Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts
(Strukturreformgesetz - StruktRefG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Modernisierung und Deregulierung der statusrechtlichen Vorgaben bei den allgemeinen dienstrechtlichen Beschäftigungsbedingungen durch:

2. Reform der Bezahlungsstrukturen durch:

Das bisherige bundeseinheitliche Bezahlungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt eingeschränkt erhalten. Es bestimmt vorübergehend, bis zum Inkrafttreten ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, weiterhin einzelne Bezahlungsbestandteile auch für den Personenkreis, der in das neue Bezahlungssystem übergeleitet wird. Darüber hinaus wird es fortgeführt für den begrenzten Kreis von Personen, die im bisherigen Bezahlungssystem verbleiben, beispielsweise Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Professorinnen oder Professoren sowie Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihres Lebensalters für das bisherige System optiert haben. Dies gilt ebenso für die Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten die aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

3. Anpassung der versorgungsrechtlichen Regelungen an die neuen Bezahlungsstrukturen durch:

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Von der vorgesehenen Neuordnung dürften keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts (Strukturreformgesetz - StruktRefG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts(Strukturreformgesetz - StruktRefG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Vorschriften für die Landesgesetzgebung

§ 1 Einleitende Vorschrift

Abschnitt 1
Beamtenverhältnis

§ 2 Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 3 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 4 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis
§ 5 Ernennung
§ 6 Probezeit
§ 7 Kriterien der Ernennung
§ 8 Nichtigkeit der Ernennung
§ 9 Rücknahme der Ernennung
§ 10 Mitwirkung der unabhängigen Stelle
§ 11 Laufbahn
§ 12 Zugang zur Laufbahn
§ 13 Vorbereitungsdienst
§ 14 Einstellung
§ 15 Beförderung
§ 16 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 18 Führungsämter auf Probe
§ 19 Führungsämter auf Zeit
§ 20 Laufbahnrechtliche Experimentierklausel
§ 21 Abordnung
§ 22 Versetzung

Abschnitt 2
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 23 Beendigungsgründe
§ 24 Entlassung kraft Gesetz
§ 25 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 26 Verlust der Beamtenrechte
§ 27 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 28 Dienstunfähigkeit
§ 29 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 30 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 31 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 32 Einstweiliger Ruhestand
§ 33 Einstweiliger Ruhestand bei Auflösung der Behörde
§ 34 Übernahme eines parlamentarischen Mandats
§ 35 Mandatsniederlegung, erneute Ernennung
§ 36 Ausscheiden von Regierungsmitgliedern

Abschnitt 3
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 37 Grundpflichten
§ 38 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 39 Weisungsgebundenheit
§ 40 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 41 Verschwiegenheitspflicht
§ 42 Diensteid
§ 43 Verbot der Dienstgeschäfte
§ 44 Nebentätigkeit
§ 45 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 46 Verbot der Geschenkannahme
§ 47 Mehrarbeit
§ 48 Teilzeit
§ 49 Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung
§ 50 Nichterfüllung von Pflichten
§ 51 Pflicht zum Schadensersatz
§ 52 Fürsorge
§ 53 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf Dritte
§ 54 Erholungsurlaub
§ 55 Personalakte
§ 56 Mitgliedschaft in Gewerkschaft und Berufsverbänden
§ 57 Beteiligung von Spitzenorganisationen bei der Vorbereitung von Normen
§ 58 Unabhängige Stelle

Abschnitt 4
Besondere Beamtengruppen

§ 59 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 60 Ruhestand bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 61 Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 62 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 63 Polizeidienstfähigkeit
§ 64 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen
§ 65 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 66 Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn
§ 67 Amtsbezeichnung

Kapitel 2
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 68 Dienstherrnfähigkeit
§ 69 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen anderer Dienstherrn
§ 70 Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
§ 71 Zuweisung
§ 72 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
§ 73 Verbot eines doppelten Amtsverhältnisses für Soldatinnen und Soldaten
§ 74 Änderungen der Einstellungsvoraussetzungen während Mutterschutz und Elternzeit
§ 75 Übermittlungen bei Strafverfahren

Abschnitt 2
Rechtsweg

§ 76 Verwaltungsrechtsweg
§ 77 Revision

Abschnitt 3
Rechtsstellung der Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften

§ 78 Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften
§ 79 Verfahren bei der Umbildung von Körperschaften
§ 80 Einstweiliger Ruhestand bei Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft
§ 81 Ernennung bei bevorstehender Umbildung
§ 82 Übernahme von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bei der Umbildung von Körperschaften
§ 83 Körperschaften

Abschnitt 4
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall

§ 84 Anwendungsbereich
§ 85 Abordnung, Verpflichtung zu anderen nicht laufbahngerechten oder erschwerten Aufgaben, Verlegung des Dienstortes
§ 86 Aufschub der Entlassung und des Ruhestandes
§ 87 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unter 65 Jahren
§ 88 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft, Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung und Mehrarbeit

Abschnitt 5
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland

§ 89 Verwendungen im Ausland

Kapitel 3
Allgemeine Schlussvorschriften

Inhalt
§ 90 Rechnungsprüfungsbehörden der Länder
§ 91 Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften
§ 92 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe

Kapitel 1
Vorschriften für die Landesgesetzgebung

§ 1 Einleitende Vorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 2008 nach diesen Vorschriften und den gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu regeln.

(2) Die rechtliche Stellung von Beamtinnen und Beamten kann unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden.

Abschnitt 1
Beamtenverhältnis

§ 2 Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

§ 3 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 4 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

§ 5 Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Ernennung von Anfang an als in der beabsichtigten Form wirksam gilt, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist. Im Übrigen kann bestimmt werden, dass die Rechtsstellung einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf vorliegt, wenn der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz fehlt.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 6 Probezeit

(1) Die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit bewährt hat; die Bewährung hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. Die Probezeit umfasst mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis auf eine Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Höchstdauer der Probezeit ist durch Gesetz zu bestimmen.

(2) Die Mindestprobezeit kann von der unabhängigen Stelle (§ 58) oder durch Landesrecht bis zu sechs Monaten verkürzt werden.

§ 7 Kriterien der Ernennung

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

§ 8 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Die Ernennung ist ferner nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung

§ 9 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

(2) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die Ernannte oder den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergangen war.

(3) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist erfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.

§ 10 Mitwirkung der unabhängigen Stelle

(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernennung die unabhängige Stelle (§ 58) oder eine Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt werden, dass eine ohne deren Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall kann bestimmt werden, dass der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

§ 11 Laufbahn

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter einer Fachrichtung, die verwandte und niveaugleiche Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

§ 12 Zugang zur Laufbahn

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

(3) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(4) Werden andere als die in Absatz 2 genannten Laufbahnen eingerichtet oder zusammengefasst, sind die Voraussetzungen für den Zugang durch Landesrecht zu regeln.

(5) Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sind gehalten, zur Sicherung der Ziele des § 69 Abs. 2 zusammenzuwirken.

§ 13 Vorbereitungsdienst

(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes eingerichtet ist, vermittelt er in einem durch Landesrecht allgemein festzulegenden Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse. Der Anteil der berufspraktischen Studienzeiten darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst verkürzt ist.

(3) Soweit ein Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes eingerichtet ist, kann das Landesrecht vorsehen, dass das erforderliche Studium und der Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden, der mit einer Staatsprüfung oder gleichwertigen Hochschulprüfung abschließt.

§ 14 Einstellung

(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(2) Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn nach § 11 Abs. 1 des Bezahlungsstrukturgesetzes ist zulässig bei entsprechender beruflicher Erfahrung oder sonstiger Qualifikation, die zusätzlich zu den in § 12 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurde. Einzelheiten sind durch Landesrecht zu regeln.

§ 15 Beförderung

(1) Bevor ein höherwertiges Amt verliehen werden darf, ist die Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten festzustellen.

(2) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist unzulässig innerhalb einer gesetzlich festzulegenden Frist von mindestens einem Jahr seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung.

(4) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 7 vorzunehmen.

(5) Vor dem Wechsel in ein Amt, das einer Laufbahn mit höheren Zugangsvoraussetzungen angehört, ist eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind durch Landesrecht zu regeln.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können durch die unabhängige Stelle (§ 58) zugelassen werden oder sind durch Landesrecht zu regeln.

§ 16 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn.

§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzuweisen und durch die unabhängige Stelle (§ 58) festzustellen oder durch Landesrecht zu regeln.

§ 18 Führungsämter auf Probe

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

Vom Tag der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(3) Durch Landesrecht oder durch die unabhängige Stelle (§ 58) können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zugelassen werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Bezahlung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 19 Führungsämter auf Zeit

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.

(2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen. Beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Bezahlung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(4) § 18 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon kann durch Gesetz die Anwendung von § 15 Abs. 1 vorgesehen werden. Die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit sind im Übrigen gesetzlich zu regeln.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 3 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen werden.

(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind gesetzlich festzulegen.

§ 20 Laufbahnrechtliche Experimentierklausel

Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Entwicklung des Laufbahnrechts dienen, können durch Gesetz mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1, 3 und 4 von den laufbahnrechtlichen Vorgaben abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.

§ 21 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die

Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig ist, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezahlung und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

§ 22 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes oder des Basisgehalts und einer Leistungsvariablen.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann eine Versetzung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erfolgen; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes oder des Basisgehalts und einer Leistungsvariablen. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter, wenn das eigene Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Das Beamten- und Bezahlungsrecht richtet sich nach den geltenden Vorschriften des neuen Dienstherrn.

Abschnitt 2
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 23 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

§ 24 Entlassung kraft Gesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn sie

Satz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Beamtin oder der Beamte entlassen ist, wenn ein öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes endet.

§ 25 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 28 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 27 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(5) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Absatzes 4 sind angemessene Fristen einzuhalten.

§ 26 Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes

(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 27 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn sie oder er

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 28 Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Dienstpflichten auf Dauer nicht mehr möglich ist (Dienstunfähigkeit). Von der Versetzung in den Ruhestand ist abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt versetzt werden kann, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist; das Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Von dieser Möglichkeit darf nur bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch gemacht werden.

§ 29 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen ist, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Von einer Verwendung nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn nach § 28 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

§ 30 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.

§ 31 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Beamtin oder der Beamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden muss.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden können, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt der früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 29) möglich.

(4) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

§ 32 Einstweiliger Ruhestand

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Welche Beamtinnen und Beamte hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten kann durch Gesetz bestimmt werden, dass in den Fällen des § 15 Abs. 6 statt der unabhängigen Stelle (§ 58) die Landesregierung entscheidet.

(4) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt verbunden ist.

(5) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die Altersgrenze im Sinne des § 27, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 33 Einstweiliger Ruhestand bei Auflösung der Behörde

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach § 22 nicht möglich ist.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, wenn eine gleichwertige Planstelle eingespart wird. Frei werdende Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 34 Übernahme eines parlamentarischen Mandats

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter der Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Europäischen Parlament zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezahlung zu gewähren.

(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder eines anderen Dienstherrn gewählten Beamtinnen und Beamten sind die Länder nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebunden.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte zu entlassen sind, wenn sie ein Amt innehaben, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, zur Zeit ihrer Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volksvertretung ihres Landes oder einer Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

§ 35 Mandatsniederlegung, erneute Ernennung

Legt eine Beamtin oder ein Beamter das Mandat nieder und bewirbt sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel in eine Laufbahn mit anderen Zugangsvoraussetzungen nicht zulässig.

§ 36 Ausscheiden von Regierungsmitgliedern

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Beamtin oder ein Beamter nach Ernennung zum Mitglied der Regierung eines Landes aus dem Amt ausscheidet. Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Regierung die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Entsprechendes giIt für Amtsverhältnisse, die dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entsprechen.

Abschnitt 3
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 37 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamten dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamten haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

§ 38 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

§ 39 Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 40 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der höheren Vorgesetzten oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 41 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies giIt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, wenn Anhaltspunkte für Straftaten im Amt zu erkennen sind.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen diesen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 42 Diensteid

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

§ 43 Verbot der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§ 44 Nebentätigkeit

(1) Die Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung, soweit keine Verpflichtung zu deren Wahrnehmung besteht. Ausnahmen sind durch Gesetz zuzulassen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, soweit dienstliche Interessen beeinträchtigt oder bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 45 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes durch eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten oder eine frühere Beamtin mit Versorgungsbezügen oder einen früheren Beamten mit Versorgungsbezügen ist durch Gesetz einzuschränken, soweit sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und dies zum Schutz dienstlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Das Verbot soll spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses enden.

§ 46 Verbot der Geschenkannahme

Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

§ 47 Mehrarbeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Der Ausgleich von dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit und weitere Einzelheiten sind durch Landesrecht zu regeln.

§ 48 Teilzeit

Teilzeitbeschäftigung ist durch Gesetz zu regeln.

§ 49 Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung

Langfristige Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung aus familienpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Gründen ist durch Gesetz zu regeln. Beurlaubungen nach Satz 1 dürfen auch zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

§ 50 Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie gegen die in §§ 41, 45 und 46 bestimmten Pflichten verstoßen. Im Übrigen ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

§ 51 Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 52 Fürsorge

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

§ 53 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf Dritte

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 54 Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge oder Bezahlung zu.

§ 55 Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden und ist vertraulich zu behandeln. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein.

(2) Die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten und der Umgang mit Personalaktendaten sind durch Gesetz näher zu regeln. Für Ausnahmefälle kann durch Gesetz eine von Absatz 1 Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.

§ 56 Mitgliedschaft in Gewerkschaft und Berufsverbänden

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 57 Beteiligung von Spitzenorganisationen bei der Vorbereitung von Normen

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.

§ 58 Unabhängige Stelle

(1) Durch Gesetz kann eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle bestimmt werden, die die Befugnis besitzt, in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen über Ausnahmen zu entscheiden und die Befähigung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 17) festzustellen.

(2) Durch Landesrecht können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(3) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(4) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.

Abschnitt 4
Besondere Beamtengruppen

§ 59 Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung begründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 27 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind.

(2) Die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden; abweichendes kann durch Gesetz bestimmt werden.

§ 60 Ruhestand bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen auf Zeit oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand treten.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 30 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und die hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder Bezahlung zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt worden waren.

§ 61 Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit zu entlassen sind, wenn sie einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommen.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Beamtinnen auf Zeit oder Beamte auf Zeit mit der Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen sind. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass der einstweilige Ruhestand von Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.

§ 62 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können abweichend von den §§ 11 bis 17 geregelt werden.

§ 63 Polizeidienstfähigkeit

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 27 Abs. 1), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 64 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.

§ 65 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können durch Gesetz abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(2) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen keine Bezahlung und keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 66 Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.

§ 67 Amtsbezeichnung

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamtinnen oder Beamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.

Kapitel 2
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 68 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund

§ 69 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen anderer Dienstherrn

(1) Der Zugang zu einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die für die Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben worden sind.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 12, 13 und 16 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung aufgrund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet worden ist.

§ 70 Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn

(1) Beamtinnen und Beamte können nach Maßgabe der §§ 21 und 22 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

§ 71 Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlichrechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

§ 72 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

§ 41 ist auch insoweit anzuwenden, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.

§ 73 Verbot eines doppelten Amtsverhältnisses für Soldatinnen und Soldaten

Aus dem Beamtenverhältnis ist entlassen, wer zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

§ 74 Änderungen der Einstellungsvoraussetzungen während Mutterschutz und Elternzeit

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, ist die fachliche Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann sie oder er vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern eingestellt werden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes begründenden Zeiten zu berücksichtigen. Bei Frauen sind auch Zeiten nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Zeiten auch Zeiten nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

§ 75 Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Abschnitt 2 Rechtsweg

§ 76 Verwaltungsrechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das Gleiche.

(3) Vor allen Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Dem Vorverfahren kann ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zu Leistungsbewertungen und Zielvereinbarungen vorgeschaltet werden. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(4) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 77 Revision

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt Folgendes:

Abschnitt 3
Rechtsstellung der Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften

§ 78 Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften

(1) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die zustehende Bezahlung als Gesamtschuldner.

(3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 79 Verfahren bei der Umbildung von Körperschaften

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 78 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 78 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 78 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 78 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Entlassung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 78 Abs. 4.

§ 80 Einstweiliger Ruhestand bei Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft

(1) Den nach § 78 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 78 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 78 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 78 Abs. 4. § 33 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 81 Ernennung bei bevorstehender Umbildung

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 78 zu rechnen, können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 78 bis 80 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 82 Übernahme von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bei der

Umbildung von Körperschaften

(1) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 und 2 und des § 79 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 78 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 78 Abs. 4.

§ 83 Körperschaften

Als Körperschaften im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 68).

Abschnitt 4
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall

§ 84 Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 84 bis 87 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, nicht anzuwenden.

§ 85 Abordnung, Verpflichtung zu anderen nicht laufbahngerechten oder erschwerten Aufgaben, Verlegung des Dienstortes

(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde oder Dienststelle - auch außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes - zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

§ 86 Aufschub der Entlassung und des Ruhestandes

Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich seines Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

§ 87 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unter 65 Jahren

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

§ 88 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft,

Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung und Mehrarbeit

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

Abschnitt 5
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland

§ 89 Verwendungen im Ausland

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind.

(2) Nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte können, soweit dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet werden,

(3) Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die nach Absatz 1 verwendeten Beamtinnen und Beamten getroffen werden.

(4) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 27 und 28 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des

Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.

Kapitel 3

Allgemeine Schlussvorschriften

§ 90 Rechnungsprüfungsbehörden der Länder

Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sein. Die Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

§ 91 Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften

Öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden bleibt es überlassen, die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 2 für anwendbar zu erklären.

§ 92 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe

Auf die beim Inkrafttreten der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetze vorhandenen Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe findet § 6 in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

Artikel 2 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1Geltungsbereich
§ 2Bundesbeamtenverhältnis
§ 3Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Begründung des Beamtenverhältnisses

§ 4Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 5Voraussetzungen für die Berufung
§ 6Arten der Beamtenverhältnisse
§ 7Stellenausschreibung
§ 8Auswahl- und Ernennungskriterien
§ 9Ernennung
§ 10Voraussetzungen für die Ernennung auf Lebenszeit
§ 11Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
§ 12Nichtigkeit der Ernennung
§ 13Rücknahme der Ernennung
§ 14Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Ernennung

Abschnitt 2
Laufbahnen

§ 15Rechtsverordnung über Laufbahnen
§ 16Laufbahn
§ 17Zugang zu den Laufbahnen
§ 18Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 19Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 20Einstellung
§ 21Beförderungen
§ 22Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 23Führungsämter auf Probe
§ 24Laufbahnrechtliche Experimentierklausel

Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung

§ 25Abordnung
§ 26Versetzung

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 27Beendigungsgründe
§ 28Entlassung kraft Gesetzes
§ 29Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 30Entlassung auf Verlangen
§ 31Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 32Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§ 33Verfahren der Entlassung
§ 34Folgen der Entlassung
§ 35Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 36Einstweiliger Ruhestand
§ 37Einstweiliger Ruhestand wegen organisatorischer Veränderungen
§ 38Beginn des einstweiligen Ruhestandes
§ 39Erneute Berufung
§ 40Ende des einstweiligen Ruhestandes
§ 41Ruhestand
§ 42Hinausschieben der Altersgrenze
§ 43Ruhestand bei dem Beamtenverhältnis auf Probe
§ 44Dienstunfähigkeit
§ 45Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 46Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 47Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 48Ärztliche Untersuchung
§ 49Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand

Abschnitt 5
Verlust der Beamtenrechte

§ 50Wirkung eines Strafurteils
§ 51Gnadenrecht
§ 52Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

Kapitel 3
Rechtliche Stellung

Abschnitt 1
Pflichten

§ 53Grundpflichten
§ 54Wahrnehmung von Aufgaben
§ 55Weisungsgebundenheit
§ 56Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 57Eidespflicht, Eidesformel
§ 58Befreiung von Amtshandlungen
§ 59Führung der Dienstgeschäfte
§ 60Verschwiegenheitspflicht
§ 61Aussagegenehmigung
§ 62Gutachtenerstattung
§ 63Presseauskünfte
§ 64Nebentätigkeit
§ 65Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 66Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 67Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 68Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 69Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 70Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 71Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 72Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 73Verbot der Geschenkannahme
§ 74Arbeitszeit
§ 75Teilzeit
§ 76Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
§ 77Altersteilzeit
§ 78Hinweispflicht
§ 79Benachteiligungsverbot
§ 80Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung
§ 81Fernbleiben vom Dienst
§ 82Wahl der Wohnung
§ 83Aufenthaltspflicht
§ 84Dienstkleidung
§ 85Dienstvergehen
§ 86Pflicht zum Schadensersatz

Abschnitt 2
Rechte

§ 87Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 88Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 89Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
§ 90Mutterschutz und Elternzeit
§ 91Jubiläumszuwendung
§ 92Amtsbezeichnung
§ 93Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 94Urlaub
§ 95Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
§ 96Personalakte
§ 97Zugang zur Personalakte
§ 98Beihilfeakte
§ 99Anhörungspflicht
§ 100Einsichtsrecht
§ 101Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 102Entfernung von Unterlagen
§ 103Aufbewahrungsfrist
§ 104Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten
§ 105Vereinigungsfreiheit
§ 106Dienstzeugnis

Abschnitt 3
Beamtenvertretung

Inhalt
§ 107Personalvertretung
§ 108Zuziehung der Gewerkschaften

Kapitel 4
Bundespersonalausschuss

Inhalt
§ 109Errichtung
§ 110Mitglieder
§ 111Rechtsstellung der Mitglieder
§ 112Aufgaben
§ 113Geschäftsordnung
§ 114Sitzungen und Beschlüsse
§ 115Geschäftsstelle
§ 116Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
§ 117Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse
§ 118Dienstaufsicht

Kapitel 5
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 119Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden, Schlichtungsverfahren
§ 120Vertretung des Dienstherrn
§ 121Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Kapitel 6
Besondere Beamtenverhältnisse

§ 122Beamtinnen und Beamte des Bundestages, Bundesrates und Bundesverfassungsgerichtes
§ 123Beamtinnen und Beamte der Hochschulen
§ 124Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 125Bisherige Bundesbeamtenverhältnisse
§ 126Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 127Mitglieder des Bundesrechnungshofes
§ 128Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 129Auswärtiger Dienst
§ 130Durchführungsvorschriften
§ 131Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

§ 2 Bundesbeamtenverhältnis

Bundesbeamtin oder Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in dessen Dienstbereich eine Beamtin oder ein Beamter ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

Kapitel 2
Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Begründung des Beamtenverhältnisses

§ 4 Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

§ 5 Voraussetzungen für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis einer anderen Stelle übertragen.

§ 6 Arten der Beamtenverhältnisse

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Rege1. Die Fälle der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. § 47 ist nicht anzuwenden.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 7 Stellenausschreibung

(1) Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, die den Anforderungen des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes entspricht.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretärinnen, Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien, der Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundespersonalausschuss.

§ 8 Auswahl- und Ernennungskriterien

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Ernennung sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

§ 9 Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

(3) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung von Anfang an als in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist. Fehlt in der Urkunde der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, haben die Beamtin oder der Beamte die Rechtsstellung einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf.

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung auf Lebenszeit

(1) Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

(2) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen zur Verkürzung der Mindestprobezeit um bis zu sechs Monate zulassen.

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung.

§ 11 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen überträgt.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 12 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

(2) Die Ernennung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.

§ 13 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

(2) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die Ernannte oder den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergangen war.

(3) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist schriftlich zu zustellen.

§ 14 Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Ernennung

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, ist jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.

Abschnitt 2
Laufbahnen

§ 15 Rechtsverordnung über Laufbahnen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 16 bis 24

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen. Diese Rechtsverordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 16 Laufbahn

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter einer Fachrichtung, die verwandte und niveaugleiche Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

§ 17 Zugang zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

(3) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(4) Werden andere als die in Absatz 2 genannten Laufbahnen eingerichtet oder zusammengefasst, regelt die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Zugang durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

§ 18 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 19 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch Lebens- und Berufserfahrung nachzuweisen. Die Befähigung ist durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen oder durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 20 Einstellung

(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe wird gleichzeitig ein Amt verliehen. Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung kann hiervon abgewichen werden; dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und es ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Die Möglichkeit des Satzes 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

(2) Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn nach § 11 Abs. 1 des Bezahlungsstrukturgesetzes ist zulässig bei entsprechender beruflicher Erfahrung oder sonstiger Qualifikation, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurde. Einzelheiten regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

§ 21 Beförderungen

(1) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 vorzunehmen. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, ist es für deren Aktualität ausreichend, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Eine Beförderung darf nicht vor Ablauf einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten in einer höherwertigen Funktion erfolgen.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung unzulässig.

(5) Vor dem Wechsel in ein Amt, das einer Laufbahn mit höheren Zugangsvoraussetzungen angehört, ist eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können vom Bundespersonalausschuss zugelassen werden oder sind durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 22 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder die ohne Bezahlung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel in eine Laufbahn mit höheren Zugangsvoraussetzungen nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 23 Führungsämter auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits übertragen war, können angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden.

(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer

Vom Tag der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit

Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Besteht nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes unberührt.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Bezahlung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter mit Leitungs- und Führungsverantwortung ab der Besoldungsgruppe A 16 oder der Bezahlungsebene F 16 in Bundesbehörden sowie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Staatssekretärin und des Staatssekretärs, die in § 122 Abs. 2 genannten Ämter sowie das Amt der Stellvertretenden Direktorin und des Stellvertretenden Direktors des Bundesrates. Wird aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen eine Funktion mehreren Ämtern zugeordnet, bezieht sich die Probezeit auf die Funktion, nicht auf das jeweilige Amt. Wird die Funktion ohne ein höherwertiges Amt übertragen, beträgt die Probezeit in der Funktion zwei Jahre.

(7) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf die Beamtin oder der Beamte die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 24 Laufbahnrechtliche Experimentierklausel

Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Entwicklung des Laufbahnrechts dienen, können durch Gesetz mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 von den laufbahnrechtlichen Vorgaben abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.

Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung

§ 25 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt entspricht. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 57, 92 und 93 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden in die Leistungsbezahlung einbezogen.

§ 26 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Gründen innerhalb des Dienstbereichs ihres Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden.

(2) Eine Versetzung bedarf nicht der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn gehört, derselben oder einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn wie das bisherige Amt und mindestens derselben Bezahlungsebene angehört.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das sie vor dem bisherigen Amt innehatten.

(4) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 27 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

§ 28 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn sie

Satz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

§ 29 Entlassung aus zwingenden Gründen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 5 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.

§ 30 Entlassung auf Verlangen

(1) Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss der zuständigen Behörde schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind, längstens drei Monate.

§ 31 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 36, die sich nur in einem Probebeamtenverhältnis befinden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

(5) Bei Erreichen der Altersgrenze sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe mit dem Ende des Monats entlassen, in den dieser Zeitpunkt fällt.

§ 32 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. § 31 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

§ 33 Verfahren der Entlassung

Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Sie tritt im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.

§ 34 Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Bezahlung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 35 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament annehmen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit sind Beamtinnen und Beamte nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung eines Amtes in ihr Dienstverhältnis zurückzuführen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Bezahlung des zuletzt im Bundesbeamtenverhältnis bekleideten Amtes. Wird die Rückführung nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. § 33 gilt entsprechend.

§ 36 Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, soweit sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 37 Einstweiliger Ruhestand wegen organisatorischer Veränderungen

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B oder ab der Bezahlungsebene F 17 innehaben, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, die dafür geeignet sind.

§ 38 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 39 Erneute Berufung

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt verliehen werden soll.

§ 40 Ende des einstweiligen Ruhestandes

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamte gelten mit Vollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 41 Ruhestand

(4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze. Ist eine Ernennung trotzdem erfolgt, ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen.

(5) Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 42 Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

(2) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der Dienststelle die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die oberste Dienstbehörde eine nach § 41 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausschieben.

§ 43 Ruhestand bei dem Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.

