Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 34 und 35 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61d Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 Nummer 3 EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61d die Absätze 2 bis 4 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61e Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Seit dem Jahr 2011 haben sich die energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen massiv verändert. Viele Unternehmen der Energiewirtschaft haben auf die Herausforderungen der Energiewende mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen reagiert. Infolgedessen kann es sein, dass eine Eigenversorgungsanlage nicht mehr von der gleichen juristischen Person betrieben wird wie vor dem 1. September 2011.

Die Formulierung in § 61d Absatz 2 bis 4 EEG-E stellt darauf ab, dass Stromerzeugungsanlagen vom Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger betrieben wurden. Sie orientiert sich vermutlich an der Erwägung der Bundesnetzagentur, wonach ein schutzwürdiges Vertrauen voraussetzt, dass die Anlage schon vor dem Stichtag zur Eigenversorgung genutzt wurde. Diese Formulierung postuliert jedoch auch eine Personenidentität zwischen damaligem und heutigem Betreiber. Letzteres ist unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes jedoch nicht geboten, erst recht nicht, wenn die Eigenversorgung damals wie heute innerhalb desselben Konzerns stattgefunden hat. Insofern sollte definitorisch klargestellt werden, dass auch Stromerzeugungsanlagen, die ein im Sinne der § 15 ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen darstellen, erfasst werden.