Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen COM (2012) 595 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 721/96 = AE-Nr. 963083,
Drucksache 105/08 (PDF) = AE-Nr. 080097 und AE-Nr. 101119

Brüssel, den 17.10.2012 COM (2012) 595 final 2012/0288 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 343 final}
{SWD(2012) 344 final}

Begründung

1. Hintergrund

Die Richtlinie 2009/28/EG1 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (die "Erneuerbare-Energien-Richtlinie") enthält die verbindlichen Ziele, bis 2020 in der EU einen Anteil der erneuerbaren Energien an der Deckung des Energieverbrauchs von insgesamt 20 % zu erreichen und ihren Anteil im Verkehrssektor auf 10 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde durch eine Änderung der Richtlinie 98/70/EG2 (die "Kraftstoffqualitätsrichtlinie") das verbindliche Ziel eingeführt, bis 2020 die Treibhausgasintensität der im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte eingesetzten Kraftstoffe um 6 % zu senken.

Biokraftstoffe werden voraussichtlich ganz erheblich zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Während in beiden Richtlinien Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich zu erzielender Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, festgelegt sind, sehen die derzeitigen Rechtsvorschriften für Treibhausgasemissionen, die durch Änderungen des Kohlenstoffbestands von Flächen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bedingt sind, keine Berichterstattungspflichten vor.

In den Richtlinien wird die Kommission aufgefordert 3, die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu prüfen und gegebenenfalls Möglichkeiten vorzuschlagen, wie diese unter Berücksichtigung der bereits in die Biokraftstoffherstellung getätigten Investitionen verringert werden können. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat am 22. Dezember 20104 eine Mitteilung angenommen, in der die seit 2008 zu diesem Thema durchgeführten Konsultationen und Analysen zusammengefasst sind. In diesem Bericht hat die Kommission eine Reihe von Unsicherheiten und Einschränkungen in Bezug auf die Rechenmodelle aufgezeigt, die für die Quantifizierung indirekter Landnutzungsänderungen zur Verfügung stehen und herangezogen werden. Gleichzeitig hat sie darin anerkannt, dass indirekte Landnutzungsänderungen die mit Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Einsparungen an Treibhausgasemissionen verringern können, und sie hat daher empfohlen, dieses Problem nach dem Vorsorgeprinzip anzugehen.

2. Ziel des Vorschlags

Aus wissenschaftlichen Arbeiten geht hervor, dass die aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen von Rohstoff zu Rohstoff stark variieren können und die Treibhausgasemissionseinsparungen einzelner Biokraftstoffe gegenüber den fossilen Kraftstoffen, die sie ersetzen, teilweise oder ganz aufheben können5. Mit diesem Vorschlag soll der Übergang zu Biokraftstoffen eingeleitet werden, mit denen sich erhebliche Treibhausgaseinsparungen auch dann erreichen lassen, wenn die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen gemeldet werden. Wenngleich bereits getätigte Investitionen geschützt werden sollten, werden mit dem vorliegenden Vorschlag die folgenden Ziele verfolgt:

Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, bereits getätigte Investitionen bis 2020 zu schützen. In dem Vorschlag wird keine Position zur tatsächlichen Notwendigkeit einer finanziellen Förderung von Biokraftstoffen vor 2020 bezogen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass Biokraftstoffe, die (unter Einbeziehung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen) keine erheblichen Treibhausgaseinsparungen zur Folge haben und aus Pflanzen hergestellt werden, die für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, nach 2020 nicht subventioniert werden sollten.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Die Hauptmerkmale dieses Vorschlags, die die Erneuerbare-Energien-Richtlinie betreffen, sind nachstehend zusammengefasst:

Ferner sieht der Vorschlag in beiden Richtlinien kleinere Korrekturen und Klarstellungen zu anderen als Biokraftstoffe betreffenden Punkten vor.

Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Beitrag konventioneller Biokraftstoffe zum Erreichen der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie begrenzt. Die Kommission wird etwaige Auswirkungen dieses Vorschlags auf die Erreichbarkeit dieser Ziele in ihren künftigen Berichten nach Artikel 23 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie berücksichtigen.

3.2. Rechtsgrundlage

Primäres Ziel der Richtlinien sind der Schutz der Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts. Der Vorschlag stützt sich daher auf Artikel 192 Absatz 1 und auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

In Artikel 19 Absatz 6 bzw. Artikel 7d Absatz 6 der genannten Richtlinien wird die Kommission aufgefordert, sich mit dem Problem indirekter Landnutzungsänderungen zu befassen. Generelles Ziel der Kraftstoffqualitätsrichtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft zu leisten.

Zu diesem Zweck wird durch sie ein EU-weiter Markt für nachhaltige Biokraftstoffe geschaffen. Die Mitgliedstaaten können diesen Herausforderungen nicht einzeln begegnen, da indirekte Landnutzungsänderungen zwangsläufig transnationale Aspekte aufweisen, die von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend geregelt werden können.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Bemerkungen

Zusammen mit diesem Vorschlag der Kommission wird eine Folgenabschätzung vorgelegt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 114 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 bis 9 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG9 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten.

(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

2. Artikel 7b wird wie folgt geändert:

3. Artikel 7d wird wie folgt geändert:

4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 8a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

"3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Neufestsetzung des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu erlassen. Diese Neufestsetzung erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird. Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der Risikobewertung gerechtfertigt ist."

6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III genannten zulässigen Analysemethoden an den technischen Fortschritt zu erlassen."

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/28/EG

Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird ein neuer Absatz eingefügt:

"p) "Abfall" wird definiert wie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien13. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. In Artikel 5 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen in Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen."

4. In Artikel 6 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen."

7. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 21 wird gestrichen.

9. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. "Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren."

10. Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.

11. Folgender Artikel 25b wird eingefügt:

"Artikel 25b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 3
Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

Artikel 4
Umsetzung

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident Anhang I

Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

Anhang II

Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert: