Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE) KOM (2004) 516 endg.; Ratsdok. 11781/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. August 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577

Begründung

1. Einleitung

Eine gute Politik hängt häufig von hochwertigen Informationen und der Beteiligung einer gut informierten Öffentlichkeit ab. Die politischen Entscheidungsträger haben erkannt, dass Fragen der Lebensqualität zunehmend komplexer werden und sich gegenseitig beeinflussen, und dies macht sich bei der Formulierung neuer politischer Maßnahmen bemerkbar. So wird auch im sechsten Umweltaktionsprogramm (6. Umweltaktionsprogramm)1 gefordert, die Umweltpolitik auf solide Kenntnisse und auf eine informierte Beteiligung zu stützen, Prinzipien, die bereits jetzt Änderungen im Hinblick auf die Herbeiführung umweltpolitischer Entscheidungen der EU bewirken.

Deshalb wird ein neues Konzept für Überwachung und Berichterstattung sowie für die Verwaltung und Übermittlung von Daten auf den unterschiedlichen Verwaltungsebenen benötigt. Hier sind politische Maßnahmen nötig, um Doppelarbeit bei der Datenerfassung zu verringern und um Harmonisierung, umfassende Verbreitung und Nutzung von Daten zu unterstützen und fördern. Ziel solcher Maßnahmen ist mehr Effizienz und damit die Verbesserung der Verfügbarkeit und Qualität der Informationen. Die bessere Verfügbarkeit von Informationen dürfte der Innovation bei gewerblichen Informationsanbietern zugute kommen.

Raumdaten können in diesem neuen Konzept eine besondere Rolle spielen, da sie es ermöglichen, Informationen aus verschiedenen Disziplinen für ganz unterschiedliche Verwendungszwecke zu integrieren. Eine kohärente und leicht zugänglich räumliche Beschreibung des Territoriums der Gemeinschaft würde den erforderlichen Rahmen schaffen, um die Informationserfassung und Überwachung in der Gemeinschaft zu koordinieren. Raumdaten können auch bei der Erstellung von Karten hilfreich sein, die ein effizientes Mittel für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit sind. Leider sind aufgrund der technischen und sozioökonomischen Merkmale von Raumdaten Probleme mit der Koordinierung, mit Informationslücken und Datenqualität sowie mit Hindernissen beim Zugang zu Informationen und deren Nutzung besonders akut.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union diesen Vorschlag vorzulegen, der dem Ziel dient, interoperable Raumdaten für politische Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verfügbar zu machen und der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen. Diese Initiative ist Ergebnis der Verpflichtungen verschiedener Dienststellen der Kommission (insbesondere GD Umwelt, Eurostat und Gemeinsame Forschungsstelle), die bei der Verabschiedung und Umsetzung dieser Richtlinie bereits eine wichtige Rolle gespielt haben und diese auch in Zukunft spielen werden.

2. Überblick über den Vorschlag

Ein zentrales Ziel von INSPIRE ist die Bereitstellung vom mehr und besseren Raumdaten für die Gemeinschaftspolitik und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf sämtlichen Ebenen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Umweltpolitik, aber INSPIRE steht auch der Nutzung und künftigen Erweiterung auf andere Bereiche wie Landwirtschaft, Verkehr und Energiepolitik offen.

Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt ausdrücklich auf Informationen, die für die Überwachung und Verbesserung des Zustands der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser, Boden und natürlicher Landschaft, benötigt werden. Viele dieser Informationen müssen durch "Mehrzweck-Raumdaten" untermauert werden. In einer Raumdateninfrastruktur können die verschiedenen Raumdatenthemen durchaus einen unterschiedlichen Harmonisierungsgrad aufweisen und müssen nicht unbedingt im gleichen Rhythmus in die Infrastruktur eingegliedert werden. Diese Richtlinie enthält deshalb drei verschiedene Anhänge, die sich auf Raumdaten beziehen, die für einen breiten Bereich umweltpolitischer Maßnahmen. Je nachdem, ob Raumdaten für die Georeferenzierung anderer Raumdaten verwendet werden oder harmonisierte Raumdaten für politische Maßnahmen mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind, und je nach Harmonisierungsgrad, der in der Gemeinschaft bereits erreicht ist, gelten unterschiedliche Zielfristen für die Erfüllung der Anforderungen von INSPIRE sowie unterschiedliche Harmonisierungsvorgaben. Die in den Anhängen aufgeführten Raumdatenthemen beschreiben lediglich den Geltungsbereich der Richtlinie und der einschlägigen Maßnahmen. Sie regeln jedoch nicht die Frage, wie Raumdaten organisiert und harmonisiert werden sollten.

Durch INSPIRE wird kein umfassendes Programm zur Erfassung neuer Raumdaten in den Mitgliedstaaten geschaffen. Stattdessen wird die Dokumentierung vorhandener Raumdaten verlangt, um die Nutzung bereits verfügbarer Daten zu optimieren, werden Dienste gefördert, die Raumdaten besser zugänglich und interoperabel machen, und versucht, Probleme bei der Nutzung von Raumdaten zu lösen. INSPIRE wird somit den Weg zu einer schrittweisen Harmonisierung von Raumdaten in den Mitgliedstaaten ebnen.

Besondere Nutznießer dieses Vorschlags sind deshalb alle Kreise, die auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene an der Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung politischer Maßnahmen beteiligt sind, d.h. Behörden, Gesetzgeber und Bürger sowie deren Organisationen. Allerdings dürften auch andere Benutzergruppen, einschließlich Privatsektor, Universitäten, Forscher und Medien, davon profitieren. Der Vorschlag wird sich positiv auf die Formulierung und Durchführung einer Vielzahl umweltpolitischer und sonstiger politischer Maßnahmen auswirken.

3. Die Notwendigkeit von Maßnahmen der Gemeinschaft

In Europa sind detaillierte Raumdaten verfügbar, die eine große Bandbreite politischer Maßnahmen unterstützen können. Auf Karten gestützte Informationen werden bei zahlreichen Tätigkeiten und Instrumenten für Berichterstattung, Analyse, Bewertung und Vorhersage verwendet. Darüber hinaus hat das Aufkommen des Internet eine breite und kostengünstige Verteilung dieser Art von Informationen ermöglicht und könnte zudem zu einem besseren Verständnis und zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für verschiedene politische Themen beitragen.

Trotz zahlreicher Initiativen sind der Zugang und die Nutzung von Raumdaten in Europa nach wie vor ein Problem. Die größten Probleme betreffen Datenlücken, fehlende Dokumentation sowie inkompatible Raumdatensätze und -dienste und sind u.a. auf unterschiedliche Normen sowie Hindernisse für die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Raumdaten zurückzuführen.

Glücklicherweise wächst auf nationaler und auf EU-Ebene das Bewusstsein, dass qualitativ hochwertige georeferenzierte Informationen notwendig sind, um die Komplexität der ständig zunehmenden menschlichen Tätigkeiten in der EU zu verstehen und deren nachteilige

Auswirkungen zu begrenzen. Dies hat bereits zu zahlreichen regionalen und nationalen

Initiativen geführt. Neue Instrumente wie das GALILEO-Navigationssystem1 werden sich positiv auf Präzision und Zuverlässigkeit von Raumdaten auswirken. Dennoch sind aus verschiedenen Gründen weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich:

4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

Die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors ist Gegenstand verschiedener bereits vorhandener oder sich in Entwicklung befindlicher gemeinschaftlicher Instrumente.

An erster Stelle sind hier die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu

Umweltinformationen 3, die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors4 sowie die GMES5-und die GALILEO Initiativen zu nennen.

Allerdings sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um politisch relevante Raumdaten aus unterschiedlichen Sektoren und Ebenen zusammenzuführen und zu rationalisieren und somit ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen. Der INSPIRE-Vorschlag ergänzt diese Instrumente und leistet einen Beitrag zu ihrer Durchführung.

