatten.

Absatz 2 stellt sicher, dass der Verteilernetzbetreiber bei der Planung möglicher Leitungsersatz- und Netzausbauprojekte im Interesse der Kosteneffizienz des Netzbetriebs auch Möglichkeiten zu prüfen hat, ob die Notwendigkeit der vorgesehenen Leitungskapazitäten nicht durch Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen entfallen ist. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zu einem sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Versorgungsnetzbetrieb gemäß § 11.

Zu § 15 (Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen)

Die Vorschrift trifft eine der Aufgabenbestimmung der §§ 12 und 14 für Elektrizitätsnetzbetreiber entsprechende Regelung für den Gassektor.

In Umsetzung der Art. 8 und 12 der Gasrichtlinie bestimmt Absatz 2 eine gegenseitige Informationspflicht zwischen allen Netzbetreibern des Gassektors: den Betreibern auf Fernleitungs- und Verteilungsstufe sowie zusätzlich von LNG-Anlagen und Speichern. Inhalt und Grenzen der Informationspflicht bemessen sich an den Erfordernissen eines sicheren und effizienten Betriebs des Gasverbundnetzes.

Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Absatz 3 gilt auch § 11 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz.

Zu § 16 (Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen)

Die Vorschrift enthält eine den Bestimmungen der §§ 13 und 14 zur Systemverantwortung von Elektrizitätsnetzbetreibern entsprechende Regelung für den Gassektor. Die Begrenzung möglicher Ausbauverpflichtungen in Absatz 5 auf Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen im bestehenden Netz ist durch das Bestehen von Substitutionswettbewerb zwischen den Primärenergieträgern Gas und Öl bedingt.

Zu § 17 (Netzanschluss)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 der Stromrichtlinie und des Art. 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie.

Absatz 1 gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Netzanschluss. Er umfasst mit Ausnahme des in § 18 geregelten Anschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz alle Sachverhalte des Netzanschlusses. Der Anschluss an ein Energieversorgungsnetz ist tatsächliche und rechtliche Voraussetzung für einen Netzzugang. Die vorrangigen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

Absatz 2 sieht vor, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen den Netzanschluss verweigern können, wenn dieser nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei Ansprüche aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unberührt bleiben. Die Verweigerung ist in Textform zu begründen und muss aussagekräftige Informationen über die Gründe für die Ablehnung enthalten, um einem Netzanschluss Begehrenden die Überprüfung einer Verweigerung zu erleichtern. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein. Sofern der Netzanschluss aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt wird, müssen diese Informationen sich auf Verlangen der beantragenden Partei auch auf die Maßnahmen erstrecken, die gegebenenfalls geeignet sind, die Voraussetzungen für den begehrten Netzanschluss zu schaffen. Für diese für den Netzbetreiber möglicherweise erst unter einem gewissen Aufwand verfügbaren Informationen über die möglichen Maßnahmen und die mit ihnen verbundenen Ausbaukosten können die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, sofern sie auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen haben. Die Entgelte müssen die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Informationen widerspiegeln. Dabei sind nur solche Kosten zu erheben, die über die normalen Geschäftsanbahnungskosten hinausgehen. Die Begründung ist jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Absatz 3 Satz 1 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen oder die Methoden für die Festlegung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen können die Bedingungen abschließend gestalten oder den Betreibern von Energieversorgungsunternehmen Ausgestaltungsspielräume bei der Bestimmung ihrer Geschäftsbedingungen belassen und insoweit im Rahmen der Methodenregulierung nur die Grundsätze regeln, nach denen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihre Bedingungen ausgestalten. In den Rechtsverordnungen, die die rechtlichen Vorgaben für die verschiedenen Sachverhalte des Netzanschlusses näher ausgestalten, soll zugleich festgelegt werden, in welchem Umfang sie inhaltlich abschließende Bestimmungen zur Regulierung des Netzanschlusses enthalten und gegebenenfalls für welche Sachverhalte und unter welchen Voraussetzungen eine ergänzende Festlegung oder Genehmigung weiterer Bedingungen oder Methoden durch die Regulierungsbehörde nach § 29 erfolgt.

Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die möglichen Inhalte der Rechtsverordnungen.

Zu § 18 (Allgemeine Anschlusspflicht)

Die Vorschrift enthält eine eigenständige Regulierung der Netzanschlussbedingungen von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- und Niederdrucknetz, soweit sie Teil eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung nach § 3 Nr. 17 sind. Betroffen ist insbesondere der Netzanschluss von Haushaltskunden und kleineren Gewerbetreibenden.

Absatz 1 entspricht der in § 10 Abs. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes geregelten allgemeinen Anschlusspflicht, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung trifft. Im Unterschied zu § 17 bestehen erhöhte Transparenzpflichten der Netzbetreiber. Die allgemeine Anschlusspflicht steht wie bisher nach Absatz 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Eine solche Unzumutbarkeit der Herstellung oder Vorhaltung eines Anschlusses kann insbesondere vorliegen, wenn ein Anschlussnehmer den Anschluss nicht oder nicht mehr zur Entnahme von Energie nutzen wil1. In diesem Fall kann der Vorhaltung eines Anschlusses und einer entsprechenden Kapazität des Verteilernetzes, um die vereinbarte Leistung über diesen Anschluss zu beziehen, kein wirtschaftliches Äquivalent gegenüberstehen, das eine Vorhaltung unter Berücksichtigung des Interesses aller Letztverbraucher an einer preiswürdigen Energieversorgung wirtschaftlich zumutbar erscheinen lässt. Im Falle eines Anschlusses an Gasversorgungsnetze treten wirtschaftliche Risiken hinzu, die sich aus technischen Risi ken der Vorhaltung eines Gasanschlusses für nicht genutzte oder bewohnte Gebäude ergeben können.

Die Trennung der Vorschriften über die allgemeine Versorgung in Vorschriften zum Netzanschluss einerseits und zur Energiebelieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung andererseits, die im Teil 4 geregelt sind, entspricht den durch den Netzzugang Dritter und die Entflechtungsbestimmungen veränderten gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem Netzanschluss, also der Herstellung der Verbindung des Hausanschlusses mit dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck und dem in diesem Zusammenhang zwischen dem Anschlussnehmer und dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung bestehenden Rechtsverhältnis, sowie der Anschlussnutzung, also der Entnahme von Energie über den Hausanschluss, die auch durch den Mieter oder einen anderen berechtigten Nutzer erfolgen kann. Das Rechtsverhältnis zur Herstellung und Vorhaltung eines Hausanschlusses wird durch Vertrag begründet, während das Rechtsverhältnis der Anschlussnutzung auch kraft Gesetzes zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und demjenigen entstehen soll, der einen Netzanschluss zur Entnahme von Energie nutzt.

Die Anschlussnutzung ist von dem Netzzugang nach § 20 zu unterschieden. Während die Netzzugangsregeln des § 20 auf den Transport von Energie über das Netz zielen, sind Gegenstand der Anschlussnutzung die Bedingungen der physischen Nutzung des Hausanschlusses zur Entnahme von Energie. Die Regelungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung enthalten damit die Bestimmungen, die zwischen dem Netzbetreiber und einem an das Netz angeschlossenen oder diesen Netzanschluss zur Entnahme von Energie nutzenden Kunden unabhängig davon gelten, zwischen wem der Netzzugang vereinbart worden ist und von wem ein Kunde Energie bezieht. Der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung sind Voraussetzung des Netzzugangs und der Belieferung mit Energie.

Absatz 2 entspricht den in § 10 Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes geregelten Aus nahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht und der in § 10 Abs. 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung. Soweit die Voraussetzungen der allgemeinen Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht eingreifen, gilt § 17.

Absatz 3 entspricht im Grundsatz § 11 Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes, wobei die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen insoweit ergänzt worden ist, als eine Begründung des durch die Rechtsverordnung näher auszugestaltenden Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auch ohne Abschluss eines Vertrages möglich ist. Im Regelfall ist ein Vertragsschluss nur zur Herstellung eines Hausanschlusses erforderlich. Die Verordnungsermächtigung soll im Interesse der Rechtssicherheit die Möglichkeit eröffnen, im Falle eines Eigentümerwechsels mit der Grundbucheintragung die Rechte und Pflichten des Anschlussnehmers auf den Neueigentümer zu übertragen und den Alteigentümer zu verpflichten, den Betreiber des Energieversorgungsnetzes von der Grundbucheintragung zu unterrichten. Zugleich kann in der Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das kraft Gesetzes entstehende Rechtsverhältnis der Anschlussnutzung beginnt und endet.

Die Rechtsverordnungen im Bereich der allgemeinen Anschlusspflicht sollen im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des sogenannten Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Charakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- und Niederdrucknetz umfassend regeln. Daher ist eine ergänzende Tätigkeit der Regulierungsbehörde bei der Festlegung der Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. Demgegenüber enthalten die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 3 nicht notwendigerweise abschließende Regelungen.

Zu § 19 (Technische Vorschriften)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 6 der Gasrichtlinie.

Absatz 3 entspricht § 4a Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Überprüfung der technischen Mindestanforderungen nach Absatz 3 sind die bereits bestehenden technischen Vorschriften des Transmission Code beziehungsweise des Distribution Code des Verbandes der Netzbetreiber, VDN, des Metering Code des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft, VDEW, so wie entsprechende Regelwerke des DVGW in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Klargestellt wird, dass die Bestimmungen des § 49 zur technischen Anlagensicherheit, soweit sie für die technischen Vorschriften nach § 19 relevant sind, ebenfalls berücksichtigt werden sollen.

Zu § 20 (Zugang zu den Energieversorgungsnetzen)

Die Vorschrift setzt gemeinsam mit den weiteren Vorschriften der §§ 21 bis 24, die ebenfalls Netzzugangsbedingungen regeln, die Vorgaben für die Regulierung des Netzzugangs und der Ausgleichsleistungen um, die sich aus Art. 23 Abs. 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie ergeben. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Energieversorgungsnetz aufgrund eines Wegenutzungsvertrages nach § 46 betrieben wird.

Absatz 1 enthält einen grundsätzlichen Zugangsanspruch zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für jedermann und entspricht im Ansatz den §§ 6 Abs. 1 und 6a Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Die Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 9 Buchst. f), Art. 14 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 der Elektrizitätsrichtlinie sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. d), Art. 12 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 der Gasrichtlinie. Absatz 1 Satz 2 enthält eine grundsätzliche Verpflichtung der Netzbetreiber zur Zusammenarbeit bei der Gewährung des Netzzugangs. Diese Verpflichtung ist Spiegelbild der Aufgaben der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach Abschnitt 1. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Netzbetreiber zur Zusammenarbeit ist angesichts der Vielzahl der Netzbetreiber erforderlich, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Die Regelung lässt dabei im Grundsatz offen, in welcher Weise und in welchem Umfang eine solche Zusammenarbeit erfolgt sowie nach welchem Netzzugangsmodell von den Betreibern der Energieversorgungsnetze jeweils Netzzugang gewährt wird. Die nähere Ausgestaltung des Netzzugangs ist Gegenstand der Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des § 24 erlassen werden. Absatz 1 Satz 3 verpflichtet die Betreiber von Energieversorgungsnetzen über die Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Entgelte und Geschäftsbedingungen nach Satz 1 hinaus, den Netznutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihren Netzzugangsanspruch in effizienter Form wahrnehmen zu können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann nach § 24 durch Rechtsverordnung erfolgen.

Absatz 2 regelt die Zugangsverweigerungsgründe. Satz 1 entspricht §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 6a Abs. 2 Satz 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Satz 2 konkretisiert die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6a Abs. 2 Satz 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Amt. 21 Abs. 1 Satz 2 der Gasrichtlinie. Die Zugangsverweigerung ist in Textform zu begründen und muss aussagekräftige Informationen über die Gründe für eine Ablehnung enthalten, um einem Netzzugang Begehren den die Überprüfung einer Verweigerung zu erleichtern. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein. Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 21 Abs. 2 der Gasrichtlinie. Sofern der Netzzugang aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt wird, müssen diese Informationen sich auf Verlangen der beantragenden Partei auch auf die Maßnahmen erstrecken, die gegebenenfalls geeignet sind, die Voraussetzungen für den begehrten Netzzugang zu schaffen. Für diese für den Netzbetreiber möglicherweise erst unter einem gewissen Aufwand verfügbaren Informationen können die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, sofern sie auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen haben. Die Entgelte müssen die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Informationen widerspiegeln. Dabei sind nur solche Kosten zu erheben, die über normale Geschäftsanbahnungskosten hinausgehen. Die Begründung ist jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Zu § 21 (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang)

Die Vorschrift enthält Maßstäbe, die bei der Festlegung von Geschäftsbedingungen und der Berechnung von Entgelten für den Netzzugang zu beachten sind. Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 4 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 4 der Gasrichtlinie.

