Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2014/.../EU der Kommission vom ... 2014 (ABl. EU (Nr. ) L .... S. ...) in nationales Recht.

Alle in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) - Artikel 2 - bis zum 30.06.2015 befristeten Ausnahmen sind außerdem um 6 Jahre zu verlängern. Zusätzlich werden die Ausnahmen 8, 9, 20, 24, 31, 32 und 33 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

In der Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV) (Artikel 3) werden die Gebührentatbestände für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in der Anlage 1 und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in der Anlage 2 infolge der Änderungen in § 11 und § 15 der GGVSEB angepasst. Die Stundensätze der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in der Anlage 3 der GGKostV, die bisher der Bezeichnung der Unterabteilungen folgten, sind an die mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der BAM bekanntgegebenen Stundensätze der jeweiligen Abteilung der BAM anzupassen.

In der Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV) (Artikel 4) ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den 2005 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen vorzunehmen.

In der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) (Artikel 5) sind drei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.

Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Artikel 6) wird auf die Binnenschifffahrt erweitert.

B. Lösung

Die Verordnung beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der GGVSEB, GGAV, GGKostV, GGKontrollV, GGVSee und der GbV.

C. Alternativen

Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Für Bürgerinnen und Bürger

Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Es entsteht kein Personalaufwand. Die Sach- und Anschaffungskosten sind vernachlässigbar gering. Mit dieser Verordnung werden drei Informationspflichten neu eingeführt.

Der dafür erforderliche Personalaufwand ist nicht ermittelbar oder geringfügig. Sach- und Anschaffungskosten fallen nicht an.

E.3 Der Verwaltung

Bund

Der Verwaltung des Bundes entsteht mit dieser Verordnung ein berechenbarer Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 18 700 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an diverse Behörden entsteht darüber hinaus ein weiterer sehr geringer Erfüllungsaufwand.

Länder (inkl. Kommunen)

Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung nicht betroffen, insofern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 15. Dezember 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1)

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt geändert:

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/...../EU der Kommission vom ........... 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L vom 2014, S. ).

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8" gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. § 11 wird wie folgt geändert:

10. § 12 wird wie folgt geändert:

11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12. § 14 wird wie folgt geändert:

13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14. § 16 wird wie folgt geändert:

15. § 18 wird wie folgt geändert:

16. § 19 wird wie folgt geändert:

17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID" durch die Wörter "den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID" ersetzt.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

20. § 23a wird wie folgt geändert:

21. § 24 wird wie folgt geändert:

22. § 25 wird wie folgt geändert:

23. § 26 wird wie folgt geändert:

24. § 27 wird wie folgt geändert:

25. § 28 wird wie folgt geändert:

26. § 29 wird wie folgt geändert:

27. In § 32 werden die Wörter "Kapitel 7.7 RID" durch die Wörter "Unterabschnitt 1.1.3.8 RID" ersetzt.

28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern "nicht überfüllt ist" die Wörter "und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist" angefügt.

29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort "werden" ein Komma eingefügt.

30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

31. § 38 wird wie folgt geändert:

32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Die Anlage der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

*) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1, III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:

"Für die

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet."

2. In Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GebührennummerGebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000
002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versand- stücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 25 000
004.2Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versand- stücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000
005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000
006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000".

3. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Organisationseinheit AbteilungBezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien116
2Chemische Sicherheitstechnik108
3Gefahrgutumschließungen96
4Material und Umwelt93
5Werkstofftechnik106
6Materialschutz und Oberflächentechnik99
7Bauwerkssicherheit104
8Zerstörungsfreie Prüfung97
9Komponentensicherheit106
SQualitätsinfrastruktur103".

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "(VkBl. 2013 S. 1015)" ein Komma und die Wörter "korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe "5.53.6" durch die Angabe "5.5.3.6" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

In der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe "Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN" ersetzt.

Artikel 7
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2015 für internationale Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen (Artikel 1 GGVSEB § 1 Absatz 3) übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt.