Zu berücksichtigen sind auch die bestehenden rechtlichen Bestimmungen für Datenschutz und Urheberrecht.

5. Ausführliche Folgenabschätzung

Im Juni 2002 führte die Kommission ein neues integriertes Verfahren für die Folgenabschätzung ein, um Qualität und Kohärenz politischer Entscheidungen zu verbessern1. INSPIRE wurde in die Liste von Vorschlägen des Arbeitsprogramms für 2003 aufgenommen, bei denen die Kommission beschlossen hat, eine ausführliche Folgenabschätzung durchzuführen2. Daher wurde für INSPIRE eine ausführliche Folgenabschätzung durchgeführt, die auch sechs politische Optionen prüfte. 3

Die Investitionsanforderungen der empfohlenen Option, d.h. ein angepasster Rahmen in Form einer EU-Rahmenrichtlinie, sind großenteils vom öffentlichen Sektor zu tragen und sind auf durchschnittlich 3,6-5,4 Mio. € pro Jahr pro EU-Mitgliedstaat (EU25) veranschlagt. Die Investitionsanforderungen würden 1 % der Gesamtausgaben für Raumdaten darstellen.

Die Nutzen umfassen größeren Umweltnutzen, gesellschaftliche Vorteile und auch gute Gewinnaussichten im Privatsektor. Nur die Umweltnutzen wurden quantitativ bestimmt. Die durchschnittlichen jährlichen Nutzen belaufen sich pro Mitgliedstaat (EU25) auf 27-42 Mio. €. Eingedenk der Tatsache, dass diese Elemente nur einen Teil des Gesamtbilds wiedergeben, ist davon auszugehen, dass die Vorteile gegenüber den Investitionsanforderungen bei Weitem überwiegen.

6. Anhörung der Beteiligten zu INSPIRE

6.1. Internet-Konsultation

Ziel der Internetkonsultation war die Unterrichtung der Beteiligten über die INSPIRE-Initiative und die Einholung von deren Ansichten und Bemerkungen zu zentralen Fragen, die durch die vorgeschlagene INSPIRE-Rahmenrichtlinie behandelt werden sollen. Die Internetkonsultation lief vom 29. März bis zum 6. Juni 2003.

Insgesamt beteiligten sich 185 Organisationen und Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der EU und den Beitrittsländern. Diese Antworten stellen ein Feedback von über 1000 Organisationen dar.

Die Ergebnisse der Internetkonsultation zeigen eine weit gehende Übereinstimmung mit der Bewertung der Hindernisse und deren Folgen sowie eine breite Unterstützung für die INSPIRE-Initiative. Über 90 % der Antworten bestätigten die Existenz von Hindernissen und die Notwendigkeit der im Rahmen von INSPIRE geplanten Maßnahmen. Eine umfassende Analyse der Ergebnisse der Internetkonsultation kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://inspire.jrc.it .

6.2. Anhörung der Öffentlichkeit

Ziel der Anhörung der Öffentlichkeit war die Unterrichtung der interessierten Beteiligten über die Ergebnisse der Internetkonsultation und die Einholung von Rückmeldungen zum Entwurf der ausführlichen Folgenabschätzung. Der Bericht über die Anhörung der Öffentlichkeit kann auf dem Internet abgerufen werden: http://inspire.jrc.it/ .

7. Rechtliche Elemente des Vorschlags

7.1 Rechtsgrundlage

Die geeignete Rechtsgrundlage ist Artikel 175 (1) des EG-Vertrags, da die vom Vorschlag erfassten Raumdaten für die Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Umweltpolitik benötigt werden, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten. Gemäß Artikel 174 ist die Gemeinschaft verpflichtet, die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen. INSPIRE erleichtert der Gemeinschaft den Zugang zu verfügbaren Raumdaten und deren Nutzung und leistet somit einen Beitrag zur Erfüllung dieser Anforderungen.

