Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sind in verschiedenen internationalen Codes geregelt. Die Vorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter sind im IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) enthalten. Sie beruhen auf den UN-Modellvorschriften und sind weitgehend mit den anderen Verkehrsträgern harmonisiert. Die Vorschriften des IMDG-Codes werden dazu in einem zweijährigen Rhythmus geändert. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee). Diese Anpassung dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese Anpassung wird zum Anlass genommen, die GGVSee grundsätzlich zu überarbeiten und zu präzisieren.

In der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV) sind zwei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.

B. Lösung

Umsetzung der notwendigen nationalen Änderungen (1:1-Umsetzung des nach SOLAS völkerrechtlich verbindlichen Codes) in der GGVSee und der GGAV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Bürokratiekosten aus Informationspflichten liegen ebenfalls in diesem geringfügigen Bereich. Die Personalkosten sind vernachlässigbar gering. Es entstehen keine Sach- und Anschaffungskosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene beträgt 3 000 Euro pro Jahr bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und ist im Rahmen des Plafonds aufzufangen. Auf Länderebene beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand 3 500 Euro pro Jahr.

F. Weitere Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 10. Dezember 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und organisationen:

Artikel 1
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung undprüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung

§ 5 Verladung gefährlicher Güter

§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;

§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.

§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 17 Pflichten des Versenders

Der Versender und der Beauftragte des Versenders

§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche

§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln

§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche

§ 21 Pflichten des Beförderers

Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers

§ 22 Pflichten des Reeders

Der Reeder

§ 23 Pflichten des Schiffsführers

Der Schiffsführer

§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.

§ 25 Pflichten des Empfängers

Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligten Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.1.6.1.3 des IMDGCodes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S: 265) geändert worden ist, wird § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der vom [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 1 § 27, Artikel 2 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sind in verschiedenen internationalen Codes geregelt. Die Vorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter sind im IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) enthalten. Sie beruhen auf den UN-Modellvorschriften und sind weitgehend mit den anderen Verkehrsträgern harmonisiert. Die Vorschriften des IMDG-Codes werden dazu in einem zweijährigen Rhythmus geändert. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der GGVSee. Diese Anpassung dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese Anpassung wird zum Anlass genommen, die GGVSee grundsätzlich zu überarbeiten und zu präzisieren.

In der GGAV sind zwei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die vorliegende Verordnung dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde.

Die materiellrechtlichen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu beachten sind, ergeben sich im Wesentlichen aus den internationalen Codes. In der nationalen Umsetzungsvorschrift sind daher nur Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen sowie Zuständigkeiten und Pflichten erforderlich. Regelungen zu Anforderungen, die sich bereits unmittelbar aus den internationalen Codes ergeben, werden soweit möglich nicht in die GGVSee übernommen.

Die Regelungen über die Zuständigkeiten werden präzisiert. Die allgemeinen Beschreibungen werden durch Verweise auf die entsprechenden Regelungen ersetzt. Die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden wird wie in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in separaten Paragraphen geregelt. Ebenfalls präzisiert werden die Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten, diese werden in den Paragraphen zu den Pflichten zusammengefasst, dabei werden wie in der GGVSEB für die einzelnen Verpflichteten separate Paragraphen geschaffen.

III. Alternativen

Zur 1:1-Umsetzung der nach dem SOLAS-Abkommen völkerrechtlich verbindlichen Codes besteht keine Alternative.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen (dem SOLAS-Übereinkommen) vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung dient der nachhaltigen Entwicklung, da sie die erforderlichen Maßnahmen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen umsetzt. Die Verordnung hat Auswirkungen auf die Managementregel 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch die Maßnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter werden Gefahren für Mensch und Umwelt minimiert.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

a) Für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

b) Für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Es entsteht kein Personalaufwand. Die Sach- und Anschaffungskosten sind vernachlässigbar gering.

Mit dieser Verordnung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt. Diese richten sich an Hersteller von sogenannten Konfettishootern (technische Dokumentation über die Bauart nach SV 371.2 des IMDG-Codes) und Hersteller von asymmetrischen Kondensatoren (Kennzeichnung der Kondensatoren mit Nennenergie nach Sondervorschrift 372 des IMDG-Codes). Konfettishooter werden in der Regel importiert, über die Anzahl der Bauarten von Konfettishootern sind keine Statistiken verfügbar. Auch über die Anzahl der in Deutschland hergestellten asymmetrischen Kondensatoren sind keine Statistiken verfügbar. Der Personalaufwand ist geringfügig.

Die mit dieser Verordnung neu eingeführten Pflichten verursachen keinen Sach- und Anschaffungsaufwand.

c) Für die Verwaltung

Bund

Für den Bund ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von Bedingungen für die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien durch die zuständige Behörde nach Kapitel 3.3, Sondervorschrift 376 des IMDG-Codes. Hierfür ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM zuständig. Aufgrund der Erfahrungen mit einer vergleichbaren Regelung aus dem Landverkehr kann von einer Fallzahl von 10 Festlegungen pro Jahr mit einem Bearbeitungsaufwand von 8 Stunden pro Fall ausgegangen werden. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 3 000 Euro pro Jahr, der im Rahmen des Plafonds aufzufangen ist.

Länder (inklusive Kommunen)

Für die Länder ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Erteilung von Genehmigungen, wenn Mengengrenzen von Kraftstoff in befördertem Fahrzeug überschritten werden. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind in SV 962.2 des IMDG-Codes und § 9 Absatz 2 enthalten. Es wird eine Fallzahl von 25 Genehmigungen pro Jahr zugrunde gelegt, als Bearbeitungsaufwand wird von 4 Stunden pro Fall ausgegangen. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 3 500 Euro pro Jahr.

5. Weitere Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.

VI. Befristung

Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht. Änderungen, die der 1:1-Umsetzung von unbefristet geltendem internationalem Recht dienen, sind nicht zu befristen. Zwar unterliegt der IMDG-Code einem zweijährigen Änderungszyklus, die Änderungen beziehen sich aber jeweils nur auf einzelne Regelungsaspekte.

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 1 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen GGVSee. Damit sind Beförderungen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, Beförderungen mit Seeschiffen unter fremder Flagge, soweit diese sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sowie alle Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen dieser Beförderungen im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Geltungsbereich erfasst. Die Formulierung des Satzes 2 wird redaktionell geändert, um klarzustellen, dass GGVSEB und GGVSee nicht nebeneinander gelten, sondern dass für die näher beschriebenen Fälle bei einer Beförderung mit Seeschiffen auf Binnengewässern die GGVSEB eine abschließende Regelung trifft.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 1 Absatz 2 der bisherigen GGVSee. Die Freistellung der Schiffsausrüstung bleibt unverändert erhalten. Für die beim Betrieb des Schiffes anfallenden gefährlichen Abfälle greifen spezielle abfallrechtliche Regelungen, die die Anforderungen während des Verbleibs auf dem Schiff regeln. Solange der Verbleib dieser Abfälle nach abfallrechtlichen Vorschriften zulässig ist, findet die GGVSee keine Anwendung.

Zu Absatz 3

Die Freistellung für Seeschiffe der in- und ausländischen Streitkräfte bleibt erhalten. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erf olgen.

Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). So können z.B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u.a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung und der Beförderung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden. Ausdrücklich wird nun auch die Überwachung der Beförderung durch die zuständigen Stellen im Bereich des BMVg genannt, um zu verdeutlichen, dass nur Schiffe ausgenommen werden, die auch die Beförderung im Auftrag der Bundeswehr oder sonstiger Streitkräfte durchführen. Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.

Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See einhalten.

Zu Absatz 4

Aus systematischen Gründen wird der Inhalt von § 4 Absatz 13 der bisherigen GGVSee in den § 1 übernommen. Hiermit wird klargestellt, dass die in den deutschen Seehäfen vorhandenen Hafensicherheitsverordnungen, die das Einbringen gefährlicher Ladung in den Hafenbereich, den zeitweiligen Aufenthalt im Hafen und den Umschlag betreffen, zusätzlich zu den Bestimmungen in dieser Verordnung angewendet werden.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Inhalte des § 2 Absatz 1 und Absatz 3 der bisherigen GGVSee und enthält in alphabetischer Reihenfolge die für die Verordnung relevanten Begriffsbestimmungen. Es sind die Vorschriften aufgeführt, auf die in der GGVSee Bezug genommen wird. Die damit starr in Bezug genommenen Vorschriften werden somit national rechtsverbindlich zur Anwendung vorgeschrieben und es wird eine Bestimmtheit der Regelungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen rechtfertigt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die CTUPackrichtlinien zwischenzeitlich durch den CTU-Code ersetzt wurden. Neu aufgenommen werden Begriffsbestimmungen für den CSS-Code und den ISPS-Code, auf diese Codes wurde in der bisherigen GGVSee nur in § 7 Absatz 3 bzw. § 9 Absatz 9 Bezug genommen.

Die Begriffsbestimmungen für Beförderer und Versender werden unverändert übernommen. Die Begriffsbestimmung für den Reeder orientiert sich an dem handelsrechtlichen Begriff des "Reeders" in § 476 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie ergänzend an der Definition des "Ausrüsters" in § 477 HGB, ohne letzteren allerdings ausdrücklich zu benennen. Hintergrund der Änderung ist, dass das Seehandelsrecht (§§ 476 ff. HGB) im Jahr 2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) umfassend reformiert wurde. In der Folge daraus erfolgten erhebliche Änderungen im deutschen Seehandelsrecht, so auch im 5. Buch (Seehandel) des HGB. Mit der angestrebten Anpassung der Definition erfolgt insoweit auch eine Harmonisierung von dem Ursprung nach seehandelsrechtlichen Begriffen im Rahmen von Vorschriften betreffend die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 2 Absatz 2 der bisherigen GGVSee. Die gefährlichen Güter werden unter Hinweis auf die Einstufungskriterien der einzelnen Vorschriften erfasst. Das schließt bei festen Massengütern auch die sogenannten MHB-Stoffe (nur in großen Mengen gefährliche Stoffe) ein, die nicht nach den Klassifizierungsbestimmungen im IMDG-Code erfasst sind, jedoch chemische Eigenschaften besitzen, die bei der Beförderung dieser Stoffe als Schüttgut zu Gefährdungen führen. Für flüssige Massengüter werden entzündbare flüssige Stoffe (Flammpunkt * 60*C), Mineralölprodukte nach Anlage I des MARPOL (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe), die im IBC-Code definierten schädlichen flüssigen Stoffe und die dem IGC-Code unterliegenden verflüssigten Gase in die Begriffsbestimmung einbezogen. Die Definition der schädlichen flüssigen Stoffe im IBC-Code geht über die Klassifizierungskriterien als Meeresschadstoff nach dem IMDG-Code hinaus und erfasst weitere Stoffe mit Umweltgefahren.