Alle in der GGAV - Artikel 2 - bis zum 30.06.2015 befristeten Ausnahmen sind außerdem um 6 Jahre zu verlängern. Zusätzlich werden die Ausnahmen 8, 9, 20, 24, 31, 32 und 33 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

In der GGKostV (Artikel 3) werden die Gebührentatbestände für das EBA in der Anlage 1 und das BfS in der Anlage 2 infolge der Änderungen in § 11 und § 15 der GGVSEB angepasst. Die Stundensätze der BAM in der Anlage 3 der GGKostV, die bisher der Bezeichnung der Unterabteilungen folgten, sind an die mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der BAM bekanntgegebenen Stundensätze der jeweiligen Abteilung der BAM anzupassen.

In der GGKontrollV (Artikel 4) ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den 2005 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen vorzunehmen.

In der GGVSee (Artikel 5) sind drei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.

Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV (Artikel 6) wird auf die Binnenschifffahrt erweitert.

Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2014/ /EU der Kommission vom .2014 zur [Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU vom .2014 L S. )] in nationales Recht.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der GGVSEB insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.

III. Alternativen

Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union (der Richtlinie 2008/68/EG) und den völkerrechtlichen Verträgen (dem ADR/RID/ADN) vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dieser Verordnung werden keine Verwaltungsverfahren beeinflusst.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Bund

Der Verwaltung des Bundes entsteht mit dieser Verordnung ein berechenbarer Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 18 700 Euro. Dies betrifft das BfS in Höhe von ca. 11 560 Euro für ca. 10 Zulassungsbescheide mit je einem Aufwand von ca. 20 Stunden bei einem Stundensatz von 57,80 Euro und das EBA in Höhe von jährlich ca. 7 140 Euro für das Ausstellen von ca. 200 Genehmigungen mit je einem Aufwand von ca. 1 Stunde bei einem Stundensatz von 35,70 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an diverse weitere Behörden entsteht darüber hinaus ein weiterer sehr geringer (derzeit auch nicht berechenbarer) Erfüllungsaufwand.

Länder (inklusive Kommunen)

Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung nicht betroffen, insofern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.

VI. Befristung

Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da das internationale Recht (ADR/RID/ADN) einem zweijährigen Änderungszyklus unterliegt, der jedoch nicht alle Regelungen dieser Verordnung betrifft.

B. Besonderer Teil

Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 (GGVSEB):

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis ist den geänderten Paragraphen 6, 10 und 25 und dem neuen Paragraphen 16a anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3):

In Absatz 3 werden die Fundstellen der zitierten Rechtsvorschriften ADR, RID, ADN aktualisiert.

Zu Nummer 3 (§ 2 Nummern 6, 8, 9, 10, 12 und 18):

In Nummer 6 wird der Fahrzeugbegriff wegen der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe c sowie der Anwendung der Sondervorschrift 363 in Kapitel 3.3 ADR auch auf "selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen" erweitert. Mit der Ergänzung um "zwei und dreirädrige Fahrzeuge" kann auch die diesbezügliche Erläuterung in den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) entfallen.

Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) aufgehoben. Diese Nummern werden mit den Begriffsbestimmungen für "Wiederaufarbeiter" und "Rekonditionierer" neu belegt. Diese Begriffe werden in § 25 verwendet und sollen definiert werden.

Mit der neuen Nummer 10 wird die Begriffsbestimmung des "Auftraggebers des Absenders" aus der RSEB in die GGVSEB übernommen.

In Nummer 12 und 18 werden die Fundstellen des IMDG-Codes und der GGVSee aktualisiert.

Zu Nummer 4 ( § 5 Absatz 3 und 5):

In § 5 Absatz 3 wird die Bezeichnung der ZSUK an die Reform der WSV angepasst.

In § 5 Absatz 5 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 6 Überschrift und Einleitungssatzteil):

In der Überschrift und in dem Einleitungssatzteil wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f, g und h, Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10):

Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". Nummer 1 Buchstaben a bis c sind entsprechend zu ändern.

