Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

Punkt 13 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen in

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Wort "Erdgasqualität" durch die Worte "Treibstoffqualität nach entsprechender Normung" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Beschränkung der aufbereiteten Biogasqualität auf den Standard der Erdgasqualität als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht sachgerecht da auch andere Qualitäten als Treibstoff gut geeignet sind. Es sollte die Steuerbegünstigung grundsätzlich beim Einsatz von Biogas als Treibstoff gewährt werden.

Mit der Ergänzung der Wörter "nach entsprechender Normung" wird sichergestellt dass Qualitätsstandards für Treibstoffqualität von Biogas erarbeitet werden können und damit die Treibstoffqualität sowohl den Anforderungen in der Landwirtschaft als auch den Anforderungen der Automobilbranche gerecht werden.