Zu § 3 Zulassung zur Beförderung

Die Inhalte von § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 6 der bisherigen GGVSee werden übernommen. Die bisherige Regelung zu den CTU-Packrichtlinien (Cargo Transport Unit) (§ 3 Absatz 4 der bisherigen GGVSee) kann entfallen. Die Pflicht zur Erstellung eines Containerpackzertifikats ergibt sich aus Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes und dessen Vorschriften müssen nach § 3 Abs. 1 GGVSee auch bei der Übergabe zur Beförderung eingehalten sein.

Zu Absatz 1

Es werden getrennt für die verschiedenen Beförderungsarten alle internationalen Vorschriften aufgeführt, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu beachten sind. Um auch die zur Beförderung gehörenden Vorbereitungshandlungen zu erfassen wird wie bisher auf die Übergabe zur Beförderung abgestellt, aber zusätzlich auch klar gestellt, dass auch die Verladung auf Seeschiffe nur erfolgen darf, wenn die einschlägigen Vorschriften eingehalten sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 3 Absatz 2 der bisherigen GGVSee. Er beinhaltet wie bisher Regelungen zum Mitführen der persönlichen Schutzausrüstung, die nach dem EmS-Leitfaden (auf den der IMDG-Code verweist) einzusetzen ist sowie besondere Sicherheitsvorschriften für vor dem 1. September bzw. 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, um eine gleichwertige Sicherheit bei der Beladung und Entladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen, entzündbaren Flüssigkeiten und giftigen Flüssigkeiten in deutschen Häfen zu gewährleisten.

Zu Absatz 3

Satz 2 des bisherigen § 3 Absatz 3 wird gestrichen. Gemäß Unterabschnitt 2.0.5.3 des IMDGCodes bzw. Abschnitt 10 des IMSBC-Codes oder Kapitel 20 des IBC-Codes darf die Beförderung nur beginnen, wenn die Notifizierung gemäß Basler Übereinkommen erfolgt ist und die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats der Verbringung zugestimmt hat. Da IMDG-Code, IMSBC-Code und IBC-Code nach § 3 Absatz 1 einzuhalten sind, ist keine gesonderte Regelung in der nationalen Umsetzungsvorschrift erforderlich. Allerdings ist das Verladeverbot in Satz 1 beizubehalten, da sich dies nicht aus dem internationalen Recht ergibt und nur so verhindert werden kann, dass in einem Staat, der dem Basler Übereinkommen nicht beigetreten ist, Abfälle auf Schiffe unter Bundesflagge verladen werden. Das Verladeverbot ist erforderlich, weil Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, nicht verpflichtet sind, exportierte Abfälle zurückzunehmen, wenn die beabsichtigte Entsorgung scheitert. Jedoch wird nun durch eine Ausnahme berücksichtigt, dass es Übereinkünfte nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geben kann, nach denen auch eine Verladung aus Nicht-Vertragsstaaten erlaubt ist. So sind z.B. die USA zwar kein Vertragsstaat des Übereinkommens, es besteht aber mit dem OECD-Beschluss C(2001)107 endg. eine mehrseitige Übereinkunft, nach der eine Verbringung von gefährlichen Abfällen aus den USA in die EU zur Verwertung erlaubt ist (vgl. auch http://www.basel.int/Countries/Agreements/tabid/1482/Default.aspx).

Zu Absatz 4

Für das Löschen bestimmter Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die eine besondere Gefährlichkeit haben und deren Beförderung mit der Eisenbahn und auf der Straße verboten ist, ist eine Genehmigung der zuständigen Länderbehörde erforderlich. Die Erteilung der Erlaubnis zur Entladung kann damit von der Möglichkeit der Weiterbeförderung, d.h. dem Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung für die Weiterbeförderung auf der Straße oder Schiene nach § 5 GGVSEB, abhängig gemacht werden. Die bisherige alternative Zuständigkeit des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der für die Festlegung der örtlichen Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden entfällt. Die örtlichen Sicherheitsvorschriften gelten in jedem Fall zusätzlich nach § 1 Absatz 4.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht § 3 Absatz 6 der bisherigen GGVSee und enthält eine Regelung zur Einfuhr von Feuerwerk. Die genannten Unterlagen und Angaben sind für die Einfuhr nach Deutschland erforderlich, um eine schnelle Überprüfung der über See einkommenden Ladungen mit Feuerwerk zu ermöglichen. In Nummer 3 Buchstabe e wird der Begriff "Container" durch den einschlägigen Oberbegriff "Güterbeförderungseinheit" ersetzt.

Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung Die Regelung zur Geltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften der Länder des bisherigen § 4 Absatz 13 wird aus redaktionellen Gründen in § 1 verschoben, im Übrigen wird der bisherige § 4 GGVSee übernommen.

§ 4 enthält:

Statt des Begriffs "Schulung" wird in der Überschrift der Begriff "Unterweisung" verwendet, da hier keine formellen Schulungen gemeint sind, für die typischerweise Anforderungen an Durchführung und Prüfungen in den Vorschriften geregelt werden. Die Unterweisung des Schiffsführers ist in der GGVSee nur für Trockengüterschiffe unter deutscher Flagge geregelt. Grund für diese Sonderregelung ist, dass im STCW-Übereinkommen(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) ein besonderer Befähigungsnachweis nur für Tankschiffe gefordert ist. Die Fünfjahresfrist orientiert sich an der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises für Tankschiffe im STCW und der Bescheinigung für die Ausbildung des Sachkundigen in der Binnenschifffahrt nach Kapitel 8.2 des ADN; § 4 Absatz 11 und wird unverändert aus der bisherigen GGVSee übernommen. Jedoch wird bei der Anforderung zur Unterweisung des Landpersonals in § 4 Absatz 12 die Regelung zur Wiederholung der Unterweisung präzisiert um zu verdeutlichen, dass ein Wiederholungszyklus von fünf Jahren nicht grundsätzlich ausreichend ist. Die Vorschriften des IMDG-Codes und des IMSBCCodes werden in einem festgelegten Rhythmus von zwei Jahren geändert, daran sollte sich auch die Wiederholung der Unterweisung orientieren. Nur wenn sich die Rechtsänderungen nicht auf den spezifischen Verantwortungsbereich des Betroffenen auswirken, kann auf eine Unterweisung zu Neuerungen verzichtet werden. Um aber gleichwohl den vorhandenen Wissensstand zu erhalten und aufzufrischen, ist dann aber spätestens nach fünf Jahren eine erneute Unterweisung erforderlich.

Zu § 5 Verladung gefährlicher Güter

Die Regelungen des § 7 der bisherigen GGVSee werden in den neuen § 5 überführt. Geregelt werden nur die einzuhaltenden Anforderungen, wer für die Einhaltung zu sorgen hat ergibt sich aus den §§ 17 ff.

Absatz 1 legt fest, dass vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter Stauanweisungen festzulegen sind. Dabei sind die Vorgaben des IMDG-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten. Da sich die Verbindlichkeit von SOLAS II-2 Regel 19 und IMDG-Code bereits aus § 3 ergibt, muss hierzu keine weitere Aussage getroffen werden und § 7 Absatz 1 Satz 2 der bisherigen GGVSee kann gestrichen werden.

Absatz 2 entspricht § 7 Absatz 3 der bisherigen GGVSee, der Wortlaut wird in Folge der Einführung einer Begriffsbestimmung für den CSS-Code in § 2 Absatz 1 Nummer 5 angepasst.

§ 7 Absätze 2 und 4 bis 7 der bisherigen GGVSee können entfallen, die Anforderungen selbst ergeben sich aus den Codes, die Verantwortlichkeiten sind in den entsprechenden Regelungen der Pflichten festgelegt (vgl. § 20 Nummer 2, § 23 Nummer 7, Nummer 10 und Nummer 11). Eine Änderung der Anforderungen für die Verladung wird damit nicht bewirkt.

Zu § 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Regelungen des § 8 der bisherigen GGVSee werden in den neuen § 6 überführt. Geregelt werden nur die einzuhaltenden Anforderungen, wer für die Einhaltung zu sorgen hat, ergibt sich aus den §§ 17 ff. Eine Änderung der Anforderungen für die erforderlichen Unterlagen wird damit nicht bewirkt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 betrifft die Unterlagen für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter und übernimmt Regelungen aus § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 5 der bisherigen GGVSee. Geregelt werden Angaben zur ausstellenden Firma und des Namens desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt sowie des für das Gefahrgutmanifest bzw. den Stauplan Verantwortlichen. Ferner wird geregelt, in welchen Fällen die vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammengefasst werden können.

§ 8 Absatz 1 Nummern 3 bis 4 und Nummern 6 bis 7 der bisherigen GGVSee können entfallen, die Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem IMDG-Code, die Verantwortlichkeiten sind in den entsprechenden Regelungen der Pflichten festgelegt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft die Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter. Geregelt werden Angaben zur ausstellenden Firma und des Namens desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt.