§ 44 Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Dienstpflichten auf Dauer nicht mehr möglich ist (Dienstunfähigkeit). Von der Versetzung in den Ruhestand ist abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten ist möglich, wenn ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist; das Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Von dieser Möglichkeit darf nur bis zum 31. Dezember 2014 Gebrauch gemacht werden.

(5) Die Beamtin und der Beamte, die nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet worden ist und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird.

(7) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(8) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(9) Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Versetzung in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 44 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 46, 48 und 49 gelten entsprechend. § 46 Abs. 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 66 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 46 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 49 Abs. 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist, werden die Dienstbezüge oder die Bezahlung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

§ 47 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sind, solange sie das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen.

(2) Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte haben zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Beamtinnen und Beamte können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

§ 48 Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen der §§ 43 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur Amtsärztinnen oder Amtsärzten sowie als Gutachterinnen oder als Gutachter beauftragten Ärztinnen oder Ärzten übertragen. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztinnen oder Ärzte mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 43 bis 47 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(4) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer Vertretung eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.

§ 49 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 38 und 41, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist.

Abschnitt 5
Verlust der Beamtenrechte

§ 50 Wirkung eines Strafurteils

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes

(2) Endet das Beamtenverhältnis nach Absatz 1, besteht kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Bezahlung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

§ 51 Gnadenrecht

(1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 52 entsprechend.

§ 52 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und sie noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Dienstbezüge oder Bezahlung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge oder die Bezahlung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

Kapitel 3

Rechtliche Stellung

Abschnitt 1 Pflichten

§ 53 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

§ 54 Wahrnehmung von Aufgaben

Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

§ 55 Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen; dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 56 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, muss sie ausgeführt werden, sofern nicht das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist oder das ihnen aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung sind die Beamtinnen und Beamten befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 57 Eidespflicht, Eidesformel

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, kann bei Mitgliedschaft in einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4) In den Fällen, in denen nach § 5 Abs. 3 eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

§ 58 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 59 Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§ 60 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsstraftaten nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs bestehen.

(2) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

§ 61 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Versagung der Genehmigung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 62 Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 63 Presseauskünfte

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Presse erteilt.

§ 64 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

§ 65 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde ein Nebenamt im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 66 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 67 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 65 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Dabei sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für die dem Dienstherrn bekannten Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Grundgehalts oder Basisgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre.

(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(4) Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 67 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 68 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 69 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 70 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 71 Erlass ausführender Rechtsverordnungen

Die zur Ausführung der §§ 64 bis 70 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In ihr kann bestimmt werden,

§ 72 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn die Beamtinnen und Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung aufnehmen, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, haben die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung der letzten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 73 Verbot der Geschenkannahme

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Wird das in Absatz 1 Satz 1 genannte Verbot verletzt, ist das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit im Strafverfahren nicht der Verfall des Erlangten angeordnet worden ist. Für den Umfang des Herausgabenanspruchs gelten § 818 Abs. 1 und 2 und § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 74 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder bis zur Bezahlungsebene F 16 für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, zur Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

§ 75 Teilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen oder Bezahlung kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der nach den §§ 65 bis 67 den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 66 Abs. 2 Satz 3, 4 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 76 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen oder Bezahlung ist auf Antrag auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen oder Bezahlung kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen oder Bezahlung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(5) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

§ 77 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen oder Bezahlung kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass die Beamtin oder der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 76 Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn

(3) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 78 Hinweispflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

§ 79 Benachteiligungsverbot

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 75 und 76 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 80 Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Bezahlung

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen oder Bezahlung kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nichtgenehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 76 Abs. 2, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 81 Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Bezahlungsstrukturgesetz den Anspruch auf Dienstbezüge oder Bezahlung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

§ 82 Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 83 Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

§ 84 Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.

§ 85 Dienstvergehen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihren Beruf bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinargesetz.

§ 86 Pflicht zum Schadensersatz

(1) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten haben Beamtinnen und Beamte dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

Abschnitt 2
Rechte

§ 87 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Er schützt sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung als Beamtin oder Beamter.

§ 88 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Als Ergänzung der aus laufender Bezahlung oder laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenversorgung erhalten Beihilfe:

Übergangsgeld nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

Die Beihilfe wird zu nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen und Maßnahmen

Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind Ehegatten und Kinder. Kinder sind nur berücksichtigungsfähig soweit den Beihilfeberechtigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, gewährt.

(2) Beihilfe erhalten auch die in das Ausland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die bei Auslanddienststellen des Bundes beschäftigten nicht entsandten deutschen und nichtdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Beihilfe kann als Prozentsätze der beihilfefähigen Aufwendungen oder als Pauschalen gewährt werden. Bemisst sich die Beihilfe nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) darf dieser

(4) Bei der Beihilfebemessung können Eigenbehalte als Abzüge von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe vorgesehen werden. Eigenbehalte können nicht mehr abgezogen werden, soweit sie für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt zwei Prozent, jedoch bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Behandlung sind, ein Prozent des jährlichen Einkommens nach § 2 Abs. 2 des Bezahlungsstrukturgesetzes, § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 33 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Aufwendungen zu Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen oder abweichender Abrechnungsregelungen abhängig gemacht werden. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Regelungen des § 34 Abs. 1 und des § 92 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Beihilfen zu Leistungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden, können eingeschränkt werden. In der Verordnung nach Absatz 8 dürfen Höchstbeträge beihilfefähiger Aufwendungen für einzelne Leistungen festgelegt werden. Dabei sind Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit des Beihilfesystems, eines angemessenen Selbstbehalts der Beihilfeberechtigten und die Belange der Leistungserbringer zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit den von dritter Seite zustehenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Beihilfe wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch gegen eine andere Stelle auf eine vollwertige Absicherung der Aufwendungen einschließlich eventueller Sachleistungen oder einer Maßnahme nach Absatz 1 besteht. Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(7) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die über eine elektronische Gesundheitskarte entsprechend dem § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügen, haben diese zu nutzen. Für die Nutzung der Karte findet § 291a Abs. 2 bis 5, 6 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die elektronische Gesundheitskarte der Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 und 6 bis 8 und § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf.

(8) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere

§ 89 Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld

(1) Zur Abgeltung der durch Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften sowie aus besonderem Anlass außerhalb der Dienststätte dienstlich veranlassten notwendigen Kosten erhalten Beamtinnen und Beamte eine Reisekostenvergütung. Diese umfasst Fahrt- und Flugkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder und die Erstattung sonstiger Kosten. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen im Einzelnen oder pauschal für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden. Die Einzelheiten zu Art und Höhe der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium des Innern kann abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfe, der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland erforderlich ist.

(2) Auslagen aus Anlass eines Umzuges, für den die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, werden Beamtinnen und Beamten sowie ihren Hinterbliebenen erstattet. Umzugskostenvergütung kann für dienstlich veranlasste Umzüge und in besonderen Fällen zugesagt werden. Sie umfasst Beförderungsauslagen, Leistungen nach den Absätzen 1 und 3, Mietentschädigung und sonstige Auslagen. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden. Die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Umzugskostenvergütung und die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften über die Umzugskostenvergütung für dienstlich veranlasste Umzüge ins Ausland, im Ausland und aus dem Ausland ins Inland erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 4.

(3) Für die durch die häusliche Trennung entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes abgeordnet oder versetzt werden, unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. In besonderen weiteren Fällen kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls Trennungsgeld gewährt werden. Der Abordnung steht die Zuweisung nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gleich. Werden Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, zu Art und Höhe des Trennungsgeldes sowie der Gewährung von Reisebeihilfen regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften für Reisen im Sinne des Absatzes 1, Abordnungen oder Versetzungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 4.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter.

§ 90 Mutterschutz und Elternzeit

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

§ 91 Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

§ 92 Amtsbezeichnung

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt oder Endbasisgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen.

§ 93 Übergang von Schadensersatzansprüchen

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 94 Urlaub

(1) Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge oder Bezahlung zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Erteilung zusätzlichen Urlaubs an ins Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes wird in § 18 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst geregelt.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge oder die Bezahlung während eines solchen Urlaubs zu belassen sind. Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge oder der Bezahlung zu gewähren.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist den Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge oder Bezahlung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 95 Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes oder zum Europäischen Parlament gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes oder zum Europäischen Parlament gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezahlung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 96 Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Bezahlungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

§ 97 Zugang zur Personalakte

(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Verfahren. Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

§ 98 Beihilfeakte

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Bezahlung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungs- oder Bezahlungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

§ 99 Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 100 Einsichtsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 101 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 102 Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 103 Aufbewahrungsfrist

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind sechs Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.

§ 104 Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 101 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 98 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 105 Vereinigungsfreiheit

(1) Aufgrund der Vereinigungsfreiheit haben Beamtinnen und Beamte das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 106 Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von ihrer oder ihrem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Abschnitt 3
Beamtenvertretung

§ 107 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 108 Zuziehung der Gewerkschaften

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

Kapitel 4
Bundespersonalausschuss

§ 109 Errichtung

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 110 Mitglieder

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte. Stellvertretende Mitglieder sind je eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers des Innern für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

§ 111 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 59 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 112 Aufgaben

(1) Der Bundespersonalausschuss hat neben den in den §§ 7, 10, 19, 21 und 23 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:

(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuss die Bundesregierung zu unterrichten.

§ 113 Geschäftsordnung

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 114 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

§ 115 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Bundespersonalausschuss der im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 116 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§ 117 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 118 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern. Die Dienstaufsicht unterliegt den sich aus § 111 ergebenden Einschränkungen.

Kapitel 5
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 119 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden, Schlichtungsverfahren

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Für Streitigkeiten über Leistungsbewertungen wird ein Schlichtungsverfahren eingeführt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 120 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 121 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder deren Rechte durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Kapitel 6
Besondere Beamtenverhältnisse

§ 122 Beamtinnen und Beamte des Bundestages,

Bundesrates und Bundesverfassungsgerichtes

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates oder die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Deutschen Bundestag und die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.

§ 123 Beamtinnen und Beamte der Hochschulen

(1) Die beamteten Leiterinnen und Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Bundesbeamtenverhältnis.

(2) Die beamteten Leiterinnen und Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professorinnen und Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Für beamtete Juniorprofessorinnen und beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen und beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die auf Zeit ernannten Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) Die beamteten Leiterinnen und Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 treten sie nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder Bezahlung oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren. Sind sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 26 dieses Gesetzes für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

§ 124 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 125 Bisherige Bundesbeamtenverhältnisse

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamtinnen, Beamten, Wartestandsbeamtinnen und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

§ 126 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden

(1) Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

§ 127 Mitglieder des Bundesrechnungshofes

Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 128 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 129 Auswärtiger Dienst

Für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 130 Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 131 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist anstelle des § 10 dieses Gesetzes § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 3 Gesetz über die Bezahlungsstrukturen bei Bund und Ländern (Bezahlungsstrukturgesetz - BezStruktG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Vorschrift

§ 1Geltungsbereich

Kapitel 2
Einheitlich und unmittelbar geltende Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Anspruch auf Bezahlung
§ 4Teilzeitbeschäftigung
§ 5Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 6Verlust der Bezahlung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Abschnitt 2
Vorschriften zur Grundbezahlung

§ 7Grundbezahlung aus dem Amt
§ 8Regelung der Ämter in Bezahlungsordnungen F
§ 9Grundsatz der funktionsgerechten Bezahlung
§ 10Bezahlungsbandbreite
§ 11Eingangsämter
§ 12Anpassung
§ 13Grundbezahlung
§ 14Basisgehalt in den Bezahlungsebenen F 2 bis F 16
§ 15Leistungsvariablen
§ 16Vergabebudget für Leistungsvariablen
§ 17Ausgestaltung durch Bund und Länder
§ 18Bezahlungsanspruch in besonderen Fällen

Abschnitt 3
Amts- und Stellenzulagen

§ 19Amts- und Stellenzulagen

Abschnitt 4
Auslandsbezahlung

§ 20Auslandsbezüge, Kaufkraftausgleich
§ 21Bestandteile der Auslandsbezüge
§ 22Auslandsverwendungszuschlag

Kapitel 3
Vorschriften für die Gesetzgebung zur Nebenbezahlung durch Bund und Länder

§ 23Nebenbezahlung
§ 24Funktionszulagen
§ 25Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 26Vergütungen
§ 27Zuschläge
§ 28Leistungsprämien
§ 29Jährliche Sonderzahlungen
§ 30Vermögenswirksame Leistungen

Kapitel 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31Familienzuschlag
§ 32Ausgleichszulagen
§ 33Allgemeine Stellenzulage
§ 34Anwendung von Regelungen des Bundesbesoldungsrechts
§ 35Anwendung sonstiger Vorschriften
§ 36Optionsrecht
§ 37Umsetzungspflicht
§ 38Anwendung für den Personenkreis des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes
Anlage I(zu § 8 Abs. 1)
Anlage II(zu § 13 Abs. 2 Satz 1)

Kapitel 1
Einleitende Vorschrift

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz bestimmt die grundlegenden Inhalte und Strukturen der Bezahlung der

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind

Kapitel 2
Einheitlich und unmittelbar geltende Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Bezahlung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zur Bezahlung gehören

(3) Die Regelungen des Kapitels 2 gelten unmittelbar und einheitlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3 Anspruch auf Bezahlung

(1) Auf die Bezahlung besteht ein Rechtsanspruch, auf den weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann.

(2) Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und erlischt mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gilt § 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Bezahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

§ 5 Begrenzte Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit erfolgt die Bezahlung entsprechend § 4, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehaltes, das bei Versetzung in den Ruhestand zustehen würde.

§ 6 Verlust der Bezahlung bei Fernbleiben vom Dienst

Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Bezahlung.

Abschnitt 2
Vorschriften zur Grundbezahlung

§ 7 Grundbezahlung aus dem Amt

(1) Die Grundbezahlung bestimmt sich nach der Bezahlungsebene des verliehenen Amtes oder Dienstgrades.

(2) Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad gleich.

(3) Ist ein Amt noch nicht in einer Bezahlungsordnung enthalten oder ist es mehreren Bezahlungsebenen zugeordnet, bestimmt sich die Grundbezahlung nach der Bezahlungsebene, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bezahlungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Bezahlungsrecht zuständigen Ministerium.

§ 8 Regelung der Ämter in Bezahlungsordnungen F

(1) Die Ämter und ihre Bezahlungsebenen werden in der Bezahlungsordnung F dieses Gesetzes (Anlage I) sowie in den Bezahlungsordnungen F des Bundes und der Länder geregelt.

(2) Bund und Länder dürfen Ämter in eigene Bezahlungsordnungen aufnehmen, wenn sie sich von den Ämtern dieses Gesetzes nach dem Inhalt und der Wertigkeit der Funktion wesentlich unterscheiden.

(3) Die Bezahlungsordnungen müssen in der Struktur der Bezahlungsebenen sowie in der Einstufung und Wertigkeit der Ämter der Bezahlungsordnung F dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Die Dienstgrade des militärischen Dienstes und die Ämter des Auswärtigen Dienstes sind entsprechend Absatz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und zuzuordnen.

§ 9 Grundsatz der funktionsgerechten Bezahlung

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, die Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen aller Dienstherren den Ämtern zuzuordnen. Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Bezahlungsebene nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(2) Wenn Funktionen, die einem Amt einer Laufbahn mit höheren Zugangsvoraussetzungen zugeordnet sind, nach Erwerb einer entsprechenden Qualifikation länger als sechs Monate ununterbrochen wahrgenommen werden, sollen die Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf Bezahlung aus diesem Amt geschaffen werden.

(3) § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Bezahlungsbandbreite

Besteht wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern oder sind Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerbungslage nicht anforderungsgerecht zu besetzen, können Bund und Länder insoweit jeweils für ihren Bereich durch Gesetz die Grundbezahlung um bis zu fünf Prozent höher oder niedriger festsetzen. Dies kann auch mit Rücksicht auf unterschiedliche regionale Verhältnisse in Teilen einer Gebietskörperschaft geschehen.

§ 11 Eingangsämter

(1) Die Eingangsämter sind folgenden Bezahlungsebenen zuzuordnen:

(2) In besonderen Fällen können Bund und Länder abweichend von Absatz 1 jeweils für ihren Bereich durch Gesetz Eingangsämter einer höheren Bezahlungsebene zuordnen, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

(3) Soweit abweichend von Absatz 1 andere Laufbahnen durch Zusammenfassung von Ämtern gebildet werden, sind die Eingangsämter der Laufbahnen von Bund und Ländern jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu bestimmen.

(4) Im Rahmen der Erprobung von Maßnahmen, die der Entwicklung des Laufbahnrechts dienen, können Bund und Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz andere als die in Absatz 1 genannten Bezahlungsebenen für Eingangsämter bestimmen. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.

§ 12 Anpassung

(1) Die Grundbezahlung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.

(2) § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei der Berechnung sind die sich ergebenden Bruchteile beim Basisgehalt auf volle Cent-Beträge und bei den Leistungsvariablen auf volle Euro-Beträge kaufmännisch zu runden.

§ 13 Grundbezahlung

(1) Die Grundbezahlung setzt sich zusammen aus einem Basisgehalt und einer Leistungsvariablen.

(2) Die Beträge des Basisgehalts und der Leistungsvariablen sind in der Anlage II ausgewiesen. Sie gelten unmittelbar für die entsprechenden Bezahlungsordnungen F des Bundes und der Länder; abweichende Beträge sind nur im Rahmen des § 10 zulässig.

§ 14 Basisgehalt in den Bezahlungsebenen F 2 bis F 16

(1) In den Bezahlungsebenen F 2 bis F 16 wird das Basisgehalt nach Stufen bemessen. Es wird mindestens das Basisgehalt der Eingangsstufe (Anfangsbasisgehalt) gezahlt. Die erste und zweite Erfahrungsstufe werden im Abstand von jeweils fünf Jahren, die dritte Erfahrungsstufe (Endbasisgehalt) wird nach weiteren zehn Jahren erreicht. Das Erreichen der Erfahrungsstufen ist von der Voraussetzung abhängig, dass im berücksichtigungsfähigen Zeitraum zwischen den jeweiligen Stufen überwiegend eine Leistungsstufe festgesetzt wurde.

(2) Das Erreichen der Erfahrungsstufen wird durch Zeiten nach § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, Grundwehrdienst- oder Zivildienstzeiten sowie aufgrund einer Freistellung aus besonderen dienstlichen Gründen nicht verzögert. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 4 bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.

(3) Die erstmalige Festsetzung einer Stufe sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzung für das Erreichen der Erfahrungsstufe sind schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Leistungsvariablen

(1) Die Leistungsvariablen sind in vier Leistungsstufen bemessen. Bei Leistungen, die den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, ist die Leistungsstufe 2 festzusetzen. Für davon abweichende Leistungen sind entsprechend höhere oder niedrigere Leistungsstufen festzusetzen. Wird keine anforderungsgerechte Leistung erbracht, ist keine Leistungsvariable zu vergeben.

(2) Die Festsetzung der Leistungsstufe setzt eine Leistungsbewertung aufgrund von Zielvereinbarungen oder strukturierten Bewertungsverfahren im Rahmen des § 16 voraus. Die Leistungsbewertung ist regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchzuführen. Kann aufgrund von Zeiten nach § 14 Abs. 2 keine Leistungsbewertung vorgenommen werden, ist die zuletzt festgesetzte Leistungsstufe maßgeblich.

(3) Die Leistungsbewertung muss diskriminierungsfrei erfolgen. Elternzeiten, Grundwehrdienst- oder Zivildienstzeiten, sonstige Zeiten der Beurlaubung, die besonderen Situationen von Teilzeitbeschäftigten, schwerbehinderten Menschen sowie aus besonderen Gründen freigestellten Personen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 16 Vergabebudget für Leistungsvariablen

(1) Das Budget für die Leistungsvariablen eines Dienstherrn entspricht mindestens der Summe, die sich bei Zugrundelegung der Leistungsstufe 2 für alle am 1. Januar eines Jahres beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der Bezahlungsordnung F für jedes Haushaltsjahr ergibt. Teilzeitbeschäftigte sind mit ihrem Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

(2) Weitere durch strukturelle Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz freigesetzte Mittel erhöhen das Budget nach Absatz 1. Bund und Länder bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Gesetz oder Rechtsverordnung den Prozentsatz der Mittel nach Satz 1, bezogen auf die bei den jeweiligen Dienstherren im vorangegangenen Haushaltsjahr geleisteten Personalausgaben.

(3) Das Budget für die Leistungsvariablen ist jährlich zu ermitteln und nach dem Ergebnis der Leistungsbewertungen an die Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten vollständig auszuzahlen.

§ 17 Ausgestaltung durch Bund und Länder

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen Regelungen für Beamtinnen und Beamte zum Basisgehalt nach § 14 sowie zur Vergabe der Leistungsvariablen nach § 15 im Rahmen des Vergabebudgets nach § 16 zu bestimmen. Dabei können zur Berücksichtigung der Besonderheiten für den Polizeivollzugsdienst abweichende Regelungen für das spätere Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe (§ 14 Abs. 1) und für die Zuordnung und Festsetzung der Leistungsvariablen (§ 15 Abs. 1 und 2) getroffen werden, soweit dies insbesondere bei Verwendung in geschlossenen Einheiten unabweisbar geboten ist. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, mit Beteiligung des Bundesministeriums des Innern durch Rechtsverordnung entsprechende Regelungen für Soldatinnen und Soldaten nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei können zur Berücksichtigung der Besonderheiten des soldatischen Dienstes abweichende Regelungen für das spätere Erreichen einer Erfahrungsstufe (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4) und für die Zuordnung und Festsetzung der Leistungsvariablen (§ 15 Abs. 1 und 2) getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Soweit für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost oder für die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft nach § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesenen Beamtinnen und Beamte eigenständige Leistungsbezahlungssysteme gelten, kann durch Gesetz bestimmt werden, von den Regelungen zu den Leistungsvariablen abzuweichen.

§ 18 Bezahlungsanspruch in besonderen Fällen

Verringert sich der Bezahlungsanspruch durch Verleihung eines niedrigeren Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin und Soldatin oder dem Beamten und Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 7 Abs. 1 das Basisgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.

Abschnitt 3
Amts- und Stellenzulagen

§ 19 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen werden Amtszulagen und Stellenzulagen gezahlt. Sie dürfen auf höchstens 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Basisgehalt und dem Basisgehalt der nächsthöheren Bezahlungsebene festgesetzt werden, wobei jeweils das Endbasisgehalt maßgebend ist. Die Überschreitung des Höchstbetrages nach Satz 2 ist zulässig, soweit Amts- und Stellenzulagen an die Stelle entsprechender Zulagen treten, bei denen der Höchstbetrag nach § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten ist oder dies bundesgesetzlich bestimmt ist.

(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Basisgehalts.

(3) Stellenzulagen werden nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt. Die Weitergewährung für einen Zeitraum, in dem keine herausgehobene Funktion wahrgenommen wird, kann für besondere Fälle zugelassen werden. Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu regeln.

(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahlung abnehmender Ausgleichszulagen für aus dienstlichen Gründen wegfallende Stellenzulagen zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 wird das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Zahlung von Stellenzulagen für die Wahrnehmung bundeswehrspezifischer Funktionen und die Zahlung abnehmender Ausgleichszulagen entsprechend den Absätzen 1, 3 und 5 zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(7) Soweit Ämter in eigenen Bezahlungsordnungen nach § 8 ausgebracht werden, werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Amtszulagen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Abschnitt 4
Auslandsbezahlung

§ 20 Auslandsbezüge, Kaufkraftausgleich

(1) Bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (Verwendung im Ausland) werden neben der Bezahlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 (Inlandsbezahlung) Auslandsbezüge gezahlt, wenn es sich nicht um eine besondere Verwendung im Sinne des § 22 handelt. Die Auslandsbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Entspricht die Kaufkraft der Bezahlung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Bezahlung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der Mietzuschuss ist hiervon ausgenommen. Der Kaufkraftunterschied wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Dem Kaufkraftausgleich werden 60 Prozent der Grundbezahlung und des Auslandszuschlags zugrunde gelegt.

§ 21 Bestandteile der Auslandsbezüge

(1) Der Auslandszuschlag gilt den materiellen Mehraufwand und die immateriellen Belastungen der Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach dem zustehenden Basisgehalt oder Grundgehalt und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Die Höhe des materiellen Anteils richtet sich zusätzlich nach der Einstufung des ausländischen Dienstorts und der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft und/oder -verpflegung. Die Höhe des immateriellen Anteils richtet sich zusätzlich nach einer standardisierten Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung. Zur Personalsteuerung ist eine zusätzliche Zahlung möglich, um auf die jeweiligen Belastungen und Anforderungen vor Ort angemessen reagieren zu können. Dafür wird jährlich ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt. Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann ein erhöhter Auslandszuschlag unter Berücksichtigung der in § 29 jenes Gesetzes genannten Mehraufwendungen und Belastungen gezahlt werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern regelt Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und weitere Einzelheiten der Auslandsbezüge und des Kaufkraftausgleichs sowie einer Zulage für Kanzlerinnen und Kanzler an großen Botschaften im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 regelt das Auswärtige Amt die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des materiellen Anteils des Auslandszuschlags sowie Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und weitere Einzelheiten der Erhöhung des Auslandszuschlags nach § 21 Abs. 1 Satz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 22 Auslandsverwendungszuschlag

(1) Der Auslandsverwendungszuschlag wird neben der Inlandsbezahlung für eine Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen gezahlt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle immateriellen Belastungen und materiellen Mehraufwendungen der besonderen Verwendung mit Ausnahme nach reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstattender Auslagen pauschal ab. Er wird als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Belastungen und Mehraufwendungen für jede Verwendung festgesetzt.

(3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags einschließlich der Anrechnung von Zahlungen Dritter im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kapitel 3
Vorschriften für die Gesetzgebung zur Nebenbezahlung durch Bund und Länder

§ 23 Nebenbezahlung

(1) Die Nebenbezahlung können Bund und Länder unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen jeweils für ihren Bereich durch Gesetz nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels regeln. Die Regelungen des Bundes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Zur Nebenbezahlung gehören

(3) Für Vergütungen und die jährlichen Sonderzahlungen kann geregelt werden, dass sie ruhegehaltfähig sind.

(4) Andere als in Absatz 2 genannte Leistungen dürfen nur gezahlt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

§ 24 Funktionszulagen

(1) Funktionszulagen für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion, die befristet übertragen wird oder die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird, dürfen frühestens ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen vorübergehend vertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.

(2) Funktionszulagen dürfen höchstens in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Basisgehalt des verliehenen Amtes und dem Basisgehalt, das der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, gezahlt werden, höchstens jedoch bis zur dritten folgenden Bezahlungsebene.

§ 25 Zulagen für besondere Erschwernisse

Zulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse (Erschwerniszulagen) sind nur zulässig, soweit die besonderen Erschwernisse nicht bereits bei der Bewertung des Amtes berücksichtigt sind.

§ 26 Vergütungen

Vergütungen können gezahlt werden

§ 27 Zuschläge

(1) Zuschläge bei Altersteilzeit dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen der Nettobezahlung, die aufgrund der Arbeitszeit zusteht, und 83 Prozent der Nettobezahlung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Zuschläge dürfen nur gezahlt werden, wenn die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird. Abweichend von Satz 1 dürfen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Zuschlag und Bezahlung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 5) kann ein Zuschlag vorgesehen werden, wenn die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt wird.

(3) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Zuschläge gezahlt werden, wenn dies zur anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten erforderlich ist.

(4) Für Kinder ist ein Zuschlag zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen zu zahlen.

§ 28 Leistungsprämien

Zur Honorierung von herausragenden besonderen Einzel- und Gruppenleistungen können Leistungsprämien als Einmalzahlungen vorgesehen werden.

§ 29 Jährliche Sonderzahlungen

Jährliche Sonderzahlungen dürfen im Kalenderjahr die Bezahlung eines Monats nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 können die jährlichen Sonderzahlungen für die Bezahlungsebenen F 2 bis F 8 um bis zu 332 Euro und für alle übrigen Bezahlungsebenen um bis zu 256 Euro erhöht werden.

§ 30 Vermögenswirksame Leistungen

Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen kann vorgesehen werden.

Kapitel 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Familienzuschlag

(1) Soweit am 30. Juni 2006 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes bestand, wird der Betrag weitergezahlt. An diesem Tag Beurlaubte erhalten mit Wiederaufnahme des Dienstes den Betrag, den sie nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten hätten, wenn sie nicht beurlaubt gewesen wären.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 verringert sich jeweils zum Tag des Inkrafttretens einer allgemeinen Anpassung in den Bezahlungsebenen F 2 bis F 8 um den Betrag von zehn Euro, in den Bezahlungsebenen F 9 bis F 13 um den Betrag von 15 Euro und in den Bezahlungsebenen F 14 bis F 26 um den Betrag von 20 Euro. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist anzuwenden.

(3) Soweit der Familienzuschlag aufgrund einer Konkurrenzregelung halbiert war, ist auch der Abbaubetrag zu halbieren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Beträge nach Absatz 2 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit am 30. Juni 2006 zu vermindern und kaufmännisch auf volle Euro-Beträge zu runden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Beurlaubte entsprechend.

§ 32 Ausgleichszulagen

(1) Soweit ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder nach anderen besoldungsrechtlichen Regelungen am 30. Juni 2006 bestand, wird der zuletzt zustehende Betrag als ruhegehaltfähige Ausgleichszulage weitergezahlt, wenn die Verminderung von Grundgehalt oder der Verlust einer Amtszulage den Anspruch ausgelöst haben. § 4 und § 12 Abs. 1 sind anzuwenden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei der Verleihung eines höheren Amtes um den Erhöhungsbetrag.

(2) § 83 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 33 Allgemeine Stellenzulage

(1) Soweit ein Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage am 30. Juni 2006 bestand, wird der Betrag weitergezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die an diesem Tag geltenden Beträge der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes sind nach § 12 Abs. 1 anzupassen und ruhegehaltfähig. An die Stelle der Besoldungsgruppen treten die Bezahlungsebenen entsprechend § 3 Abs. 1 des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage wegen einer Beurlaubung am 30. Juni 2006 nicht bestand.

§ 34 Anwendung von Regelungen des Bundesbesoldungsrechts

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 19 sind die bisherigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen und die auf bundesgesetzlichen Ermächtigungen beruhenden Verordnungen zu den Amts- und Stellenzulagen weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch für die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Zulagen, die nicht als Amts- oder Stellenzulagen ausgestaltet sind.

(2) Bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Ausgestaltung der allgemeinen Vorschriften und für die Nebenbezahlung sind das Bundesbesoldungsgesetz und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. Satz 1 gilt auch für die Ämter und Fußnoten der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Soweit in besoldungsrechtlichen Regelungen auf die Besoldungsgruppen abgestellt wird, ist für die entsprechende Anwendung § 3 des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes maßgebend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind längstens bis zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 sind die §§ 7, 52 bis 58 des Bundesbesoldungsgesetzes und die diese ergänzenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2009. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 3 sind § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes und die diesen ergänzende Rechtsvorschrift weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2009.

(6) Auf Soldatinnen und Soldaten und auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei ist der 8. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes weiter anzuwenden.

(7) § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes und die auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung sind auf die Bezahlung nach diesem Gesetz anzuwenden.

§ 35 Anwendung sonstiger Vorschriften

Soweit in sonstigen Vorschriften auf Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf dessen Grundlage erlassene Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, sind diese Vorschriften nach den Maßgaben dieses Gesetzes und des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 36 Optionsrecht

Bei einer erneuten Berufung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis steht ein Optionsrecht zu; § 6 Abs. 2 des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 37 Umsetzungspflicht

Bund und Länder sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich die Voraussetzungen zur Bezahlung nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 1 und 2 zu regeln und die Leistungsvariablen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

§ 38 Anwendung für den Personenkreis des Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetzes

(1) Für Personen, die am 30. Juni 2006 ernannt sind, ist dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 sind das Bundesbesoldungsgesetz und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsvorschriften weiter anzuwenden; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 ausgesetzt.

Anlage I (zu § 8 Abs. 1)

Bezahlungsordnung F

Bezahlungsebene F 2

Aufseherin, Aufseher
Oberamtsgehilfin, Oberamtsgehilfe Oberbetriebsgehilfin, Oberbetriebsgehilfe Wachtmeisterin, Wachtmeister

Bezahlungsebene F 3

Hauptamtsgehilfin, Hauptamtsgehilfe Hauptbetriebsgehilfin, Hauptbetriebsgehilfe Oberaufseherin, Oberaufseher
Oberwachtmeisterin, Oberwachtmeister

Bezahlungsebene F 4

Amtsmeisterin, Amtsmeister
Betriebsmeisterin, Betriebsmeister
Hauptaufseherin, Hauptaufseher
Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister

Bezahlungsebene F 5

Betriebsassistentin, Betriebsassistent
Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister Hauptwärterin, Hauptwart
Kriminaloberwachtmeisterin, Kriminaloberwachtmeister Kriminalwachtmeisterin, Kriminalwachtmeister Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeisterin, Oberbetriebsmeister
Polizeioberwachtmeisterin, Polizeioberwachtmeister Polizeiwachtmeisterin, Polizeiwachtmeister

Bezahlungsebene F 6

Betriebsassistentin, Betriebsassistent
Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister Hauptwärterin, Hauptwart
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeisterin, Oberbetriebsmeister
Sekretärin, Sekretär
Werkmeisterin, Werkmeister

Bezahlungsebene F 7

Brandmeisterin, Brandmeister
Kriminalmeisterin, Kriminalmeister Obersekretärin, Obersekretär
Oberwerksmeisterin, Oberwerksmeister Polizeimeisterin, Polizeimeister

Bezahlungsebene F 8

Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Hauptwerksmeisterin, Hauptwerksmeister Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Bezahlungsebene F 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor
Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister Inspektorin, Inspektor
Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister Polizeikommissarin, Polizeikommissar

Bezahlungsebene F 10

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar Oberinspektorin, Oberinspektor Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Bezahlungsebene F 11

Amtfrau, Amtmann
Fachlehrerin, Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, als
Eingangsamt Lehrerin, Lehrer
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar

Bezahlungsebene F 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt
Amtsrätin, Amtsrat
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
Lehrerin, Lehrer
Lehrerin, Lehrer an allgemeinbildenden Schulen oder mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und/oder der Sekundarstufe I jeweils bei entsprechender Verwendung als
Eingangsamt
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar

Bezahlungsebene F 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat
Ärztin, Arzt
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Lehrerin, Lehrer
Lehrerin, Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in mindestens zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung als Eingangsamt
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
Oberamtsrätin, Oberamtsrat
Rätin, Rat
Studienrätin, Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen

Bezahlungsebene F 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat Ärztin, Arzt
Chefärztin, Chefarzt
Oberärztin, Oberarzt Oberrätin, Oberrat Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Bezahlungsebene F 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
Chefärztin, Chefarzt Dekanin, Dekan
Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
Oberärztin, Oberarzt Studiendirektorin, Studiendirektor

Bezahlungsebene F 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident Chefärztin, Chefarzt
Dekanin, Dekan
Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor Finanzpräsidentin, Finanzpräsident
Leitende Direktorin, Leitender Direktor Ministerialrätin, Ministerialrat
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor Senatsrätin, Senatsrat

Bezahlungsebene F 17

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor Finanzpräsidentin, Finanzpräsident
Ministerialrätin, Ministerialrat
Senatsrätin, Senatsrat
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 18

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor Erste Direktorin, Erster Direktor
Finanzpräsidentin, Finanzpräsident
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat Ministerialrätin, Ministerialrat
Präsidentin, Präsident
Senatsrätin, Senatsrat
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 19

Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor Erste Direktorin, Erster Direktor
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Präsidentin, Präsident
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 20

Direktorin, Direktor
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
Erste Direktorin, Erster Direktor
Generaldirektorin, Generaldirektor
Generaldirektorin und Professorin, Generaldirektor und Professor Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
Oberdirektorin, Oberdirektor
Oberdirektorin und Professorin, Oberdirektor und Professor Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident
Präsidentin, Präsident
Präsidentin und Professorin, Präsident und Professor Senatsdirektorin, Senatsdirektor
Senatsdirigentin, Senatsdirigent
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 21

Direktorin, Direktor
Erste Direktorin, Erster Direktor
Generaldirektorin, Generaldirektor
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
Oberdirektorin, Oberdirektor
Oberdirektorin und Professorin, Oberdirektor und Professor Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident
Präsidentin, Präsident
Präsidentin und Professorin, Präsident und Professor Senatsdirektorin, Senatsdirektor
Senatsdirigentin, Senatsdirigent
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 22

Direktorin, Direktor
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident
Präsidentin, Präsident
Präsidentin und Professorin, Präsident und Professor Senatsdirektorin, Senatsdirektor
Senatsdirigentin, Senatsdirigent
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 23

Präsidentin, Präsident
Präsidentin und Professorin, Präsident und Professor Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 24

Direktorin, Direktor
Ministerialdirektorin, Ministerialdirektor Präsidentin, Präsident
Vizepräsidentin, Vizepräsident

Bezahlungsebene F 25

Direktorin, Direktor Ministerialdirektorin, Ministerialdirektor Präsidentin, Präsident

Bezahlungsebene F 26

Präsidentin, Präsident

Anlage II (zu § 13 Abs. 2 Satz 1)

Bezahlungsordnung F

BezahlungsebeneBasisgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Eingangsstufe1. Erfahrungsstufe2. Erfahrungsstufe3. Erfahrungsstufe
F 21 474,591 523,311 572,031 620,75
F 31 536,091 588,371 640,651 692,93
F 41 570,971 635,681 700,401 765,11
F 51 583,671 666,061 748,451 830,84
F 61 621,171 724,321 827,471 930,62
F 71 692,421 824,041 955,672 087,29
F 81 798,451 958,892 119,342 279,78
F 91 916,092 088,212 260,332 432,45
F 102 064,602 289,252 513,902 738,54
F 112 379,942 606,612 833,283 059,95
F 122 559,522 833,473 107,413 381,36
F 133 022,733 269,743 516,753 763,76
F 143 182,263 512,403 842,554 172,69
F 153 903,774 175,114 446,454 717,80
F 164 311,594 628,124 944,655 261,17
BezahlungsebeneLeistungsvariable (Monatsbeträge in Euro)
Leistungsstufe 1Leistungsstufe 2Leistungsstufe 3Leistungsstufe 4
F 23468102136
F 33672108144
F 43774111148
F 53978117156
F 64182123164
F 74488132176
F 84896144192
F 951102153204
F 1058116174232
F 1164128192256
F 1271142213284
F 1379158237316
F 1487174261348
F 1599198297396
F 16110220330440
F 17115230345460
F 18122244366488
F 19129258387516
F 20137274411548
F 21145290435580
F 22152304456608
F 23160320480640
F 24170340510680
F 25200400600800
F 26208416624832
Bezahlungs-Basisgehaltebene (Monatsbeträge in Euro)
F 175 488,31
F 185 814,50
F 196 156,14
F 206 548,11
F 216 918,25
F 227 278,31
F 237 653,58
F 248 119,53
F 259 566,49
F 269 939,42

Artikel 4
Gesetz zur Überleitung in die Bezahlungsstrukturen bei Bund und Ländern (Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetz - BezStruktÜblG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz bestimmt die Überleitung in die Bezahlungsstrukturen des Bezahlungsstrukturgesetzes der

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind

§ 2 Überleitung

Die Überleitung erfolgt am 1. Januar 2008.

§ 3 Überleitung in die Bezahlungsebene

(1) Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die am Tag vor der Überleitung den Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A angehören, werden in die Bezahlungsebenen der Bezahlungsordnung F wie folgt übergeleitet:

von Besoldungsgruppenach Bezahlungsebene
A 2F 2
A 3F 3
A 4F 4
A 5F 5
A 6F 6
A 7F 7
A 8F 8
A 9F 9
A 10F 10
A 11F 11
A 12F 12
A 13F 13
A 14F 14
A 15F 15
A 16F 16

(2) Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die am Tag vor der Überleitung den Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen B angehören, werden in die Bezahlungsebenen der Bezahlungsordnung F wie folgt übergeleitet:

von Besoldungsgruppenach Bezahlungsebene
B1F 15
B2F 17
B3F 18
B4F 19
B5F 20
B6F 21
B7F 22
B8F 23
B9F 24
B 10F 25
B 11F 26

§ 4 Überleitung in das Basisgehalt

(1) Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die am Tag vor der Überleitung Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A angehören, werden mit den Maßgaben des Absatzes 2 in die Stufen des Basisgehalts übergeleitet.

(2) Für die Überleitung in die Stufen des Basisgehalts ist der Zeitraum zwischen dem am Tag vor der Überleitung geltenden Besoldungsdienstalter ( § 28 Bundesbesoldungsgesetz) und dem Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblich. Dabei wird der Beginn des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 2 um drei Jahre und in den Besoldungsgruppen A 3, A 4 und A 5 jeweils um ein Jahr vorverlegt. In den übrigen Besoldungsgruppen wird der Beginn des Besoldungsdienstalters wie folgt hinausgeschoben:

Der ermittelte Zeitraum ist für die Festsetzung der Stufe nach § 14 Abs. 1 des Bezahlungsstrukturgesetzes maßgeblich und zusammen mit der erreichten Stufe schriftlich mitzuteilen.

(3) Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die am Tag vor der Überleitung der Besoldungsgruppe B 1 angehören, werden in die dritte Stufe des Basisgehalts und die den Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 angehören, werden in die Basisgehälter der jeweiligen Bezahlungsebene (§ 3 Abs. 2) übergeleitet.

§ 5 Überleitungszulage

(1) Soweit die Grundbezahlung gegenüber dem am Tag vor der Überleitung zustehenden Grundgehalt geringer wird, wird eine Überleitungszulage gezahlt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Grundbezahlung und dem Grundgehalt, dass am Tag vor der Überleitung zustand. Bei der Grundbezahlung ist die Leistungsvariable höchstens bis zur Leistungsstufe 2 zu berücksichtigen. Beurlaubte erhalten mit Wiederaufnahme des Dienstes eine Überleitungszulage, die sie nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erhalten hätten, wenn sie nicht beurlaubt gewesen wären.

(2) Die Überleitungszulage nach Absatz 1 ist ruhegehaltfähig. Sie ist so zu bemessen, dass die Summe aus Basisgehalt, Leistungsvariable und Überleitungszulage dem am Tag vor der Überleitung zustehenden Grundgehalt entspricht. Richtet sich das Ruhegehalt nicht nach dem Amt, aus dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger in den Ruhestand getreten ist, tritt an die Stelle des bezogenen Grundgehaltes am Tag vor der Überleitung das Grundgehalt, das nach dem Amt zugestanden hätte, das beim Ruhegehalt berücksichtigt wird.

(3) Ist am Tag vor der Überleitung ein geringerer Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung als am Tag der Überleitung maßgebend, ist für die Festsetzung der Überleitungszulage beim bisherigen Grundgehalt auf den höheren Bemessungssatz abzustellen. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist das Grundgehalt mit 100 Prozent zu berücksichtigen. Soweit eine Überleitungszulage nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gezahlt wird, nimmt sie an Veränderungen der Bemessung teil.

(4) Verringert sich aufgrund des Strukturreformgesetzes die Bankzulage nach § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, wird eine nicht ruhegehaltfähige Überleitungszulage gezahlt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Bankzulage und der Bankzulage, die am Tag vor der Überleitung zustand. Beurlaubte erhalten mit Wiederaufnahme des Dienstes eine Überleitungszulage, die sie nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten hätten, wenn sie nicht beurlaubt gewesen wären.

§ 6 Optionsrecht

(1) Wer die für sich geltende gesetzliche Altersgrenze spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 erreicht, erhält auf Antrag weiterhin Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Der unwiderrufliche Antrag muss bis zum 30. September 2006 vorliegen und sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Eintritt in den Ruhestand beziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen die gesetzliche Altersgrenze am 1. Januar 2008 bereits erreicht wurde.

(2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die ihre Beurlaubung nach dem Tag der Überleitung beenden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, das der unwiderrufliche Antrag vor der Wiederaufnahme des Dienstes vorliegen und sich auf den Zeitraum von der Wiederaufnahme bis zum Eintritt in den Ruhestand beziehen muss.

Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994

In § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

Artikel 9 Änderungen weiterer Vorschriften

(1) In § 5 der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffiziers-Anwärter vom 12. September 2000 (BGBl. I S. 1406) wird die Angabe " §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 39, 40 und 85 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(2) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 39, 40 und 85 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(4) § 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(5) In Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wird die Angabe "1. Juli 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

(6) § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) wird wie folgt geändert:

(7) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) wird wie folgt geändert:

(8) Die Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3743), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird aufgehoben.

(9) Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien an Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 2 Allgemeines

(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie gewährt werden.

(2) Leistungsprämien, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten.

(3) Leistungsprämien dürfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage nach den §§ 45 oder 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen

(10) § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:

(11) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

(12) In § 5 Abs. 3 Satz 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Stufe 1" die Angabe "nach § 31 des Bezahlungsstrukturgesetzes oder § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt.

(13) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S 1778) wird nach der Angabe "Stufe 1" die Angabe "nach § 31 des Bezahlungsstrukturgesetzes oder § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt.

(14) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird aufgehoben.

(15) Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), wird wie folgt geändert:

(16) § 16a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden."

(17) § 17 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(18) In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844) wird die Angabe " § 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 74 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(19) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I S. 227) wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin."

(20) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird die Angabe "( § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe "(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt.

(21) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(22) Das Bundesanstalt Postgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

(23) Die Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2331), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:

(24) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 262 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(25) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(26) In Artikel XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) wird die Angabe "( § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 77 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" ersetzt.

(27) Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(28) Das Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:

(29) In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297) wird die Angabe " § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 90 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(30) Die Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:

(31) In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe " § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe " § 130 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(32) In § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird die Angabe " § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(33) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe " § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(34) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) wird wie folgt geändert:

(35) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 200 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

(36) In § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) wird die Angabe " § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(37) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 71 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(38) § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz vom 20. Juni 1969 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt gefasst:

Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 113 bis 117 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend."

(39) Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...2005 (BGBl. I S. ...)1, wird wie folgt geändert:

(40) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom ... 2005 (BGBl. I S. ...)2 geändert worden ist, wird die Angabe "( § 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(41) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe " §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 12, 13, 28, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 50 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(42) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(43) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

(44) Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

(45) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

(46) Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

(47) In Artikel VII Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518) wird die Angabe " § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(48) In § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird die Angabe " § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(49) In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 71 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt

(50) In § 4 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 71 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(51) § 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 423 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(52) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird die Angabe " § 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(53) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BLV-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird die Angabe " § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(54) In Artikel 4 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) wird die Angabe " § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(55) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

(56) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703) wird die Angabe " § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(57) In Satz 3 Nr. 2 Buchstabe c der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), der zuletzt durch § 162 Kostenordnung in der Fassung des Artikels 4 Abs. 29 Nr. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) angepasst worden ist, wird die Angabe "(§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 58 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" ersetzt.

(58) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(59) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653) geändert worden ist, wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 71 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(60) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) wird die Angabe " § 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(61) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1500), die durch Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 4) geändert worden ist, wird die Angabe "( § 60 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 59 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(62) In § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, wird die Angabe " § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(63) In Artikel 73 Abs. 4 Satz 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, wird die Angabe "( § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 68 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" ersetzt.

(64) In § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland") vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(65) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird die Angabe " § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(66) § 50 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden;"

(67) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138) wird die Angabe " § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 68 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(68) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

(69) In § 35 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303) wird die Angabe " § 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 106 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(70) In § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674) wird jeweils die Angabe " § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 69 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(71) In Nummer 1 Satz 1 der Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird die Angabe "und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes" gestrichen.

(72) In § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1528), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe " § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 68 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(73) Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

(74) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:

(75) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, wird die Angabe " § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(76) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

(77) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(78) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 87 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(79) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 126 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen."

(80) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(81) § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(82) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292) wird wie folgt geändert:

(83) In § 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe " § 58 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(84) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(85) In § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird die Angabe " § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 75 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(86) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 19 und 23 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(87) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(88) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

(89) In § 1 Satz 1 der Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird die Angabe " § 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 96 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(90) In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(91) In § 97 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird die Angabe "(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 40 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" ersetzt.

(92) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird die Angabe " § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 94 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(93) Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 71 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

(95) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert:

(96) § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(97) In § 2 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird die Angabe " § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 85 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(98) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 65 bis 71 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(99) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

(100) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 2a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(101) § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 11 Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffiziers-Anwärter in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 5, 18, 29, 31 Buchstabe a, Nr. 33 und Artikel 9 Abs. 99 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 bis 4 und 6 treten am Tag des Inkrafttretens der Verordnungen nach § 21 Abs. 2 des Bezahlungsstrukturgesetzes, spätestens am 1. Januar 2010, in Kraft.

(2) Artikel 5 Nr. 21 und 30 sowie Artikel 9 Abs. 99 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 treten am Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 22 Abs. 3 des Bezahlungsstrukturgesetzes, spätestens am 1. Januar 2010, in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft; gleichzeitig treten

(5) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881) und die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. September 2004 (BGBl. I S. 2348), treten am Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 21 Abs. 3 des Bezahlungsstrukturgesetzes, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009, außer Kraft.

(6) Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243) tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 22 Abs. 3 des Bezahlungsstrukturgesetzes, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009, außer Kraft.

(7) Das Bundesministerium des Innern gibt jeweils den Tag des Inkrafttretens oder Außerkrafttretens nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 im Bundesgesetzblatt bekannt.

Begründung

A. Allgemeines

Die gegenwärtigen Regelungsstrukturen des Beamtenrechts sind auf neue, zukunftsorientierte Anforderungen nicht ausreichend vorbereitet. Das Bezahlungssystem sieht nur eine unzureichende Verknüpfung des individuellen Einkommens mit der tatsächlich wahrgenommenen Funktion und der erbrachten Leistung vor. Die Einkommensentwicklung hängt mehr von Alter und Familienstand ab als von der individuellen Leistung. Das Beamtenrecht bietet Bund und Ländern bisher zu wenig Handlungs- und Gestaltungsspielräume für eigenständige Regelungen, damit sie den regional unterschiedlichen wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Bedingungen Rechnung tragen können. Zugleich erfordern die absehbaren Folgen der demographischen Entwicklung für den Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme eine Neugestaltung der Beschäftigungsbedingungen des öffentlichen Dienstes.

Um Leistungs- und Kostenorientierung des öffentlichen Dienstes zu fördern und Qualität und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Aufgabenerfüllung weiter zu verbessern, sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die beamtenrechtlichen Beschäftigungsbedingungen grundlegend modernisiert, flexibilisiert sowie leistungs- und anforderungsbezogen ausgerichtet werden. Das Dienstrecht soll so gestaltet werden, dass Innovation, Kreativität und Eigenverantwortung gestärkt und gefördert werden.

Das ganzheitliche Reformkonzept der Bundesregierung knüpft an die von Bundesinnenminister Otto Schily sowie dem Bundesvorsitzenden des dbb Beamtenbund und Tarifunion Peter Heesen und dem ver.di Vorsitzenden Frank Bsirske am 4. Oktober 2004 aufgezeigten Eckpunkte "Neue Wege im öffentlichen Dienst" an. Die dabei bestimmten Leitlinien für eine grundlegende Reform des Beamtenrechts haben in der öffentlichen dienstrechtspolitischen Diskussion sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene breite Unterstützung erfahren und sind als zukunftsweisendes Reformkonzept für den weiteren Reformdialog zugrunde gelegt worden.

Bei der jetzt angestrebten strukturellen Neuausrichtung des Beamtenrechts sind zugleich die Reformziele und Kernelemente der Tarifeinigung zur umfassenden Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst in Bund und Kommunen vom 9. Februar 2005 eingeflossen. Der auf diese Weise erreichte und auch weiterhin gesicherte Gleichklang stärkt und fördert die Einheit des öffentlichen Dienstes.

Das Reformkonzept ist ein wesentliches Element in der von der Bundesregierung eingeleiteten umfassenden Modernisierung von Staat und Verwaltung. Zur Herstellung gleichwertiger Beschäftigungsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in ganz Deutschland sind für den Kernbereich gleichförmige Bezahlungssysteme und Grundstrukturen weiterhin notwendig. Im gesamtstaatlichen Interesse und zur Wahrung der bundesstaatlichen Solidarität sind die gegenläufigen Spannungspole von Einheitlichkeit und Vielfalt so austariert worden, dass soviel bundesrechtliche Einheitlichkeit geschaffen wird wie zur Herstellung von Chancengleichheit und fairen Wettbewerbsbedingungen notwendig ist und zugleich soviel Vielfalt ermöglicht wird, damit leistungsgerecht und mehr an den Bedürfnissen vor Ort bezahlt werden kann.

Die einfachgesetzliche Neustrukturierung teilt die dienstrechtlichen Regelungskompetenzen und Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu auf. Die Länder erhalten weitgehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen für ihr Personal, um den unterschiedlichen Organisations- und Personalstrukturen sowie den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen eines jeden Landes künftig flexibel Rechnung tragen zu können. Regionale Besonderheiten wie Lebenshaltungskosten und Arbeitsmarktbedingungen können künftig besser als zuvor berücksichtigt werden.

Mit dem Gesetzentwurf sollen keine starren Detailregelungen vorgenommen werden, sondern allgemeine Rahmensetzungen erfolgen, die Leitziele, das Grundsystem und die Strukturen vorgeben. Eine bundeseinheitliche Grundstruktur der Bezahlung für die Beamtinnen und Beamten bleibt auch mit Blick auf die demographische Entwicklung und die begrenzten finanziellen Ressourcen weiterhin notwendig. Die weiter wachsenden Mobilitätserfordernisse verlangen kompatible Beschäftigungs- und Bezahlungsbedingungen. Nur durch eine bundeseinheitliche Grundstruktur des Bezahlungssystems ist gewährleistet, dass die Reformen zur nachhaltigen Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme auf das Beamtenrecht als spezifisches Recht bundeseinheitlich übertragen werden können. Der Gleichklang zu den Entwicklungen bei den Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bleibt damit erhalten.

Im Mittelpunkt der nachhaltigen Neuordnung steht die Einführung eines leistungs- und anforderungsbezogenen Bezahlungssystems. Das bisherige an Alter und Familienstand orientierte Bezahlungssystem mit den bundeseinheitlichen, festen Strukturen wird durch ein modernes und differenziertes Bezahlungssystem abgelöst, das in seiner Grundorientierung der allgemeinen Entwicklung bei den Entgeltsystemen angepasst wird. Die Bezahlung wird vorrangig an der individuellen Leistung und der tatsächlich wahrgenommenen Funktion ausgerichtet, die eine differenzierte, anforderungs- und leistungsgerechte Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht, ohne notwendige Gemeinsamkeiten des Grundsystems aufzugeben.

Der Gesetzentwurf stimmt in den Leitzielen und Reformelementen mit dem von Bund und Kommunen am 9. Februar 2005 in Potsdam mit den Gewerkschaften vereinbarten neuen leistungsbezogenen Entgeltsystem für den öffentlichen Dienst in Bund und Kommunen überein. Nach der Tarifvereinbarung zur umfassenden Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bund und Kommunen künftig nicht mehr nach Lebensalter, Familienstand und Kinderzahl, sondern nach Berufserfahrung und individueller Leistung. Neben das Monatsentgelt tritt ein variabler Bezahlungsbestandteil, dessen Zielgröße ein Volumen von 8 Prozent hat. Zum Reformstart 2007 beträgt das Volumen 1 Prozent der Entgeltsumme. Durch Umschichtungen innerhalb der Entgelttabelle zugunsten der Lebensjüngeren wird der öffentliche Dienst zugleich langfristig attraktiver gestaltet.

Mit der leistungsfördernden Ausrichtung des beamtenrechtlichen Bezahlungssystems wird nicht nur auf veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen reagiert, sondern für leistungsorientierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden neue Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet. Dieses wird mithelfen, Qualität und Effizienz der staatlichen Aufgabenerfüllung zu verbessern.

Die wesentlichen Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes

Die Leistungskraft einer modernen Verwaltung wird von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen müssen daher regelmäßig den sich wandelnden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen angepasst werden. Es muss sichergestellt sein, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen werden kann. Die Pflichten und Rechte der Beschäftigten müssen den gestiegenen Anforderungen entsprechen. Hemmnisse bei der Wahrnehmung von Aufgaben müssen beseitigt werden.

Die Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (Artikel 1) und des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 2) tragen diesen neuen Anforderungen Rechnung. Sie schaffen die Voraussetzungen für eine Flexibilisierung des Laufbahnprinzips, die Stärkung der Mobilität, die verstärkte Nutzung personeller Ressourcen und weniger bürokratische Hemmnisse.

Die Länder erhalten größere Handlungsspielräume vor allem im Laufbahnrecht, im Nebentätigkeits- und Personalaktenrecht. Die Möglichkeiten familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubungen ohne Dienstbezüge werden erweitert. Eine Vielzahl von Regelungen wird nur noch in der Grundstruktur vorgegeben und für Länderregelungen geöffnet.

Die materiellen Regelungsschwerpunkte sind im Einzelnen:

1. Modernisierung des Laufbahnprinzips

Im öffentlichen Dienst bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Zugangsanforderungen.

Die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Laufbahnen sind bisher sehr eng gefasst und setzen gleiche Vor- und Ausbildungen voraus. Gleichzeitig gibt es die sog. Regellaufbahnen mit einer Ausbildung im öffentlichen Dienst und die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn dafür neben den Regellaufbahnen ein dienstliches Interesse besteht.

Die seit Jahrzehnten fortschreitende Ausdifferenzierung der vom öffentlichen Dienst wahrzunehmenden Aufgaben hat jedoch dazu geführt, dass die sog. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen stark zugenommen haben. Das bisherige Regel-Ausnahme-Prinzip trägt diesen Entwicklungen nicht ausreichend Rechnung. Es wird durch ein System abgelöst, das beide Laufbahnarten gleichberechtigt nebeneinander stellt. Gleichzeitig wird der Begriff der Laufbahn erweitert, damit zukünftig verwandte Ausbildungsrichtungen in einer Laufbahn zusammengefasst werden können. Dies wird zu einer Reduzierung der Zahl der Laufbahnen führen und weniger Laufbahnwechsel erforderlich machen.

Die Einführung einer laufbahnrechtlichen Experimentierklausel ermöglicht die Entwicklung neuer und veränderter Formen des Laufbahnrechts. Erscheinen den Ländern oder dem Bund bestimmte Regelungen als hemmend, können sie für eine bestimmte Zeit neue Bestimmungen ausprobieren. Nach Ablauf der Frist ist dann zu prüfen, ob sich diese neuen Regelungen als sinnvoll erwiesen haben und ggf. einheitlich umgesetzt werden können.

2. Stärkung der Mobilität

Der Wechsel von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst und der vorübergehende Einsatz von öffentlichen Bediensteten in der Wirtschaft werden stärker gefördert, um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können leichter auf die Probezeit angerechnet werden und werden insofern im öffentlichen Dienst erworbenen Kenntnissen gleichgestellt.

3. Stärkung des Leistungsgedankens

Auch der Leistungsgedanke wird weiter gestärkt. Es werden für alle Laufbahnen einheitliche Probezeiten eingeführt und die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht. Beförderungen dürfen wie bisher nur bei nachgewiesener Qualifikation erfolgen. Besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten kommen aber die erweiterten Möglichkeiten für die Einstellung in einem höheren Amt, für das

Überspringen von Ämtern und für eine Beförderung während der Probezeit zugute. Die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für die Ernennung auf Lebenszeit wird abgeschafft, um besonders qualifizierten Nachwuchs frühzeitig fördern zu können.

4. Nutzung personeller Ressourcen

Um Frühpensionierungen weiter zu begrenzen, wird dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" eine stärkere rechtliche Verbindlichkeit gegeben. Zukünftig ist von Versetzungen in den Ruhestand abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Hierzu gehört auch die Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit.

5. Größere Handlungsspielräume der Länder

Im Bereich des Rahmenrechts werden den Ländern zusätzliche Handlungsspielräume eingeräumt. Im Nebentätigkeits- und Personalaktenrecht entfallen die detaillierten Vorgaben. Auch der Umfang und die Erstattung von Mehrarbeit werden nicht mehr rahmenrechtlich geregelt. Die Länder erhalten zudem die Möglichkeit, Laufbahnen einzurichten, die sich nicht in das bestehende Laufbahnsystem einordnen lassen, wenn dies ihren fachlichen Anforderungen entspricht.

6. Weniger Bürokratie und zeitgemäße Pflichtenregelung

Die Reduzierung der Laufbahnen, einheitliche Regelungen der Probezeit und viele weitere Änderungen werden auch den bürokratischen Aufwand im Beamtenrecht reduzieren. Insgesamt wird über ein Fünftel der Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes entfallen und werden die Bestimmungen zu den Beamtenpflichten dem modernen Sprachgebrauch angepasst.

II. Reform der Grundstrukturen des Bezahlungsrechts

Mit dem Bezahlungsstrukturgesetz (Artikel 3) und dem Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetz (Artikel 4) werden die Grundstrukturen des Bezahlungsrechts für die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten flexibilisiert und vollständig neu geordnet. Gleichzeitig werden Leistungs- und Kostenorientierung gefördert und qualifizierten und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet.

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die weit überwiegend im Landesdienst stehen und deren Bezahlung in einer eigenständigen Besoldungsordnung R geregelt ist, sind nicht einbezogen worden. Das gilt ebenso für die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

Die Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen des Bezahlungsrechts im Einzelnen:

1. Strukturelle Neuordnung zugunsten der Länder durch Kompetenzverlagerungen, Öffnungen, Bandbreiten und einen umfassenden Abbau bundesstaatlicher Vorgaben

Mit der grundlegenden Neuausrichtung der Bezahlungsstrukturen erhalten Bund und Länder umfangreiche Möglichkeiten für eigenverantwortliche Regelungen bei der Bezahlung. Um innovative Entwicklungen zu fördern, den regionalen Besonderheiten und Verhältnissen Rechnung tragen zu können und größtmögliche Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung zu erreichen, werden Bund und Ländern ohne Änderung der gegenwärtigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes weitgehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen im Personalbereich eröffnet. Die bisherigen bundesstaatlichen Vorgaben und detaillierten Vollregelungen werden zum Teil ganz aufgehoben oder weitgehend abgebaut, ohne die notwendigen Gemeinsamkeiten des Grundsystems aufzugeben.

Die einzelnen Bezahlungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten werden künftig nicht mehr umfassend und abschließend durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt. Das Bundesrecht wird künftig einen allgemeinen Orientierungsrahmen als Grundraster vorgeben, der von Bund und Ländern durch eigene Regelungen jeweils für ihre Bereiche auszufüllen ist. Für das öffentliche Dienstrecht werden Einheitlichkeit und Vielfalt in eine neue ausgewogene Balance gebracht.

Die Grundbezahlung wird an der tatsächlich wahrgenommenen Funktion und der individuellen Leistung ausgerichtet. Sie setzt sich künftig aus einem Basisgehalt und einer individuellen Leistungsvariablen zusammen. Dazu wird bundeseinheitlich ein flexibles Grundsystem mit einem abstrakten Gehaltsraster bestimmt, das über Bandbreiten nach oben und unten geöffnet ist.

Die konkrete Bewertung der verschiedenen Arbeitsplätze und Dienstposten sowie ihre Zuordnung und Einstufung in die bundeseinheitliche Grundtabelle regeln Bund und Länder in eigener Verantwortung und Zuständigkeit jeweils für ihren Bereich. Das gilt in gleicher Weise für die notwendigen Regelungen und Verfahren zur Leistungsfeststellung und Bewertung sowie die Vergabe der Leistungsvariablen und der ergänzenden Nebenleistungen (z.B. Vergütungen, Erschwerniszulagen oder Leistungsprämien).

Die Zuständigkeiten und Handlungsfelder zur Regelung der Bezahlung der Beamtinnen und Beamten werden zwischen Bund und Ländern wie folgt aufgeteilt:

Das Bezahlungsstrukturgesetz bestimmt bundeseinheitlich das System der Grundbezahlung mit einer gemeinsamen Gehaltstabelle, die 25 abstrakte Bezahlungs- und Funktionsebenen mit Gehaltsbeträgen für Basisgehalt und Leistungsvariable ausweist Grundlage dieser Bezahlungsebenen sind die statusrechtlichen Ämter, die im Gegensatz zum bisherigen System bundesrechtlich nicht mehr abschließend vorgegeben werden.

Für den Einstieg werden bundeseinheitliche Mindeststandards für Berufsanfängerinnen und -anfänger bestimmt, indem für die verschiedenen Laufbahnen allgemein Eingängsämter vorgegeben werden. Soweit im Rahmen der Erprobung von laufbahnrechtlichen Maßnahmen abweichende Regelungen getroffen werden, ist auch die bezahlungsmäßige Zuordnung zu bestimmen. Als Orientierungsrahmen für die weitere Zuordnung und Einstufung der Dienstposten und Arbeitsplätze wird ein gemeinsames Grundraster der statusrechtlichen Ämter den Bezahlungsverhältnissen zugrunde gelegt. Das bisherige zentralistische, ausschließlich an Vor- und Ausbildung ausgerichtete bundeseinheitliche Einstufungssystem wird flexibilisiert.

Amts- und Stellenzulagen werden weiterhin wegen ihrer übergreifenden Bedeutung grundsätzlich bundeseinheitlich geregelt

Der Bereich der Nebenbezahlung (Funktions- und Erschwerniszulagen, Vergütungen, Zuschläge, Prämien, jährliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen) wird Bund und Ländern zur eigenverantwortlichen Regelung jeweils für ihren Bereich geöffnet

Bis zu einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Neuregelung ist das bisherige Bundesrecht vorübergehend weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2014. Die Verlagerung dieser Regelungskompetenzen auf Bund und Länder stärkt deren Eigenständigkeit und Eigenverantwortung.

2. Einführung eines leistungs- und funktionsbezogenen Bezahlungssystems

Das derzeitige Bezahlungssystem, das durch eine zu geringe Leistungsorientierung und die Irreversibilität des einmal erreichten Einkommensniveaus gekennzeichnet ist, wird durch ein leistungs- und anforderungsbezogenes, flexibles Bezahlungssystem abgelöst. Das neue Bezahlungssystem orientiert sich an der individuellen Leistung, der tatsächlich wahrgenommenen Funktion und kann den regional unterschiedlichen Verhältnissen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen. Nicht mehr Alter oder Familienstand, sondern Leistung, Engagement und die Übernahme einer höherwertigen Funktion bilden künftig die wesentliche Grundlage für Einkommensverbesserungen. Angestrebt wird eine durchgängig flexible und differenzierende Vergütungsstruktur, bei der sich die individuelle Bezahlung aus einem amtsbezogenen Basisgehalt und einer Leistungsvariablen zusammensetzt. Ein solches leistungs- und anforderungsbezogenes Bezahlungssystem motiviert und fördert engagierte und leistungsbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem Leistungen zeitnah anerkannt und leistungsgerecht bezahlt werden.

Aus dieser grundsätzlichen Neuausrichtung folgen die Kernelemente des neuen Bezahlungssystems für Beamtinnen und Beamten:

Die Bezahlung setzt sich grundsätzlich aus einer Basisbezahlung und einer individuellen zeitlich befristeten Leistungsvariablen zusammen

Die Basisbezahlung wird auf der Grundlage des verliehenen Amtes und der Bewertung der tatsächlich wahrgenommenen Funktion nach Anforderungs- und Aufgabenprofil des Dienstpostens festgelegt

Für die Einstufung und Zuordnung von Amt und Funktion stellt der Bund bundeseinheitlich eine Gehaltstabelle mit 25 abstrakten Bezahlungsebenen (F = Funktionsebenen F 2 bis F 26) zur Verfügung.

Auf den ersten 15 Funktionsebenen wird jeweils zwischen Eingangsstufe und drei weiteren Erfahrungsstufen unterschieden, die jeweils nach 5, 10 und 20 Dienstjahren erreicht werden können. Das bisherige System des sog. Besoldungsdienstalters mit einem automatischen Altersaufstieg wird abgeschafft. Das Erreichen einer höheren Stufe ist künftig von der beruflichen Erfahrung und einer positiven Leistungsfeststellung abhängig.

Für Leitungs- und Führungsfunktionen werden 10 Funktionsebenen (F 17 - F 26) ohne Differenzierung nach Stufen mit Festbeträgen bestimmt.

Die Bewertung, Zuordnung und Einstufung der konkreten Dienstposten und Ämter erfolgt dezentral durch die Dienstherren.

Die Leistungsvariable ergänzt das Basisgehalt und knüpft ausschließlich an die individuelle Leistung an.

Die Leistungsvariable wird aufgrund einer Leistungsbewertung, die spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hat, neu vergeben; sie ist in 4 Stufen entsprechend dem Grad der individuellen Leistung aufgeteilt Bei Leistungen, die den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, ist die Leistungsstufe 2 festzusetzen. Für davon abweichende Leistungen sind entsprechend höhere oder niedrigere Leistungsstufen festzusetzen. Wenn anforderungsgerechte Leistungen nicht erbracht werden, ist von der Vergabe einer Leistungsvariablen abzusehen.

Leistungsfeststellung und -bewertung sind Grundlage der Vergabe der Leistungsvariablen Sie sollen nachvollziehbar, transparent und zeitnah erfolgen. Die Verfahren und Methoden, insbesondere Zielvereinbarungen oder strukturierte Bewertungsverfahren sind von Bund und Ländern eigenverantwortlich und dezentral zu regeln, um den unterschiedlichen Aufgaben-, Organisations- und Personalstrukturen ausreichend Rechnung tragen zu können.

Für die Vergabe der Leistungsvariablen ist ein jährliches Finanzvolumen vorzusehen Dieses wird an der Leistungsstufe zwei und der Summe aller Bezahlungsempfängerinnen und Bezahlungsempfänger bemessen. Das Finanzierungsbudget ist gesetzlich verankert und abgesichert; es darf nicht zur Auffüllung von Haushaltslücken verwendet werden. Soweit weitere Mittel durch strukturelle Maßnahmen im System eingespart werden, fließen diese ebenfalls dem Budget der Leistungsbezahlung zu. Insgesamt wird das Budget für die Leistungsvariable durch Umschichtungen und Umwidmungen aufgebracht und ist von Anfang an im beamtenrechtlichen Bezahlungssystem gegenfinanziert.

3. Systemumstellung und Überleitung in das neue System

Das neue leistungsorientierte Bezahlungssystem wird bundeseinheitlich zum 1. Juli 2006 eingeführt. Zugleich bleibt das bisherige detaillierte Bezahlungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes eingeschränkt erhalten. Es bestimmt vorübergehend, nämlich bis zum Inkrafttreten ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, weiterhin einzelne Bezahlungsbestandteile wie die Amts- und Stellenzulagen oder die durch Bund und Länder eigenständig zu regelnde Nebenbezahlung (z.B. Funktions- und Erschwerniszulagen, Zuschläge und Vergütungen) auch für den Personenkreis, der in das neue Bezahlungssystem übergeleitet wird und künftig nach den neuen Bezahlungsstrukturen bezahlt wird. Darüber hinaus wird es fortgeführt für den begrenzten Kreis von Personen, der im bisherigen Bezahlungssystem verbleibt, beispielsweise Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Professorinnen und Professoren, für die ein neues leistungsorientiertes Bezahlungssystem kürzlich erst geschaffen wurde, sowie Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die sich aufgrund ihres Lebensalters für das bisherige System entscheiden. Das gilt auch für die Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

- Neueinstellungen

Ab 1. Juli 2006 richtet sich die Grundbezahlung der Neueingestellten nach den neuen Vorschriften des bundeseinheitlichen Bezahlungsstrukturgesetzes (Artikel 3). Soweit nicht die bundesrechtlichen Grundämter verliehen werden, sind Einstufung und Zuordnung der Ämter landes- oder bundesrechtlich zu bestimmen. Bis zur Neueinstufung und -zuordnung der Ämter sind die Ämterordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes ebenso weiter anzuwenden wie die Regelungen über Zulagen, Vergütungen und Zuschläge im Bundesbesoldungsrecht.

- Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie der Soldatinnen und Soldaten in das neue Bezahlungssystem wird durch das Bezahlungsstrukturüberleitungsgesetz (Artikel 4) bestimmt.

Mit Verabschiedung der Reform kann damit begonnen werden, die entsprechenden Verfahren, Methoden und Grundlagen der Leistungsfeststellung und -bewertung zu entwickeln. Die erstmalige Bewertung der Leistung erfolgt nach Ablauf eines für die Startphase durch die Dienstherren festgelegten Beurteilungszeitraums. Auf der Grundlage der Leistungsfeststellung und -bewertung für diesen Zeitraum ist die Leistungsvariable, differenziert nach 4 Stufen, erstmals ab 1. Januar 2008 zu zahlen.

Die bundeseinheitliche Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die neue Bezahlungstabelle mit Basisgehalt und individuell festgesetzten Leistungsvariablen erfolgt zum 1. Januar 2008. Durch Vergabe der Leistungsvariablen zeitgleich mit der Überleitung wird die Verknüpfung von Basisgehalt und Leistungsvariable als neue Grundbezahlung unterstrichen. Ab der Überleitung richtet sich die Grundbezahlung ausschließlich nach dem Bezahlungsstrukturgesetz.

Vom Zeitpunkt des Systemstarts am 1. Juli 2006 bis zur bundeseinheitlichen Überleitung des vorhandenen Personals zum 1. Januar 2008 erfolgt die Bezahlung nach den bisherigen Vorschriften. Während dieser Zeit ist ein Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes nach dem bisherigen System des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen. Mit der Aussetzung des automatischen Stufenaufstiegs im Einführungszeitraum werden Finanzierungsmittel aufgebracht, die mit der Vergabe der Leistungsvariablen an die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten in vollem Umfang zurückfließen.

Die Überleitung und Zuordnung zu den neuen Bezahlungsebenen und Stufen des Basisgehalts zum 1. Januar 2008 erfolgt pauschaliert nach bundeseinheitlichen Maßstäben. Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen ist das bereits im bisherigen System festgestellte Besoldungsdienstalter, das unter Berücksichtigung der aktuellen Personalstrukturen in den einzelnen Besoldungsgruppen angepasst wird. Mit Blick auf die engen finanziellen Rahmenbedingungen bleiben die Zeiten vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 für die Überleitung in die Erfahrungsstufen unberücksichtigt.

- Sicherung des Bezügeniveaus

Wenn im Zeitpunkt der Überleitung die neue Grundbezahlung aus Basisgehalt und Leistungsvariable in der Summe geringer als das bisherige Grundgehalt ist, wird der Besitzstand durch eine Überleitungszahlung geschützt. Um Leistung und Motivation zu fördern, wird dabei höchstens die Leistungsvariable für eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht (Leistungsstufe 2), berücksichtigt. Die über die Leistungsstufe 2 hinaus gehenden Beträge bleiben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in vollem Umfang erhalten, um die besseren Leistungen zu honorieren.

Durch die Besitzstandsregeln wird auf Dauer sichergestellt, dass niemand unter das bisherige Bezügeniveau am Tage vor der Überleitung (31. Dezember 2007) fallen kann. Die Überleitungszulage wird mit künftigen Bezahlungsverbesserungen beispielsweise durch Beförderungen, durch Erreichen einer höheren Stufe des Basisgehalts oder durch allgemeine Bezahlungsanpassungen verrechnet.

- Optionsrecht bei Systemumstellung

Das Überleitungsgesetz räumt den Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die in ihrer Laufbahn höchstens sieben Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze stehen, ein Optionsrecht ein, sich für ein Verbleiben im bisherigen Bezahlungssystem zu entscheiden. Für die Berechnung der siebenjährigen Frist bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist der Zeitpunkt der gesetzlichen Überleitung und damit der 1. Januar 2008 maßgebend. Danach können alle Personen, die bis 31. Dezember 2014 die gesetzliche Altersgrenze erreichen, für ein Verbleiben im bisherigen Besoldungssystem optieren.

Dazu muss ein unwiderruflicher Antrag bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 30. September 2006 gestellt werden; ansonsten bleibt es bei der Überleitung in das neue Bezahlungssystem.

Wer für das bisherige Regelungssystem optiert und kraft eigener Entscheidung von den Leistungsanreizen des neuen Bezahlungssystems nicht profitieren möchte, wird im Gegenzug von den mit der Reform vorgenommenen strukturellen Änderungen des Bezahlungsrechts ausgenommen. Das gilt für das vorübergehende Anhalten des Stufenaufstiegs; der Abbau des Verheiratetenzuschlags beginnt erst mit Eintritt in den Ruhestand.

- Anwärterinnen und Anwärter

Die Anwärterinnen und Anwärter verbleiben im bisherigen System des Bundesbesoldungsgesetzes und erhalten weiterhin Anwärterbezüge nach den dortigen Vorschriften. Das gilt für alle Anwärterinnen und Anwärter, für die das Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum 31. Dezember 2008 begonnen hat. Sie erhalten Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Dies umfasst auch eventuelle Auslandsdienstbezüge. Für Neuanwärterinnen und -anwärter müssen Bund und Länder ab dem 1. Januar 2009 eigenständige Regelungen für die Anwärterbezahlung getroffen haben.

4. Kostenneutrale Einführung durch Umschichtungen innerhalb des Systems

Das neue leistungs- und funktionsorientierte Bezahlungssystem führt für die öffentlichen Haushalte zu keinen dauerhaften Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Bezahlungssystem. Der Gesetzentwurf verwirklicht das in den Eckpunkten vom 4. Oktober 2004 bestimmte Leitziel der kostenneutralen Einführung und Systemumstellung für die öffentlichen Haushalte.

Die Einführung der neuen Beschäftigungsbedingungen für die Beamtinnen und Beamten, insbesondere des neuen leistungs- und funktionsorientierten Bezahlungssystems, erfolgt in zeitlichen und finanziellen Teilschritten. Das für die Leistungsbezahlung erforderliche Finanzierungsvolumen wird ausschließlich durch Umschichtungen und Verlagerungen innerhalb des Systems aufgebracht. Die Gehaltstabellen werden neu strukturiert und einzelne Bezahlungsbestandteile, wie der bisherige Verheiratetenzuschlag schrittweise zugunsten der Leistungsbezahlung umgewidmet. Zum späteren weiteren Aufbau der Leistungsbezahlung sollen künftig auch Teile der linearen Einkommenssteigerungen genutzt werden.

Das beamtenrechtliche Bezahlungssystem wird aus eigener Kraft und ohne zusätzliche Steuergelder in Anspruch zu nehmen fortentwickelt und modernisiert. Die notwendigen finanziellen Gestaltungsspielräume werden von Anfang an im System erwirtschaftet. Mit der strikten und dauerhaften Kostenneutralität wird der Kurs zur nachhaltigen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte unterstützt. Der Prozess der Staats- und Verwaltungsmodernisierung kann nur mit einem auch finanzpolitisch abgestimmten Gesamtkonzept begleitet werden, das zugleich die Finanzsituation der öffentlichen Haushalte und die künftige Entwicklung der Personalhaushalte berücksichtigt. Die dienstrechtlichen Reformen schaffen einen soliden und verlässlichen Rahmen, der für die Personalkosten finanzielle Planungssicherheit und Stabilität sicherstellt. Strukturelle Reformen und eine nachhaltige Konsolidierungsstrategie sind kein Gegensatz, sondern ergänzen sich wechselseitig.

Im Einführungsjahr 2008 erfordert die Systemumstellung für das Budget der Leistungsvariablen ein Finanzierungsvolumen für den Bereich des Bundes (ohne Bahn und Post) von rund 410 Mio. Euro und für den Bereich der Länder von rund 1 920 Mio. Euro. Diese Kosten werden in vollem Umfang innerhalb des Systems aufgebracht und gegenfinanziert.

Das Finanzvolumen wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass die Gehaltstabellen neu gestaltet werden. Gegenüber der bisherigen Grundgehaltstabelle ist das Finanzvolumen der neuen Basisgehaltstabelle für den Bereich des Bundes (ohne Bahn und Post) rund 315 Mio. Euro und für den Bereich der Länder rund 1 525 Mio. Euro geringer.

Zur Gegenfinanzierung fällt der bisherige Verheiratetenanteil im Familienzuschlag künftig ersatzlos weg. Dieser Verheiratetenzuschlag beträgt gegenwärtig in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 rd. 100 Euro / Monat und in den übrigen Besoldungsgruppen rd. 105 Euro / Monat.

Bei Neueinstellungen wird der Verheiratetenzuschlag künftig nicht mehr gezahlt.

Für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Zuschlag schrittweise mit allgemeinen Einkommensverbesserungen abgebaut und verrechnet. Der Abbau erfolgt sozialverträglich im Zuge von allgemeinen Anpassungen über nach Bezahlungsebenen/Besoldungsgruppen gestaffelte Festbeträge von jeweils 10 €, 15 € und 20 €. In den oberen Bezahlungsebenen erfolgt die Verminderung in Abhängigkeit von allgemeinen Anpassungen in wenigen Jahren, während im einfachen und mittleren Dienst der Abbau voraussichtlich länger als 10 Jahre andauern wird. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Abbaubeträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit am Tag vor Inkrafttreten des Bezahlungsstrukturgesetzes zu berechnen und festzusetzen.

Mit der Regelungen zur Modernisierung des Familienzuschlags und zum Wegfall des Verheiratetenanteils folgt der Gesetzentwurf dem Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages anlässlich der Beratung des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 20. März 2002 (BT-Drs. 014/8623 Seite 27). Seinerzeit ist der im Regierungsentwurf vorgesehene Wegfall des Verheiratetenanteils im Familienzuschlag zurückgestellt worden. Nach diesem Beschluss sollte die Modernisierung der Regelungen zum Familienzuschlag in der kommenden Legislaturperiode unter Berücksichtigung des Tarifrechts erfolgen. Nach dem Tarifergebnis vom 9. Februar 2005 werden die entsprechenden familienbezogenen Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgeschafft und künftig nicht mehr Grundlage der Vergütung sein.

Die Finanzierung des neuen Leistungsbezahlungssystems ist damit insgesamt kostenneutra1. Sowohl in der Einführungsphase als auch auf Dauer werden keine Mehrkosten verursacht. Mit einem solchen Bezahlungssystem wird die Verwaltung langfristig mehr leisten und damit weniger kosten.

Die in der Einführungsphase durch Überleitungs- und Besitzstandszahlungen notwendigen zusätzlichen Finanzierungsmittel können im Bezahlungssystem aufgebracht werden. Durch das Anhalten des altersbezogenen Stufenaufstiegs im Einführungszeitraum von 1 ½ Jahren werden Mittel zur Anschubfinanzierung bereitgestellt.

Das Fortwirken des Anhaltens im Stufenaufstieg, der schrittweise Abbau von Besitzstandsleistungen im Zuge von Einkommensverbesserungen sowie die Kostenminderungen, die künftig durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlags und der allgemeinen Stellenzulage bei Neueinstellungen erzielt werden, führen mittelfristig dazu,