Mit der Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bem. 3 ADR/RID/ADN in Nummer 1 Buchstabe a wird redaktionell klargestellt, dass die BAM keine Zuständigkeit in Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren hat, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen, genetisch veränderten Organismen oder genetisch veränderten Mikroorganismen infiziert sind.

Mit der Änderung in Nummer 1 Buchstabe c wird für die BAM die Zuständigkeit für Unterabschnitt 4.4.1.1 P 200 ausgenommen. Diese Zuständigkeit wird den Benannten Stellen nach § 13 übertragen. Die P 203 ist zu streichen, weil danach keine zuständige Behörde tätig werden muss.

In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat der in ADR/RID geänderten Nummerierung angepasst.

In Nummer 1 Buchstabe g wird die Ausnahmeregelung gestrichen, um ein einheitliches Vorgehen durch die BAM sicherzustellen und keine Einzelregelungen durch die Länder zuzulassen.

In Nummer 1 Buchstabe h werden die "MEGC" gestrichen, da diese durch Benannte Stellen konformitätsbewertet werden und nicht durch die BAM behördlich zugelassen werden.

In Nummer 2 ist die Angabe "6.4.22.6" durch die Angabe "6.4.22.8" zu ersetzen, da die Fundstelle im ADR/RID geändert wird.

In Nummer 3 werden die "Bergungsgroßverpackungen", die ab 2015 im ADR/RID eingeführt werden, eingefügt.

In Nummer 4 wird die Wiederaufarbeitung und Reparatur eingefügt. Die bisherige Zuständigkeit nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN wird in Nummer 7 selbständig geregelt.

In Nummer 5 werden die Bescheinigungen über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) ergänzt. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis.

Mit der neuen Nummer 6 wird der BAM die Zuständigkeit für die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase übertragen, da nur die BAM die fachliche Kompetenz für diese stofflichen Bewertungen besitzt.

Mit der neuen Nummer 7 wird die bisherige Zuständigkeit nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN aus der Nummer 4 für nicht zulassungspflichtige Versandstücke selbständig geregelt.

Nummer 9 ist neu zu fassen, um die in 2015 neu eingeführten Begrifflichkeiten zu übernehmen. In Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN wird der Begriff "Qualitätssicherungsprogramm" durch "Managementsystem" ersetzt. Hier erfolgt keine neue Zuständigkeitszuweisung.

In Nummer 10 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 9):

Da in den Verfahren zur Erlangung der Prüfstelleneigenschaft nach § 6 Absatz 5 der GGVSee kein Nachweis über die Eignung zur Bewertung von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 erbracht wird, darf keine diesbezügliche Tätigkeit nach der GGVSEB ausgeführt werden.

Zu Nummer 8 (§ 10 Überschrift und Einleitungssatzteil):

Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". Die Überschrift und der Einleitungssatzteil des § 10 sind entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 9 (§ 11 Nummer 1 und 5):

Die Änderung in Nummer 1 dient der Klarstellung zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben durch das BfS hinsichtlich der Bestimmung von alternativen Radionuklidwerten.

Mit der Änderung in Nummer 5 wird dem BfS die Zuständigkeit für die multilaterale Zulassung nach dem neuen Unterabschnitt 6.4.22.6 (die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f von der Zuordnung als "SPALTBAR" ausgenommen ist) übertragen.

Zu Nummer 10 (§ 12 Einleitungssatzteil, neue Nummer 6, Satz 2 und neuer Satz 3): Zum Einleitungssatzteil:

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) gegenüber der ursprünglichen Akkreditierung gemäß der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 wird es notwendig, einen Kompetenznachweis für Tanks der Klassen 1 und 3 bis 9 im Rahmen der Akkreditierung zu führen.

Hierzu wird in § 38 in dem neuen Absatz 2 eine Übergangsvorschrift aufgenommen. Die erforderliche zusätzliche Kompetenz der Benannten Stellen nach § 16 der ODV ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 bis zum 31. Dezember 2016 nachzuweisen.