§ 8 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 der bisherigen GGVSee können entfallen, die Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem IMSBC-Code, die Verantwortlichkeiten sind in den entsprechenden Regelungen der Pflichten festgelegt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 betrifft die Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form und entspricht § 8 Absatz 3 der bisherigen GGVSee. Zum Teil ergeben sich die Informationspflichten bereits unmittelbar aus den entsprechenden Codes, aber Nummer 1 bis 4 haben auch Relevanz für Mineralölprodukte und einzelne andere entzündbare Flüssigkeiten, die nicht dem IBC-Code unterliegen. Daher werden hier noch einmal zusammengefasst die erforderlichen Ladungsinformationen genannt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 fasst die Regelungen zur elektronischen Übermittlungen von Ladungsinformationen für verpackte gefährliche Güter, gefährliche Schüttgüter und Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zusammen. Sofern in den einschlägigen Codes Musterformulare abgedruckt sind (z.B. Abschnitt 5.4.5 des IMDG-Codes oder Unterabschnitt 4.2.3 des IMSBCCodes) und diese Felder für Unterschriften enthalten, können diese Unterschriften durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt, welche Dokumente auf Seeschiffen mit gefährlichen Gütern mitzuführen sind. Die Anforderungen der GGVSee gehen dabei über die Regelungen in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes hinaus. Die Regelung entspricht § 8 Absatz 4 der bisherigen GGVSee.

Nummer 3 Buchstabe c wird redaktionell an Nummer 2 Buchstabe c angepasst. Die Verantwortlichkeit des Schiffsführers ist in § 23 geregelt. Die Verantwortlichkeit von Beförderer und Reeder in Bezug auf die verschiedenen Dokumente sind in den §§ 21 und 22 geregelt, daher kann § 8 Absatz 5 der bisherigen GGVSee entfallen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht § 8 Absatz 6 der bisherigen GGVSee.

Zu Absatz 7 und 8

Die Absätze 7 und 8 entsprechen § 8 Absatz 7 und Absatz 8 der bisherigen GGVSee. Die Verantwortlichkeit des Schiffsführers ist in § 23 geregelt.

Zu § 7 Ausnahmen

Der Inhalt des § 5 der bisherigen GGVSee wird in den neuen § 7 überführt. Absatz 1 Satz 1 regelt die Fälle, in denen die nach Landesrecht zuständigen Behörden und in bundeseigenen Häfen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Ausnahmen erteilen können. Die Absätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich § 5 Absatz 4 bis 6 der bisherigen GGVSee, die Formulierungen werden Hinblick auf Anforderungen der Rechtsförmlichkeit angepasst. Die Anwendung der Anforderung nach Absatz 5, dass der Antragsteller grundsätzlich ein Sachverständigengutachten mit einer Sicherheitsbewertung vorzulegen hat (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 der bisherigen GGVSee), wird auf die Ausnahmeerteilung nach IMSBC-Code und IBC-Code durch die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ausgedehnt. Zugleich werden die Anforderungen an das Sachverständigengutachten präzisiert und es wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn eine Entscheidung aufgrund des vorgelegten Gutachtens nicht möglich ist: Dann besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde weitere Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen kann oder diese in Abstimmung mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen kann. In begründeten Einzelfällen kann von dem Grundsatz der Vorlage eines Gutachtens abgewichen werden; dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in anderen Ländern bereits Ausnahmezulassungen erteilt wurden, wenn die Erstellung eines Gutachtens zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, insbesondere wenn sich die Ausnahme nur auf formale Abweichungen von den Vorschriften beziehen würde, oder wenn kurzfristige Entscheidungen getroffen werden müssen, so dass keine Zeit für die Erstellung eines Gutachtens bleibt und stattdessen auf andere Entscheidungshilfen zurückgegriffen werden muss, wie z.B. die Einschätzungen der vor Ort tätigen Einsatz- und Überwachungskräfte. Mit dieser Ergänzung erfolgt eine Angleichung an die entsprechende Regelung für Ausnahmen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, § 5 Absatz 4 GGVSEB.

Absatz 6 und 7 entsprechen inhaltlich § 5 Absatz 2 und 3 der bisherigen GGVSee, der Anwendungsbereich der Absätze wird auf die Ausnahmeerteilung nach IMSBC-Code und IBC-Code durch die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ausgedehnt. Das bisherige Schriftformerfordernis wird um die Möglichkeit einer elektronischen Ausnahmeerteilung ergänzt.

Zu § 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 8 entspricht § 6 Absatz 1 der bisherigen GGVSee.

Zu § 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 9 übernimmt die Zuständigkeitsregelung für die Länderbehörden aus dem § 6 Absatz 2 der bisherigen GGVSee. Die bisherige Zuständigkeitszuweisung für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen kann entfallen. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Gütern und Hafenbetriebsvorschriften, die sich nicht auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen stützen. Gemäß § 1 Absatz 4 gelten die örtlichen Sicherheitsvorschriften neben den Vorschriften der GGVSee.

