Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

A. Problem und Ziel

Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014).

Zu deren Durchführung wurde national die "Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Da die vollständige Durchführung der Maßnahme diesen Zeitraum überschreiten wird, ist die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer längeren Gültigkeitsdauer zu versehen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand erfolgen im Hinblick auf die Regelungen in der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EUSonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014. Die Sondermaßnahme kommt nur einmalig im Anwendungszeitraum 30. September 2014 bis max. 31. Dezember 2014 zur Anwendung. Die Fallzahl liegt unter 10 000 pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand wurde im vereinfachten Verfahren ermittelt.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Gemeinnützige Einrichtungen: Bei rd. 5 000 potentiellen Empfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entsteht durch die Teilnahme an dieser Maßnahme ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten von 83 200 €. Die Teilnahme ist freiwillig.

Erzeugerorganisationen/Erzeuger: Es gibt in Deutschland 33 Erzeugerorganisationen und ca. 3 000 Obst- und Gemüseerzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind. Unter der Annahme, dass jeder der potentiell Berechtigten einmal an der Maßnahme teilnimmt, entsteht ein Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) für die Erstellung und Übermittlung von jeweils 2 Meldungen (Vorabmitteilung und Mitteilung über abgeschlossene Maßnahme auf von der Behörde vorgegebenen Formularen) bei Annahme der Kostenklasse "Steuern/Subventionen mittlere Komplexität" in Höhe von 100 000 €.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand durch die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um die Überwachung der Einhaltung der Höchstmengen, die für die Beihilfe zur Verfügung stehen, sowie die Koordinierung und Verarbeitung von Meldungen der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Union. Unter der Annahme, dass die Maßnahme über den gesamten EU-rechtlich möglichen Zeitraum bis Ende Dezember 2014 in Anspruch genommen wird, fällt bei der BLE für die Verarbeitung der genannten Meldungen ein Zeitaufwand von 93 Stunden für Mitarbeiter im gehobenen Dienst an. Damit ergibt sich maximal ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten in Höhe von 3320 €. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

2. Länder

Unter dem in der Begründung näher erläuterten Szenario ergibt sich potentiell ein maximaler Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 229 800 €.

F. Sonstige Kosten

Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Dezember 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EUSonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 6 Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (BAnz AT 17.10.2014 V1) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014).

Zu deren Durchführung wurde national die "Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Die vollständige Durchführung der Maßnahme wird diesen Zeitraum überschreiten, so dass die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einer längeren Gültigkeitsdauer zu versehen ist. Zudem ist ein in der Verordnung festgelegtes Meldedatum abzuändern.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf enthält in eine Änderung hinsichtlich eines Meldedatums sowie die notwendige Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

III. Alternativen

Die Verordnung ist zur Durchführung obligatorischen EU-Rechts notwendig. Die Änderung ist zur Sicherstellung der Anwendbarkeit erforderlich.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung der EU-Krisenmaßnahme im Sektor Obst und Gemüse. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechtsvereinfachung wird nicht erreicht.

2. Nachhaltigkeit

Die vorliegende Verordnung enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, so dass Nachhaltigkeitsfragen nicht betroffen sind.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich insofern keine Ausgaben.

VI. Erfüllungsaufwand

Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die Durchführung der EU-Sonderstützungsmaßnahme bereits unmittelbar durch das zugrundeliegende geltende EU-Recht hervorgerufen. Durch die "Zweite Verordnung zur Durchführung von EUSonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014", die Verfahrensregelungen zu EU-rechtlich notwendigen Anträgen und Kontrollen enthält, entstand in gewissem Rahmen Bürokratieaufwand. Dieser konnte zunächst nur schwer beziffert werden. Dies erfolgt nun im Rahmen dieser Entfristungsverordnung. Die Sondermaßnahme kommt nur einmalig im Anwendungszeitraum 30. September 2014 bis max. 31. Dezember 2014 zur Anwendung. Die Fallzahl liegt unter 10 000 pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand wurde im vereinfachten Verfahren ermittelt.

1. Bund

Für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes (hier: Bürokratiekosten) wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

Die in den eingehenden Meldungen der Länder enthaltenen Mengen müssen addiert und von der Höchstmenge abgezogen werden. Sie müssen an die Europäische Kommission weitergemeldet werden. Die Einhaltung der Höchstmenge ist zu überwachen, der Tag des Erreichens der Höchstmenge festzustellen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Nach Eingang der Beihilfeanträge bei den Ländern und deren Meldungen an die Bundesanstalt ist nochmals eine Kontrolle der Höchstmenge erforderlich.

Für die geschilderten Tätigkeiten werden wöchentlich vier Stunden eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst kalkuliert sowie weitere 31 Stunden für die Nachkontrolle aufgrund des Vier-Augen-Prinzips. Dies ergibt einen maximalen Zeitaufwand von 93 Stunden für die Durchführung der gesamten Maßnahme. Multipliziert mit den Lohnkosten für den gehobenen Dienst (35,70 €/h) ergibt dies einen Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten in Höhe von 3 320,10 €. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

2. Länder

Die Länder müssen die vorherigen Meldungen über beabsichtigte Maßnahmen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger sowie die Meldungen über die Durchführung dieser Maßnahmen entgegennehmen und an die BLE weiterleiten. Unter den in Ziffer 3b) enthaltenen Annahmen wären dies rd. 6 100 Meldungen (3050 Erzeuger melden je einmal die beabsichtigte Maßnahme und einmal die Durchführung dieser Maßnahme). Die Meldungen werden mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde bearbeitet. Die Bearbeitung erfolgt durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (35,10 €). Damit ergibt sich potentiell ein maximaler Aufwand für alle eingehenden Meldungen im gesamten Zeitraum der Maßnahme von gerundet 214 110 €.