Mit der neuen Nummer 6 Buchstabe a soll für diese Prüfungen ein eindeutiger Verweis auf die Zuständigkeit der Benannten Stellen nach § 16 der ODV erfolgen und zwar sowohl für alle Klassen gemäß Absatz 6.8.2.3.4 als auch für die Nicht-Pigekennzeichneten Tanks der Klasse 2 gemäß Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. Eine eindeutige Zuständigkeitsregelung fehlte bislang.

Mit der neuen Nummer 6 Buchstabe b erfolgt eine Zuständigkeitszuweisung für Tätigkeiten nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID an die Benannten Stellen nach § 16 der ODV. Dies hat den Vorteil, dass alle Tanks für Gase der Klasse 2 in Deutschland durch eine einzige Stelle behandelt werden, also unabhängig davon, ob diese der Richtlinie 2010/35/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on transportable pressure equipment and repealing Council Directives (TPED) unterliegen oder nicht. Dafür spricht auch, dass für die Nicht-Pigekennzeichneten Tanks der Klasse 2 und Tanks, die der TPED unterliegen, keine nennenswerte Unterschiede bezüglich der technischen Bewertung existieren. Auch hier fehlte bisher eine eindeutige Zuständigkeitsregelung.

Die Änderung in Satz 2 ist eine Folge der neu eingefügten Nummer 6.

Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass Benannte Stellen nach § 16 der ODV im Rahmen der Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nicht zusätzlich in Hinblick auf ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID zu begutachten sind, wenn sie diesen Nachweis bereits im Verfahren zur Erlangung der Prüfstelleneigenschaft nach § 6 Absatz 5 der GGVSee erbracht haben.

Zu Nummer 11 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1, neue Nummern 2 und 3 sowie Nummern 4 bis 6):

Mit der neuen Nummer 2 und 3 in § 13 Absatz 1 wird den Benannten Stellen für Druckgefäße die Zuständigkeit für die Aufgaben nach der P 200 übertragen. Um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, soll dabei grundsätzlich Einvernehmen mit dem BMVI und in Bezug auf Absatz 9 Einvernehmen mit der BAM erzielt werden.

In den Nummern 1 und 4 bis 6 erfolgen redaktionelle Korrekturen.

Zu Nummer 12 (§ 14 Absatz 1 und Absatz 3 neue Nummer 2):

In Absatz 1 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

Mit der neuen Nummer 2 in Absatz 3 soll sowohl für das Bundesministerium der Verteidigung als auch für das Bundesministerium des Innern für aus dem Dienst ausscheidende Mitarbeiter die Möglichkeit der Umschreibung der dienstlichen ADR-Bescheinigung in eine zivile ADR-Bescheinigung geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass die dienstliche ADR-Bescheinigung nach den Vorgaben des Abschnitts 8.2.2 ADR erworben wurde. Diese Umschreibemöglichkeit entspricht der Regelung in § 7 Absatz 1 Nummer 5 der GbV.

Zu Nummer 13 (§ 15 Absatz 1 Nummern 5, 6, 10, 13 und neue Nummer 15):

In Absatz 1 Nummern 5 und 6 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

In Absatz 1 Nummer 10 werden die Batteriewagen gestrichen, da diese durch Benannte Stellen konformitätsbewertet werden und nicht durch das EBA behördlich zugelassen werden.

In Absatz 1 Nummer 13 wird durch die Ergänzung klargestellt, dass sich die Bescheinigung nur auf Kesselwagen und abnehmbare Tanks bezieht. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis.

In Absatz 1 wird mit der neuen Nummer 15 dem EBA die Zuständigkeit für die Übergangsbestimmung zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt.

Zu Nummer 14 (§ 16 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2 Nummer 8 und neue Nummern 12 bis 14, Absatz 3, 4, 5 und Absatz 6 Nummern 1 und 4 und Absatz 8):

In Absatz 1 Nummer 1 wird die Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) um die Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach der Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN ergänzt. Diese Übergangsvorschrift gilt für in Betrieb befindliche Schiffe bis zum 31. Dezember 2034.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Übergangsvorschrift in Anspruch genommen wird.

In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zuständigkeit der PTB um Anschlüsse für Probeentnahmeeinrichtungen ergänzt.

