Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021 COM (2019) 581 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 601/10 (PDF) = AE-Nr. 100756,
Drucksache 632/11 (PDF) = AE-Nr. 110817,
Drucksache 633/11 (PDF) = AE-Nr. 110818,
Drucksache 635/11 (PDF) = AE-Nr. 110820,
Drucksache 656/12 (PDF) = AE-Nr. 120848 und AE-Nr. . 100735, 101083 Europäische Kommission
Brüssel, den 31.10.2019 COM (2019) 581 final 2019/0254 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

a) Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen

Die Reformvorschläge der Kommission1 für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 mit der Umsetzung ihrer Strategiepläne beginnen. Dies würde bedeuten, dass die Mitgliedstaaten ihre Strategiepläne bis spätestens 1. Januar 2020 vorlegen müssten und die Kommission diese Pläne im Laufe des Jahres 2020 genehmigen würde. Aus dem Stand des Dossiers sowohl im Parlament als auch im Rat ist jedoch ersichtlich, dass die Basisrechtsakte und die entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bis Januar 2020 nicht förmlich angenommen sein werden und daher für einen Übergangszeitraum geplant werden muss.

Ein solcher Übergangszeitraum macht es erforderlich, die Anwendbarkeit des bestehenden Rechtsrahmens zu verlängern und bestimmte Vorschriften anzupassen, damit die Kontinuität der GAP bis zur Einführung des neuen Systems gewährleistet ist.

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 , (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sind förmlich nicht befristet und bleiben daher anwendbar, bis sie aufgehoben werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gilt mithin weiter für die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Förderung.

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten jedoch weder den Betrag der Unterstützung bzw. Förderung durch die Union noch die nationalen Obergrenzen für die Jahre nach 2020. Dies gilt auch für die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Diese Verordnungen können daher ab 2021 in der Praxis nicht mehr angewendet werden. Daher müssen sie geändert bzw. um die entsprechenden Beträge/Obergrenzen ergänzt werden, sobald letztere für den neuen MFR 2021-2027 beschlossen sind. Zudem galten bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen nur bis 2019. Die Verordnung (EU) Nr. 2019/288 zur Änderung der Verordnung über Direktzahlungen enthält Vorschriften für das Kalenderjahr 2020. Diese Vorschriften müssen für den Übergangszeitraum abermals verlängert werden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit müssen zudem bestimmte Vorschriften ergänzt bzw. einige bestehende Vorschriften geändert werden, damit die Kontinuität gewährleistet ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält Vorschriften für die Programmplanung im Zeitraum 2014-2020. Da der derzeitige Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden muss, müssen bestimmte in dieser Verordnung genannte Fristen angepasst werden.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Bestimmungen über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP gelten weiter, doch sollten bestimmte Änderungen vorgenommen werden, damit die Kontinuität während des Übergangszeitraums gewährleistet ist.

Mit diesem Vorschlag soll für Sicherheit und Kontinuität bei der Gewährung von Unterstützung für europäische Landwirte sowie für Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums während des Übergangszeitraums - im Falle jener Mitgliedstaaten, die ihre ELER-Zuweisungen für den Zeitraum 2014-2010 genutzt haben - gesorgt werden, indem der derzeitige Rechtsrahmen verlängert wird, bis die neue GAP anwendbar ist. Damit die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene erforderlichen Anpassungen vornehmen können, müssen diese Änderungen bis Mitte 2020 vom Rat und vom Europäischen Parlament verabschiedet werden.

b) Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum

Die neue GAP bringt erhebliche Veränderungen mit sich. Daher sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um einen reibungslosen Übergang vom derzeitigen zum nächsten GAP-Zeitraum zu gewährleisten.

Was die zweite Säule angeht, ist der Erlass von Übergangsbestimmungen zwischen zwei Programmplanungszeiträumen gang und gäbe. Als Brücke zwischen zwei aufeinanderfolgenden Programmplanungszeiträumen sind sie allgemein erforderlich. In Anbetracht der erheblichen Veränderungen, die die Reformvorschläge der Kommission mit sich bringen, ist der Bedarf nach Übergangsregelungen umso ausgeprägter, insbesondere was die Kontinuität der mehrjährigen Verpflichtungen, die im laufenden und im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingegangen wurden, angeht.

