Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09

861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009

A.

Der Agrarausschuss (A), der Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

Zu Erwägungsgrund (19)

Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, j und n (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o und p (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 3 (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 Absatz 7 (Anwendungsbereich)

Zu Artikel 2 (Anwendungsbereich)

[Begründung zu Ziffern 18 und 19 (nur gegenüber dem Plenum):

Ziel ist es vor allem, die als Hundeabwehrsprays vermarkteten Produkte, die zumeist auf Cayennepfeffer bzw. Oleoresin Capsicum oder CS-Gas basieren, von den Biozid-Regelungen auszunehmen. Der Angriff z.B. eines Hundes kann nicht unter den Begriff "Schadorganismus" des Verordnungsvorschlags subsumiert werden und eine Abwehr von Wirbeltieren im Rahmen der unmittelbaren Selbstverteidigung nicht als Bekämpfung von Schadorganismen angesehen werden. Fur eine Klarstellung bietet sich eine Ausnahmeregelung in Artikel 2 oder eine entsprechende Ergänzung des Manual of Decisions an.]

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g (Begriffbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j (Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k (Begriffsbestimmungen)

[Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die derzeitige Definition in Artikel 3 Buchstabe k erfasst nicht Gegenstände mit einer sogenannten externen Wirkung, wie z.B. mit Insektiziden oder Repellentien behandelte Textilien oder Moskitonetze. Eine Zulassung des für die Behandlung des Gegenstandes oder Materials verwendeten Biozidproduktes gemäß Artikel 47 ist daher nicht möglich; vielmehr sind die Gegenstände und Materialien selbst gemäß Artikel 3 Buchstabe a als Biozidprodukt zu sehen und jeweils separat zuzulassen. In der Folge wurde dies zu einer Vielzahl von zugelassenen Produkten führen.]

Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t (Begriffsbestimmungen)

Begründung zu Ziffern 28 und 29 (nur gegenüber dem Plenum):

In der vorgeschlagenen Biozid-Verordnung wird im Rahmen von "Verarbeitungshilfsstoffen" auch auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verwiesen. Dies ist in der Begriffsdefinition zu berücksichtigen.

Zu Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI, S. 169, (Entscheidungsprozess: Auswirkungen auf die Umwelt)(Begriffsbestimmungen)

Zu Artikel 5 Absatz 2 (Ausschlusskriterien für die Aufnahme von Wirkstoffen)

Zu Artikel 15 Absatz 5 (Ordnungsgemäße Verwendung von Biozidprodukten)

Zu Artikel 17 Absatz 4 (Regelungen zu Wirkstoffen, die als registriert gelten)

Zu Artikel 20 (Inhalt von Zulassungen)

Zu Artikel 31 (Abweichung in Bezug auf bestimmte Produktarten)

Zu Artikel 46 (Forschung und Entwicklung)

Zu Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 (Inverkehrbringen von behandelten Gegenständen und Materialien)

Zu Artikel 55 (Vertraulichkeit)

Zu Artikel 58 Absatz 2 (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten)

Zu Artikel 59 (Sicherheitsdatenblätter)

Zu Artikel 62 (Werbung)

[Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Verordnungsvorschlag stellt in Bezug auf die Werbung Biozidprodukte mit einem niedrigen Gefährlichkeitspotential auf eine Stufe mit sehr giftigen Biozidprodukten. Herstellern von Produkten mit niedrigem Risikopotential wird kein Wettbewerbsvorteil eingeräumt, mit der Folge, dass Unternehmen sich nicht veranlasst sehen, verstärkt solche Biozidprodukte zu entwickeln. Eine Folge davon ist auch die zu erwartende Verzögerung des Ersatzes von zu ersetzenden Stoffen (Erwägungsgrund 14). Die Gleichbehandlung der Biozidprodukte in Bezug auf die Werbung (Artikel 62 Absatz 3) und die sich daraus ergebenden Folgen stehen im Widerspruch zu dem geforderten hohen Schutzziel für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen.]

Zu Artikel 70 (Gebührenregelung)

Zu Artikel 75 (Sanktionen)

Zu Kapitel XI (Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten)

Zu Anhang II (Datenanforderungen für Wirkstoffe) und Anhang III (Datenanforderungen für Biozidprodukte)

Zu Anhang V (Produktart 3 und 19)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es ist bekannt, dass unter die genannten Produktarten auch Präparate fallen, die zur Anwendung am tierischen Körper bestimmt sind. Zwar finden sich im Rahmen der Vorgaben zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I (vgl. auch Kapitel III i. V. m. Anhang II, Titel 1, Nr. 9.1) wie auch zur Erteilung einer Zulassung (vgl. auch Kapitel IV, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) III) Formulierungen, aus denen hervorgeht, dass diese Fragestellung grundsätzlich bedacht wurde. Die Vorgaben zum Inhalt der Zulassung (vgl. auch Kapitel IV Artikel 20 Absatz 2) oder beispielsweise zur Kennzeichnung von Biozidprodukten (vgl. auch Kapitel XII, Abschnitt 2, Artikel 58) enthalten jedoch keine expliziten Vorgaben zur Durchführung von Rückstandsuntersuchungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Bioziden unmittelbar am Tier, zur Etablierung von Sicherungsmechanismen wie die Festlegung von Wartezeiten, die vor der Lebensmittelgewinnung einzuhalten sind, oder zum Ausschluss von Stoffen zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren. Aus Sicht des Verbraucherschutzes gibt es keine fachlichen Begründungen für eine unterschiedliche Bewertung von Rückständen im Lebensmittel liefernden Tier, je nachdem, ob diese aus einer äußerlichen Anwendung eines Tierarzneimittels oder eines Biozidprodukts stammen. Vielmehr müssen zum Schutz des Verbrauchers dieselben Sicherheitsanforderungen gelten. Im Rahmen der neuen europäischen Rückstandshöchstmengenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstande pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) vom 6. Mai 2009 wurde die Rechtsgrundlage für die Festlegung von Rückstandshöchstmengen auch für Biozidprodukte, die in der Tierhaltung verwendet werden, geschaffen.

B.

Der federfuhrende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hat von einer Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG zu der Vorlage abgesehen.