In Absatz 2, 3, 4 und 5 wird die Behördenbezeichnung "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" in Anpassung an die WSV-Reform durch "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

In Absatz 2 Nummer 5 erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

In Absatz 2 Nummer 8 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.

In Absatz 2 wird mit den neuen Nummern 12 bis 14 der ZSUK die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ladeplänen, die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses mit dem Original und den Erlass von Betriebsvorschriften übertragen. Diese Zuständigkeiten wurden bisher keiner Behörde übertragen.

In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben nach dem gesamten Absatz 3 und nach § 11 Nummer 6 ausgenommen, da diese Aufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter fallen.

In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

Mit der Ergänzung in Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird dem Wasser- und Schifffahrtsamt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle die bisher ungeregelte Zuständigkeit für die Untersagung der Verwendung eines Schiffes übertragen.

In Absatz 8 wird die "Berufsgenossenschaft Verkehr" durch die "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

Zu Nummer 15 (§ 18):

In Absatz 2 und Absatz 4 Nummer 1 erfolgen redaktionelle Korrekturen (§ 5 Absatz 1 und Absatz 3 bestehen nur aus einem Satz).

Zu Nummer 16 (§ 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 5 und 9, Absatz 4 Nummern 4, 7 und neue Nummer 8):

In Absatz 1 Nummer 4 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.

In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b erfolgt eine redaktionelle Korrektur (§ 5 Absatz 1 besteht nur aus einem Satz).

In Absatz 2 Nummer 9 ist der Bezug auf die Beförderungseinheit zu ändern, da sich die Feuerlöschausrüstung in Abschnitt 8.1.4 ADR auf die Beförderungseinheit bezieht.

In Absatz 4 Nummer 4 wird die Benutzung des Ladungsrechners eingefügt. Dieser ist zu benutzen, wenn nicht alle Ladefälle berücksichtigt wurden. Diese Pflicht war bisher nicht geregelt.

In Absatz 4 Nummer 7 wird eine 2013 in den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 ADN eingefügte Anforderung an den Schiffsführer ergänzt.

In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 8 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit eines zweiten Evakuierungsmittels als Pflicht für den Beförderer aufgenommen.

Zu Nummer 17 (§ 21 Absatz 4 neue Nummer 4):

In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 4 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln als Pflicht für den Verlader aufgenommen.

Zu Nummer 18 (§ 22 Absatz 1 Nummer 3):

In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Zitate der im ADR/RID 2015 geänderten Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 19 (§ 23 Absatz 2 Nummer 10, Absatz 3 neue Nummer 5, Absatz 4 neue Nummern 4 und 5):

In Absatz 2 Nummer 10 wird die Pflicht auf alle verwendeten Fahrzeuge erweitert.

In Absatz 3 wird mit der neuen Nummer 5 dem Befüller die Pflicht übertragen, dass er beim Laden von Kohle, Koks und Anthrazitkohle nach der neuen Sondervorschrift 665 RID sicherstellen und dokumentieren muss, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird.

In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 4 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln als Pflicht für den Befüller aufgenommen.

In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 5 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Nichtüberschreitung der maximal zulässigen Temperatur beim Verladen als Pflicht für den Befüller aufgenommen.

Zu Nummer 20 (§ 23a Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 neue Nummer 4, neuer Absatz 3, Absatz 4 neue Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben b und c):

In Absatz 1 Nummer 6 wird die Aufzählung der Umschließungen gestrichen, da das Warnkennzeichen immer von der jeweiligen Güterbeförderungseinheit entfernt werden muss.

In Absatz 2 Nummer 4 wird die Pflicht zur Erfüllung der Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR aufgenommen.

Mit dem neuen Absatz 3 wird die Pflicht zur Erfüllung der Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR aufgenommen.

Damit wird der bisherige Absatz 3 jetzt Absatz 4.

In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 1 sowohl für Container als auch für Ladetanks und Güter in loser Schüttung die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln aufgenommen. Damit kann in der bisherigen Nummer 1 der Buchstabe b und die bisherige Nummer 2 entfallen.

