Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 7. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/3233 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Drucksache 17/1215 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR".

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Anstalt" die Wörter "sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.

4. § 17a wird wie folgt geändert:

5. § 18 Absatz 1wird wie folgt geändert:

6. In § 19 werden nach dem Wort "Kapitalentschädigung" die Wörter "oder keine besondere Zuwendung" eingefügt.

7. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt."

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt."

4. Artikel 3 wird Artikel 5.

5. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2019" ersetzt.

2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2020" ersetzt.

,Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2020" ersetzt."

Fristablauf: 05.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 065/10 (PDF)