Ein Teil dieser Raumdaten wird auch für andere politische Maßnahmen von Mitgliedstaaten und Gemeinschaft - z.B. im Bereich der Landwirtschaft, des Verkehrs und der Regionalpolitik - benötigt. Die Wahl der Rechtsgrundlage reflektiert ferner die Notwendigkeit, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung Umweltbelange in andere politische Maßnahmen einzubeziehen.

7.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Durch das Subsidiaritätsprinzip soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden und dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verfügbaren Optionen gerechtfertigt sind.

Umweltphänomene wie die Artenwanderung, Wind oder der Fluss von Gewässern machen nicht an nationalen Grenzen halt. Auch Umweltbelastungen und Umweltauswirkungen wie Überschwemmungen oder die Verschmutzung von Luft und Gewässern sind häufig grenzüberschreitende Erscheinungen. Die Umweltpolitik erfordert deshalb Bewirtschaftungseinheiten, die das Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, wie etwa die durch die Wasserrahmenrichtlinie1 geschaffenen Flussgebietseinheiten. Eine wirksame Umsetzung und Überwachung solcher Maßnahmen erfordern interoperable Raumdaten, die grenzüberschreitend genutzt werden können, sowie effiziente Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für alle Beteiligten. Die vorgeschlagene Richtlinie verfolgt in diesem Zusammenhang mehrere Ziele: kohärent und gemeinschaftsweit dokumentierte Raumdaten und Datenqualität, mehr kohärente, gemeinschaftsweite Raumdaten, integrierte gemeinschaftsweite Dienste für Datensuche und -zugang und gemeinschaftsweit geltende Regeln für Zugang und gemeinsame Nutzung der Informationen. Ohne diese Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten größte Schwierigkeiten, ihre Systeme interoperabel, zugänglich und grenzüberschreitend nutzbar zu machen. Dies würde zu Doppelarbeit und einer ineffizienten Datenerfassung führen und die Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung nationaler und gemeinschaftlicher politischer Maßnahmen mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt erschweren.

Die vorgeschlagene Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Sie baut auf in den Mitgliedstaaten bestehenden Informationssystemen auf und schafft einen Gesamtrahmen zur Ermöglichung von Synergien zwischen den einzelnen Systemen, die Teil der Raumdateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft sind. INSPIRE stützt sich ferner auf bestehende Organisationen, die bereits im Bereich der Nutzung und Produktion von Raumdaten tätig sind, und wird im Hinblick auf organisatorische Fragen nur die globalen Koordinierungsmechanismen bereitstellen, um eine Nutzung der Infrastruktur auf europäischer Ebene zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Normung befasst sich INSPIRE ausschließlich mit Aspekten der Kompatibilität von Raumdaten über Ebenen und Themen hinweg sowie mit der Bereitstellung dieser Daten für die Gemeinschaftspolitik. Von den Mitgliedstaaten wird deshalb auch nicht verlangt, das Format ihrer Raumdaten zu ändern; sie können stattdessen Schnittstellen bereitstellen, die heterogene Daten anhand eines einheitlichen Modells umwandeln.

Dieser Vorschlag erhält die Form einer Rahmenrichtlinie, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Maßnahmen, die zum Erreichen der gesetzten Ziele erforderlich sind, genügend Spielraum lässt, um sich an ihrer spezifische Situation zu orientieren. Umsetzungsbestimmungen technischer und normender Art werden im Ausschussverfahren angenommen. Solche Fragen müssen geklärt werden, um eine kohärente Raumdateninfrastruktur zu ermöglichen, die eine echte Unterstützung der Gemeinschaftspolitik darstellt. Durch das Ausschussverfahren wird auch ausreichende Flexibilität gewährleistet, um die Europäische Raumdateninfrastruktur an technologische Fortschritte und neue politische Prioritäten anpassen zu können.

Der Vorschlag befasst sich nur mit Aspekten, die auf EU-Ebene geregelt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Ziele des EG-Vertrags erfüllt werden. In der Regel wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen, ihre Systeme und deren organisatorischen Aufbau beizubehalten, und lediglich eine Interoperabilität der bestehenden Systeme und die Beseitigung bestehender Hemmnisse verlangt. Durch bestimmte Einschränkungen soll eine unangemessene zusätzliche administrative Belastung der Mitgliedstaaten vermieden werden. Der Vorschlag enthält auch Sicherheitsklauseln, die im Interesse der Innovationsfähigkeit gewährleisten sollen, dass der Privatsektor nicht ausgeschlossen wird.