Absatz 1 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 2 Satz 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Absatz 2 konkretisiert die Grundsätze der Entgeltfindung sowohl für die Preisbildung durch Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die ihre Entgelte gemäß Absatz 1 im Internet zu veröffentlichen haben, als auch für die nähere Ausgestaltung der Methoden zur Entgeltfindung im Rahmen der Rechtsverordnungen nach den weiteren Vorgaben des § 24. Nach Satz 1 Halbsatz 1, sollen die Entgelte im Grundsatz auf der Grundlage der Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung gebildet werden, wobei in diesem Rahmen sowohl der Grundsatz der Nettosubstanzerhaltung als auch eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden sollen. Anreize für eine kosteneffiziente Leistungserbringung sollen berücksichtigt werden. Dem Vergleichsmarktprinzip wird dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen Eine abweichende Regelung im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 kann im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 24 durch eine Abweichung hinsichtlich der zugrunde liegenden Methoden erfolgen. Bei Fernleitungsnetzen kommt insbesondere auch in Betracht, die Methode anhand eines Vergleichs mit Gasversorgungsnetzen auf vergleichbaren Märkten zu bilden. Satz 2 stellt klar, dass auch bei einer kostenorientierten Entgeltbildung das Vergleichsmarktkonzept gilt.

Nach Absatz 3 kann die Regulierungsbehörde Vergleichsverfahren durchführen, um zu gewährleisten, dass die Entgelte für den Netzzugang einer rationellen Betriebsführung entsprechen. Das Vergleichsverfahren konkretisiert das Vergleichsmarktkonzept nach § 30.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens nach Absatz 3 bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Sie dienen der Konkretisierung des Vergleichsmarktprinzips. Absatz 4 Satz 2 enthält eine widerlegbare Vermutung für einen Verstoß gegen den Grundsatz der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung.

Zu § 22 (Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen)

Absatz 1 dient gemeinsam mit § 23 der Umsetzung der Art. 9 Buchst. c), Art. 11 Abs. 6 und 7 und Art. 14 Abs. 5 und 6 der Elektrizitätsrichtlinie sowie der Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 5 der Gasrichtlinie. Die Beschaffung der Ausgleichsleistungen ist, soweit die Betreiber von Energieversorgungsnetzen diese Aufgabe durchführen, insbesondere aufgrund des Sachzusammnenhangs denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterstellt, die für die Bedingungen für die Erbringung der Ausgleichsleistungen gelten. Bei der Ausgestaltung der Beschaffungsverfahren ist dem Ziel einer preiswürdigen Energieversorgung besonderes Gewicht beizumessen, soweit sich nicht Einschränkungen aus Gründen der Sicherstellung eines funktionsfähigen Elektrizitätsversorgungssystems ergeben. Die Bedingungen können im Rahmen der Rechtsverordnungen nach § 24 näher ausgestaltet werden.

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen zur privatrechtlichen Ausschreibung ihres Bedarfs an Regelenergie. Die Vorschrift sieht damit ein Beschaffungsverfahren vor, das die Betreiber von Übertragungsnetzen, insbesondere aufgrund von Vorgaben des Bundeskartellamtes, im Grundsatz bereits anwenden. Darüber hinaus regelt die Vorschrift, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen, im Rahmen des technisch Möglichen vereinheitlichen, um zur Verbesserung des Wettbewerbs bundesweit einheitliche Bedingungen zu schaffen. Nach Absatz 2 Satz 2 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen Ausschreibungen unter Nutzung einer gemeinsamen Internetplattform durchzuführen. Dies dient erhöhter Transparenz der Ausschreibungen. Nach Absatz 2 Satz 3 ist die Einrichtung der Plattform der Regulierungsbehörde anzuzeigen, um die Einhaltung des Satzes 2 sicherzustellen. Absatz 2 Satz 4 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, den Einsatz von Regelenergie durch Zusammenarbeit zu vermindern. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf gerichtet, durch Information und Koordination der Übertragungsnetzbetreiber untereinander für einen sinkenden Einsatz an Regelenergie insbesondere durch die Vermeidung eines Gegeneinanderregelns zu sorgen.

Zu § 23 (Erbringung von Ausgleichsleistungen)

Die Vorschrift regelt Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen durch Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Sie können im Rahmen der Rechtsverordnungen nach § 24 näher ausgestaltet werden.

Zu § 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)

Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für Rechtsverordnungen zur Regelung des Netzzugangs zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen und zu den Gasversorgungsnetzen einschließlich der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber sowie der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen. Die Rechtsverordnungen können die Geschäftsbedingungen oder die Methoden für die Festlegung dieser Geschäftsbedingungen und die Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang regeln. Sie füllen die Vorgaben der §§ 20 bis 23 näher aus und dienen der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie. In welchem Umfang ergänzende Entscheidungen nach § 29 durch die Regulierungsbehörde möglich sind, ergibt sich ebenfalls aus den Rechtsverordnungen. Die Anzahl der Rechtsverordnungen zur Regelung des Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen wird nicht vorgeben. Nach den bisherigen Überlegungen sind vier Rechtsverordnungen vorgesehen, die den Netzzugang und die Methodenregulierung der Entgeltbildung bei den Elektrizitätsversorgungsnetzen und den Gasversorgungsnetzen regeln.

Satz 1 enthält die Rechtsgrundlage sowohl für eine unmittelbare Regulierung der Bedingungen und Methoden in den Rechtsverordnungen selbst als auch durch die Regulierungsbehörde. So weit die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht bereits unmittelbar eine Regulierung vornimmt, bestimmt sie gemäß Satz 1 Nr. 2 sowohl die Fälle, in denen die Regulierungsbehörde im. Wege einer Exante-Entscheidung die Bedingungen oder Methoden festlegt oder genehmigt, als auch die Voraussetzungen, unter denen eine solche Entscheidung getroffen werden kann oder sol1. Die Rechtsverordnung regelt nach Satz 1 Nr. 2 die materiellen Voraussetzungen des Erlasses einer Regulierungsentscheidung, die formell auf Grundlage des § 29 Abs. 1 erlassen wird. § 29 Abs. 3 ermöglicht eine ergänzende Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsverordnungen nach § 24 erfolgen kann.

Satz 2 gestaltet die Inhalte der Rechtsverordnungen nach Satz 1 näher aus.

Dabei ermöglichen Satz 2 Nr. 1 und 2 insbesondere Regelungen zur Zusammenarbeit der Betreiber von Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Gewährung des Netzzugangs. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist die Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs, um insbesondere den Wettbewerb auf den dem Netzbereich vor und nachgelagerten Märkten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung zu fördern und den Energiehandel zu erleichtern. Satz 3 unterstreicht dies.

Satz 2 Nr. 3 ermöglicht Regelungen zur Art und Ausgestaltung des Netzzugangs sowie zur Art und Weise der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen. Bei der Ausgestaltung der Verfahren zur Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen sind insbesondere auch Regelungen möglich, ob und in welcher Weise ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Beschaffung im Wege einer Ausschreibung beschaffen muss. Satz 4 ermöglicht es, Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für beziehungsweise damit auch an Regelenergie vorzusehen, die über Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 hinausgehen. Im Hinblick auf die Evaluierung der Notwendigkeit und Geeignetheit solcher Vorgaben im Rahmen des Berichts nach § 112 Satz 3 Nr. 5 durch die Bundesregierung zum 1. Juli 2007 sieht § 118 Abs. 1 vor, dass diese Regelung erst ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden ist. Dieser Bericht soll die Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung bilden, ob in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 4 weitere Vorgaben zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens und zu einer Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie im Rahmen der Netzzugangsverordnung im Elektrizitätsbereich erforderlich werden. Es wird zu prüfen sein, ob im Rahmen der Gewährung des Netzzugangs nach § 20 und unter Beachtung der Ziele des § 1 Abs. 2 weiterentwickelte Formen der Zusammenarbeit und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen weitergehende gemeinschaftliche Maßnahmen der Netzbetreiber erforderlich erscheinen.

Satz 2 Nr. 4 enthält insbesondere die Grundlage für Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang. Die Vorschrift soll nach Satz 5 sowohl eine Regelung ermöglichen, die Entgelte allein auf Grundlage der Ausspeisung im Rahmen eines Punktmodells bestimmt, als auch gegebenenfalls eine ergänzende Erhebung von Entgelten für die Einspeisung von Energie. Sie entspricht insoweit den Möglichkeiten, die Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 für die Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang gibt. Satz 2 Nr. 5 enthält die Ermächtigung, bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb von der kostenorientierten Entgeltbildung abzuweichen. Dies kommt insbesondere bei den Methoden für die Entgeltbildung für den Zugang zu Fernleitungsnetzen in Betracht.

Im Rahmen des möglichst transaktionsunabhängigen Netzzugangsmodells sind Entgeltmodelle anzustreben, die für Netznutzer einfach handhabbar und transparent sind. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 dürfen die Entgelte, soweit sie den grenzüberschreitenden Stromhandel im Sinne dieser Verordnung betreffen, nicht entfernungsabhängig sein. Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird im Rahmen der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen angestrebt, dass die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen zumindest nicht in " dem Sinne entfernungsabhängig sind, dass ihre Höhe von im konkreten Netzzugangsfall in Anspruch genommenen Leitungslängen und den nach Kilometern gemessenen geographischen Entfernungen zwischen Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt erfolgt. Die Überlegungen gehen vielmehr in die Richtung, Netzzugangsmodelle zu entwickeln, im Rahmen derer die Entgelte entweder allein auf der Grundlage von Ausspeisepunkten oder im Rahmen von sogenannten entry-/exit-Modellen ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisepunkten berechnet werden.

Grundlage des gegenwärtigen Netzzugangsmodells im Elektrizitätsbereich ist das sogenannte Punktmodell mit Kostenwälzung, das im Rahmen der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (Bundesanzeiger Nr. 85b vom 8. Mai 2002) zugrunde gelegt worden ist. Diese Verbändevereinbarung ist durch § 6 Abs. 1 Satz 5 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes, der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 eingefügt worden ist, bis zum 31. Dezember 2003 mit der Vermutung guter fachlicher Praxis versehen worden.

Im Gasbereich kann im Gegensatz zum Elektrizitätsbereich vom Verordnungsgeber nicht auf ein bereits in der Praxis erprobtes Netzzugangsmodell aufgesetzt werden. Insbesondere unterscheiden sich die tatsächlichen Voraussetzungen von denen im Elektrizitätsbereich, so dass eine Übernahme des dort erprobten Netzzugangsmodells aufgrund der unterschiedlichen physikalischen Gegebenheiten nicht möglich erscheint. Auch im Gasbereich wird jedoch ein Netzzugangsmodell mit einer Entgeltfindung auf der Grundlage eines möglichst transaktionsunabhängigen sogenannten entry-/exit-Modells angestrebt. Die nähere Ausgestaltung dieses Modells bleibt den Rechtsverordnungen überlassen.

Satz 2 Nr. 7 enthält die Grundlage für die Ausgestaltung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3 und die Erhebung der Daten, die hierfür erforderlich sind. Im Rahmen der Vergleichsverfahren sollen Strukturklassen gebildet werden, die eine bessere Vergleichbarkeit der Netzbetreiber im Rahmen von Preismissbrauchsverfahren nach § 30 ermöglichen sollen, deren Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 im Rahmen solcher Verfahren berücksichtigt werden. Satz 2 Nr. 8 enthält ergänzend die Grundlage für Methoden, die auf eine Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs gerichtet sind. Dabei können auch Anforderungen an die Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit festgelegt werden, die im Rahmen von Vergleichsverfahren nach Satz 2 Nr. 7 bei der Bildung von Strukturklassen berücksichtigt werden und zu einer weiter verbesserten Vergleichbarkeit von Netzbetreibern im Rahmen von Preismissbrauchsverfahren beitragen können.

