Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf anstelle der Ziffer 33 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Nummer 2, § 61d Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3, § 61e Absatz 1, Absatz 2 EEG 2017)

In Artikel 2 ist Nummer 30 wie folgt zu ändern:

Als Folge ist Absatz 3 als Absatz 2 zu bezeichnen.

Begründung:

Der im EEG 2014 enthaltene Bestandsschutz bei der vollständigen Befreiung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage im Falle einer Erweiterung der Anlagenleistung um bis zu 30 Prozent soll beibehalten werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stehen im Widerspruch zur Notwendigkeit, die Eigenstromerzeugung effizienter und flexibler zu gestalten und durch eine verbrauchsnahe Erzeugung den erforderlichen Netzausbau zu reduzieren. Das würde sowohl bei kommunalen Liegenschaften oder Entsorgungsbetrieben als auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben dazu führen, dass bei steigendem Strombedarf das Standortpotenzial nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Auch kann ein Investitionsstau in notwendige Effizienzmaßnahmen erwachsen, wenn kein ausreichender Bestandsschutz gewährt wird.

Auch verbundene Unternehmen, die das volle wirtschaftliche Risiko tragen, sollten weiterhin das Eigenstromprivileg erhalten können.