Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

A

Der Agrarausschuss, der Ausschuss für Umwelt und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Wörter "und auf Erdgasqualität aufbereitetes" zu streichen.

Begründung:1

Die Nutzung von Biogas als Kraftstoff erfordert nicht zwingend die Aufbereitung des Gasgemisches auf Erdgasqualität. Vielmehr sollte die Motorenverträglichkeit als Kriterium herangezogen werden. Gegenwärtig erfordert die Biogasaufbereitung auf Erdgasqualität und Einspeisung in das Erdgasnetz einen hohen technischen Aufwand. Auf Grund der daraus resultierenden hohen Kosten wird zunehmend die Einrichtung von dezentralen Bio-Methan-Tankstellen direkt an Biogasanlagen verfolgt. Dieser Weg soll durch eine einschränkende Gesetzesformulierung technisch und wirtschaftlich nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wird die Streichung "auf Erdgasqualität" gefordert.

Die Nutzung von Biogas für Verkehrszwecke erfordert technisch nicht zwingend die Aufbereitung auf Erdgasqualität, sondern auf Motorenverträglichkeit. Dies führt auch zu einer Erweiterung des Motorendesigns. Wegen der derzeit noch hohen technischen und wirtschaftlichen Anforderungen für die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und der Einspeisung ins Erdgasnetz wird auch die Einrichtung von dezentralen Bio-Methan-Tankstellen direkt an Biogasanlagen verfolgt. Dieser Weg soll durch eine einschränkende Gesetzesformulierung technisch und wirtschaftlich nicht verbaut werden. Deswegen wird die Streichung "auf Erdgasqualität" gefordert.


Bei Annahme von Ziffer 1 entfällt Ziffer 2

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Wort "Erdgasqualität" durch das Wort "Treibstoffqualität" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Beschränkung der aufbereiteten Biogasqualität auf den Standard der Erdgasqualität als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht sachgerecht, da auch andere Qualitäten als Treibstoff gut geeignet sind. Es sollte die Steuerbegünstigung grundsätzlich beim Einsatz von Biogas als Treibstoff gewährt werden. Die Erdgasqualität ist nur dann erforderlich, wenn das Biogas via Erdgasnetz zur Tankstelle kommt, wenn aber, wie beispielsweise in Jameln, von einer Biogasanlage das Gas direkt in eine eigenständige Biogastankstelle geleitet wird, ist diese Qualität nicht zu fordern.


1 wird bei Annahme redaktionell zusammengeführt
Ziffer 2 entfällt bei Annahme von Ziffer 1

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs.1 Satz 5 zu streichen.

Begründung:

Mit § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG-E soll eine Beimischungspflicht von Biokraftstoffen auch für diejenigen Inverkehrbringer festgeschrieben werden, die ausschließlich reine Biokraftstoffe vertreiben. Der beigemischte Anteil ist voll zu versteuern. Dadurch würde der Steuersatz für reine Biokraftstoffe nochmals um mehr als 2 Cent je Liter ansteigen. Auf diese zusätzliche Steuerbelastung der reinen Biokraftstoffe sollte verzichtet werden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 50 Abs. 2 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 50 Abs. 2 die Zahl "2015" durch die Zahl "2020" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist ökologisch und ökonomisch nicht nachvollziehbar, dass die Laufzeit der Steuervergünstigung für Biogas kürzer als für Erd- und Flüssiggas ist. Hier ist eine Verbesserung von Biokraftstoffen gegenüber Erd- und Flüssiggas herzustellen, zumal letztere bis 31. Dezember 2018 steuerbegünstigt sind.

5. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 50 Abs. 2 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 2 wie folgt zu ändern:


Bei Annahme von Ziffer 4 entfällt Ziffer 5

Begründung:

Für Erdgas gilt im Vergleich z.B.nzin und Dieselkraftstoff nach § 2 Abs. 2 Energiesteuergesetz bis zum 31. Dezember 2018 ein deutlich ermäßigter Steuertarif, um die Markteinführung dieses alternativen Kraftstoffes und der zugehörigen Antriebstechnologien zu fördern. Erdgasbetankungsinfrastruktur und Erdgasfahrzeuge bieten sich für den Einsatz von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas im Verkehrsbereich an. Um diesen künftigen Einsatzbereich für Biogas zu erschließen und zu fördern, darf Biogas, für das nach dem Gesetzentwurf eine Steuerentlastung bis 31. Dezember 2015 gewährt wird, nach 2015 steuerlich nicht schlechter gestellt werden als Erdgas.

6. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 50 Abs. 3 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt

Begründung:

Die Wettbewerbsfähigkeit der Pflanzenölbasierten Biokraftstoffe bei der Vermarktung in Reinform muss erhalten bleiben. Deshalb wird die vorgesehene Teilbesteuerung nur mit den Steuersätzen ab 2008 festgeschrieben. Je nach Marktentwicklung bei den fossilen und Biokraftstoffen können die Teilsteuersätze für die Biokraftstoffe entsprechend den Vorschlägen aus den Berichten der Bundesregierung zur Überkompensation nach § 50 Abs. 6 EnergieStG-E in der Zukunft angepasst werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 50 Abs. 4 die Sätze 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

"Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Erzeugnisse aus tierischen Fetten. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse oder tierischen Fetten hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff . Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, oder von weiteren Ölen oder Fetten tierischen Ursprungs gewonnen werden, und wenn die Eigenschaften der Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe ."

Begründung:

§ 50 der Vorlage regelt die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe.

Im Absatz 4 werden Biokraftstoffe unter Bezugnahme auf die Biomasseverordnung definiert. Da die Biomasseverordnung ursprünglich nur für die Vergütung von Strom aus Biomasse im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) konzipiert wurde, bedarf es für die Zwecke des Energiesteuergesetzes der vorgeschlagenen Ergänzung. Nicht nur Rohstoffe im Sinne der Biomasseverordnung, sondern darüber hinaus tierische Fette und Öle aus Material aller Kategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollen steuerbegünstigt werden, auch um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber europäischen Mitbewerbern entgegenzuwirken. Durch die Regelungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der VO (EG) Nr. 092/2005 wird sichergestellt, dass nur tierische Fette und Öle als Inputstoffe und Verfahren der Biodieselproduktion zur Anwendung kommen, die zugelassen sind und den Bestimmungen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte entsprechen. Somit wird gewährleistet, dass keine seuchenhygienisch bedenklichen Materialien dieser Verwertung zugeführt werden können.

Weiterhin sollen die Qualitätsanforderungen nach DIN EN 14214 ausschließlich für Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft Anwendung finden, da sie für diese konzipiert wurden und auf Fettsäuremethylester tierischen Ursprungs aus fachlichen Gründen nicht übertragen werden können.

8. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 6 Satz 1 und 3 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 6 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Ziffern 8 und 10

Steuerlich darf nicht nur die Frage einer Überkompensation von Steuerbegünstigungen betrachtet werden, sondern auch eine Unterkompensation. Zur Verwirklichung der Zielsetzung, den Biokraftstoffanteil im Verkehrsbereich zu erhöhen, muss die Marktentwicklung beobachtet werden. Im Falle einer zu geringen Begünstigung der Biokraftstoffe wegen einer zu hohen Besteuerung muss auch die Möglichkeit einer stärkeren Begünstigung durch Senkung des Steuersatzes geprüft werden.

Zu Ziffer 9

Ferner wird vorgeschlagen, den umfassenden technischen und ökonomischen Bericht nicht jährlich, sondern zweijährlich zu erstellen. Dies schafft mehr Planungssicherheit und verbessert die Datengrundlage für die Vorbereitung von ggf. möglichen steuerpolitischen Änderungen.


Bei Annahme von Ziffer 8 entfällt Ziffer 11


nur bei Annahme von Ziffer 8

11. Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 - neu - EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 50 Abs. 6 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung:

Die Steuerentlastung für Biokraftstoffe soll entsprechend der Marktentwicklung nicht nur verringert, sondern auch erhöht werden, um die weitere Markteinführung und -stabilisierung nicht zu gefährden.

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 66 Abs. 1 Nr. 11a der Buchstabe a wie folgt zu fassen:


Ziffer 11 entfällt bei Annahme von Ziffer 8

Begründung:

Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen müssen sich im landwirtschaftlichen Fachrecht widerspiegeln.

Die rechtliche Regelung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch die Finanzverwaltung zusätzlich und ggf. abweichend zu den Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht steht im Widerspruch zu den aktuellen Bemühungen um Rechtsklarheit und Bürokratieabbau.

13. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 37b Satz 1 bis 3 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 sind in § 37b die Sätze 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

§ 37b BImSchG-E definiert Biokraftstoffe für die Zwecke der Quotenregelung unter Bezugnahme auf die Biomasseverordnung. Da die Biomasseverordnung ursprünglich nur für die Vergütung von Strom aus Biomasse im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) konzipiert wurde, bedarf es für die Zwecke der Quotenregelung der vorgeschlagenen Ergänzung.

Nicht nur Rohstoffe im Sinne der Biomasseverordnung, sondern darüber hinaus tierische Fette und Öle aus Material aller Kategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollen auf die Erfüllung der Quotenregelung angerechnet werden, auch um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber europäischen Mitbewerbern entgegenzuwirken. Durch die Regelungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 und der VO (EG) Nr. 092/2005 wird sichergestellt, dass nur tierische Fette und Öle als Inputstoffe und Verfahren der Biodieselproduktion zur Anwendung kommen, die zugelassen sind und den Bestimmungen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte entsprechen. Somit wird gewährleistet, dass keine seuchenhygienisch bedenklichen Materialien dieser Verwertung zugeführt werden können.

Weiterhin sollen die Qualitätsanforderungen nach DIN EN 14214 ausschließlich für Fettsäuremethylester pflanzlicher Herkunft Anwendung finden, da sie für diese konzipiert wurden und auf Fettsäuremethylester tierischen Ursprungs aus fachlichen Gründen nicht übertragen werden können.

14. Zu Artikel 3 Nr. 4 ( § 37b Satz 9 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 ist § 37b Satz 9 zu streichen.

Begründung:

§ 37b Satz 9 BImSchG-E schließt ab 2012 Biokraftstoffe tierischer Herkunft von der Anrechnung auf die Quotenerfüllung aus. Hierzu gibt es keinen fachlichen Grund.

15. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG)

In Artikel 3 Nr. 4 sind in § 37d Abs. 2 Nr. 3 nach den Wörtern "bestimmte Anforderungen" die Wörter "des landwirtschaftlichen Fachrechts" einzufügen.

Begründung:

Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen müssen sich im landwirtschaftlichen Fachrecht widerspiegeln. Die rechtliche Regelung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle durch zusätzliche und ggf. abweichende Regelungen zu den bereits im landwirtschaftlichen Fachrecht festgelegten, steht im Widerspruch zu den aktuellen Bemühungen um Rechtsklarheit und Bürokratieabbau.

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine Gleichstellung mit der vollständigen Steuerbefreiung des Sektors Land- und Forstwirtschaft sowohl für die reinen Biokraftstoffe, Biodiesel und Pflanzenöl wie auch für den voll besteuerten Mindestanteil an Biokraftstoffen einzusetzen, wenn Biokraftstoffe beim ÖPNV, beim Gelegenheitsverkehr (z.B. Taxen, Mietwagen etc.) und im Speditionssektor eingesetzt werden.

Der Verkehrsbereich - ÖPNV, Gelegenheits- und Speditionsverkehr - eignet sich gut für den Einsatz von reinen Biodiesel- und Pflanzenölkraftstoffen. Dabei befindet sich dieser Bereich in einem verstärkten internationalen Wettbewerb. Durch eine Steuervergünstigung für den Einsatz von Biokraftstoffen soll ein Anreiz geschaffen werden, zum einen die mittelständischen Unternehmen konkurrenzfähig zu halten, die bereits in Flottenumrüstungen investiert haben und zum anderen auch weitere Umrüstungen anzuregen.

Dadurch kann die Zielsetzung, den Anteil der Biokraftstoffe im Kraftstoffsektor zu erhöhen, nachhaltiger unterstützt werden.

Es wird angeregt, diese Regelung in einem gesonderten Paragraphen, der diesen Bereich definiert und die steuerliche Entlastung analog dem Bereich "Land- und Forstwirtschaft" für reines Biodiesel und Pflanzenöl sowie für den voll besteuerten Mindestanteil von Biokraftstoffen im Rahmen der Biokraftstoffquote regelt, aufzunehmen.

17. Zum Gesetzentwurf insgesamt

24. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat hält das Bundes-Immissionsschutzgesetz für keinen geeigneten Regelungsstandort, um das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel zu erreichen. Die in Artikel 3 vorgesehenen Regelungen sollten stattdessen einheitlich im Energiesteuergesetz erfolgen. Eine Regelung im Immissionsschutzrecht würde zu einer schädlichen Verwischung der Grenzen zum Stoffrecht und zum Steuerrecht führen sowie zu einer von der eben abgeschlossenen Verfassungsreform gerade nicht gewollten Vermischung der Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern sowie von Steuer- und Umweltverwaltung für das Immissionsschutzrecht.

Um dies zu vermeiden, könnten die Regelungen des Artikel 3 Nr. 4 zu §§ 37a, 37c, 37d BImSchG z.B. als (neue) §§ 50a, 50b, 50c ins Energiesteuergesetz eingefügt und die Regelung in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b zu § 48 BImSchG könnte als neuer § 50d EnergieStG angefügt werden. Die in Artikel 3 Nr. 7 geregelten Ordnungswidrigkeiten könnten statt in § 62 BImSchG in § 64 EnergieStG geregelt werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2007 wird sich durch diese rechtstechnischen Änderungen nicht verzögern.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die von dem Gesetzentwurf zur Aufnahme in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgesehene Biokraftstoffquote verfolgt kein spezifisch immissionsschutzrechtliches Anliegen, sondern hat einen steuerpolitischen Hintergrund. Die vorgesehenen Regelungen enthalten auch keine immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sondern beschäftigen sich mit steuerrechtlichen Einzelheiten. Nicht lufthygienisch bedingte Anforderungen an die Zusammensetzung von Stoffen sind dem Immissionsschutzrecht fremd.

Die Regelung ist zudem strukturell ein Fremdkörper im BImSchG. Das zeigt schon die beabsichtigte Vollzugslösung. Das Immissionsschutzrecht vollziehen Umweltbehörden der Länder. Der Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorschriften durch eine Finanzbehörde des Bundes steht in hartem Kontrast zu diesem Grundmodell. Das BImSchG für allgemein motivierte Anforderungen an die Qualität von Produkten zu öffnen, wäre auch gesetzessystematisch von Nachteil, weil es die Grenze zum Stoffrecht verwischen würde. Das ist weder wünschenswert noch notwendig. In den steuerrechtlichen Zusammenhang fügt sich das Anliegen dagegen zwangloser.

B

25. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.