In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird der Begriff "Gasrückführ- oder Gaspendelleitung" durch das Wort "Gasabfuhrleitung" ersetzt. Diese Begriffsänderung wird im ADN 2015 vorgenommen.

Zu Nummer 21 (§ 24 Nummern 4 und 7):

In Nummer 4 wird der Bezug auf Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC reduziert, weil nur diese Umschließungen in Nummer 4 genannt sind. Die Änderung dient der Klarstellung.

In Nummer 7 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.

Zu Nummer 22 (§ 25 Überschrift, Einleitungssatzteil zu Absatz 1 und Absatz 3):

In der Überschrift zu § 25 und in Absatz 1 wird explizit der "Wiederaufarbeiter" eingefügt, um zu verdeutlichen, dass in diesem Falle nicht der ursprüngliche Hersteller gemeint ist, sondern das Unternehmen, das die Umwandlung des Verpackungstyps oder das den Austausch der Konstruktionsbestandteile vornimmt.

In Absatz 3 soll verdeutlicht werden, dass die BAM alle Stellen, die IBC prüfen, als Inspektionsstelle bezeichnet. Diese Inspektionsstellen werden von der BAM anerkannt und die Nebenbestimmungen dieser Anerkennung müssen eingehalten werden.

Zu Nummer 23 (§ 26 Absatz 1 und neuer Absatz 3):

In Absatz 1 Nummer 1 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.

Mit dem neuen Absatz 3 wird dem Hersteller von Gegenständen unter pneumatischem Druck (UN 3164, z.B. sogenannte "Konfettishooter") die Pflicht zu einer technischen Dokumentation nach der neuen Sondervorschrift 371 übertragen.

Zu Nummer 24 (§ 27 Absatz 3, 5 und 6):

In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 erfolgen grammatikalische Korrekturen.

Zu Nummer 25 (§ 28 Nummern 3, 5 und 10):

Die Änderung in Nummer 3 ist erforderlich, da der Füllungsgrad maximal 85 Prozent betragen soll, wenn der Befüller diesen nicht angeben kann, es sei denn er kann einer Sondervorschrift entnommen werden.

Mit der Änderung in Nummer 5 werden alle Umschließungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR in die Pflicht einbezogen.

In Nummer 10 Buchstabe e erfolgt eine redaktionelle Korrektur (§ 5 Absatz 1 besteht nur aus einem Satz).

Zu Nummer 26 (§ 29 Absatz 1 und 4):

Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 2 ADR wurde in 2013 als Satz 2 in Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR verschoben, demgemäß ist die Angabe in Absatz 1 zu streichen.

In Absatz 4 wird die Pflicht zur Beachtung der Sondervorschrift CV37 ADR über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung ergänzt. Diese Vorschrift wird mit dem ADR 2015 neu eingeführt.

Zu Nummer 27 (§ 32):

Die Regelungen zu Hand- oder Reisegepäck werden mit dem RID 2015 in den Unterabschnitt 1.1.3.8 RID aufgenommen.

Zu Nummer 28 (§ 33 Nummer 2):

In Nummer 2 wird die Pflicht zur Beladung nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners eingefügt. Diese Vorgabe wurde bereits 2013 in das ADN aufgenommen.

Zu Nummer 29 (§ 34 Nummer 5):

In Nummer 5 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.

Zu Nummer 30 (§ 37):

In § 37 werden die Ordnungswidrigkeiten an die geänderten Pflichten angepasst.

Zu Nummer 31 (§ 38 Absatz 1 und neuer Absatz 2):

In Absatz 1 wird die Übergangsvorschrift an die Übergangsvorschrift des ADR/RID/ADN 2015 angepasst.

Die bisherige Übergangsvorschrift in Absatz 2 war bis zum 31. Dezember 2014 befristet und ist somit zu streichen.

Die neue Übergangsvorschrift in Absatz 2 bezieht sich auf die Ergänzung in § 12. Die erforderliche zusätzliche Kompetenz der Benannten Stellen nach § 16 der ODV ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 bis zum 31. Dezember 2016 nachzuweisen.