Zu § 25 (Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 27 der Gasrichtlinie. Sätze 1 bis 3 entsprechen § 6a Abs. 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Satz 4 ergänzt die Vorschrift um eine Verordnungsermächtigung, nach der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die bei der Prüfung anzuwendenden Verfahrensregeln festlegen kann.

Zu § 26 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 19 und 20 der Gasrichtlinie in Bezug auf den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Speicheranlagen. Abweichend von § 20 erfolgt der Zugang insoweit auf vertraglicher Grundlage. Die Zugangsansprüche sind in §§ 27 und 28 im Einzelnen geregelt.

Zu § 27 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 20 der Gasrichtlinie. Sie entspricht § 6a Abs. 5 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 28 (Zugang zu Speicheranlagen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des. Art. 19 Abs. 3 der Gasrichtlinie in Bezug auf den Zugang zu den Speicheranlagen. Absatz 1 folgt der Systematik des § 6a Abs. 1 Satz 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und setzt Art. 19 Abs. 1 der Gasrichtlinie in Bezug auf den Zugang zu den Speicheranlagen um. Die Hilfsdienste, die Betreiber von Speicheranlagen erbringen, sind von den Hilfsdiensten zu unterscheiden, zu denen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Zugang nach §§ 20 bis 24 gewähren müssen. Absatz 2 entspricht § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Absatz 3 Satz 1 entspricht § 6a Abs. 6 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Absatz 4 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Zugangsbedingungen.

Zu § 29 (Verfahren zur Festlegung und Genehmigung)

Die Vorschrift enthält zur ergänzenden Umsetzung der Art. 23 Abs. 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie die Rechtsgrundlage für eine Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen und Methoden durch die Regulierungsbehörde (Exante-Regulierung). Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach dieser Vorschrift ergänzen die Vorgaben der §§ 17 und 20 bis 23 sowie der nach § 17 Abs. 3 sowie § 24 erlassenen Rechtsverordnungen. Die Regulierungsbehörde wird tätig, soweit diese Rechtsverordnungen nicht abschließende Regelungen, Bedingungen oder Methoden enthalten und soweit die Rechtsverordnungen der Regulierungsbehörde die Aufgabe zuweisen, die in den Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen im Wege behördlicher Entscheidung zu ergänzen.

Die Vorschrift enthält eine gegenüber § 65 speziellere und von diesem abweichende Regelung für die Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Exante-Regulierung der Bedingungen und Methoden nach §§ 17 und 20 bis 24. Für diese Entscheidungen im behördlichen Verfahren gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes im Übrigen unverändert. Insbesondere die Beschwerderechte der Betroffenen sind, wie sich auch aus der Möglichkeit der Regulierungsbehörde zur Änderung der festgelegten oder genehmigten Bedingungen nach Absatz 2 ergibt, gegenüber dem allgemeinen Verfahrensbestimmungen nicht eingeschränkt.

Absatz 1 unterscheidet zwischen Festlegungen und Genehmigungen der Regulierungsbehörde. Angesichts der Vielzahl der Betreiber von Energieversorgungsnetzen wird in erster Linie das Instrument der Festlegung geeignet sein, bundesweit einheitliche Vorgaben und Wettbewerbsbedingungen auch durch behördliche Entscheidungen zu gewährleisten.

Absatz 2 dient der Umsetzung der Art. 23 Abs. 4 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 4 der Gasrichtlinie. Er gibt der Regulierungsbehörde die Befugnis, in eigenständigen Verfahren sowie im Rahmen von Verfahren nach § 30 Abs. 2 und § 31 von Amts wegen oder auf Antrag die von ihr nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet wer den.

Die Bundesregierung kann nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung ergänzende Verfahrensbestimmungen regeln. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Teiles B.

Zu § 30 (Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers)

Die Vorschrift ist Grundlage der nachträglichen Missbrauchsaufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Netzregulierung der Abschnitte 2 und 3 (Expost-Aufsicht). Sie dient der Umsetzung der Art. 23 Abs. 8 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 8 der Gasrichtlinie und überführt die materiellen Wertungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die Missbrauchsaufsicht nach diesem Gesetz. Die Vorschrift bildet die Grundlage für die in § 111 vorgesehene Nichtanwendung der §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Absatz 1 Satz 1 verbietet Betreibern von Energieversorgungsnetzen einen Missbrauch ihrer Marktstellung. Absatz 1 Satz 2 enthält Regelbeispiele zur Konkretisierung des Missbrauchsbegriffs. Der Systematik der §§ 6 und 6a des geltenden Energiewirtschaftsrechts folgend und zur Umsetzung der Vorgaben der Art. 23 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 der Gasrichtlinie verzichtet die Vorschrift darauf, die Normadressateneigenschaft der Betreiber von Energieversorgungsnetzen von einer bestimmten Marktstellung abhängig zu machen. Sie geht insoweit über §§ 19 und 20 GWB hinaus, deren Anwendung auf marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen bezogen ist. In der Sache unterscheidet sich die Vorschrift von §§ 19 und 20 GWB aber insoweit nicht, da Betreiber von Energieversorgungsnetzen in der Regel marktbeherrschend im Sinne dieser Vorschriften sein werden.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 stellt klar, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 17 bis 28 oder gegen auf deren Grundlage erlassene Rechtsverordnungen in jedem Fall ein Missbrauch der Marktstellung anzunehmen ist. Die Klarstellung knüpft an den auch im Kartell recht anerkannten Grundsatz an, dass rechtswidriges Handeln in jedem Fall nicht gerechtfertigt sein kann. Die Regelung hat nur klarstellenden Charakter, da die Vorschriften, wie sich auch aus § 32 Abs. 1 ergibt, Schutzgesetze sind, die ihrerseits auch unmittelbar gesetzliche Gebote und Verbote enthalten.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entspricht in der Sache dem Verbot des Behinderungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB und dem Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Auf die Einschränkung des § 20 Abs. 1 GWB, dass die Behinderung in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr stattfinden muss, wird angesichts der in den §§ 17 bis 28 vorgesehenen Öffnung des Geschäftsverkehrs mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen verzichtet.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entspricht dem Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ergänzt das Verbot "externer" Diskriminierung um das Verbot "interner" Diskriminierung, das §§ 6 und 6a des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes entspricht sowie in § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 geregelt ist. Im Falle einer Ungleichbehandlung ist eine Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen vorgesehen.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 entspricht § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB. Bei der Berücksichtigung der Verhaltensweise von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten sind insbesondere angesichts des in der Regel erfolgenden Vergleichs von Preisen natürlicher oder faktischer Monopolisten auch die Ergebnisse der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 entspricht § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB.

Absatz 2 enthält eine besondere Eingriffsermächtigung der Regulierungsbehörde, die durch die weiteren Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes ergänzt wird. Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden.

Zu § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 5 der Gasrichtlinie. Sie gibt Betroffenen die Möglichkeit, sich über das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen zu beschweren und eröffnet ein besonderes Verwaltungsverfahren, das der zügigen Streitschlichtung dient.

Absatz 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das Recht, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Das Beschwerderecht wird auch Personenvereinigungen eingeräumt, die gemäß § 66 Abs. 2 an einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde beteiligt sein können. In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten von Verbraucherverbänden sieht Satz 3 ein Recht auch in solchen Fällen vor, in denen die wirtschaftliche Beeinträchtigung eines jeden Verbrauchers zwar möglicherweise als gering einzustufen ist, bei denen die wirtschaftliche Dimension der Entscheidung der Regulierungsbehörde aufgrund der Vielzahl der betroffenen Verbraucher auf diese insgesamt aber erheblich ist.

Der Antrag muss die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, um der Regulierungsbehörde eine Prüfung innerhalb der nach Absatz 3 vorgesehenen Zeiträume zu ermöglichen. Die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung der Behörde und die Fristen nach Absatz 3 können nur durch Anträge ausgelöst werden, die den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 entsprechen. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, soll die Regulierungsbehörde den Antrag nach Absatz 2 Satz 2 aus Klarstellungsgründen als unzulässig abweisen. Auch ein Antrag in elektronischer Form kann gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes diesen Anforderungen genügen. Absatz 4 enthält besondere Verfahrensvorschriften.

Zu § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung eine im Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls vor gesehene Regelung (§ 33 GWB-E).

Bei Rechtsverstößen besteht nach Absatz 1 ein Beseitigungs- und im Falle von Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch nach Absatz 3 vorgesehen. Marktbeteiligte im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind auch Letztverbraucher. Die Beweislast für den Nachweis eines Verstoßes richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Absatz 2 sieht die Möglichkeit der Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen durch Verbände vor.

Absatz 3 Satz 1 regelt einen Schadensersatzanspruch. Anspruchsbegründende Handlung ist ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1. Die Schadensermittlung erfolgt nach § 287 ZPO. Eine gesonderte Regelung, wie sie der Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 33 Abs. 3 Satz 2 für die Fälle enthält, in denen die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises als Grundlage einer Schadensschätzung mit Schwierigkeiten verbunden ist (z.B. bei Submissionskartellen), ist im Energiewirtschaftsgesetz aufgrund anderer betroffener Sachverhalte zunächst nicht vorgesehen. Satz 2 regelt für Schadensersatzansprüche, die in Geld zu leisten sind, eine Verzinsungspflicht ab Schadenseintritt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschädigte häufig erst lange nach einem Rechtsverstoß seinen Anspruch geltend machen und dadurch eine Zinspflicht nach den allgemeinen Regeln auslösen kann. In aller Regel wird der Geschädigte, soweit er den Rechtsverstoß nicht selbst aufklären kann, zunächst die Entscheidung der Regulierungsbehörde abwarten müssen. Dabei kommen ihm die Regelungen der Absätze 4 und 5 zugute. Es bleibt aber der Umstand, dass der Anspruch des Geschädigten durch die Dauer von Verfahren teilweise entwertet wird. Dies soll durch die Verzinsungspflicht ab Schadenseintritt ausgeglichen werden. Zugleich wird dadurch sichergestellt, dass der Schädiger durch eine längere Dauer von behördlichen Ermittlungen keinen Vorteil erzielt. Dies dient ebenfalls dem Zweck einer Verstärkung des Abschreckungscharakters von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Eventuell weitergehende Zinsansprüche aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Absatz 4 führt eine Tatbestandswirkung für sogenannte "follow an"-Klagen ein. Macht ein Geschädigter einen Verstoß gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 des Teiles 3 geltend, so ist das Gericht zugunsten des Geschädigten an die Annahme eines Verstoßes gebunden, wenn ein derartiger Verstoß durch eine bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde fest gestellt ist. Die Tatbestandswirkung bezieht sich nur auf bestandskräftige verwaltungs- und bußgeldrechtliche Entscheidungen. Die Bindungswirkung bezieht sich auch auf rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von verwaltungs- oder bußgeldrechtlichen Erstentscheidungen ergangen sind. Die Tatbestandswirkung bezieht sich allein auf die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Für Straf- und Bußgeldverfahren bleibt es hingegen bei dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz und der Unschuldsvermutung; eine Bindungswirkung besteht hier nicht.

Zu § 33 (Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung eine im Rahmen der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls neu einzufügende Regelung (§ 34 GWB-E). Sie gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Vorteil einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz abzuschöpfen, soweit dies nicht bereits anderweitig geschehen ist. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass wirtschaftliche Vorteile einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bei dem Unternehmen verbleiben, das diesen Verstoß begangen hat.

Absatz 1 gestaltet die Mehrerlösabschöpfung zu einem Instrument zur Abschöpfung des gesamten, durch den Rechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils. Die Vorschrift setzt ein Verschulden voraus. Es handelt sich gleichwohl um ein verwaltungsrechtliches und nicht um ein straf- oder bußgeldrechtliches Instrument. Durch die Vorteilsabschöpfung soll allein sichergestellt werden, dass die durch den Rechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht beim Täter verbleiben.

Für die Definition des wirtschaftlichen Vorteils sind die zu § 17 Abs. 4 OWiG entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend heranzuziehen. Dies bedeutet, dass nicht nur ein in Geld bestehender Gewinn zu berücksichtigen ist, sondern auch ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil, wie beispielsweise eine Verbesserung der Marktposition des Täters durch die Ausschaltung oder Zurückdrängung von Wettbewerbern. Der wirtschaftliche Vorteil ist im Vergleich zu der vermögensrechtlichen Gesamtsituation des Betroffenen zu errechnen, wie sie sich durch die Zuwiderhandlung ergeben hat und ohne diese für ihn eingetreten wäre (Saldierungsgrundsatz).

Nach Absatz 2 ist die Vorteilsabschöpfung gegenüber individuellen Schadensersatzansprüchen Dritter, ebenso wie gegenüber Geldbußen, wenn durch diese der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, subsidiär. Gleiches gilt für die Anordnung des Verfalls. Eine Verfallsanordnung kommt im Wesentlichen nur unter den Voraussetzungen des § 29a OWiG in Betracht, ausnahmsweise jedoch auch nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, wenn zugleich eine Straftat verübt wurde und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht greift. Derartige Leistungen sind auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils anzurechnen beziehungsweise bei bereits erfolgten Zahlungen nach Satz 2 zurückzuerstatten.

Absatz 3 ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der auch bei der Vorteilsabschöpfung Anwendung findet. Sollte die Vorteilsabschöpfung in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen oder ist der erzielte Vorteil gering, soll die Abschöpfung ganz oder teil weise unterbleiben.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 34 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Nach Absatz 5 kann eine Vorteilsabschöpfung nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren angeordnet werden.

Zu § 34 (Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen)

Absatz 1 regelt die Anspruchsgrundlage für die Vorteilsabschöpfung durch Verbände und qualifizierte Einrichtungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Der Anspruch ist subsidiär, gegenüber der Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch die Regulierungsbehörde nach § 33, durch Verhängung einer Geldbuße oder durch Verfal1. Der Begriff der Anordnung meint die Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides. Mit dieser Bekanntgabe geht ein Anspruch der Verbände und Einrichtungen nach § 34 unter. Bevor ein Verband oder eine Einrichtung Ansprüche auf Vorteilsabschöpfung geltend macht, empfiehlt sich somit eine Erkundigung bei der zuständigen Kartellbehörde, ob diese ein eigenes Verfahren zur Vorteilsabschöpfung eingeleitet hat oder einzuleiten beabsichtigt.

Die Vorschrift ist bei Verstößen im Sinne des § 33 Abs. 1 anwendbar. Wie bei § 33 ist insbesondere eine Schutzgesetzverletzung nicht erforderlich.

Der Tatbestand setzt - wie der neue § 10 UWG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung - die vorsätzliche Begehung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 33 voraus.

Durch die rechtswidrige Handlung muss der Zuwiderhandelnde einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erhalten haben. Dadurch wird deutlich, dass sich die Vorteilsabschöpfung nur gegen besonders gefährliche rechtswidrige Handlungen richtet, nämlich solche mit Breitenwirkung, die tendenziell eine größere Anzahl von Marktteilnehmern betreffen. In diesen Fällen erscheint es zur Verstärkung der Abschreckungswirkung gerechtfertigt, dass Verbände den wirtschaftlichen Vorteil aus derartigen besonders gefährlichen rechtswidrigen Handlungen abschöpfen können.

Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 sind nicht nur die unmittelbaren Abnehmer, sondern alle potentiell geschädigten Abnehmer bis hin zum Endabnehmer. Gemeinsames Ziel der §§ 33 und 34 ist die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils des Zuwiderhandelnden, unabhängig davon, auf welcher Marktstufe durch die Zuwiderhandlung der korrespondierende wirtschaftliche Nachteil eingetreten ist. Der Begriff des Abnehmers in Absatz 1 ist daher im Lichte des spezifischen Regelungsziels von § 34 auszulegen.

Allerdings kann die Regulierungsbehörde den wirtschaftlichen Vorteil nach § 33 auch dann abschöpfen, wenn ein korrespondierender wirtschaftlicher Nachteil durch die Zuwiderhandlung bei nur einem oder wenigen Marktbeteiligten entstanden ist. Demgegenüber ist § 34 auf Streuschäden mit Breitenwirkung beschränkt.

Aktiv legitimiert sind die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Verbände. Auch dies entspricht dem vorgesehenen neuen § 10 UWG.

Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem durch den Rechtsverstoß auf Kosten der Abnehmer erzielten wirtschaftlichen Vortei1. Wie im Rahmen des § 33 sind hierbei die Grundsätze des § 17 Abs. 4 OWiG entsprechend anzuwenden. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist in den §§ 33 und 34 gleich auszulegen. Ist die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils streitig, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Der Anspruch richtet sich, wie im Fall des vorgesehenen neuen § 10 UWG, nicht auf Zahlung der Geldsumme an den anspruchstellenden Verband. Vielmehr ist Inhalt des Anspruchs die Herausgabe des Vorteils unmittelbar an den Bundeshaushalt.

Absatz 2 Satz 1 regelt das Verhältnis der Vorteilsabschöpfung zu individuellen Ersatzansprüchen. Der Anspruch mindert sich um diejenigen Leistungen, die der Zuwiderhandelnde als Ausgleich für den Rechtsverstoß erbracht hat. Daraus folgt, dass die Befriedigung individueller Ersatzansprüche Vorrang hat. Soweit der Geschädigte selbst einen Ausgleich erhält, besteht kein Bedürfnis mehr fur eine Geltendmachung der Ansprüche durch Verbände. Deshalb sind insbesondere die nach § 32 erbrachten Schadensersatzleistungen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils abzuziehen. Gleiches gilt für die Befriedigung sonstiger individueller Ersatzansprüche. Der Anspruch wird nicht gemindert durch Kosten, die der Schädiger für aufgrund der Zuwiderhandlung geführte Rechtsstreitigkeiten aufgewendet hat. Ansonsten hätte der Zuwiderhandelnde einen Anreiz, sich auf kostenträchtige Prozesse einzulassen. Satz 2 berücksichtigt die Fallkonstellation, dass das Unternehmen nach erfolgter Erfüllung des Vorteilsabschöpfungsanspruchs individuelle Ansprüche befriedigt. Da es nicht darauf ankommen kann, in welcher Reihenfolge die Ansprüche gestellt werden, ist konsequenterweise der abgeführte Vorteil in Höhe der nach Abführung geleisteten Zahlungen auf diese Forderungen herauszugeben. § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann dies über § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Nach Absatz 3 gelten für den Fall, dass mehrere Berechtigte den Anspruch geltend machen, die Vorschriften des BGB zur Gesamtgläubigerschaft entsprechend.

Absatz 4 entspricht der Regelung im vorgesehenen neuen § 10 Abs. 4 UWG. Nach Satz 1 haben die Verbände der Regulierungsbehörde über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Nach Satz 2 besteht ein subsidiärer Aufwendungsersatzanspruch gegen über der Regulierungsbehörde, soweit die Verbände vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Entsprechend dem vorgesehenen neuen § 10 Abs. 4 Satz 3 UWG ist der Erstattungsanspruch auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Vorteils beschränkt. Andernfalls würde die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 34 durch Verbände und Einrichtungen zu einer Belastung des Bundeshaushalts führen.

Für die Tatbestandswirkung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen sieht Absatz 5 die entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 vor. Für die Hemmung der Verjährung findet § 32 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

Zu § 35 (Monitoring)

Die Vorschrift dient in erster Linie der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 25 Abs. 1 der Gasrichtlinie. Die Regulierungsbehörde führt neben ihren Regulierungsaufgaben ein ständiges Monitoring zu den in der Vorschrift genannten wichtigen Aspekten des Marktgeschehens durch. Dies umfasst die Auswirkungen auf Letztverbraucher.

Die Regelungen nach Nr. 1 bis 8 und nach Nr. 10 beziehen sich auf die entsprechenden Vorschriften der EU-Richtlinien. Nr. 9 ergänzt diese um ein Monitoring der Erfüllung der Verpflichtungen insbesondere zur Stromkennzeichnung und dient insoweit auch einer Beurteilung, ob es einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 7 bedarf

Zur Erlangung der erforderlichen Informationen stehen der Regulierungsbehörde die Auskunftsrechte nach § 69 zur Verfügung. Die Ergebnisse des Monitoring bilden die Grundlage für ihren jährlichen Bericht nach § 63 Abs. 4, der zu veröffentlichen ist.

Zu § 36 (Grundversorgungspflicht)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Gasrichtlinie. Grundversorgung bedeutet die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie über Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung. Der Netzzugang nach § 20 wird durch den Grundversorger vereinbart. Voraussetzungen der Grundversorgung als Liefervertrag sind, wie auch in allen anderen Fällen der Energiebelieferung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck, Netzanschluss und Anschlussnutzung nach § 18. Der Inhalt des Grundversorgungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. Die Preisgestaltung bei der Belieferung mit Elektrizität unterliegt einer besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 40. Die Unterscheidung der Bestimmungen für die Belieferung von Haushaltskunden von denen des Netzzugangs nach § 20 und des Netzanschlusses nach § 18 auch im Rahmen der Grundversorgung wird insbesondere auch durch die von den EU-Richtlinien zwingend vorgegebene Entflechtung des Netzbetriebs erforderlich. Die Person des Netzbetreibers, die dem Letztverbraucher Netzanschluss und Anschlussnutzung nach § 18 sowie dem Netznutzer Netzzugang nach § 20 gewährt, unterscheidet sich infolge der Umsetzung der rechtlichen Entflechtung künftig für die meisten Haushaltskunden auch dann von der Person des Energielieferanten, wenn der Haushaltskunde seinen Energielieferanten nicht gewechselt hat.

Absatz 1 enthält eine an § 10 Abs. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes angepasste Regelung, die der Trennung der Bestimmungen zum Netzanschluss und zur Versorgung Rechnung trägt sowie den Geltungsbereich der geltenden Regelung auf Haushaltskunden begrenzt.

Absatz 2 bestimmt die Person des Grundversorgers nach objektiven Kriterien und knüpft an die Marktstellung bei der Belieferung von Haushaltskunden in den jeweiligen Netzgebieten an. In Streitfällen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. .

Absatz 3 stellt klar, dass im Falle eines Übergangs der Verpflichtung zur Grundversorgung nach Absatz 2 auf ein anderes Energieversorgungsunternehmen die mit dem bisherigen Grundversorger geschlossenen Lieferverträge nicht auf den neuen Grundversorger übergehen, sondern unverändert mit dem bisherigen Vertragspartner fortbestehen. Die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

Zu § 37 (Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht)

Absatz 1 entspricht § 10 Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Satz 3 übernimmt den Regelungsgehalt des § 8 der geltenden Fünften DVO. Absatz 2 entspricht § 5 der geltenden Fünften DVO. Absatz 3 entspricht § 10 Abs. 3 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 38 (Ersatzversorgung mit Energie)

Die Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, wenn die Energieversorgung in Niederspannung oder Niederdruck ohne vertragliche Grundlage allein aufgrund der Entnahme durch den Letztverbraucher erfolgt. Der Grundversorger ist berechtigt, für die Ersatzversorgung gesonderte allgemeine Preise zu veröffentlichen, die über den Preisen der Grundversorgung liegen können. Letzteres gilt jedoch nicht für Haushaltskunden. Angesichts des Übergangscharakters dieses Rechtsverhältnisses ist es zeitlich begrenzt.

Zu § 39 (Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen)

Absatz 1 entspricht in angepasster Form der Regelung des § 11 Abs. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ermächtigung, im Rahmen der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) Preisgenehmigungen vorzusehen, ist entfallen. Die Aufsicht nach der BTOElt wird in die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 40 überführt.

Absatz 2 entspricht in einer § 36 Abs. 1 angepassten Form der Regelung des § 11 Abs. 2 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Er enthält die Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundversorger bei der Grund oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese Bedingungen sind bisher Teil der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), die darüber hinaus noch Bestimmungen zum Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck enthalten, die nunmehr durch Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 3 geregelt werden. Die Anhänge A der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt.

Zu § 40 (Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde)

Die Vorschrift überführt die Preisaufsicht nach der BTOElt in eine besondere Missbrauchsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, um einen wirkungsvollen Schutz für Haushaltskunden zu erreichen, der über die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht hinausgeht. Die Missbrauchsaufsicht über Gaspreise erfolgt wie bisher nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Absatz 3 stellt klar, dass die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht auch für die Grundversorgung mit Elektrizität weiterhin ergänzend gilt.

Angesichts ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der BTOElt wird die Aufgabe der Durchführung der besonderen Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 den Ländern zugewiesen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 gelten für das Verfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Verfahrensbestimmungen des Teiles 8 und damit insbesondere auch die sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen. Nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der besonderen Missbrauchsaufsicht sowohl die Preise der Grundversorgung als auch der Ersatzversorgung. Nach Absatz 1 Satz 3 werden auch die Regelungen zur Erstattung sonstiger, mit den Preisen nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgegoltener, Kosten erfasst. Die Regelung entspricht § 13 Abs. 2 der Bundestarifordnung

Elektrizität. Sie bezieht sich nicht auf Kosten, die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss oder dem Netzzugang entstehen, die Gegenstand der Bestimmungen nach Teil 3 sind, sondern auf etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Grundversorgung im Sinne einer Belieferung mit Elektrizität.

Absatz 2 Satz 1 enthält zwei Regelbeispiele für einen Missbrauch der Marktstellung als Grundversorger, die unterschiedliche Fälle eines Missbrauchs beschreiben.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 fußt auf den Grundsätzen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht, ergänzt diese aber insbesondere um eine Beweislastumkehr zu Lasten des Grundversorgers, sofern dieser ungünstigere Preise fordert als andere Grundversorger. Die Regelung entspricht bezogen auf die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung der mit Aufhebung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für die leitungsgebundene Strom- und Gasversorgung durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 entfallenen Regelung des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB a.F.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 knüpft an die Maßstäbe der bisherigen Preisaufsicht nach der Bundestarifordnung Elektrizität an.

Absatz 2 Satz 2 enthält für die besondere Missbrauchsaufsicht über die Grundversorgungspreise für Elektrizität eine § 111 Abs. 3 entsprechende Regelung, die sicherstellen soll, dass auch inso weit die Entgelte für den Netzzugang keiner behördlichen Doppelkontrolle unterzogen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen im Rahmen der besonderen Missbrauchsaufsicht wie die Kartellbehörden im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die von den Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde legen, soweit die Entgelte nicht durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder durch eine gerichtliche Entscheidung geändert we rden.

Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Entgelte für den Netzzugang, die sich örtlich unterscheiden können, rechtfertigende Umstände für abweichende Preise im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 sein können. Rechtfertigende Umstände können beispielsweise auch unterschiedlich hohe Konzessionsabgaben nach § 48 sein.

Absatz 3 stellt klar, dass die Missbrauchsaufsicht nach §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt bleibt.

Zu § 41 (Energielieferverträge mit Haushaltskunden)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gasrichtlinie. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Absatz 1 enthält Vorgaben für den Inhalt von Energielieferverträgen mit Haushaltskunden zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben. Soweit Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 beliefert werden, werden die Vorgaben in den Rechtsverordnungen nach § 39 Abs. 2 umgesetzt.

Absatz 2 ermöglicht den Erlass einer Rechtsverordnung, mit der nähere Regelungen für den In halt der Energielieferverträge mit Haushaltskunden auch außerhalb der Grundversorgung getroffen werden können.

Zu § 42 (Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 6 der Elektrizitätsrichtlinie und ermöglicht dem Letztverbraucher, seine Nachfrageentscheidung auch daran zu orientieren, welche Primärenergieträger der Elektrizitätserzeuger eingesetzt hat und wie deren Umweltauswirkungen sind. Das Gesetz regelt nur grundlegende Anforderungen an die Kennzeichnung. Den beteiligten Wirtschaftskreisen soll bei der näheren Ausgestaltung der Stromkennzeichnung ein hinreichender Gestaltungsspielraum verbleiben. Im Interesse der Transparenz der Stromkennzeichnung für die Letztverbraucher sollte dabei ein möglichst einheitliches und übersichtliches Modell entwickelt werden. Absatz 3 soll eine Doppelvermarktung verhindern. Falls ein Anbieter sich entscheidet, bei der Kennzeichnung eine Produktdifferenzierung vorzunehmen, muss jedes dieser Produkte des Anbieters entsprechend gekennzeichnet werden. Falls ein Anbieter nur ein einzelnes Produkt entsprechend vermarktet, muss auch der verbleibende Energieträgermnix gekennzeichnet werden. Absatz 7 enthält eine Verordnungsermächtigung insbesondere für den Fall, dass die beteiligten Wirtschaftskreise sich nicht auf ein einheitliches und übersichtliches Kennzeichnungsmodell einigen, das den Letztverbrauchern einen Vergleich erleichtert.

Verlässliche Angaben zum Anteil Erneuerbarer Energie können erst nach endgültiger Verteilung der Quoten am 31. Oktober des Jahres gemacht werden. Daher ist eine Verpflichtung zur Angabe des Energieträgermix des Vorjahres erst ab 15. Dezember des Jahres möglich. Bis dahin können sich die Angaben nur auf das jeweils vorletzte Jahr beziehen.

Der UCTE-Strommix (summarische Darstellung nach Stromerzeugungsarten in den Netzen des Verbandes der Übertragungsnetzbetreiber) wird angewendet, soweit bei Strombezügen aus dem Ausland eine eindeutige Zuordnung der Stromerzeugung zu einzelnen Energieträgern nicht möglich ist.

Zu § 43 (Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen)

Die Vorschrift entspricht § 1 1a des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Absatz 2 regelt eine Abweichung von der Bestimmung des § 73 Abs. 6 Satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu § 44 (Vorarbeiten)

Die Vorschrift übernimmt § 11b des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 45 (Enteignung)

Die Vorschrift übernimmt § 12 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 46 (Wegenutzungsverträge)

Die Vorschrift entspricht in einer an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepassten Form § 13 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 47 (Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen

Die Vorschrift regelt eine Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen gegenüber den Wegebaulastträgern.

Zu § 48 (Konzessionsabgaben)

Die Vorschrift entspricht in einer an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepassten Form § 14 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Sie stellt klar, dass die Konzessionsabgabe für die Einräumung des Wegerechts entrichtet wird und deshalb auch nach einer durchgeführten rechtlichen Entflechtung eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens eine Kür zung der Konzessionsabgabe nicht gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe in unveränderter Höhe besteht unabhängig davon, ob der Partner des Wegerechtsvertrages nicht oder nicht mehr Grundversorger im Sinne des § 36 ist oder sein kann. Art. 2 § 1 stellt dies ergänzend klar

Zu § 49 (Anforderungen an Energieanlagen)

Absätze 1 bis 4 entsprechen § 16 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes. Absätze 5 bis 7 ergänzen die Vorschrift um Bestimmungen zur Eingriffsbefugnis und zum Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörden, die in § 18 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes geregelt waren.

Zu § 50 (Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung)

Die Vorschrift übernimmt § 17 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 4 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 5 der Gasrichtlinie. Angesichts der grundsätzlichen energiepolitischen Bedeutung der Versorgungssicherheit wird diese Aufgabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen.

Das Monitoring bezieht sich nicht allein auf Fragen der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Energieversorgungsnetzen, die unter anderem auch Gegenstand der Meldepflichten nach § 52 sind. Die Regulierungsbehörde kann im erforderlichen Umfang eine Auswertung dieser Meldungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen des Monitoring zuliefern. Das Monitoring der Versorgungssicherheit soll aber umfassend alle Aspekte der Versorgungssicherheit und damit insbesondere auch Fragen der hinreichenden Verfügbarkeit von Primärenergieträgern und Erzeugungskapazitäten umfassen, die nicht in den Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde fallen.

Zu § 52 (Meldepflichten bei Versorgungsstörungen)

Zur Unterstützung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich regelt die Vorschrift eine Meldepflicht der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei Versorgungsstörungen. Die Meldungen erfolgen an die Regulierungsbehörde, die die notwendigen Informationen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterleitet.

Die Angabe des Ausmaßes der Versorgungsunterbrechung nach Satz 2 Nummer 2 kann abhängig von der Art der Versorgungsunterbrechung im Grundsatz in unterschiedlicher Weise erfo1 gen. Geeignete Kenngrößen zur Beschreibung des Ausmaßes einer Versorgungsstörung können beispielsweise die ausgefallene Umspannerleistung, die Anzahl ausgefallener Leitungsabgänge oder die Anzahl ausgefallener Anschlüsse von Letztverbrauchern sein. Die Anzahl der von einer

Versorgungsstörung betroffenen Letztverbraucher soll in der Regel möglichst genau angegeben werden. Sie kann in Ermangelung anderer Angaben aber auch geschätzt werden. Die zur Erfassung der Versorgungszuverlässigkeit gewählten Kenngrößen sollen in Abhängigkeit von der Spannungsebene des Netzes nach Möglichkeit so gewählt werden, dass eine ausreichend genaue Beschreibung der Versorgungszuverlässigkeit mit möglichst geringem Erfassungsaufwand möglich wird.

Zur Erfassung der Versorgungszuverlässigkeit sollen möglichst anerkannte Verfahren verwendet werden, damit auch internationale Vergleiche möglich werden. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bei der Erfassung offen gehalten werden, da die Verfahren in der Europäischen Union gegenwärtig noch nicht einheitlich sind. Es handelt sich um einen Entwicklungsprozess, dessen Ergebnis noch nicht absehbar ist. Die Regulierungsbehörde kann daher nach Satz 5 Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies für die Erfassung der Versorgungszuverlässigkeit der Netzbetreiber erforderlich ist.

Die sofortige Meldepflicht nach Satz 6 soll die Prüfung ermöglichen, ob Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz erforderlich sind.

Zu § 53 (Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 6 und 7 der Elektrizitätsrichtlinie. Sie ermöglicht unbeschadet der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Regelung der Ausschreibung neuer Kapazitäten im Elektrizitätsbereich -durch Rechtsverordnung.

Zu § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)

Absatz 1 bestimmt, dass Regulierungsbehörde im Sinne des Gesetzes und der Art. 23 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 1 der Gasrichtlinie die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post ist. Absatz 2 weist die Zuständigkeit zur Anwendung dieses Gesetzes im Grundsatz der Regulierungsbehörde zu.

Die Regulierungsbehörde muss nach den Bestimmungen der Elektrizitätsrichtlinie und der Gas richtlinie in der Lage sein, ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz effizient und zügig nachzukommen sowie von den Interessen der Energiewirtschaft vollkommen unabhängig sein. Zur Sicherstellung der notwendigen Unabhängigkeit soll auch § 59 Abs. 3 beitragen.

Die vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für die Anwendung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dient der Stärkung der insbesondere auch von den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts geforderten Effizienz der behördlichen Aufsicht. Demgegenüber würde eine Beteiligung der Länder an den Vollzugsaufgaben hinsichtlich der Bestimmungen der Teile 2 und 3 zu einem bundesweit gesehen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand führen, da in diesem Fall in allen Ländern ebenfalls der notwendige Sachverstand aufgebaut werden müsste, um die neuen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechend anzuwenden.

Hinzu kommt, dass bei einer alleinigen Durchführung der Aufsicht auf Bundesebene Größenvorteile realisiert werden. Im Bereich der Missbrauchsaufsicht ist zudem nicht zu erwarten, dass zu Verfahren führende Beschwerden der Betroffenen bundesweit örtlich und zeitlich gleichmäßig verteilt sein werden. Im Falle einer Länderzuständigkeit müsste in allen Ländern hinreichend Personal vorgehalten werden, um diese Beschwerden jederzeit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen bearbeiten zu können. Wegen des örtlich und zeitlich unterschiedlichen Umfangs von Beschwerden und der damit verbundenen ungleichmäßigen Beschäftigung mit solchen Verfahren wäre es im Falle einer Länderzuständigkeit absehbar, dass in den einzelnen Ländern zu bestimmten Zeiten entweder zuviel oder zu wenig Personal zur Bearbeitung der Beschwerden vorhanden sein würde. Unter dem Gesichtspunkt effizienter Verwaltung ist die alleinige Bundeszuständigkeit daher gerade in den Fällen der Anwendung der neuen Bestimmungen der Teile 2 und 3 geboten.