7.3 In welcher Form wurden die Ergebnisse der Anhörung der Beteiligten und der ausführlichen Folgenabschätzung berücksichtigt?

Die Ergebnisse der ausführlichen Folgenabschätzung und die von den Beteiligten vorgebrachten Bemerkungen dienten als Grundlage für die Überarbeitung der Maßnahmen, die im Dokument zur Internetkonsultation und im Entwurf der ausführlichen Folgenabschätzung beschrieben wurden. Dies resultierte in einem Vorschlag, der sich auf Option 4 der ausführlichen Folgenabschätzung stützt. Dabei ergaben sich folgende Unterschiede im Vergleich zu dem Dokument für die Internetkonsultation:

Zahlreiche Bemerkungen waren jedoch praxisbezogen und werden deshalb bei der Umsetzung von INSPIRE berücksichtigt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE)

Text von Bedeutung für den EWR

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die einzelnen Komponenten dieser Infrastrukturen sind Metadaten, Raumdatensätze und Raumdatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung und Zugang sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Im Zusammenhang mit Raumdatensätzen, die sich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c im Besitz einer Behörde befinden oder für diese bereitgehalten werden, gilt die Richtlinie im Falle von Behörden, die in einem Mitgliedstaat auf der niedrigsten Verwaltungsebene arbeitet, nur für Raumdatensätze, deren Erfassung oder Verbreitung durch eine andere Behörde koordiniert wird oder gemäß innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.

Artikel 5

Als Behörde gelten im Sinne dieser Richtlinie:

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Stellen oder Einrichtungen, die in richterlicher oder gesetzgebender Kompetenz handeln, nicht als Behörden im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.

Artikel 6

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben im Einklang mit dieser Richtlinie Infrastrukturen für Raumdaten.

Kapitel II
Metadaten

Artikel 8

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten produzieren die in Artikel 8 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:

Artikel 10

Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 8.

Kapitel III
Interoperabilität von Raumdatensätzen und Raumdatendiensten

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden gemäß folgendem Zeitplan verabschiedet:

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Raumdatensätze, die zwei Jahre nach Datum der Verabschiedung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Spezifikationen oder zu einem späteren Zeitpunkt erfasst oder aktualisiert werden, diesen Spezifikationen entsprechen, indem sie die Raumdatensätze entweder anpassen oder umwandeln.

Artikel 16

Kapitel IV
Netzdienste

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

Artikel 22

Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 Bestimmungen für die Durchführung dieses Kapitels und legt dabei insbesondere Folgendes fest:

Kapitel V
Gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten

Artikel 23

Artikel 24

Die Kommission verabschiedet gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterverwendung von Raumdatensätzen und -diensten durch Dritte. Mit diesen Durchführungsbestimmungen können auch gemeinsame Genehmigungsbedingungen festgelegt werden.

Kapitel VI
Koordinierung und ergänzende Maßnahmen

Artikel 25

Diese Beiträge umfassen die Beschreibung des Nutzerbedarfs, Informationen über bestehende Praktiken und Rückmeldungen zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 26

Artikel 27

Die Umsetzung dieser Richtlinie kann sich auf Normen stützen, die von Europäischen Normungsgremien gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 31

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [7 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen beigefügt.

Artikel 32

Artikel 33

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe A

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur einheitlichen räumlichen Referenzierung von Raumdaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geographische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersysteme mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ausgangspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geographische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Gemeinden, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geographische oder topographische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Nationales Hoheitsgebiet, unterteilt in lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten. Die Verwaltungseinheiten sind durch Verwaltungsgrenzen getrennt. Hierzu gehören auch die Grenzen des nationalem Hoheitsgebiets und die Küstenlinie.

5. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und damit zusammenhängende Infrastruktur für Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr. Ferner die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Hierzu gehört auch das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Definition der Entscheidung 1692/96/EG1 und künftiger Revisionen dieser Entscheidung.

6. Hydrographie

Natürliche und künstliche hydrographische Elemente wie Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Wasserspeicher, Grundwasserleiter, Kanäle oder sonstige Wasserkörper, gegebenenfalls in Form von Netzen und in Verbindung mit anderen Netzen. Umfasst Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2000/60/EG1.

7. Schutzgebiete

Ausgewiesene oder geregelte Gebiete, die im Hinblick auf bestimmte Erhaltungsziele bewirtschaftet werden.

Anhang II
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe B

1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Umfasst Bodenelevation, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2. Identifikatoren für Eigentum

Geographische Lokalisierung von Eigentum anhand von Adressen, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

3. Katasterparzellen

Gebiete, die anhand Katastergrenzen und mit Angabe des rechtlichen Besitzstatus beschrieben werden.

4. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

5. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von Satelliten oder Sensoren aus der Luft.

Anhang III
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe B Artikel 14 Buchstabe B

1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Referenzierung von Volkszählungen oder sonstige statistische Informationen.

2. Gebäude

Geographischer Standort von Gebäuden.

3. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, gegebenenfalls durchschnittliche Steigung und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4. Geologie

Geologische Beschreibung anhand Zusammensetzung und Struktur. Umfasst auch Grundgestein und Geomorphologie.

5. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und zukünftigen Funktion oder sozioökonomischem Zweck (z.B. Wohn-, Industrie-, Gewerbegebiete, landwirtschaftliche Flächen, Forstwirtschaft, Freizeitgebiet).

6. Menschliche Gesundheit und Sicherheit

Geographische Verteilung von Krankheiten im direktem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Epidemien, Verbreitung von Krankheiten, Gesundheitsauswirkungen infolge von Umweltbelastung, Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in indirektem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen, Stress usw.).

7. Regierungsdienste und Umweltüberwachung

Standort von Regierungsdiensten, Krankenhäusern und Behandlungszentren, Schulen, Kindergärten usw. Umfasst Abwasser-, Abfall- und Energieanlagen, Produktionsstandorte und Einrichtungen der Umweltüberwachung, die von oder für Behörden betrieben werden.

8. Produktions- und Industriestandorte

Standorte der industriellen Produktion, einschließlich Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9. Landwirtschaft und Aquakultur

Landwirtschaftliche Ausrüstung und Produktionsstandorte (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10. Verteilung der Bevölkerung - Demographie

Geographische Verteilung der Bevölkerung nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11. Bewirtschaftung von Gebieten/Sperrgebiete/geregelte Gebiete & Berichterstattungseinheiten

Zu Zwecken der Berichterstattung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte bzw. herangezogene Gebiete wie Deponien, Sperrgebiete im Umfeld von Trinkwasserquellen, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser zu See oder auf großen Binnengewässern, OSPAR-Gebiete für die Abfallversenkung, Lärmschutzgebiete, Gebiete mit Genehmigungen für Exploration und Bergbau, Flussgebietseinheiten, OSPAR-Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12. Gebiete mit natürlichen Risiken

Empfindliche Gebiete, eingestuft nach natürlichen Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen und vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund von Standort, Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre, einschließlich Raumdaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus Beiden sowie Angabe der Messungsstandorte.

14. Meteorologischgeographische Merkmale

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschläge, Temperaturen,

Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15. Ozeanographischgeographische Merkmale

Physikalische Bedingungen der Ozeanen (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

16. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17. Biogeographische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18. Lebensräume und Biotope

Geographische Gebiete, beschrieben anhand ihrer spezifischen ökologischen Bedingungen und der dort lebenden Organismen. Hierzu gehören durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete, einschließlich kleiner Landschaftsmerkmale wie Hecken, Bächen usw.

19. Verteilung der Arten

Geographische Verteilung von Tier- und Pflanzenarten nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.