Des Weiteren erfolgt eine Präzisierung, in welchen Fällen eine Festlegung von Stau- und Trennvorschriften erforderlich ist. Die Länderbehörden sind auch zuständig, wenn eine Behörde bei der Beförderung von Kraftstoffen in Maschinen oder in Fahrzeugen der Überschreitung der in den Sondervorschriften 363 und 962 des IMDG-Codes festgelegten Mengengrenzen zustimmen muss, da eine Beurteilung des Sachverhalts von der Behörde vor Ort erfolgen sollte.

Zu § 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 10 fasst die Zuständigkeitsregelungen aus § 6 Absatz 3 und Absatz 10 der bisherigen GGVSee in einem Paragraphen zusammen.

Zu § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 11 übernimmt die Zuständigkeitsregelung für das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr aus dem § 6 Absatz 4 der bisherigen GGVSee. Dabei werden die Festlegungen der Zuständigkeiten für Fragen der Klassifizierung von Stoffen der Klasse 1 für die militärische Verwendung präzisiert. Eine Änderung der Zuständigkeit ist damit nicht verbunden.

Zu § 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 12 übernimmt die Zuständigkeitsregelung für die BAM aus dem § 6 Absatz 5 der bisherigen GGVSee. Dabei werden die Festlegungen der Zuständigkeiten präzisiert. Die Zuständigkeit für die Zustimmung nach Sondervorschrift 363.7 (im Falle der Überschreitung der Menge von 1.500 Liter Kraftstoff in Maschinen und Geräten) wird auf die Länder übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf ortsbewegliche Druckgeräte und sonstige Tanks wird neu gefasst. In Nummer 1 Buchstabe f, g und h wird festgelegt, dass die BAM zuständige Behörde für Druckgefäße nach Kapitel 6.2 des IMDG-Codes, für ortsbewegliche Tanks und MEGC nach Kapitel 6.7 des IMDG-Codes und für Straßentankfahrzeuge nach Kapitel 6.8 des IMDGCodes ist. Für einen Teil dieser Aufgaben ist aber auch die Möglichkeit einer Übertragung an Prüfstellen vorgesehen. Hierzu wird in Nummer 8 festgelegt, dass die BAM Prüfstellen für Prüfungen von Gasgefäßen, ortsbeweglichen Tanks und MEGCs anerkennen kann. Die Zuständigkeit für die Bauartzulassung einschließlich der Anerkennung des Qualitätssicherungssystems von Herstellern von Gasgefäßen liegt aber ausschließlich bei der BAM. Die Prüfstellen werden auch für die Aufgaben im Hinblick auf Straßentankfahrzeuge nach Kapitel 6.8 des IMDG-Codes anerkannt. Die Zuständigkeiten der Prüfstellen ergeben sich aus der Anerkennung, die Überwachung durch die BAM erstreckt sich auf alle Aufgaben der Prüfstellen. Eine Regelung zu den Aufgaben der von der BAM anerkannten Prüfstellen wie in § 6 Absatz 9 der bisherigen GGVSee enthalten, kann daher entfallen.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen. Bei den in Absatz 2 genannten Verwaltungsakten handelt es sich um gebundene Verwaltungsakte oder zumindest um Verwaltungsakte, bei denen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. In diesen Fällen sind Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt nur zulässig, wenn sie durch Rechtsverordnung zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind. Letzteres wird aber unstrittig nur für die Nebenbestimmung in Form der Bedingung bejaht. Da die genannten Verwaltungsakte aber dauerhafte Wirkung entfalten, sind auch Nebenbestimmungen erforderlich, die die dauerhafte Einhaltung der Vorgaben des IMDG-Codes sicherstellen, so etwa der Widerruf einer Bauartzulassung, wenn der Zulassungsinhaber Verpackungen herstellt, die nicht der Bauartzulassung entsprechen. Eine Befristung kommt z.B. auf Wunsch des Antragstellers in Betracht, wenn nur für eine begrenzte Stückzahl eine Bauartzulassung benötigt wird und diese unter anderen Voraussetzungen erteilt wird, als Zulassungen für eine langfristige Serienproduktion.

Zu § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 13 übernimmt die Zuständigkeitsregelung für das Bundesamt für Strahlenschutz aus § 6 Absatz 6 der bisherigen GGVSee. Dabei werden die Festlegungen der Zuständigkeiten präzisiert und an die Zuständigkeitsregelung in der GGVSEB angepasst. Eine Änderung der Zuständigkeit ist damit nicht verbunden.

Zu § 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 14 übernimmt die Zuständigkeitsregelung für das Umweltbundesamt aus § 6 Absatz 7 der bisherigen GGVSee. Dabei werden die Festlegungen der Zuständigkeiten präzisiert. Eine Änderung der Zuständigkeit ist damit nicht verbunden.

Zu § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

§ 15 entspricht § 6 Absatz 8 der bisherigen GGVSee.