Auch der Gesichtspunkt einheitlicher Rechtsanwendung spricht für die alleinige Bundeszuständigkeit. Dies gilt sowohl für die behördliche Anwendung, die ausschließlich durch die Regulierungsbehörde erfolgt, als auch für die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidungen, die auf diesem Wege ebenfalls vereinheitlicht wird. Angesichts der überragenden gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft und der angestrebten wirtschaftlichen Integration der nationalen Energiewirtschaften im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes ist die Herstellung einheitlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen ein wichtiges Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens.

Zu § 55 (Regulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde)

Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 49 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie regelt die Zusammenarbeit zwischen der Regulierungsbehörde und den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die nicht Regulierungsbehörden im Sinne der Art. 23 Abs. 1 der

Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 1 der Gasrichtlinie sind, aber Aufgaben im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wahrnehmen.

Zu § 56 (Tätigwerden der Regulierungsbehörde beim Vollzug des europäischen Rechts)

Die Vorschrift regelt, dass die Regulierungsbehörde die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (AB1. EG (Nr. ) L 176/1 vom 15.7.2003; im Folgenden: EU-VO Stromhandel) wahrnimmt und ihr dabei die Befugnisse nach den Bestimmungen der Teile 7 bis 9 zustehen.

Zu § 57 (Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission)

Die Vorschrift regelt in Umsetzung von Art. 23 Abs. 12 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 25 Abs. 12 der Gasrichtlinie den Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission und über nimmt in angepasster Form § 50b GWB-E.

Zu § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit zwischen der Regulierungsbehörde und den Kartellbehörden. Sie entspricht im Ansatz § 50c GWB-E und § 123 des Telekommunikationsgesetzes.

Absatz 1 sieht bei Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 zur Entflechtung und nach § 25 Satz 2 über Ausnahmen vom Netzzugang im Gasbereich ein Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt vor, wobei hinsichtlich der Entscheidungen nach den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten nach § 3 Nr. 38 erforderlich ist.

Die Entscheidungen zur buchhalterischen Entflechtung nach § 10 betreffen sowohl den Netzbereich als auch den Wettbewerbsbereich. Während der Regulierungsbehörde die abschließende Aufsicht über den Netzbereich obliegt, bleibt das Bundeskartellamt für die Aufsicht im nicht regulierten Wettbewerbsbereich zuständig. Um eine Kohärenz der Entscheidungen zur Missbrauchsaufsicht sicherzustellen, ist eine Einvernehmensregelung sachgerecht.

Die Gaslieferverträge, die Grundlage eines Verweigerungsrechts nach § 25 sein können, unter liegen als Verträge im Wettbewerbsbereich ebenfalls der Aufsicht des Bundeskartellamtes, dessen Einvernehmen daher bei einer Entscheidung der Regulierungsbehörde sachgerecht ist.

Bei der Bestimmung des Verpflichteten nach den §§ 6 bis 9, bei der eine Auslegung des § 3 Nr. 38 erforderlich ist, der sich auf Art. 3 Abs. 2 der EU-FKVO bezieht, folgt die Regulierungsbehörde dem Vorschlag des Bundeskartellamtes, das national für die Prüfung der Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle zuständig ist und die Beteiligungsrechte an Verfahren der Europäischen Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung wahrnimmt. Die Regelung vermeidet den anderenfalls notwendigen Aufbau eigener Sachkunde der Regulierungsbehörde und eine etwaige unterschiedliche Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der EU-Fusionskontrollverordnung durch Bundeskartellamt und Regulierungsbehörde. Es ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Verwaltung sachgerecht, die Auslegung der Vorschrift weiterhin allein dem Bundeskartellamt zuzuweisen.

Die Kartellbehörden geben nach Absatz 2 der Regulierungsbehörde in Missbrauchsverfahren im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, für die sie außerhalb des Netzbereichs an ständig bleiben, Gelegenheit zur Stellungnahme. Bundeskartellamt und Regulierungsbehörde wirken nach Absatz 3 auf eine einheitliche Rechtsanwendung hin. Sie haben einander im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 4 zu informieren.

Zu § 59 (Organisation)

Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz erfolgen gemäß Absatz 1 durch Beschlusskammern. Dies gewährleistet eine justizähnliche, den strengen Vorgaben der EU-Richtlinien entsprechende Unabhängigkeit der Entscheidungsmechanismen. Die Organisation der Beschlusskammern nach Absatz 2 und die Regelung nach Absatz 3 tragen diesen Vorgaben Rechnung.

Zu § 60 (Aufgaben des Beirates)

Die Vorschrift weist dem Beirat nach § 5 REGTPG die Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu.

Zu § 61 (Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit)

Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der Arbeit der Regulierungsbehörde werden zur Herstellung von Transparenz wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Vorschrift stellt klar, dass nicht nur die Weisung, sondern auch deren Begründung zu veröffentlichen ist. Zur Erhöhung der Transparenz sollten das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Regulierungsbehörde darüber hinaus allgemeine Weisungen auch im Internet veröffentlichen.

Zu § 62 (Gutachten der Monopolkommission)

Entsprechend den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Telekommunikationsgesetzes ist es auch für den Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung sachgerecht, die Monopolkommission mit der regelmäßigen Erstellung von Gutachten zur Marktbeobachtung zu beauftragen. Die Monopolkommission kann dabei umfassend zu allen wettbewerblichen Fragen der leitungsgebundenen. Energieversorgung Stellung nehmen. Im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Netzzugangs umfasst dies auch, ob und in welchem Umfang es Behinderungen des Vorrangs Erneuerbarer Energien gegeben hat und wie diese zukünftig vermieden werden können.

Zu § 63 (Berichterstattung)

Absätze 1 und 2 dienen der Umsetzung der Art. 4 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 5 der Gas richtlinie.

Absatz 3 verpflichtet die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre zur Vorlage eines umfassenden Tätigkeitsberichts. Die Vorschrift orientiert sich an § 121 des Telekommunikationsgesetzes und § 53 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Absatz 4 setzt Art. 23 Abs. 1 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 25 Abs. 1 der Gasrichtlinie um.

Absatz 5 setzt Art. 23 Abs. 8 der Elektrizitätsrichtlinie um und übernimmt die Regelungen auch für den Gasbereich.

Absatz 6 dient der Umsetzung des Artikels 25 der Elektrizitätsrichtlinie.

Zu § 64 (Wissenschaftliche Beratung)

Die Regulierungsbehörde hat im Telekommunikationsbereich bereits die Möglichkeit, zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen auf wissenschaftliche Beratung zurückzugreifen. Die Vorschrift soll diese Möglichkeit nunmehr auch für die Aufsicht über Netze im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung eröffnen und übernimmt in angepasster Form die Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 65

Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Teiles 8 auch für die Verfahren der Regulierungsbehörde gelten, für die bestimmte Sonderregelungen vorgesehen sind. Dies gilt insbesondere auch für besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 und für das Monitoring nach § 35. Insoweit gelten die Vorschriften des Teiles 8 ergänzend.

Absatz 2 bestimmt, dass die Verfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 4, § 36 Abs. 2 und § 40 auf Grundlage der Bestimmungen des Teiles 8 durchgeführt werden, soweit diese Bestimmungen nicht allein auf die Regulierungsbehörde bezogen sind. Im Übrigen werden die Verfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den jeweiligen Landesgesetzen durchgeführt.

Zu § 65 (Aufsichtmaßnahmen)

Die Vorschrift regelt die den Regulierungsbehörden zur Verfügung stehenden Eingriffsbefugnisse.

Absatz 1 gibt den Regulierungsbehörden die Befugnis, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das gegen dieses Gesetz verstößt. Die Vorschrift entspricht der Begrifflichkeit des § 32 GWB-E und löst sich vom Begriff der Untersagung.

Absatz 2 entspricht in angepasster Form § 126 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und ergänzt die Abstellungsbefugnis um die Anordnungsbefugnis.

Absatz 3 übernimmt § 32 Abs. 3 GWB-E.

Zu § 66 (Einleitung des Verfahrens, Beteiligte)

Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 54 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 134 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes.

Absatz 2 Nr. 3 enthält eine Ergänzung des § 54 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auch in dem Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten ist. Bereits nach geltendem Recht kann die Kartellbehörde und soll künftig auch die Regulierungsbehörde Verbraucherverbände beiladen, wenn die Interessen des Verbandes beziehungsweise der von ihm vertretenen Verbraucher erheblich berührt sind. Nach der Rechtsprechung sind aber nicht die Fälle erfasst, in denen zwar eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen, aber die Interessenberührung des einzelnen Verbrauchers nicht erheblich ist. Diese Lücke soll durch die Regelung in Nummer 3 geschlossen werden. Danach sollen ausdrücklich auch solche Fälle erfasst werden, bei denen die wirtschaftliche Beeinträchtigung eines jeden Verbrauchers zwar möglicherweise als gering einzustufen ist, die Dimension der kartellbehördlichen Entscheidung aufgrund der Vielzahl der betroffenen Verbraucher auf diese aber insgesamt erheblich ist.

Zu § 67 (Anhörung, mündliche Verhandlung)

Die Vorschrift entspricht § 56 GWB-E und im Grundsatz § 135 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 68 (Ermittlungen)

Die Vorschrift übernimmt § 57 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 128 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)

Absatz 1 regelt Auskunfts- und Prüfrechte, die der Regulierungsbehörde zur Erfüllung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zur Verfügung stehen. Die Bestimmung entspricht § 59 Abs. 1 GWB-E. Außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 10.

Absätze 2 bis 4 entsprechen § 59 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Absatz 5 entspricht § 127 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes.

Absatz 6 entspricht § 127 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes und Absatz 6 Satz 1 § 59 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Absätze 7 und 8 übernehmen in angepasster Form § 59 Abs. 6 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 127 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes. Absatz 9 übernimmt § 127 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 70 (Beschlagnahme)

Die Vorschrift übernimmt § 58 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 129 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 71 (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)

Die Vorschrift übernimmt § 136 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 72 (Vorläufige Anordnungen)

Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 60 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 130 des Telekommunikationsgesetzes

Zu § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)

Absätze 1 und 2 übernehmen § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 131 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes. Absatz 3 übernimmt § 131 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 74 (Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen) Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 62 GWB-E.

Zu § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)

Die Vorschrift entspricht § 63 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Absätze 1 bis 3 regeln die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde.

Absatz 4 weist die Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde dem für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständigen Oberlandesgericht zu. Die Zuweisung zu den Zivilgerichten verhindert Rechtswegspaltungen insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieses Gesetzes. Die Zuweisung zu den Oberlandesgerichten dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Zivilgerichte sind auch nach geltendem Recht für die Entscheidung von Zivilprozessen und über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig, die energiewirtschaftsrechtliche Fragen betreffen.

Zu § 76 (Aufschiebende Wirkung)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 23 Abs. 5 und 6 der Elektrizitätsrichtlinie sowie Art. 25 Abs. 5 und 6 der Gasrichtlinie.

Absatz 1 entspricht § 137 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

Absatz 2 übernimmt § 64 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Zu § 77 (Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung) Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 65 GWB-E.

Zu § 78 (Frist und Form)

Die Vorschrift entspricht § 66 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 79 (Beteiligte am Beschwerdeverfahren)

Die Vorschrift übernimmt § 67 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 80 (Anwaltszwang)

Die Vorschrift übernimmt § 68 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 81 (Mündliche Verhandlung)

Die Vorschrift übernimmt § 69 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 82 (Untersuchungsgrundsatz)

Die Vorschrift entspricht § 70 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 83 (Beschwerdeentscheidung)

Die Vorschrift entspricht § 71 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 84 (Akteneinsicht)

Die Vorschrift übernimmt § 72 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 72 Abs. 2 GWB-E.

Zu § 85 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)

Die Vorschrift übernimmt § 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 86 (Rechtsbeschwerdegründe)

Die Vorschrift übernimmt § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)

Die Vorschrift übernimmt § 75 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 88 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)

Die Vorschrift übernimmt § 76 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 89 (Beteiligtenfähigkeit)

Die Vorschrift übernimmt § 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 90 (Kostentragung und -festsetzung)

Die Vorschrift übernimmt § 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)

Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 142 des Telekommunikationsgesetzes und § 80 GWB-E.

In Absatz 1 werden die Gebührentatbestände des Gesetzes abschließend aufgezählt. In Satz 2 sind die Voraussetzungen der Erhebung von Auslagen benannt.

Absatz 2 entspricht in angepasster Form § 142 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 80 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

In Absatz 3 sieht Satz 1 eine Deckung der mit der Amtshandlung verbundenen Kosten durch die Bemessung der Gebührensätze vor. Darüber hinaus kann nach Satz 2 eine Festlegung der Gebühren anhand des wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes der gebührenpflichtigen Handlung erfolgen. Die Gebühr und der wirtschaftliche Wert müssen nach dem Äquivalenzprinzip in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Satz 3 ist die Möglichkeit einer Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitserwägungen vorgesehen.

Absatz 4 entspricht in angepasster Form § 80 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Absatz 5 entspricht in angepasster Form § 80 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Absatz 6 entspricht in angepasster Form § 80 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Die Regelungen des Absatzes 7 entsprechen in angepasster Form denen in § 142 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes. Sie orientieren sich an den Bestimmungen der Abgabenordnung. Mit ihnen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die im Verwaltungskostengesetz geregelten Verjährungsfristen häufig nicht mehr der Dauer einzelner Verwaltungsverfahren und gerichtlicher Verfahren entspricht.

Absatz 8 enthält die Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der Gebührensätze und der Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner sowie der Erstattung von Auslagen für die in § 73 Absatz 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen.

Absatz 9 entspricht in angepasster Form § 80 Absatz 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 92 (Beitrag)

Nach dieser Bestimmung, die sich an der entsprechenden Regelung in § 144 des Telekommunikationsgesetzes orientiert, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, Beiträge für den 1aufenden Aufwand der Regulierungsbehörde zu entrichten.

Beiträge können erhoben werden zur Abdeckung von Kosten, die bei einer "gruppennützigen" Betätigung öffentlicher Stellen anfallen. Voraussetzung dafür ist, dass einer abgrenzbaren Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen ein bestimmter Nutzen zugeordnet werden kann, der von der Tätigkeit der Regulierungsbehörde ausgeht. Mit der Regulierungstätigkeit nützt die Regulierungsbehörde der Gesamtheit der Marktteilnehmer durch die Förderung des Wettbewerbs, so dass die Möglichkeit eröffnet ist, die Marktteilnehmer mittels einer Beitragsregelung zur Refinanzierung der staatlichen Aufgaben heranzuziehen.

Auch in anderen Bereichen, so beispielsweise nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG), dem Gesetz über .Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG), im Versicherungs- und Bankwesen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sowie dem Telekommunikationsgesetz, ist es üblich, den Aufwand von Aufsichtsbehörden über Beiträge der auf den betreffenden Märkten tätigen Unternehmen zu finanzieren. Die Erhebung jährlicher Abgaben zur Finanzierung der Tätigkeiten der Regulierungsbehörden ist im Übrigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weit verbreitet.

In Absatz 1 wird der Kreis der Beitragspflichtigen festgelegt. Beitragspflichtig sind danach alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen, d.h. nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 4 alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen.

Umgelegt werden können Aufwendungen der Regulierungsbehörde für Maßnahmen nach den Teilen 2 und 3 zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf den Märkten für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas und für die Verwaltung,

Kontrolle sowie Durchsetzung von mit dem EnWG verbundenen Rechten und Pflichten sowie darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit die Kosten nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen nach dem EnWG gedeckt sind. Da die Regulierung des Energiemarktes auch die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit Gremien auf internationaler Ebene erfordert, sind die Kosten gemäß Abs. 1 Satz 2 für diesen Bereich ebenfalls zu berücksichtigen. Dass nur solche Kostenanteile in die Beiträge einberechnet werden, die nicht bereits durch andere Gebühren- und Beitragsregelungen abgedeckt werden, kann anhand der Kosten- und Leistungsrechnung der Regulierungsbehörde sichergestellt werden. Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs dienen jedoch zugleich auch dem Allgemeininteresse. Daher ist der auf das Allgemeininteresse entfallende Anteil den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000, Az. 6 C 8.99) entsprechend beitragsmindernd zu berücksichtigen. Wie hoch das Allgemeininteresse zu beziffern ist, wird in der Verordnung auf der Grundlage des Absatzes 3 festgelegt.

Nach Absatz 2 ist Maßstab für die Höhe des jährlichen Beitrags der Umsatz der jeweiligen Unternehmen bei der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Hierdurch können die durch den Beitrag zu deckenden Verwaltungsabgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden. Am Umsatz orientierte Beiträge sind auch im deutschen Recht zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden üblich, beispielsweise bei der Versicherungs- und Bankenaufsicht,

Nach Absatz 3 sollen das Nähere zur Erhebung der Beiträge, insbesondere die Verpflichtung zur Meldung von Umsätzen, die Bildung von Kategorien von Beitragszahlern und die Mindestveranlagung in einer Durchführungsverordnung geregelt werden, die auch Vorschriften zu Zahlungsfristen, Säumniszuschlägen etc. enthalten soll. Es können Umsatzkategorien gebildet werden, nach denen der Aufwand den Beitragsverpflichteten jeweils zuzuordnen ist. Die Ermächtigung ermöglicht auch eine differenzierte Behandlung der Verpflichteten, als eine Pauschale bis zu einem gewissen Umsatz ausreichen kann, um so den Marktgegebenheiten und insbesondere den teilweise großen Unterschieden im Bereich der Marktanteile gerecht zu werden.

Durch die Möglichkeit zur Klassifizierung soll eine individuelle Spitzabrechnung vermieden werden, die ein aufwändiges Erhebungssystem erfordern würde.

Vielmehr soll das Beitragssystem so ausgestaltet werden, dass durch die Schaffung von Umsatzklassen der Aufwand der Beitragsermittlung sowohl für die Regulierungsbehörde als auch die Unternehmen gering gehalten wird und die Vorhersehbarkeit der Beitragshöhe Planungssicherheit schafft.

Mit der Regelung des Satzes 3 wird die Möglichkeit geschaffen, den Erlass der Rechtsverordnung auf die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnete Regulierungsbehörde zu übertragen. Hierdurch können Kompetenzkonflikte und Doppelarbeit vermieden und durch sachnähere und damit wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden. Im Falle einer Übertragung der Ermächtigung nach Satz 1 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Regulierungsbehörde ist für den Erlass sowie jegliche Änderung einschließlich der Aufhebung der Rechtsverordnung durch die Regulierungsbehörde das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministerium der Finanzen sicher zustellen.

Zu § 93 (Mitteilung der Regulierungsbehörde)

Die Vorschrift entspricht § 147 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 94 (Zwangsgeld)

Die Vorschrift entspricht in angepasster Form § 86a GWB-E und § 115 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 95 (Bußgeldvorschriften)

Der Katalog der Bußgeldvorschriften ergänzt die im Gesetz vorgesehenen Instrumente der Regulierung um die Möglichkeit der bußgeldbewehrten Sanktion. Gegenüber § 19 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes wurden die Bußgeldvorschriften angepasst und erweitert, da das neue Regelungssystem eine Reihe von neuen Verpflichtungen enthält, deren Bußgeldbewehrung er forderlich ist, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Bußgeldvorschriften stellen damit einen wichtigen Baustein zur Durchsetzung gesetzlicher und regulatorischer Ziele dar. Die Bußgeldtatbestände betreffen Verstöße gegen materielle Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen sowie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Die Tatbestände des Absatzes 1 folgen in der Reihenfolge ihrer Begehungsmöglichkeiten grundsätzlich dem Aufbau des Gesetzes, soweit sie nicht aus Gründen der gebotenen Kürze zusammengefasst sind.

Nr. 1 entspricht § 19 Abs. 1 Nr. 1 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes und ist insoweit angepasst worden, als nicht nur die Aufnahme der Energieversorgung ohne Genehmigung, sondern jedes Betreiben eines Energieversorgungsnetzes ohne Genehmigung bußgeldbewehrt ist. Hierdurch soll - auch im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung klargestellt werden, dass der eigentliche Kern des zu sanktionierenden Verhaltens der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes ohne Genehmigung ist, nicht nur die bloße Aufnahme des Betriebs ohne Genehmigung.

Nr. 2 betrifft die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit von Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, bei der Regulierungsbehörde nach § 5 Satz 1. Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Untersagungsanordnung der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 5 Satz 3 ist daneben nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) bußgeldbewehrt.

Nr. 3 bestimmt, dass Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen auf der Grundlage der aufgezählten Rechtsgrundlagen Ordnungswidrigkeiten darstellen. Im Hinblick darauf, dass mit der Novellierung des Energiewirtschaftsrechts ein neues Regelungssystem geschaffen wird, das zahlreiche neue gesetzliche Verpflichtungen für die Adressaten enthält, die in der Praxis auch zu Unwägbarkeiten in der Rechtsanwendung führen könnten, wurde aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der unmittelbare Verstoß gegen die meisten Verpflichtungen nicht mit einer Bußgeldbewehrung sanktioniert. Dagegen sind jedoch Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach den in Nr. 3 aufgezählten Rechtsgrundlagen, die die Verpflichtungen der Adressaten in konkreter und eindeutiger Form bestimmen, bußgeldbewehrt. Im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den jeweiligen Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen vollziehbare Anordnungen werden insoweit nur Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 30 Abs. 2 dem höheren Bußgeldrahmen nach Absatz 2 Satz 1 unterstellt.

Nr. 4 betrifft die missbräuchliche Ausnutzung einer Marktstellung. Da solche Verstöße im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes und der Regulierung als schwerwiegend einzustufen sind, sind diese unmittelbar bußgeldbewehrt.

Nr. 5 enthält eine weitere Unterscheidung von Bußgeldtatbeständen im Hinblick auf die jeweiligen Bußgeldrahmen nach Absatz 2. Im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den jeweiligen zu bewehrenden Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen die nach den aufgeführten Ermächtigungen ergangenen Rechtsverordnungen sollen nur diejenigen Tatbestände dem erhöhten Bußgeldrahmen nach Absatz 2 Satz 1 unterstellt werden, die in Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 3 bußgeldbewehrt sind. In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) bis g) werden aus Gründen der Bestimmtheit diejenigen Sachverhalte näher bestimmt, die in den entsprechenden Rechtsverordnungen mit Bußgeldtatbeständen bewehrt werden können. Hierdurch wird dem Verordnungsgeber ein Rahmen vorgegeben, der durch die jeweiligen Rechtsverordnungen näher auszufüllen ist. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe h) bestimmt, dass Verstöße gegen eine Rechtsverordnung über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Abs. 4, gegen eine Rechtsverordnung zur Sicherung der Energieversorgung nach § 50 oder gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund solcher Rechtsverordnungen. bußgeldbewehrt sind. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die genannten Vorschriften die essenziellen Ziele der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung betreffen und damit im grundlegenden Allgemeininteresse liegen.

Absatz 2 regelt die Höhe der jeweiligen Bußgelder und differenziert hierbei zwischen verschiedenen Bußgeldtatbeständen. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 und Nr. 5 Buchstabe a) können hierbei mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Diese Höchstgrenze ist erforderlich, weil es sich hierbei um Verstöße handelt, die den Kernbereich des Gesetzes und seine regulatorischen Ziele betreffen und damit besonders gravierend sind. Darüber hinaus wird in Anlehnung an § 81 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein besonderer Bußgeldrahmen (Dreifaches des erlangten Mehrerlöses) nach Satz 1 Halbsatz 2 für Fälle geschaffen, in denen auf Grund der Zuwiderhandlung ein Mehrerlös erlangt wird.

Diese Regelung stellt eine wirksame Sanktionsmöglichkeit dar, die erforderlich ist, um unlauteres Gewinnstreben zu bekämpfen und im Falle missbräuchlichen Verhaltens den Zuwiderhandelnden so zu stellen, dass er im Ergebnis aus seinem missbräuchlichen Verhalten keinen Vorteil zieht, sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine spürbare finanzielle Einbuße hinnehmen muss. Nach Satz 2 kann der Mehrerlös geschätzt werden, um insoweit ggf. aufwändige und schwierige Untersuchungen im Rahmen der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten vermeiden zu können. Für weniger gravierende Verstöße gegen die übrigen Bußgeldtatbestände ist dagegen eine niedrigere Höchstgrenze von hunderttausend Euro ausreichend.

Absatz 3 stellt klar, dass die Regulierungsbehörde allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen kann. Derartige Verwaltungsgrundsätze konkretisieren in zulässiger Weise das Verfolgungsermessen der Behörde und können die Anwendung der Bußgeldvorschriften transparenter und einfacher gestalten.

Absatz 4 enthält Regelungen über die Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Nach Satz 2 verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 abweichend von den allgemeinen Regeln des OWiG in fünf Jahren. Hierdurch soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass missbräuchliches Verhalten und Zuwiderhandlungen unter Umständen erst nach einer längeren Zeitspanne aufgedeckt werden können. Daher wird bis zur in Satz 2 bestimmten Grenze vermieden, dass in diesen Fällen die Verfolgung nicht mehr möglich sein könnte. Die Verfolgungsverjährung der übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des OWiG.

Zu § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)

Mit der neuen Regelung erhält die Regulierungsbehörde die Befugnis, selbständige Bußgeldverfahren gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen zu führen. Grundsätzlich sind nach dem OWiG Bußgeldverfahren gegen juristische Personen und Personenvereinigungen als Annex gegen natürliche Personen ausgestaltet. Tatsächlich aber werden Bußgeldverfahren auf der Grundlage des neuen EnWG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine weitaus größere Bedeutung als Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen haben. Durch die Regelung in Satz 2, wonach § 30 Absatz 4 OWiG keine Anwendung findet, wird klargestellt, dass die selbständigen Verfahren gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen von Verfahren gegen natürliche Personen insoweit vollständig entkoppelt sind; insbesondere kann die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung auch dann festgesetzt werden, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen eine natürliche Person aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann. Die Beachtung verfassungsrechtlich gebotener Verwertungsverbote im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.

Zu § 97 (Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren)

Wird Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde eingelegt und wird in Folge dessen eine gerichtliche Geldbuße festgesetzt, so erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße künftig durch die Regulierungsbehörde. Deshalb bestimmt Satz 1 in Abweichung von § 91 OWiG (in Verbindung mit § 451 Abs. 1 und § 459 StPO), dass sich die Vollstreckung der vom Gericht festgesetzten Geldbuße oder des Geldbetrages, für den der Verfall angeordnet wurde, nach den für behördliche Bußgeldbescheide geltenden Regelungen richtet. Angesichts des regelmäßig im Wesentlichen bei der Regulierungsbehörde anfallenden Sach- und Personalaufwandes und künftig auch deren Vollstreckungstätigkeit ist es sachgerecht, dass nach Satz 2 die Geldbuße der Bundeskasse zufließt. Entsprechend trägt die Bundeskasse auch die jeweils vom Gericht auf erlegten Kosten.

Zu § 98 (Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung § 83 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 99 (Rechtsbeschwerde zum BGH)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung § 84 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 100 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung § 85 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 101 (Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung § 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)

Die Vorschrift entspricht § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 103 (Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke) Die Vorschrift übernimmt § 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 104 (Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde) Die Vorschrift entspricht § 90 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 105 (Streitwertanpassung)

Die Vorschrift übernimmt unter entsprechender Anpassung eine im Rahmen der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebenfalls neu einzufügende Regelung (§ 89a GWB-E).

Zu § 106 (Zuständiger Senat beim OLG)

Die Vorschrift entspricht §§ 91 bis 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 107 (Zuständiger Senat beim BGH)

Die Vorschrift entspricht § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 108 (Ausschließliche Zuständigkeit)

Die Vorschrift übernimmt § 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 109 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)

Die Vorschrift entspricht § 130 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu § 110 (Werksnetze)

Die Vorschrift bezieht sich auf vorwiegend industrielle Energieversorgungsnetze, die als Kundenanlagen auf Werksgeländen zur Durchführung einer unternehmensinternen Energieversorgung errichtet worden sind. Die Energieversorgungsnetze sollen zumindest in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 sowie des § 52 ihren Charakter als Kundenanlagen nicht dadurch verlieren, dass aufgrund einer wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch positiv zu bewertenden Entwicklung der Standorte, die zur Ansiedlung von Tochterunternehmen oder anderen Unternehmen auf dem Werksgelände führt, auch andere juristische Personen als der ursprüngliche Betreiber des Werksnetzes mit Energie beliefert werden. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung eines Werksnetzes ist der Umfang der Liefermengen.

Zu § 111 (Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Die Vorschrift regelt, inwieweit die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgeht.

Zu § 112 (Evaluierungsbericht)

Die Vorschrift beauftragt die Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen mit dem Regulierungssystem dieses Gesetzes vorzulegen. Der Bericht bildet die Grundlage für eine umfassende Überprüfung der neuen regulativen Vorgaben dieses Gesetzes. Dies schließt die Überprüfung der Auswirkungen auf die Letztverbraucher ein.

Zu § 113 (Laufende Wegenutzungsverträge nach § 46)

Die Vorschrift stellt klar, dass 1aufende Wegenutzungsverträge einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben trotz der Änderungen durch §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt bleiben.

Zu § 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen)

Absatz 1 sieht einen Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Deutschen Bundestag vor, um Klarheit zu schaffen, ob die Bundesregierung es als notwendig, möglich und sinnvoll ansieht, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Freistellung von den Verpflichtungen der rechtlichen Entflechtung für Verteilernetzbetreiber und eine entsprechende Änderung der EU-Richtlinien zu stellen. Dies würde voraussetzen, dass ein effektiver und damit vor allem diskriminierungsfreier Netzzugang nachweislich auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Absatz 2 enthält eine an Gleichbehandlungsprinzip und Kosteneffizienz orientierte Regelungen zum Wirksamwerden der Vorschriften zur getrennten Rechnungslegung gemäß § 10. Danach sollen die betroffenen Unternehmen nicht gezwungen werden, im Verlauf eines Geschäftsjahres ihre Rechnungslegung zu ändern. Vielmehr sollen die neuen Vorschriften jeweils zu Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden, Dabei wird davon ausgegangen, dass das Gesetz nicht später als am 31. Dezember 2004 in Kraft tritt.

Zu § 115 (Bestehende Verträge)

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung.

Absatz 1 betrifft bestehende Netzanschluss- und Netzzugangsverträge. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass bei Änderungen solcher Verträge der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 30 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten ist.

Absatz 2 betrifft bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bisherigen allgemeinen Versorgungspflicht.

Absatz 3 betrifft bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bisherigen allgemeinen Versorgungspflicht. Diese Verträge sind nicht als regulierte Tarifkundenverträge, sondern als sogenannte Sonderverträge abgeschlossen worden. Für sie erlangen die auf Grundlage des bisherigen § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV) beziehungsweise Gasversorgung (AVBGasV) von Tarifkunden nicht unmittelbar, sondern über § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bedeutung.

Zu § 116 (Bisherige Tarifkundenverträge)

Die Vorschrift stellt klar, dass bisherige Tarifkundenverträge, die nicht mehr von der Grundversorgungspflicht nach § 36 erfasst werden, unberührt bleiben.

Zu § 117 (Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung)

Die Vorschrift übernimmt § 15 des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes, der rechtssystematisch nicht zu den Vorschriften über die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas gehört.

Zu § 118 (Übergangsregelungen)

Die Vorschrift sieht eine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform für die Ausschreibung von Regelenergie erst sechs Monate nach Inkrafftreten des Gesetzes und der Netzzugangsverordnung im Elektrizitätsbereich vor, durch die die Ausschreibung näher ausgestaltet werden kann. Dies gibt den betroffenen Unternehmen die

Möglichkeit, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Bundesregierung geht dabei davon aus, dass Gesetz und Rechtsverordnung zeitgleich in Kraft treten werden.

Absätze 2 bis 6 enthalten Übergangsregelungen zur Netzzugangsverordnung im Elektrizitätsbereich nach § 24, zur Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 2 und zur Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1, 2 und 6.

Zu Artikel 2

A. Allgemeines

Die nach § 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 errichtete Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhält durch Artikel 1 zusätzliche neue Aufgaben und Befugnisse, die selbständig neben die Bereiche des. Telekommunikationsrechts und des Postrechts treten. Mit der Betrauung der Aufgabe als Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 1 § 54 findet eine Erweiterung der Tätigkeitsgebiete statt. Die Regulierungsbehörde ist auf den Ge bieten des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, des Telekommunikationsrechts und des Postrechts tätig. Ihre konkreten Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den jeweiligen tätigkeitsbezogenen Rechtsgrundlagen. In das Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post aufgenommen wurden diejenigen organisatorischen Regelungen, die in allen Tätigkeitsbereichen übergreifend gelten. Der Aufbau des Gesetzes orientiert sich an aktuellen Organisationsgesetzen; beispielhaft sei hier das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) genannt. Inhaltlich übernommen wurden geltende Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom XXX und des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) und diese entsprechend angepasst.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Rechtsform, Name)

Satz 1 beinhaltet die Umbenennung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die aufgrund der Aufgabenerweiterung erforderlich wurde.

Satz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 2 (Tätigkeiten, Aufgabendurchführung)

Absatz 1 enthält die Darstellung der Tätigkeitsbereiche. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse und deren Zuweisung an die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunika tion und Post sind den fachspezifischen Regelungen vorbehalten. Die Aufgaben beschränken sich nicht allein auf das Energiewirtschaftsgesetz, das Telekommunikationsgesetz und das Postgesetz, sondern auf die Rechtsbereiche insgesamt.

Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus Absatz 2. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

Zu § 3 (Organe)

Absatz 1 entspricht hinsichtlich der Sätze 1 und 2 der Regelung des § 116 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes. Absatz 1 Satz 3 bezieht sich insbesondere auf die Regelungen des § 132 des Telekommunikationsgesetzes, § 46 des Postgesetzes und § 59 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Absatz 2 regelt die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

Absatz 3 entspricht der Regelung des § 116 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes

Absatz 4 entspricht der Regelung des § 116 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 4 (Öffentlichrechtliche Amtsverhältnisse)

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 8 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108). Die für die Einführung dieser Vorschrift in der seinerzeitigen Begründung aufgeführten Gründe gelten weiterhin. Der Regulierungsbehörde wird für den wichtigen Markt der Telekommunikation und Post eine sehr hohe Bedeutung beigemessen. Nunmehr werden der Regulierungsbehörde durch Artikel 1 neue selbständige Aufgaben auf dem volkswirtschaftlich bedeutenden Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung zugewiesen. Sie wird dadurch erstmalig auch auf diesem Gebiet tätig.

Zu § 5 (Beirat)

§ 5 orientiert sich an § 118 des Telekommunikationsgesetzes. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wurde auf insgesamt 32 Mitglieder, 16 Mitglieder des Deutschen Bundestages und 16 Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates, erweitert. Die Regulierung des Strom- und Gasmarktes enthält eine neue zusätzliche Aufgabe der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post, die selbständig neben die Regulierung auf den Gebieten der Telekommunikation und der Post nach den auf diesen Gebieten geltenden Gesetzen und Verordnungen tritt, und eine entsprechende Erweiterung des Beirates rechtfertigt.

Zu § 6 (Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates)

Die Vorschrift entspricht § 119 des Telekommunikationsgesetzes, wobei Abs. 3 angepasst wurde. Die Festsetzung des Sitzungsgeldes für die Beiratsmitglieder nach Abs. 8 bedarf nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. 6.1999 (BGBl. I S. 1334), der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

Zu § 7 (Aufgaben des Beirates)

Die Vorschrift stellt klar, dass das Gesetz nicht in fachspezifische Aufgabenzuweisungen durch oder auf Grund eines Gesetzes eingreift.

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält Änderungen sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen. Zu den Absätzen 1 bis 39, 41, 42 und 45

Die Vorschriften enthalten Änderungen bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen, die aus den Vorschriften der Artikel 1 und 2 folgen.

Zu Absatz 40

Die Vorschrift enthält formale Anpassungen der Konzessionsabgabenverordnung an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Höhe der Konzessionsabgaben wird nicht berührt.

Zu den Absätzen 43 und 44

Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften für gerichtliche Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz denen des GWB nachgebildet sind, sollen insoweit auch die gleichen kostenrechtlichen Regelungen gelten.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt, dass durch Änderungen nach Artikel 3 gesetzesrangig gewordene Bestimmungen von Rechtsverordnungen wieder Verordnungsrang erhalten können.

Zu Artikel 5

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten von Bestimmungen des geltenden Energiewirtschaftsrechts.