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die einheitliche GMO enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, einschließlich Beihilferegelungen für bestimmte Sektoren. In ihr sind die Kriterien für die Intervention auf den Agrarmärkten und die sektorspezifische Stützung festgelegt. Um Kohärenz zu gewährleisten, erfolgen die meisten Interventionen der neuen GAP im Rahmen des strategischen GAP-Förderplans des jeweiligen Mitgliedstaats, einschließlich mehrerer sektorspezifischer Interventionen, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelt waren. Nach den gegenwärtigen Vorschriften gelten für die verschiedenen sektorspezifischen Programme unterschiedliche Zeiträume. Um Kohärenz, Kontinuität und einen reibungslosen Übergang zwischen den Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den sektoralen Interventionskategorien der neuen GAP zu gewährleisten, müssen - unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten anwendbar werden - Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen erlassen werden. Was die Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse und im Sektor Olivenöl und Tafeloliven angeht, sind Vorschriften für die Fortführung und Änderung von operationellen Programmen und Arbeitsprogrammen erforderlich.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den geltenden Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , 1307/2013 und 1308/2013; folglich steht der Vorschlag im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der GAP.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR)2 und dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung)3.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß AEUV fällt die Landwirtschaft in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Die Union übt ihre Zuständigkeit durch die Annahme verschiedener Rechtsakte aus, mit denen eine Gemeinsame Agrarpolitik der EU gemäß den Artikeln 38 bis 44 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt und durchgeführt wird. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Zeitraum bis zur Anwendbarkeit der neuen GAP durch Verlängerung des geltenden Rechtsrahmens zu überbrücken, damit ein reibungsloser Übergang vom derzeitigen zum nächsten GAP-Zeitraum gewährleistet ist. Diese Ziele können nur durch die Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 , (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sowie die Annahme bestimmter Übergangsbestimmungen erreicht werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Aspekte, weder gegenüber den Rechtsakten, die geändert werden sollen, noch gegenüber dem Rechtsrahmen, zu dem er die Brücke bilden soll. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

- Wahl des Instruments

Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

- Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

- Folgenabschätzung

Der Vorschlag kommt einem rechtlichen Regelungsbedarf nach, der sich aus der Tatsache ergibt, dass sich die Anwendung der neuen GAP aufgrund des Stands der Beratungen zwischen den Organen verzögern wird. Ohne neue Rechtssetzung liefen Landwirte und andere Begünstigte der GAP

Gefahr, 2021 keine Unterstützung mehr zu erhalten. Daher ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, entsprechende Legislativakte vorzuschlagen. Zudem werden Übergangsregelungen vorgeschlagen, die aufgrund der wesentlichen Änderungen, die die Reformvorschläge der Kommission mit sich bringen, erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

- Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die derzeitigen Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Entwicklung des ländlichen Raums und (EU) Nr. 1307/2013 über Direktzahlungen sehen für den Übergangszeitraum (über das Kalenderjahr 2020 hinaus) keine Zuweisungen vor. Die Initiative hat folglich insoweit Auswirkungen auf den Haushalt, als sie im Übergangszeitraum Zuweisungen für Direktzahlungen und für die Entwicklung des ländlichen Raums vorsieht, damit reibungslose Kontinuität gewährleistet ist. Diese Zuweisungen entsprechen den im Vorschlag für den GAP-Plan genannten und stehen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den MFR 2021-2027. Beschließen die Mitgliedstaaten nicht, ihre laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, werden die ELER-Zuweisungen 2021 auf die ELER-Zuweisungen 2022-2025 übertragen.

Ebenso müssen im Übergangszeitraum die in den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 genannten Zuweisungen - unter Berücksichtigung der im MFR vorgesehenen Gesamtbeträge für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) - angepasst werden.