Zu § 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen

Neu aufgenommen wird eine Regelung zu den Zuständigkeiten der Benannten Stellen nach § 16 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV). Bisher war vorgesehen, dass die BAM als zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen bei solchen Prüfstellen, die bereits für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt waren, ihre Aufgaben im Benehmen mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vorzunehmen hatte. Eine doppelte Überwachung und Anerkennung ist nicht erforderlich, die Benannten Stellen nach § 16 ODV erhalten daher die gleichen Zuständigkeiten, wie die von der BAM nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 anerkannten Prüfstellen. Allerdings muss für Prüfstellen für Tanks im Rahmen der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 zusätzlich ein Kompetenznachweis für Tanks der Klassen 1 und 3 bis 9 erbracht werden. Dies entspricht der Regelung in § 12 GGVSEB. Hierzu wird in § 28 eine Übergangsvorschrift aufgenommen.

Zu § 17 Pflichten des Versenders

§ 17 übernimmt die Pflichten des Versenders aus § 9 Absatz 1 der bisherigen GGVSee. Nummer 2 regelt die Pflicht zur Erstellung des Beförderungsdokuments und die Verantwortlichkeit für die Inhalte; der § 9 Absatz 1 Nummer 9 der bisherigen GGVSee ist daher redundant und kann entfallen.

Die Verantwortlichkeit für Angaben in einem Konnossement oder Frachtbrief wird nunmehr in Nummer 3 geregelt. Bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken radioaktiver Stoffe, begasten Güterbeförderungseinheiten oder Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ist kein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes vorgeschrieben, es sind aber bestimmte Angaben in sonstigen Dokumenten erforderlich. Diese Regelung deckt auch die entfallene Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 7 der bisherigen GGVSee mit ab.

Nummer 7 betrifft die Vorschriften über das Zusammenpacken für gefährliche Güter, hier wird zusätzlich auch der ebenfalls einschlägige Unterabschnitt 4.1.1.6 des IMDG-Codes mit berücksichtigt, d.h. der Versender hat auch dafür zu sorgen, dass in einer Außenverpackung oder Großverpackung keine Güter zusammen gepackt werden, die gefährlich miteinander reagieren.

In Nummer 8 werden nunmehr auch unverpackte Gegenstände genannt, da für bestimmte Gegenstände der IMDG-Code auch die Möglichkeit einer unverpackten Beförderung vorsieht.

Nummer 10 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 1 Nummer 10 der bisherigen GGVSee, wird aber sprachlich vereinfacht. In Deutschland ist neben der Aufbewahrungsfrist nach IMDG-Code die gesetzliche Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB einschlägig, danach müssen die Unterlagen 6 Jahre aufbewahrt werden. Erst nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist kann eine Löschung erfolgen.

In Nummer 11 wird die Pflicht des Versenders zur Anmeldung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, wenn diese nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes vorgeschrieben ist, geregelt. In Nummer 12 werden weitere Verantwortlichkeiten des Versenders hinsichtlich des Besitzes von Verschlussanweisungen, Zulassungskopien und Aufzeichnungen in Bezug auf Versandstücke mit radioaktiven Stoffen geregelt. Für die in Nummer 11 und 12 geregelten Pflichten fehlte bisher eine ausdrückliche Regelung in der GGVSee.

Nummer 15 regelt die Verantwortlichkeit des Versenders für die Besorgung eines gegebenenfalls nach der anwendbaren Stoffseite des IMSBC-Codes erforderlichen Zertifikats. Die Regelung ersetzt § 8 Absatz 2 Nummer 2 der bisherigen GGVSee.

Nummer 16 regelt die Verantwortlichkeit des Versenders für die Einholung einer gegebenenfalls nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes erforderlichen behördlichen Zulassung. Die Regelung ersetzt § 8 Absatz 2 Nummer 3 der bisherigen GGVSee.

Zu § 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

§ 18 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 2 der bisherigen GGVSee. Dabei wird in Nummer 1 berücksichtigt, dass der CTU-Code die bisherigen CTU-Packrichtlinien ersetzt und entsprechende Vorgaben für das Packen und Beladen enthält. Zusätzlich werden auch unverpackte Gegenstände genannt, da der IMDG-Code für bestimmte Gegenstände auch die Möglichkeit einer unverpackten Beförderung vorsieht.

Zu § 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

§ 19 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 3 der bisherigen GGVSee. Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die wegen der Streichung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 der bisherigen GGVSee erforderlich sind.

Zu § 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen

§ 20 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 4 der bisherigen GGVSee. Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die wegen der Streichung von § 7 Absatz 2 und Absatz 4 der bisherigen GGVSee und zur Anpassung an den Wortlaut in § 6 Absatz 2 erforderlich sind.

Darüber hinaus werden in Nummer 3 nunmehr auch unverpackte Gegenstände genannt, da für bestimmte Gegenstände der IMDG-Code auch die Möglichkeit einer unverpackten Beförderung vorsieht.