Jedes der 16 Bundesländer muss zweimal wöchentlich eine Meldung an die BLE abgeben und das 13 Wochen (Zeitraum 30.09.2014 - 31.12.2014). Das ergibt 416 Meldungen. Hinzu kommt noch im Januar die letzte im Dezember eingegangene Meldung und im Februar eine Meldung aller Bundesländer über die beantragten Mengen an die BLE. Das sind weitere 32 Meldungen. Insgesamt errechnen sich also bis zu 448 Meldungen.

Bei einer Bearbeitungszeit von 1 Stunde durch den Gehobenen Dienst ergibt das 15 724 € (448 * 35,10 €).

3. Wirtschaft

4. Weitere Kosten

Das Vorhaben enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, daher sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VIII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung verlängert zunächst die Geltungsdauer einer ursprünglich befristeten Regelung, was aber unvermeidbar ist. Zugleich wird - wegen der einmaligen Anwendung der EU-Sondermaßnahme - die Geltungsdauer auf den 31. Dezember 2015 begrenzt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung dient der Berichtigung eines Zitats.

Zu Nummer 2

Die Änderung betrifft eine Vorschrift zur Überwachung der nach dem EU-Recht einzuhaltenden Höchstmenge. Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft überwacht die Einhaltung der Deutschland zur Verfügung stehenden Höchstmenge. Dafür sind Meldungen der Länder an die Bundesanstalt und umgekehrt notwendig. Die dafür festgelegten Termine werden angepasst.

Zu Nummer 3

Die "Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014" muss eine über sechs Monate hinausreichende Geltungsdauer haben, um die EU-Sondermaßnahme vollständig durchzuführen. Da es sich aber um eine einmalige Maßnahme handelt, soll aus Gründen der Rechtsvereinfachung die Geltungsdauer auf das notwendige Maß beschränkt werden. Da die Zahlungen bis zum 30. Juni 2015 durchzuführen sind, wird eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2015 als ausreichend angesehen. Klarstellend wird angeordnet, dass die Verordnung auf Anträge und Sachverhalte aus der Zeit der Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden ist.

Zu Artikel 2

Die Verordnung muss unverzüglich also am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:ca. 183.000 Euro
davon aus Informationspflichten:ca. 183.000 Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:233.320 Euro
davon Bund:3.320 Euro
davon Länder:230.000 Euro
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold- Plating)Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. Das Ressort hat zum vorangehenden Regelungsvorhaben nachvollziehbar dargestellt, warum es den Verwendungszweck der aus dem Markt zurückgenommenen Erzeugnisse auf die kostenlose Verteilung beschränkt hat und nicht in vollem Umfang von den EU-rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat (siehe Stellungnahme des NKR Nr. 3102 vom 13.10.2014).
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit der "Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014" vom 15.10.2014 wurde die unionsrechtliche Verpflichtung weiterer befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (Delegierte VO (EU) Nr. 1031/2014 vom 30.09.2014) in einer Gesamthöhe von 165 Mio. Euro für sämtliche Mitgliedstaaten aus Unionsmitteln im Wege einer Eilverordnung mit befristeter Gültigkeit in nationales Recht umgesetzt. Da die Antragsfrist für die Beihilfe im EU-Recht auf den 31.12.2014 festgelegt wurde, erfolgt mit vorliegendem Regelungsvorhaben eine Entfristung der nationalen Verordnung, um so die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung der Anträge einschließlich Kontrollen sicherzustellen. Als neuer Zeitpunkt des Außerkrafttretens der nationalen Verordnung wird der 31.12.2015 festgelegt.

Ergänzend wird mit vorliegendem Regelungsvorhaben die in 2011 erlassene nationale Verordnung zur Durchführung der Sondermaßnahme der Europäischen Union zugunsten des Sektors Obst und Gemüse zum Ausgleich der Marktstörungen (VO (EU) Nr. 585/2011) aufgehoben, die im Zusammenhang mit der EHEC-Problematik stand.

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 entstanden der Wirtschaft insgesamt einmalig Bürokratiekosten von ca. 183.000 Euro.

Erzeugerorganisationen und Erzeuger können finanzielle Hilfen aus EU-Mitteln bei Marktrücknahmen von Äpfeln und Birnen beantragen, der daraus resultierende Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten wird einmalig auf ca. 100.000 Euro geschätzt. Dem liegen folgende Annahmen zugrunde:

Gemeinnützige Einrichtungen können im Zuge etwaiger Marktrücknahmen kostenlos verteiltes Obst erhalten, der daraus resultierende Erfüllungsaufwand aus

Informationspflichten wird einmalig auf ca. 83.200 Euro geschätzt.

Dem liegen folgende Annahmen zugrunde:

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Einhaltung der Höchstmengen, die für die Beihilfe zur Verfügung stehen, zu überwachen und die Meldungen gegenüber der EU abzugeben. Daraus entstehen dem Bund einmalig Bürokratiekosten in Höhe von ca. 3.320 Euro.

Der Schätzung des Erfüllungsaufwandes liegen folgende Annahmen zugrunde:

II.3.2 Länder:

Aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 15.10.2014 entstanden den Ländern insgesamt einmalig Bürokratiekosten von ca. 230.000 Euro. Die Länder müssen die Meldungen der Erzeugerorganisationen/Erzeuger (Vorabmitteilung und Mitteilung über die abgeschlossene Maßnahme) entgegennehmen und zu festgelegten Meldeterminen an die BLE weiterleiten.

Der Schätzung des Erfüllungsaufwandes liegen folgende Annahmen zugrunde:

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand soweit es ihm nach der Informationslage möglich war nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin