Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSDGarantie und des EFSD-Garantiefonds - COM (2016) 586 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 872/11 (PDF) = AE-Nr. 111159,
Drucksache 534/16 (PDF) = AE-Nr. 160787 und AE-Nr. 160509

Brüssel, den 14.9.2016 COM (2016)
586 final 2016/0281 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 7. Juni 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen1für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda an. Neben ihrem Vorschlag für ein Maßnahmenbündel zur Bewältigung der dringendsten Bedürfnisse der Flüchtlinge und zur Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften fordert die Kommission eine langfristige Strategie, mit der die EU die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung fördern und die Migrationsursachen weiter bekämpfen kann.

Dies steht auch im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, mit der Herausforderungen wie Migration in die allgemeine Außenpolitik der EU eingebettet werden, um die Kohärenz und Synergien mit der Entwicklungs- und der Nachbarschaftspolitik der EU und mit der europäischen Wirtschaftsdiplomatie zu gewährleisten.

Der Europäische Rat forderte die Kommission auf seiner Tagung vom 28. Juni 2016 auf, bis September 2016 einen Vorschlag für einen ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) vorzulegen. Die EIP wird sich auf drei eng miteinander verbundene Säulen stützen: einen neuen Investitionsfonds (Säule 1), technische Hilfe (Säule 2), um lokale Behörden und Unternehmen dabei zu unterstützen, eine höhere Anzahl an nachhaltigen Projekten zu entwickeln und Investoren anzuziehen, und schließlich eine Reihe spezifischer thematischer, nationaler und regionaler Programme für die EU-Entwicklungszusammenarbeit in Verbindung mit einem strukturierten politischen Dialog mit dem Ziel der Verbesserung des Investitionsklimas und der allgemeinen politischen Rahmenbedingungen in den betreffenden Ländern (Säule 3). Säule 3 der EIP stellt das Bindeglied zwischen dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und der breit angelegten Partnerschaft zwischen der EU und ihren Partnerländern dar. Diese Partnerschaft konkretisiert sich im politischen Dialog und Politikdialog, den die Kommission mithilfe der EU-Delegationen und politischer Kontakte führt.

Säule 1 wird durch den EFSD umgesetzt. Das Hauptziel des EFSD besteht darin, ein integriertes Finanzpaket für die Finanzierung von Investitionen zu bieten, zunächst in Afrika und in der Europäischen Nachbarschaftsregion2.

Der EFSD wird aus regionalen Investitionsplattformen zusammengesetzt sein, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten3 mit der EFSD-Garantie kombinieren werden. Er wird als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten.

Das wichtigste Ziel des EFSD ist die Bereitstellung eines integrierten Finanzpakets zur Finanzierung von Investitionen, zunächst in afrikanischen Ländern, die Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden "Cotonou-Abkommen")4 sind, und in Ländern in der Europäischen Nachbarschaft, wodurch Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen, die Zusätzlichkeit maximiert, innovative Produkte geliefert und Mittel des Privatsektors angelockt werden. Es wird erwartet, dass durch den EFSD dank Mitteln von 3 350 000 000 EUR aus dem Gesamthaushalt der Union und anderen Quellen bis zum Jahr 2020 Investitionen von bis zu 44 000 000 000 EUR mobilisiert werden.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik5, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik6 und der Agenda für den Wandel7 sowie ihrer anschließenden Änderungen und Ergänzungen besteht ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung in der Verringerung und langfristig in der Beseitigung der Armut im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und somit in der Bekämpfung der Migrationsursachen. Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen, eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, einen rechtebasierten Ansatz, der alle Menschenrechte umfasst, im Einklang mit den zugehörigen Leitprinzipien (Transparenz, Partizipation, Nichtdiskriminierung, Rechenschaftspflicht) umzusetzen und den Aktionsplan für die Gleichstellung8 durchzuführen.

Der EFSD zielt darauf ab, Investitionen zunächst in afrikanischen Ländern, die Unterzeichner des Cotonou-Abkommens sind, und in Ländern der Europäischen Nachbarschaft als Mittel zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und somit die Migrationsursachen zu bekämpfen und eine nachhaltige Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihren Herkunftsländern zu ermöglichen. Er steht daher im Einklang mit den Finanzierungsinstrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns und mit bestehenden Investitionsfazilitäten.

Indem der EFSD Nachdruck auf die Beteiligung des Privatsektors legt, wird er zudem die Ziele fördern, die in der Mitteilung "Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum in den Entwicklungsländern"9 dargelegt werden.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die EIP ist Teil des neuen EU-Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda.

Sie ist auf die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP)10 abgestimmt, deren Schwerpunkt auf der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Partnerländern liegt, um schrittweise eine Stabilisierung und einen Übergang von Soforthilfe zu strukturellen Maßnahmen zu erreichen. Die EIP ist ferner auf den Aktionsplan von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung abgestimmt.

Der EFSD steht im Einklang mit der internen EU-Politik im Bereich des Klimawandels, da er zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens über den Klimawandel (COP 21)11, einschließlich der zugehörigen internationalen Klimafinanzierungsverpflichtungen, beitragen wird. Wie in der Mitteilung der Kommission "Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens"12 erläutert, stellt dieses Übereinkommen eine Chance zur Transformation der Wirtschaft und für Arbeitsplätze und Wachstum dar. Es ist ein zentrales Element für die Umsetzung umfassenderer Entwicklungsziele und der EU-Prioritäten in den Bereichen Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit, Kreislaufwirtschaft, Forschung, Innovation und Energiewende.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Da der EFSD auf mehr Investitionen sowohl in Entwicklungsländern als auch in anderen Drittländern abzielt, wird die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Zusammenarbeit durch Artikel 209 Absatz 1 (für Entwicklungsländer) und Artikel 212 Absatz 2 (für sonstige Drittländer) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebildet.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Entsprechend den in Artikel 5 AEUV genannten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern können besser von der Union erreicht werden. Ein Handeln auf Unionsebene ermöglicht aufgrund seiner Größenordnung und Wirkungskraft eine bessere Verwirklichung der verfolgten Ziele. Insbesondere wird die Maßnahme auf EU-Ebene als Katalysator für private Investitionen aus der ganzen EU und aus Drittländern fungieren, wobei die Mittel der europäischen Institutionen sowie ihre Sachkenntnis und Erfahrung optimal genutzt werden können. Die Einsetzung eines Strategieausschusses wird für Konsistenz und Kohärenz zwischen den vielfältigen Programmen und Initiativen auf europäischer Ebene sorgen. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort werden daher sehr viel größer sein, als die eines Investitionsprogramms eines einzelnen Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten.

- Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, den EFSD und den EFSD-Garantiefonds durch die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einzurichten. Die Einrichtung einer Garantie, die eine Eventualverbindlichkeit der Union beinhaltet, muss durch den Gesetzgeber erfolgen. Parallel dazu schlägt die Kommission eine Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vor.

3. Konsultation der Interessenträger und Einholung von FACHWISSEN

- Konsultation der Interessenträger

Informelle Sondierungsgespräche wurden mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), den Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Weltbank geführt. Die EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit (EUBEC) wurde ebenfalls konsultiert; dasselbe gilt für den Privatsektor und Organisationen der Zivilgesellschaft.

- Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Kommission verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit ähnlichen Instrumenten, wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)13 für die internen Politikbereiche der EU sowie mehreren Finanzinstrumenten und strukturierten Finanzhilfen, die durch die Mischfinanzierungsfazilitäten der EU für die externen Politikbereiche14 unterstützt werden. Ziel ist die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen, insbesondere seitens privater Investoren, durch die Bereitstellung von Teilgarantien oder Risikopuffern auf Erstverlust- oder Paripassu-Basis für Finanzinstitute, in der Regel öffentliche Finanzinstitutionen, die derzeit in der EU-Mischfinanzierung im Bereich der Außenmaßnahmen tätig sind und selbst Unterstützung leisten (durch Darlehen, Garantien, Eigenkapital oder ähnliche Produkte).

- Grundrechte

Projekte, die durch Garantien des EFSD gefördert werden, werden auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte hin geprüft. Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik15, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik16 und der Agenda für den Wandel17 sowie ihrer anschließenden Änderungen und Ergänzungen:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Union wird bis 2020 einen Gesamtbetrag von 750 000 000 EUR für die EFSD-Garantie aus dem Gesamthaushalt der Union und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)19 bereitstellen. Weitere Finanzmittel könnten vorgesehen werden. Die Kommission beabsichtigt, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zu nutzen, um 250 000 000 EUR zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beiträge aus dem Haushalt der Union würden durch Umschichtungen oder die Neuausrichtung bereits programmierter Mittel bereitgestellt. Weitere Finanzmittel könnten auch Beiträge von anderen Gebern, z.B. den Mitgliedstaaten, umfassen.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der EFSD wird von der Kommission verwaltet und über regionale Investitionsplattformen eingesetzt werden, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten für Afrika und die Europäische Nachbarschaft mit der Gewährung der EFSD-Garantie kombinieren werden.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der EFSD wird aus regionalen Investitionsplattformen bestehen, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten für Afrika und die Europäische Nachbarschaft mit der Gewährung der EFSD-Garantie kombinieren werden.

Die regionalen Investitionsplattformen werden sich darauf konzentrieren, die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verfolgen und die Migrationsursachen besser zu bekämpfen.

Für die Zwecke der EFSD-Initiative werden die Ziele der Investitionsfazilität für Afrika20 und der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität21 neu ausgerichtet, und die Fazilitäten werden umbenannt und unter Beibehaltung der bestehenden Strukturen zu der jeweiligen neuen regionalen Investitionsplattform werden. Dies erfolgt durch Beschluss der Kommission.

Die Struktur der regionalen Investitionsplattformen wird mit der der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten identisch sein.

Die Kommission wird von einem Strategieausschuss und zwei Exekutivausschüssen - einem für jede regionale Investitionsplattform - beraten. Die Kommission leitet das EFSDSekretariat, das dafür sorgt, dass alle für die Verwirklichung der Ziele der EIP notwendigen Aufgaben und Funktionen erfüllt werden. Der Strategieausschuss wird von Vertretern der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemeinsam geleitet und setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Er gibt die strategische Ausrichtung vor und unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele hinsichtlich der Nutzung der EFSD-Garantie und sorgt so für Koordinierung und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen sowie mit dem EIB-Darlehensmandat für Drittländer, der Resilienzinitiative und der von der EIB verwalteten AKP-Investitionsfazilität. Die EIB wird einen aktiven Beitrag leisten, indem sie die Kommission bezüglich der operativen Verwaltung der Garantie berät.

Eine gute fachliche Bewertung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowie eine rasche Umsetzung der einzelnen Projekte werden sichergestellt. Bevor die Investitionsvorschläge von der Kommission genehmigt werden, werden die Bankfähigkeit und die Risiken der Projekte von den förderfähigen Partnereinrichtungen bewertet und von unabhängigen Sachverständigen überprüft, um die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Privatsektor zu gewährleisten. Die genauen praktischen Modalitäten für die Durchführung der Garantie werden für jedes einzelne Investitionsfenster beschlossen.

In Zukunft kann auch die Schaffung zusätzlicher Investitionsplattformen erwogen werden.

Die EFSD-Garantie ist eine der Komponenten des EFSD. Die EFSD-Garantie soll eine Garantiemöglichkeit zur Bonitätsverbesserung darstellen, die letztendlich den Investitionen zugute kommt und eine Risikoteilung mit anderen Investoren, insbesondere privaten Akteuren, ermöglicht. Sie wird eine Hebelwirkung auf zusätzliche Finanzmittel, vor allem seitens des Privatsektors, ausüben, indem die wichtigsten Faktoren angegangen werden, die die Einbeziehung privater Investitionen (Crowdingin) ermöglichen.

Der EFSD-Garantiefonds wird die Barmittel in den Fällen bereitstellen, in denen die EFSDGarantie in Anspruch genommen wird, um Verluste im Rahmen der Garantievereinbarungen zu decken. Der EFSD-Garantiefonds wird aus dem EU-Haushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie möglicherweise von anderen Gebern mit Mitteln ausgestattet und eingesetzt, um mögliche Verluste der förderfähigen Partnereinrichtungen (z.B. internationale Finanzinstitutionen, Entwicklungsbanken und private Investoren) aufzufangen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
EINLEITENDE Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Kapitel II
Europäischer FONDS für Nachhaltige Entwicklung

Artikel 3
Zweck

Artikel 4
Struktur des EFSD

Artikel 5
Strategieausschuss des EFSD

Kapitel III
EFSD-GARANTIE und EFSD-GARANTIEFONDS

Artikel 6
EFSD-Garantie

Artikel 7
Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie

Artikel 8
Förderkriterien für den Einsatz der EFSD-Garantie

Artikel 9
Förderfähige Instrumente im Rahmen der EFSD-Garantie

Artikel 10
Förderfähigkeit und Auswahl der Partnereinrichtungen

Artikel 11
Deckung und Bedingungen der EFSD-Garantievereinbarungen

Artikel 12
Umsetzung der EFSD-Garantievereinbarungen

Artikel 13
EFSD-Garantiefonds

Artikel 14
Finanzierung des EFSD-Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

Ein Beitrag von 350 000 000 EUR wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt.

Kapitel IV
Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Evaluierung

Artikel 15
Berichterstattung und Rechnungslegung

Der jährliche Bericht enthält die Darstellung der Finanzlage des EFSD-Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und der bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Artikel 16
Bewertung und Überprüfung

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17
Transparenz und Offenlegung von Informationen

Im Einklang mit den Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen machen die förderfähigen Partnereinrichtungen auf ihren Websites Informationen über sämtliche im Rahmen dieser Verordnung durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen dieser Verordnung beitragen.

Artikel 18
Prüfung durch den Rechnungshof

Artikel 19
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 20
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten

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