Zu § 21 Pflichten des Beförderers

§ 21 entspricht § 9 Absatz 5 der bisherigen GGVSee. Der Beförderer darf gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn sie nach den jeweiligen Codes zur Beförderung zugelassen sind bzw. ihre Beförderung nicht verboten ist. Zur Präzisierung der Pflicht wird nun zwischen gefährlichen Gütern in verpackter Form (Nummer 1), gefährlichen Schüttgütern (Nummer 6) und gefährlichen Massengütern (Nummer 7) differenziert. Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die wegen der Streichung von § 8 Absatz 1 Nummer 5, Nummer 6 und Absatz 5 der bisherigen GGVSee erforderlich sind. In Nummer 4 wird neu aufgenommen die Pflicht des Beförderers zur Information der an der Beförderung Beteiligten über die Überschreitung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination bei der Beförderung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen. Die neue Nummer 5 enthält die Verantwortlichkeit des Beförderers für die Mitführung der ladungsbezogenen Dokumente, wie sie in § 8 Absatz 5 Satz 1 der bisherigen GGVSee geregelt war.

Zu § 22 Pflichten des Reeders

Die Pflichten des Reeders werden aus § 9 Absatz 6 der bisherigen GGVSee in den neuen § 22 überführt. Aus Gründen der Bestimmtheit wird nunmehr zwischen den Anforderungen an Bau und Ausrüstung des Schiffs einerseits und der Pflicht zur Ausrüstung mit persönlichen Schutzausrüstungen, tragbaren Gasspürgeräten und sonstigen Arznei- und Hilfsmitteln unterschieden.

Zu § 23 Pflichten des Schiffsführers

Die Pflichten des Schiffsführers werden aus § 9 Absatz 7 der bisherigen GGVSee in den neuen § 23 überführt. Hierbei erfolgen redaktionelle Anpassungen, diese resultieren u.a. aus der Streichung von § 7 Absatz 2 und der Absätze 5 bis 7 der bisherigen GGVSee sowie der Anpassung an § 5 Absatz 2 und an § 6 Absätze 5, 7 und 8.

Zu § 24 Plichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

§ 24 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 8 der bisherigen GGVSee, es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an § 5 Absatz 1.

Zu § 25 Pflichten des Empfängers

Neu aufgenommen wird eine Regelung zu den Pflichten des Empfängers. Diese beinhaltet die Pflicht zur Information der an der Beförderung Beteiligten über die Überschreitung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination bei der Beförderung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen.

Zu § 26 Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 26 entspricht inhaltlich § 9 Absatz 9 und 10 der bisherigen GGVSee. Es ergibt sich eine redaktionelle Änderung aus der neu eingeführten Begriffsbestimmung zum ISPS-Code in § 2 Absatz 1 Nummer 14.

Zu § 27 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in den §§ 17 bis 26 geregelten Pflichten sind nach § 26 Ordnungswidrigkeiten. Dies gilt nunmehr auch für die Beachtung der Sicherungspflichten nach § 26 Absatz 1, bei denen bisher auf eine Bußgeldbewehrung verzichtet wurde. Dies entspricht auch der entsprechenden Regelung der Ordnungswidrigkeiten in der GGVSEB. Neu aufgenommen werden Tatbestände für Versender von gefährlichen Schütt- und Massengütern (in § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und k). Der Versender hat sich vor der Übergabe zur Beförderung zu vergewissern, dass die Güter nach den einschlägigen Codes zur Beförderung zugelassen sind und die erforderlichen Ladungsinformationen für Massengüter an den Schiffsführer zu übermitteln. Die rechtsförmliche Anbindung erfolgt an § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Aus § 10 Absatz 2 des Gesetzes ergibt sich, dass Geldbußen bis zu einer Höhe von 50 000 Euro zulässig sind. Die Höhe der Geldbuße wird im Einzelfall von der Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung See abhängen. Dies haben die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

In Absatz 2 wird die Zuständigkeitsregelung für die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) im Hinblick auf die Aufgabenverteilung in der GDWS angepasst, die Bezugnahme auf konkrete Außenstellen wird durch einen generellen Verweis ersetzt. Dies entspricht den für sonstige Vorschriften vorgesehen Anpassungen gemäß dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz und der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung.

Zu § 28 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2014 in der Fassung des 37. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens erst ab dem 1. Januar 2016 international verbindlich anzuwenden ist.

Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 12 Absatz 2, 3, 5 und 6 der bisherigen GGVSee, lediglich die Vorschriftenzitierung wird redaktionell angepasst.

Neu aufgenommen wird in Absatz 6 eine Übergangsbestimmung für die erforderliche zusätzliche Kompetenz der Benannten Stellen nach § 16 ODV für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 2, diese ist bis zum 31. Dezember 2016 nachzuweisen.

Zu Artikel 2 (GGAV)

In § 1 Absatz 1 der GGAV werden in den Nummern 1 und 2 die Fundstellen der GGVSEB und der GGVSee aktualisiert.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachung)

Das BMVI erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der GGAV.

Zu Artikel 4 (Aufheben von Vorschriften)

Dieser Artikel betrifft das Außerkrafttreten der bisherigen GGVSee.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die rückwirkende Inkraftsetzung der GGVSee erfolgt im Hinblick darauf, dass nach der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.372(93) die Bestimmungen des IMDGCodes 2014, die ab dem 1. Januar 2016 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzten sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2015 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Beförderungen ab dem 1. Januar 2015 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 36. Amendments abgewichen wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 37. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.