Es wird vorgeschlagen, die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Reserve für Krisen im Agrarsektor während des gesamten Übergangszeitraums beizubehalten, damit die Kontinuität gewährleistet ist. Sie soll über Haushaltsdisziplin im Bereich der Direktzahlungen finanziert werden. Folglich bringt sie keine zusätzlichen Ausgaben mit sich.

Der vorliegende Vorschlag ist in Bezug auf die Gesamtmittelbindungen neutral. Die Auswirkungen auf den voraussichtlichen Zeitplan für die Mittel für Zahlungen hängen davon ab, ob die Mitgliedstaaten beschließen, die gegenwärtigen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern.

Auch etwaige Beschlüsse der Mitgliedstaaten zur Übertragung von Mitteln zwischen den Bereichen Direktzahlungen und Entwicklung des ländlichen Raums werden in Bezug auf die Gesamtmittelbindungen neutral sein; sie könnten Auswirkungen auf den Zeitplan der Zahlungen haben, die sich jedoch nicht abschätzen lassen.

Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das bestehende System mitsamt seinen Durchführungsplänen und Monitoring-, Bewertungs-und Berichterstattungsmodalitäten wird verlängert.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft sieben Verordnungen.

Der erste Titel mit vier Kapiteln enthält Bestimmungen, mit denen der geltende Rechtsrahmen zur Überbrückung des zusätzlichen Zeitraums bis zur Anwendbarkeit des GAP-Plans verlängert wird, sowie besondere Übergangsbestimmungen, mit denen ein reibungsloser Übergang vom derzeitigen zum nächsten GAP-Zeitraum gewährleistet wird.

Der zweite Titel enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur Verlängerung des geltenden Rechtsrahmens.

Titel I enthält neue eigenständige Bestimmungen.

Titel II dient der Änderung bestehender Bestimmungen.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen für mehrere Fonds einschließlich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) muss für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, die die Mitgliedstaaten für den Übergangszeitraum zu verlängern beschließen, weiter gelten. In diesem Zusammenhang sind bestimmte rechtliche Fristen anzupassen, damit der Übergangszeitraum erfasst ist.

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffen die fakultative Verlängerung des laufenden Programmplanungszeitraums 2014-2020 um ein Jahr. Sie enthalten die einschlägigen Beträge der Unionsförderung für den Verlängerungszeitraum nach 2020 im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission zum MFR 2021-2027.

Mit dem Vorschlag wird zudem sichergestellt, dass mehrjährige Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum (Artikel 28, 29 und 33) in den neuen Programmplanungszeitraum übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten werden für neue Verpflichtungen einen kürzeren Zeitraum vorsehen müssen.

Ferner ist mit dem Vorschlag gewährleistet, dass Verpflichtungen, die auf derzeitigen und früheren Vorschriften beruhen, weiter aus den ELER-Finanzausstattungen des nächsten GAP-Zeitraums finanziert werden.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die wesentliche Änderung betrifft die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Reserve für Krisen im Agrarsektor; es wird vorgeschlagen, sie während des gesamten Übergangszeitraums beizubehalten, damit die Kontinuität gewährleistet ist. Der Vorschlag betrifft zudem bestimmte rechtliche Fristen, die zur Erfassung des Übergangszeitraums angepasst werden müssen.

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die derzeit in der Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gelten bis einschließlich Kalenderjahr 2020. Daher sind Obergrenzen für das Kalenderjahr 2021 zu ergänzen; ebenso sollten die Referenzbeträge für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für das Kalenderjahr 2021 angepasst werden. Mit diesem Vorschlag sollen zudem Fehler der Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen behoben werden, sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Zahlungsansprüche als auch auf deren Wert. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Zahlungsansprüche ab 2021 den förmlichen Anforderungen genügen. Der Vorschlag schließt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, nach dem Kalenderjahr 2020 weiter Mittel zwischen den Säulen zu übertragen. Außerdem wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den internen Konvergenzprozess nach 2019 fortzusetzen. Der Vorschlag sieht vor, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Übergangszeitraum zu verlängern.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollen die Beträge der Unionsunterstützung für spezifische Beihilferegelungen für den Übergangszeitraum im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den MFR 2021-2027 angepasst werden. Vorgeschlagen werden zudem Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen - unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten anwendbar werden - sowie für Beihilferegelungen in bestimmten Sektoren Vorschriften für die Fortführung und Änderung von operationellen Programmen und Arbeitsprogrammen.

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 betreffen die einschlägigen Beträge der Unionsförderung für Sondermaßnahmen im Übergangszeitraum im Einklang mit dem MFR 2021-2027.

Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 betreffen die einschlägigen Beträge der Unionsförderung für Sondermaßnahmen im Übergangszeitraum im Einklang mit dem MFR 2021-2027.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Legislativvorschläge der Kommission6 zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zielen darauf ab, die GAP besser auf heutige und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel oder den Generationswechsel auszurichten und zugleich die Landwirte in der Union weiter im Sinne eines nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektors zu unterstützen. Diese Vorschläge sind eng mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union für die Jahre 2021-2027 verknüpft.

(2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die GAP mit der Erbringung von Leistungen ("Umsetzungsmodell") zu verknüpfen. Im neuen Rechtsrahmen soll die Union nur allgemeine Parameter wie die Ziele der GAP oder grundlegende Anforderungen festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollen, wie sie diese Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen, die von der Kommission genehmigt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(3) Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte.

(4) Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung für ein weiteres Jahr unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gewähren. Den bestehende Rechtsrahmen bilden insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1303/20137" (EU) Nr. 1305/20138" (EU) Nr. 1306/20139"(EU) Nr. 1307/1310"(EU) Nr. 1308/1311"(EU) Nr. 228/1312 und (EU) Nr. 229/1313 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gilt, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind.

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 weiter fördern sollte, sollten jene Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass das Risiko besteht, dass ihnen die Mittel ausgehen und sie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen können, die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER gefördert werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern und diese verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für das Jahr 2021 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten mindestens den gleichen Gesamtnutzen für Umwelt und Klimaschutz haben wie bisher.

(6) Da einige Mitgliedstaaten möglicherweise immer noch über von der Union in den vergangenen Jahren bereitgestellte Mittel verfügen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht zu verlängern. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... des Rates [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027]14 die ELER-Zuweisung für das Jahr 2021 oder jenen Teil der ELER-Zuweisung, der den nicht verlängerten regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums entspricht, auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2022 bis 2025 zu übertragen.

(7) Damit die Kommission die erforderliche Finanzplanung und die entsprechenden Anpassungen der jährlichen Aufteilung der Unionsförderung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, ob sie beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, welche regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verlängert werden und welcher Betrag der Mittelzuweisung für das Jahr 2021 folglich nicht auf die folgenden Jahre zu übertragen ist.

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und einige andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, für die die Mitgliedstaaten die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 beschließen, weiter gelten. Was die letztgenannten Mitgliedstaaten angeht, sollte die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter als Strategiedokument für die Durchführung der für das Programmplanungsjahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt werden.

(9) Bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Fristen für Durchführungsberichte, jährliche Überprüfungssitzungen, Expost-Bewertungen und Syntheseberichte, die Förderfähigkeit von Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen sowie die Mittelbindungen betreffen nur den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Diese Fristen sollten angepasst werden, um der Verlängerung des Zeitraums, in dem die aus dem ELER geförderten Programme durchgeführt werden können, Rechnung zu tragen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission16 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen im Programmplanungsjahr 2021 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner präzisiert werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen müssen.

(11) Aus Gründen der Kohärenz gegenüber den anderen Fonds, die der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates]17 unterliegen, sollte aus dem ELER die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Bestimmungen dieser Verordnung gefördert werden können.

(12) Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen (oder der Neuberechnung im Falle von Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behalten) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Anzahl der Zahlungsansprüche oder deren Wertes. Viele dieser Fehler wirken sich - selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen - auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z.B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Diese Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten - auch im Interesse der Rechtssicherheit - die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten.

(13) Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Unionshaushalt vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Landwirten vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, auch ab dem 1. Januar 2021 Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020 gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Zahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen.

(14) Da die von den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Rechtsrahmen zu erstellenden GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2022 gelten sollen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, insbesondere zur Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates18 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], zu regeln.

(15) Für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die im Rahmen von vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geltenden Verordnungen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums eingegangen wurden, waren bestimmte Ausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 immer noch förderfähig. Außer in den Fällen, in denen diese langfristigen Verpflichtungen das Ende ihrer Laufzeit erreicht haben, sollten diese Ausgaben während des Geltungszeitraums des GAP-Strategieplans bis zum Ende der Laufzeit der jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen unter Anwendung des für diesen Zeitraum geltenden Beteiligungssatzes förderfähig sein, vorausgesetzt, diese Ausgaben sind im GAP-Strategieplan vorgesehen und werden im Einklang mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] getätigt. Gleiches sollte für bestimmte langfristige Verpflichtungen gelten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingegangen wurden. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die im GAP-Strategieplan festgelegten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres getätigt werden müssen.

(16) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt in den Artikeln 29 bis 60 bestimmte Beihilferegelungen. Diese Beihilferegelungen sollten in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten als sektorale Interventionen gemäß Artikel 39 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgenommen werden. Um Kohärenz, Kontinuität und einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den sektoralen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu gewährleisten, sollten unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, ab dem die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten Rechtswirkung haben, Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden.

(17) Für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven sollten die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Für Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse sollten Vorschriften für die Änderung oder Ersetzung operationeller Programme festgelegt werden.

(18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 und bis zum Auslaufen dieser Beihilferegelungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben entstehen bzw. getätigt werden.

(19) Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und der Waldumweltmaßnahmen höchstens drei Jahre betragen. Die Verlängerung bestehender Verpflichtungen sollte auf ein Jahr begrenzt werden.

(20) Aus dem ELER sollte von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung] gefördert werden können. Um jedoch zu vermeiden, dass im Programmjahr 2021 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die sowohl beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, als auch die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2021 verlängerte ELER-Beteiligung für die ländliche Entwicklung anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

(21) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor im Jahr 2021 beibehalten und der entsprechende Betrag der Reserve für 2021 aufgenommen werden.

(22) Was Vorschüsse aus dem ELER betrifft, sollte klargestellt werden, dass der Beschluss der Mitgliedstaaten, den Zeitraum 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, nicht zu zusätzlichen Vorschüssen für die betreffenden Programme führen sollte.

(23) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre Beschlüsse über Kürzungen des Teilbetrags der einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(24) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (d.h. im Haushaltsjahr 2022) möglich sein.

(25) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß den Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2021 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2020 mitteilen.

(26) In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung infolge bestimmter Beschlüsse des Mitgliedstaats, die sich auf die Obergrenze für die Basisprämienregelung auswirken, gegenüber dem Vorjahr ändert. Dadurch, dass Anhang II der genannten Verordnung, in dem die nationalen Obergrenzen festgesetzt sind, auf die Zeit nach dem Kalenderjahr 2020 ausgeweitet wird und es ab diesem Zeitpunkt möglicherweise jährliche Änderungen gibt, kann sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung ändern. Damit die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung gewährleisten können, dass der Gesamtwert der Zahlungsansprüche und der Reserve(n) gleich der Obergrenze für die Basisprämienregelung ist, ist es daher angezeigt, eine lineare Anpassung vorzusehen, um auf die verlängerte Anwendung oder Änderungen des Anhangs II während des Übergangszeitraums reagieren zu können. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, erscheint es zudem angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Zahlungsansprüche oder der Reserve anzupassen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Anpassungssätzen.

(27) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Änderungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(28) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Landwirten. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Landwirten, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als "Tunnelmodell" bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

(29) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der "mehrjährigen" Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II Rechnung zu tragen. In einigen Mitgliedstaaten, die bis 2019 keinen Pauschalsatz erreicht haben, wird die interne Konvergenz außerdem jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In allen darauf folgenden Jahren sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 angepasst werden.