Zu Nummer 32 (Anlage 1 Tabelle 3):

Wegen der Umklassifizierung von zwei Stoffen erfolgen zwei redaktionelle Korrekturen.

Zu Nummer 33 (Anlage 2 Nummer 4.2):

In Absprache mit der DB Autozug und dem EBA wird die Regelung der auf dem Sylt-Shuttle zu befördernden gefährlichen Güter den tatsächlichen Erfordernissen angepasst. Die Grundlage dafür wird außerdem in Kapitel 7.7 des RID 2015 aufgenommen.

Zu Artikel 2 (GGAV):

Zu Nummer 1 (Ausnahme 8 (B)):

Redaktionelle Aktualisierung der Fundstellen in Nummer 2.7 und 5.

Zu Nummer 2 (Ausnahme 9 (B, E, S)):

Redaktionelle Anpassung an den 2013 geänderten Wortlaut in Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID.

Zu Nummer 3 (Ausnahme 18(S)):

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 18 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 4 (Ausnahme 20 (B, E, S)):

Bisher sind in der Ausnahme 20 (B, E, S) IBC nur für bestimmte Abfallgruppen zulässig, da IBC nur für Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 *C von nicht mehr als 110 kPa verwendet werden dürfen. Da jedoch nicht die gefährlichen Güter selbst, sondern gefährliche Güter in ihren jeweiligen Anlieferungsgefäßen befördert werden, hat der Dampfdruck auf den IBC keine Auswirkungen. Insofern können IBC für alle Abfallgruppen zugelassen werden.

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 20 (B, E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 5 (Ausnahme 21(B, E,S)):

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 21 (B, E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 6 (Ausnahme 24 (S) Nummer 1 und 3.3 bis 3.6):

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des ADR.

Zu Nummer 3.3:

Weil Eichnormale stets leer und ungereinigt befördert werden, soll auf das Mitführen der in den schriftlichen Weisungen vorgegeben Ausrüstung verzichtet werden.

Zu Nummer 3.4 und 3.5:

Sowohl die Eichnormale selbst als auch die Fahrzeuge mit Eichnormalen sollen mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung der Eichnormale nach Nummer 3.4 ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach Nummer 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.

Zu Nummer 3.6:

Die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln bezieht sich auf Beförderungseinheiten und nicht auf Fahrzeuge.

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 24 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 7 (Ausnahme 28 (E, S)):

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 28 (E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 8 (Ausnahme 31 (S)):

In Nummer 2 Satz 1 wird der § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gestrichen. Dieser wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) aufgehoben, da seine Anwendung bis zum 31.12.2009 befristet war.

In Nummer 2 Satz 1 und 2 wird der Begriff "Fahrzeugführer" durch den Begriff "Inhaber der ADR-Bescheinigung" ersetzt, da bei Prüfungsfahrten die Begleitperson nicht gleichzeitig Fahrzeugführer ist.

Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 31 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Zu Nummer 9 (Ausnahme 32 (S, E)):

Die Ausnahme 32 (S, E) wird wegen zahlreicher redaktioneller Korrekturen neu gefasst, insbesondere Änderung der Benummerung aufgrund Deregulierung bei der Bundeswehr.

Zu Nummer 10 (Ausnahme 33 (M)):

Die Fundstelle der Verordnung über die Küstenschifffahrt wird aktualisiert.

Zu Artikel 3 (GGKostV):

Zu Anlage 1 (III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle):

Die Änderung des Gebührentatbestands der Gebührennummer 312.2 ist die Folge der Änderungen des § 15 der GGVSEB. Die Gebührenhöhe bleibt unverändert.

Zu Anlage 2 (Gebühren des BfS):

Es werden die Gebührennummern 001 und 005 neu eingefügt. Dies ist die Folge der Änderungen des § 11 der GGVSEB. Die Gebührenhöhe orientiert sich an den bisher festgelegten Gebühren.

Zu Anlage 3 (Gebühren der BAM):

Die Stundensätze der BAM in der Anlage 3 der GGKostV (Artikel 3) sind aus der mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950) bekanntgegebenen Stundensätze der BAM zu übernehmen.

Die neue Tabelle orientiert sich hinsichtlich der Organisationseinheiten an den Abteilungen der BAM und nicht mehr an den Unterabteilungen. Seit Erlass der Fünfzehnten Verordnung haben sich keine Kostenveränderungen ergeben, die Anlass gegeben hätten, die Stundensätze zu überarbeiten.

Zu Artikel 4 (GGKontrollV):

Redaktionelle Folgeänderung. Auf Antrag von Hessen und Bayern ist der Bundesrat in seiner 832. Sitzung (BR-Drs. 541/05 (PDF) ) am 14.10.2005 der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat § 3 Absatz 3 neu gefasst. Damit ist die zwingende Verpflichtung zur Verwendung einer Prüfliste entfallen. Eine in § 4 Absatz 3 erforderliche Folgeänderung blieb aus und wird jetzt nachgeholt.

Zu Artikel 5 (GGVSee):

In § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt eine Korrektur der deutschen Übersetzung und in § 9 Absatz 1 Nummer 8 eine redaktionelle Korrektur.

Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr".

§ 6 Absatz 4 ist entsprechend zu ändern.

Zu Artikel 6 (GbV):

Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV wird auf die Binnenschifffahrt erweitert, da auch das ADN in Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengengrenzen festgelegt hat.

Zu Artikel 7 (Bekanntmachung):

Das BMVI erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der GGVSEB und der GGAV.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten):

Da die Änderungen im ADR/RID/ADN zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft treten, werden auch die Änderungen in der GGVSEB, mit Ausnahme des § 37, zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Änderungen in § 37 (Ordnungswidrigkeiten) treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002:
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger:Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Wirtschaft:Geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund):Jährlicher Erfüllungsaufwand: 18.700 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen:

Die weitestgehend harmonisierten Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), des RID (für die Eisenbahn) und des ADN (für die Binnenschifffahrt) werden in einem zweijährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft. Mit vorliegender Verordnung werden die Änderungen in nationales Recht übernommen. Das betrifft im Besonderen die Zuständigkeiten und Pflichten in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Darüber hinaus werden u.a. folgende weitere wesentliche Anpassungen bzw. Änderungen vorgenommen:

Erfüllungsaufwand:

Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Wirtschaft ergibt sich geringer Umstellungsaufwand im Bereich der Binnenschifffahrt für Beförderer, Verlader, Befüller und Entlader aufgrund der Pflicht bis zu zwei Evakuierungsmittel verfügbar zu halten. Nach Angaben des Ressorts, sind die meisten Binnenhäfen jedoch bereits mit entsprechenden Evakuierungsmitteln ausgerüstet. Zudem kann für einen großen Teil von Beförderungen das Beiboot als Evakuierungsmittel eingesetzt werden kann. Des Weiteren entsteht eine gleichlautende Informationspflicht für Eisenbahnen und Binnenschiffe mit geringen Auswirkungen. Hier ist bei der oder unmittelbar nach der Beladung mit Kohle oder Koks die maximal zulässige Temperatur der Ladung, die nicht überschritten werden darf, zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen Hersteller künftig eine technische Dokumentation für sogenannte "Konfettishooter" erstellen. Das Ressort geht von nicht mehr als einer Stunde Aufwand aus. Über die Anzahl der Fälle kann nur schwer eine Aussage getroffen werden, da "Konfettishooter" in der Regel importiert werden und nicht klar ausgemacht werden kann, wie viele unterschiedliche Konfettishooter es gibt.

Für die Verwaltung entsteht neuer jährlicher Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Strahlenschutz und das Eisenbahn-Bundesamt in Höhe von insgesamt 18.7000 Euro aufgrund eines neuen Zulassungs- bzw. Zustimmungsverfahren. Weiterer geringfügiger Aufwand entsteht durch die Übertragung von verschiedenen Zuständigkeiten auf mehrere Behörden.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin