Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

Zu Erwägungsgrund (19)

Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, j und n (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o und p (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 3 (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 7 (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g (Begriffbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI, S. 169, (Entscheidungsprozess: Auswirkungen auf die Umwelt) (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 5 Absatz 2 (Ausschlusskriterien für die Aufnahme von Wirkstoffen)

Zu Artikel 15 Absatz 5 (Ordnungsgemäße Verwendung von Biozidprodukten)

Zu Artikel 17 Absatz 4 (Regelungen zu Wirkstoffen, die als registriert gelten)

Zu Artikel 20 (Inhalt von Zulassungen)

Zu Artikel 31 (Abweichung in Bezug auf bestimmte Produktarten)

Zu Artikel 46 (Forschung und Entwicklung)

Zu Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 (Inverkehrbringen von behandelten Gegenständen und Materialien)

Zu Artikel 55 (Vertraulichkeit)

33. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Offenlegung der genauen Verwendung oder Anwendung eines Stoffes oder eines Gemisches der Vertraulichkeit unterliegen soll. Informationen über die genaue Verwendung bzw. Anwendung eines Biozidproduktes sind eine Grundvoraussetzung für einen wirksamen Schutz von Gesundheit und Umwelt und deshalb auch wesentlicher Inhalt von Sicherheitsdatenblättern sowie Technischen Anleitungen für den Umgang. Sie sollten deshalb regelmäßig offengelegt werden, zumal diese Informationen auch von wesentlicher Bedeutung für die Ursachenaufklärung bei Stofffunden in Gewässern oder auch für einen vorsorgenden Gewässerschutz sein können.

Zu Artikel 58 Absatz 2 (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten)

Zu Artikel 59 (Sicherheitsdatenblätter)

Zu Artikel 62 (Werbung)

Zu Artikel 70 (Gebührenregelung)

Zu Artikel 75 (Sanktionen)

Zu Kapitel XI (Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten)

Zu Anhang II (Datenanforderungen für Wirkstoffe) und Anhang III (Datenanforderungen für Biozidprodukte)

Zu Anhang V (Produktart 3 und 19)