(30) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Gemäß der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] können die Mitgliedstaaten eine Einkommensgrundstützung mit denselben Modalitäten einführen, d.h. ohne die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Referenzdaten aus der Vergangenheit. Daher sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2021 beibehalten werden können.

(31) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse über die Umverteilungsprämie jährlich überprüfen können.

(32) Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 , (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(33) Zur Klarstellung bezüglich der Konvergenz ab dem Jahr 2020 sollte Artikel 10 Nummer 6 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten.

(34) Darüber hinaus sollten die Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] ab dem 1. Januar 2021 gelten -

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel I
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen

(1) Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel Gefahr laufen, für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, können den Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum 31. Dezember 2021 verlängern.

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission ihren Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ein Bündel von regionalen Programmen vorgelegt, muss diese Mitteilung auch Angaben dazu enthalten, welche regionalen Programme verlängert und welche Mittel dementsprechend im Rahmen der jährlichen Aufteilung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 zugewiesen werden sollen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Unterabsatz 1 nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den Mitgliedstaat innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung darüber in Kenntnis.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 , einen Antrag auf Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung müssen die ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen mindestens in unveränderter Gesamthöhe beibehalten werden.

(2) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführte und nicht für das Jahr 2021 verwendete Mittelzuweisung Artikel [8] der Verordnung (EU) .../... [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] Anwendung.

Beschließt ein Mitgliedstaat, nur für bestimmte regionale Programme von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, so entspricht die in Unterabsatz 1 genannte Zuweisung dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat für 2021 festgesetzten Betrag abzüglich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilten Mittelzuweisungen für die regionalen Programme, die verlängert werden.

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten Programme und für die Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Zeitraum 2014-2020 zu verlängern.

(2) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um ein Jahr verlängert.

(3) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, wird die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin als Strategiedokument für die Durchführung der für das Jahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2026 einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der die Hauptergebnisse der Expost-Bewertungen des ELER zusammenfasst.

Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern:

Kapitel II
Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021

Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Für im Zeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderte Programme und für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, kann aus dem ELER eine Förderung für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] gewährt werden.

Kapitel III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte

Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020. Dies gilt unbeschadet der einschlägigen Artikel des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche für die Kalenderjahre ab 2021, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 .

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Landwirten auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Landwirt nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(3) Absatz 1 greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020 gewährt wurden bzw. werden.

Kapitel IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne

Abschnitt 1
Entwicklung des ländlichen RAUMS

Artikel 6
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans

(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 23, 39 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates19 entstehen, für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022-2027 weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, den Artikeln 22 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für einen Zeitraum eingegangen werden, der über den 1. Januar 2024 oder - in Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern - über den 1. Januar 2025 hinausgeht, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022-2027 für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Abschnitt 2
BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 7
Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1) Die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , die für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellt wurden, werden verlängert und enden am 31. Dezember 2021. Die gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 157 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbände ändern ihre Arbeitsprogramme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen. Die geänderten Arbeitsprogramme werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

(2) Anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, übermitteln dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 15. September 2021 einen Antrag

Übermittelt eine anerkannte Erzeugerorganisation bis zum 15. September 2021 keinen solchen Antrag, so endet ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm am 31. Dezember 2021.

(3) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 15. Oktober 2023. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(4) Die nationalen Programme im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 31. Juli 2022. Die Artikel 55, 56 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für vor dem 1. August 2022 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(5) Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 7 der Verordnung (EU) ...../..... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb eines Haushaltsjahrs für jede der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und den Artikeln 39 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für jede der in Artikel 39 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) ..../.... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genannten sektoralen Interventionskategorien getätigt werden, die für jede in Artikel 39 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) ..../.... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] genannte sektorale Interventionskategorie für jedes Haushaltsjahr festgelegte Mittelzuweisung nicht überschreiten.

(6) Für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen gelten Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 21, 43, 51, 52, 54, 59, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 sowie die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte zu den genannten Artikeln nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für nach diesem Datum bis zum Auslaufen der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben.

Titel II
Änderungen

Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 28 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an eine Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest."

2. In Artikel 29 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest."

3. In Artikel 33 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen."

4. Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

5. Der einleitende Satz in Artikel 44 erhält folgende Fassung:

"Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gegebenenfalls gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wird gewährt für".

6. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

7. In Artikel 59 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ."

8. In Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Für Programme, für die ein Mitgliedstaat beschließt, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, legt dieser Mitgliedstaat der Kommission den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2025 vor."

9. In Artikel 78 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Für Programme, für die ein Mitgliedstaat beschließt, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission den Expost-Bewertungsbericht gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2025."

10. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Für 2021 beläuft sich der Betrag der Reserve auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates* [MFR] eingestellt.

2. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33
Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates* [die vorliegende Verordnung], Anwendung.

3. In Artikel 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, wird für die Mittelzuweisung 2021 kein Vorschuss gewährt."

4. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung], vorgelegt. Sie beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben getätigt hat."

5. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung], noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben."

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Für das Jahr 2021 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 1. August 2020."

2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

3. Am Ende von Kapitel I wird folgender Artikel 15a angefügt:

"Artikel 15a
Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2020 den Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 6 mit."

4. In Artikel 22 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2021 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor."

5. In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2020 mit."

6. In Artikel 25 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Der in Unterabsatz 1 genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve bzw. der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Wert der gemäß dem genannten Absatz berechneten Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche."

7. In Artikel 25 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) Für das Kalenderjahr 2021 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen."

8. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Für das Kalenderjahr 2020 teilen die Mitgliedstaaten ihre in Artikel 25 Absatz 11 genannten Beschlüsse bis zum [Amt für Veröffentlichungen: innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Übergangsbestimmungen] mit.

Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2020 mit."

9. In Artikel 30 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

"Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 wird der gemäß Unterabsatz 2 auszunehmende Betrag der Reserve im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 findet Unterabsatz 3 keine Anwendung."

10. In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2020 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an."

11. In Artikel 41 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, überprüfen. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss bis zu dem genannten Datum mit."

12. In Artikel 42 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, überprüfen. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss bis zu dem genannten Datum mit."

13. Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird für 2021 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

14. Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 11
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 2013/1308 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2021

2. Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2 277 000 EUR.

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2021 für Deutschland 2 188 000 EUR."

3. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erhalten folgende Fassung:

(1) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* dar, wobei die in den Artikeln 22 und 24 der vorliegenden Verordnung geregelten Maßnahmen ausgenommen sind.

(2) Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

(3) Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen die Mitgliedstaaten die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Betrag von 23 000 000 EUR.

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 6 830 000 EUR nicht überschreiten."

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Europäische Kommission
Brüssel, den 31.10.2019
COM (2019) 581 final
ANNEXES 1 to 3

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"TEIL 1: Aufteilung der UNIONSFÖRDERUNG für die Entwicklung des ländlichen RAUMS (2014-2020)"

2. Unterhalb der Tabelle werden der folgende Titel und die folgende Spalte angefügt:

"TEIL 2: Aufteilung der UNIONSFÖRDERUNG für die Entwicklung des ländlichen RAUMS (2021)

(jeweilige Preise in EUR)

2021
Belgien67 178 046
Bulgarien281 711 396
Tschechien258 773 203
Dänemark75 812 623
Deutschland989 924 996
Estland87 875 887
Irland264 670 951
Griechenland509 591 606
Spanien1 001 202 880
Frankreich1 209 259 199
Kroatien281 341 503
Italien1 270 310 371
Zypern15 987 284
Lettland117 307 269
Litauen195 182 517
Luxemburg12 290 956
Ungarn416 202 472
Malta12 207 322
Niederlande73 151 195
Österreich480 467 031
Polen1 317 890 530
Portugal493 214 858
Rumänien965 503 339
Slowenien102 248 788
Slowakei227 682 721
Finnland292 021 227
Schweden211 550 876
EU insgesamt11 230 561 046
Technische Hilfe28 146 770
Insgesamt11 258 707 816

Anhang II

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert: