Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

A. Problem und Ziel

Das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Chile soll das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile, das am 21. Juni 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde, ersetzen.

Mit dem Assoziationsabkommen sollen die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Chile intensiviert und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Chiles unterstützt werden. Chile ist nach Mexiko das zweite Land Lateinamerikas, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit der "Erklärung von Rom" von 1990 hat die Europäische Gemeinschaft ihren Dialog mit dem ständigen politischen Konsultations- und Koordinierungsinstrument der mittel- und südamerikanischen Staaten institutionalisiert. Das Abkommen soll einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Stabilität in der Region leisten.

Die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit sind der politische Dialog, Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, Liberalisierungsmaßnahmen im Bereich des Handels, ein umfassender Zollabbau, Möglichkeiten für die Einräumung einer Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und einer stärkeren Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr, die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und finanziellen sowie wissenschaftlichen und technischen Bereich, Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich.

B. Lösung

Das Assoziationsabkommen enthält folgende wesentliche Elemente:

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Der Vollzug der Finanzhilfe obliegt der Europäischen Union; Verwaltungskosten könnten jedoch durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft: Keine

Merkliche Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.



Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Auswärtige Amt.

Gerhard Schröder



Entwurf

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Vom ... 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 18. November 2002 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.*)

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Assoziationsabkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Abkommen das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 198 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:

Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Chile andererseits

Das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt, andererseits,

in Anbetracht der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf

- die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden "Kooperationsrahmenabkommen" genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:

Teil I
Allgemeine und
institutionelle Bestimmungen

Titel I
Art und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1
Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich

Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.

Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.

Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.

Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:

Titel II
Institutioneller Rahmen

Artikel 3
Assoziationsrat

Artikel 4
Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Artikel 5
Beschlussfassungsbefugnisse

Artikel 6
Assoziationsausschuss

Artikel 7
Sonderausschüsse

Artikel 8
Politischer Dialog

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.

Artikel 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss

Artikel 10
Gemischter Beratender Ausschuss

Artikel 11
Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.

Teil II
Politischer Dialog

Artikel 12
Ziele

Artikel 13
Verfahren

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

Artikel 14
Zusammenarbeit im
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.

Artikel 15
Zusammenarbeit bei
der Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen

Teil III
Zusammenarbeit

Artikel 16
Allgemeine Ziele

(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,

(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.

Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 17
Industrielle Zusammenarbeit

Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.

Angestrebt wird vor allem,

Artikel 18
Zusammenarbeit in den
Bereichen Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.

(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:

(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:

Artikel 19
Zusammenarbeit im
Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen

Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:

Artikel 20
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 21
Investitionsförderung

Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

Artikel 22
Zusammenarbeit im Energiebereich

Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.

Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem

Artikel 23
Verkehr

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem

Artikel 24
Zusammenarbeit in
den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum
sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördem und zu festigen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:

Artikel 25
Fischerei

Artikel 26
Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien fördem und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.

Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem

Artikel 27
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

Artikel 28
Zusammenarbeit im Umweltschutz

Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.

In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:

Artikel 29
Verbraucherschutz

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:

Artikel 30
Datenschutz

Artikel 31
Gesamtwirtschaftlicher Dialog

(1) Die Vertragsparteien fördem einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.

(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:

(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:

Artikel 32
Rechte an geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.

Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:

Artikel 33
Öffentliches Beschaffungswesen

Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf kommunaler Ebene, zusammenhängen.

Artikel 34
Zusammenarbeit im Tourismus

Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.

Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf

Artikel 35
Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördem, vor allem durch Abkommen zur

Titel II

Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft

Artikel 36
Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie

(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen:

(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.

(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

(4) Femer wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.

(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.

(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.

Artikel 37
Informationsgesellschaft,
Informationstechnologie und Telekommunikation

(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft.

(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:

Titel III

Kultur, Bildung
und audiovisuelle Medien

Artikel 38
Bildung und Ausbildung

Artikel 39
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Vertrieb.

Artikel 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit

Titel IV

Öffentliche Verwaltung und
interinstitutionelle Zusammenarbeit

Artikel 41
Öffentliche Verwaltung

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.

(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:

(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:

a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;

e) Ausbildung und logistische Unterstützung.

Artikel 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit

(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.

(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördem; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst

(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.

Titel V

Zusammenarbeit im Sozialbereich

Artikel 43
Sozialer Dialog

Die Vertragsparteien erkennen an,

Artikel 44
Zusammenarbeit im Sozialbereich

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:

Artikel 45
Zusammenarbeit bei
geschlechterspezifischen Fragen

Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit

Artikel 46
Zusammenarbeit in
Fragen der illegalen Einwanderung

(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

Artikel 47
Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Drogen
und organisiertem Verbrechen

g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile übe Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.

Titel VII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48
Beteiligung der
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle de Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien

Artikel 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration

(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung eine aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Comün de Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.

(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil de Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.

(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,

(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.

(5) Zu diesem Zweck können sie

Artikel 50
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit

Artikel 51
Künftige Entwicklungen

Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

Artikel 52
Zusammenarbeit im
Rahmen der Assoziationsbeziehungen

Artikel 53
Mittel

Artikel 54
Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

Teil IV

Handel und Handelsfragen
Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55
Ziele

Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:

Artikel 56
Zollunionen und Freihandelszonen

Titel II
Freier Warenverkehr

Artikel 57
Ziel

Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXlV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.

Kapitel I
Beseitigung der Zölle
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 58
Geltungsbereich

Artikel 59
Zölle

Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;

Artikel 60
Beseitigung der Zölle

Artikel 61
Stillhalteregelung

Artikel 62
Einreihung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS" genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.

Artikel 63
Gebühren und sonstige Abgaben

Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.

Abschnitt 2
Beseitigung der Zölle
Unterabschnitt 2.1
Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 64
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.

Artikel 65
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Chile

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0" und "Jahr 3" aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie Inkrafttreten 1.1.04 1.1.05 1.1.06
Jahr 0 100    
Jahr 3 25 50 75 100

Artikel 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 7" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkrafttreten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

Jahr 0

100

        

Jahr 5

16,7

33,3

50

66,7

83,3

100

Jahr 7

12,5

25

37,5

50

62,5

75

87,5

100

Unterabschnitt 2.2
Fisch und Fischereierzeugniss e

Artikel 67
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 02201).

Artikel 68
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile

Artikel 69
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Unterabschnitt 2.3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 70
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7" und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkrafttreten

1.

1.04 1.

1.05 11.

1.06 11. 1.

07 1.

1.08 11.

1.09 1. 1.

10 1 1. 1. 11 1. 1. 12 1 1. 1. 13 1

Jahr 0

100

Jahr 4

20

40

60

80

100

Jahr 7

12,5

25

37,5

50

62,5

75

87,5

100

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81 190 100

Artikel 72
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Artikel 73
Notstandsklausel für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei

(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.

(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.

Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 74
Evolutivklausel

Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.

Kapitel ll
Nichttarifliche Maßnahmen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 75
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.

Artikel 77
Inländerbehandlung bei
internen Steuern und interner Regulierung2)

(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.3)

2) Inteme Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.

3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.

Abschnitt 2
Antidumping - und Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.

4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzte Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.

Abschnitt 3
Zoll und Zollfragen

Artikel 79
Zoll und damit
zusammenhängende Handelsfragen

(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden

(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:

(4) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.

Artikel 80
Zollwert

Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Vll des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkommens.

Artikel 81
Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren, Adhoc-Sitzungen abzuhalten.

Artikel 82
Durchsetzung der Präferenzregelung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.

(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt "eine systematische Verweigerung der Amtshilfe" vor,

(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.

(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen.

Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige hinausgehen.

(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss.

A b s c h n i t t 4

Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 83
Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der Vertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 84
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.

Artikel 84
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.

Artikel 86
Grundlegende Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten durchgeführt.

Artikel 87
Spezifische Maßnahmen
im Rahmen dieses Abkommens

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter

b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;

c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;

d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördem;

e) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;

f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.

Artikel 88
Ausschuss für Normen,
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

Abschnitt 5

Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 89
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Abschnitt 6
Wein und Spirituosen

Artikel 90
Wein und Spirituosen

Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.

Kapitel III
Ausnahmen

Artikel 91
Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.

Artikel 92
Schutzklausel

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XlX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.

Artikel 93
Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung

Artikel 94
Ziele

Kapitel I
Dienstleistungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 95
Geltungsbereich

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:

(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.

(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.

Artikel 96
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form

getroffen wird b) "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine

c) "Dienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.

d) "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung.

e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

f) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

g) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

Artikel 97
Marktzugang

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;5)

Artikel 98
Inländerbehandlung

Artikel 99
Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang Vll festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

Artikel 100
Überprüfung

Artikel 101
Freizügigkeit

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Art der Erbringung 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs "natürliche Person" in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.

Artikel 102
Interne Rechtsvorschriften

(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen

(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen einzubeziehen.

(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.

(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.

Artikel 103
Gegenseitige Anerkennung

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,

(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.

(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.

(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel Vll des GATS im Einklang stehen.

(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.

(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.

Artikel 104
Elektronischer Geschäftsverkehr7)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen.

Artikel 105
Transparenz

Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der

7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.

anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.

Abschnitt 2
Internationaler Seeverkehr

Artikel 106
Geltungsbereich

Artikel 107
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 108
Marktzugang und Inländerbehandlung

(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

Abschnitt 3
Telekommunikationsdienstleistungen

Artikel 109
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 110
Regulierungsbehörde

8) "Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Femseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

Artikel 111
Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 112
Wichtige Anbieter

(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund

(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.

(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,

Artikel 113
Zusammenschaltung

(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Artikel 114
Knappe Ressourcen

Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen, einschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte, werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminierung durchgeführt.

Artikel 115
Universaldienst

Kapitel ll
Finanzdienstleistungen

Artikel 116
Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Finanzdienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.

(5) Dieses Kapitel gilt nicht für

(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5 Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese Tätigkeiten.

Artikel 117
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

2. "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine

3. "Finanzdienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff "Finanzdienstleistungserbringer" keine öffentlichen Stellen.

4. "öffentliche Stelle" ist

5. "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.

6. "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

7. "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

8. "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

9. "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

II) Rückversicherung und Folgerückversicherung

III) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen

Iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

vI) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

vII) Finanzleasing

vIII) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

Ix) Bürgschaften und Verpflichtungen

x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

xI) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

xII) Geldmaklergeschäfte

xIII) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

xIv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

10. Eine "neue Finanzdienstleistung" ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 118
Marktzugang

9) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen

beschränken.

Artikel 119
Inländerbehandlung

Artikel 120
Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und 119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang Vlll festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.

(3) übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

Artikel 121
Neue Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordern.

10) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 122
Datenverarbeitung
im Finanzdienstleistungssektor

Artikel 123
Wirksame und transparente
Regulierung im Finanzdienstleistungssektor

(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht

(2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.

Artikel 124
Vertrauliche Informationen Dieses Kapitel

Artikel 125
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.

Artikel 126
Anerkennung

Artikel 127
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.

(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

Artikel 128
Konsultationen

Artikel 129
Besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach den Bestimmungen von Titel Vlll beigelegt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträchtigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von 45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128 oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.

(3) Für die Zwecke des Artikels 185

c) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der unter Buchstabe b genannten Liste durch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter des Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen.

Kapitel III
Niederlassung

Artikel 130
Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors.

Artikel 131
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.

Artikel 132
Inländerbehandlung

In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.

Artikel 133
Reglementierungsrecht

Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.

Artikel 134
Schlussbestimmungen

Kapitel IV Ausnahmen Artikel 135 Ausnahmen

(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

III) die Sicherheit.

Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 136
Ziel

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

Artikel 137
Ziel und Geltungsbereich

a) Aufträge, die vergeben werden nach

b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;

c) Verträge über

11) Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig

festgelegt sind. Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;

d) Finanzdienstleistungen.

Artikel 138
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.

b) "Beschaffungsstellen" sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge Xl, Xll und Xlll eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels vornehmen.

c) "öffentliches Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt

d) "Anbieter der Vertragsparteien" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.

e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

Artikel 139
Inländerbehandlung
und Diskriminierungsverbot

(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Einfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlichkeiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gelten.

Artikel 140
Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.

Artikel 141
Bewertungsregeln

(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der Anhänge XI und Xll Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu umgehen.

(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.

(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Artikel 142
Transparenz

Artikel 143
Ausschreibungsverfahren

(1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne Diskriminierung.

(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.

(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.

Artikel 144
Beschränkte Ausschreibungsverfahren

Artikel 145
Andere Verfahren

(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:

(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.

Artikel 146
Qualifizierung der Anbieter

Artikel 147
Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung der Ausschreibung

Artikel 148
Ausschreibungsunterlagen

(1) Die den Anbietem übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können. Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.

Artikel 149
Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.

(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.

(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.

(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.

(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Artikel 150
Fristen

Artikel 151
Verhandlungen

(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.

(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie gewährleisten insbesondere,

Artikel 152
Einreichung, Eingang
und Eröffnung der Angebote

Artikel 153
Vergabe der Aufträge

(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.

Artikel 154
Unterrichtung
über die Auftragsvergabe

Artikel 155
Widerspruchsverfahren

Artikel 156
Informationstechnologie

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.

Artikel 157
Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.

Artikel 158
Statistische Berichte

Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in Anhang Xlll Anlage 4 festgelegten Informationen.

Artikel 159
Änderung des Geltungsbereichs

(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:

(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.

Artikel 160
Weitere Verhandlungen

Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Artikel 161
Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,

Artikel 162
Überprüfung und Durchführung

Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,

Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 163
Ziel und Geltungsbereich

Artikel 164
Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 165
Kapitalbilanz

Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.

Artikel 166
Ausnahmen und Schutzmaßnahmen

Artikel 167
Schlussbestimmungen

Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum

Artikel 168
Ziel

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

Artikel 169
Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die "Rechte an geistigem Eigentum" das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).

Artikel 170
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168

a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:

i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs), Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),

b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:

Artikel 171
Überprüfung

Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.

Titel VII
Wettbewerb

Artikel 172
Ziele

Artikel 173
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Wettbewerbsrecht" umfasst

2. "Wettbewerbsbehörde" ist

3. "Vollzugsmaßnahme" ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.

Artikel 174
Notifizierungen

(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die

c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden.

Artikel 175
Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.

Artikel 176
Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

Artikel 177
Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.

Artikel 178
Technische Hilfe

Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

Artikel 179
Öffentliche Unternehmen
und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, einschließlich Monopolen

Artikel 180
Streitbeilegung

Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

Titel VIII
Streitbeilegung
Kapitel I
Ziel und Geltungsbereich

Artikel 181
Ziel

Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

Artikel 182
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Kapitel ll
Streitvermeidung

Artikel 183
Konsultationen

Kapitel III

Streitbeilegungsverfahren

Artikel 184
Einleitung des Verfahrens

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen.

Artikel 185
Bestellung der Schiedsrichter

Artikel 186
Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Artikel 187
Entscheidung des Schiedspanels

Artikel 188
Durchführung der Entscheidung

a) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,

sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 189
Allgemeine Bestimmungen

(4)

Titel IX
Transparenz

Artikel 190
Kontaktstellen und Informationsaustausch

(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

Artikel 191
Zusammenarbeit bei
der Erhöhung der Transparenz

Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.

Artikel 192
Veröffentlichung

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Titel X

Besondere Aufgaben
der mit diesem Abkommen
eingesetzten Organe in Handelsfragen

Artikel 193
Besondere Aufgaben

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss

(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVll um.

Titel XI

Ausnahmen im Handelsbereich

Artikel 194
Klausel über die nationale Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,

a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen

c) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.

Artikel 195
Zahlungsbilanzschwierigkeiten

(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.

(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.

In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Internationalen Währungsfonds gestützt.

Artikel 196
Steuern

Teil V
Schlussbestimmungen

Artikel 197
Bestimmung des
Begriffs "Vertragsparteien"

Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.

Artikel 198
Inkrafttreten

Artikel 199
Laufzeit

Artikel 200
Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel Vlll von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.

Artikel 201
Künftige Entwicklungen

Artikel 202
Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

Artikel 203
Nationale Sicherheit

Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.

Artikel 204
Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.

Artikel 205
Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 206
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben

Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

Schlussakte

Die Vertreter

des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik, Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs
der Niederlande, der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt, andererseits,

die in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die

- nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

- Anhang I Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle

(Artikel 60, 65, 68 und 71)- Anhang II Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle (Artikel 60, 66, 69 und 72)

- Anhang III Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(Artikel 58)

- Anhang IV Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz

(Artikel 89)

- Anhang V Abkommen über den Handel mit Wein (Artikel 90)
- Anhang VI Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Artikel 90)
- Anhang Vll Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen (Artikel 99)
- Anhang Vlll Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Artikel 120)
- Anhang IX Für Finanzdienstleistungen zuständige Behörden

(Artikel 127)
- Anhang X Listen der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung (Artikel 132)
- Anhang XI Öffentliches Beschaffungswesen: Geltungsbereich für die Gemeinschaft (Artikel 137)
- Anhang Xll Öffentliches Beschaffungswesen: Geltungsbereich für Chile (Artikel 137)
- Anhang Xlll Öffentliches Beschaffungswesen: Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV
- Anhang XlV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel 164 und 165)
- Anhang XV Musterverfahrensregeln für Schiedspanels (Artikel 189)
- Anhang XVI Verhaltenskodex für die Mitglieder von Schiedspanels (Artikel 185 und 189)
- Anhang XVll Umsetzung bestimmter Beschlüsse nach Teil IV (Artikel 193 Absatz 4)

Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46

Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III

Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.
Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.
Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III

Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des Anhangs III

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Gemeinsame Erklärung zur ökologischen Praxis

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute ökologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.

Gemeinsame Erklärung zu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V aufgeführten ökologischen Verfahren und Behandlungen bei Inkrafttreten dieses Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten ökologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.

Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

Gemeinsame Erklärung
zu den Ersatznamen für "Champagne" oder "Champana"

Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für "Champagne" oder "Champana" zu erheben:

Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter "geografische Angabe" in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.

Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken

Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelsmarke "Toro" wird für Wein aufgehoben.

Die in Anhang V Anlage Vll aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V Anlage III Liste B aufgeführt ist.

Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

Gemeinsame Erklärung zu Pisco

Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung "Pisco" für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.

Gemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.

Gemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren

Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 196

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XlV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.

- die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärungen der Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 13 über den politischen Dialog

An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.

Erklärung

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

Erklärung zur Türkei

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

Erklärung der Gemeinschaft
zur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 "Chile" aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:

Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten

Name

Synonym

Weiße Rebsorten

 
ChardonnayPinot Chardonnay
Chenin blancChenin
GewurztraminerBlanca Italia
MarsannePedro Ximenez
Moscatel de AlejandriaPinot blanco, Burgunder Weisser
Moscatel rosadaBlanc Fumä, Fumä
Pedro JimänezSauvignon rose
Pinot blanc 
Pinot gris 
Riesling 
Roussanne 
Sauvignon blanc 
Sauvignon gris 
Sauvignon vert 
Semillön 
Torontel 
Viognier 

Rote Rebsorten

 
Cabernet francCabernet franco
Cabernet sauvignonCabernet
CarignanCarignane, Carinena
CarmenäreGrande Vidure
CotCot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck
MerlotMonastrell, Mataro
MourvedreMission, Criolla
NebbioloDurif
PaisPinot negro
Petit verdotNielluccio
Petite SyrahSirah, Shiraz
Pinot noir 
Portugais bleu 
Sangiovese 
Syrah 
Tempranillo 
Verdot 
Zinfandel 

Erklärung
zur Anerkennung von Wein mit chilenischer Ursprungsbezeichnung

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung "VCPRD" anzuerkennen.

Erklärungen Chiles
Erklärung zu üblichen Begriffen

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.

Erklärung zu Gattungsnamen

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.

Erklärung zum Gesetzesvollzug

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

Erklärung zu üblichen Begriffen

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.

Erklärung zu Gattungsnamen

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.

Erklärung zum Gesetzesvollzug

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

Erklärung zu Fisch

Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.

I. Allgemeines

Am 18. November 2002 hat die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Republik Chile in Brüssel ein Assoziationsabkommen unterzeichnet.

Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischte Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Chile ist nach Mexiko das zweite Land Lateinamerikas mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit der "Erklärung von Rom" von 1990 hat die Europäische Gemeinschaft ihren Dialog mit dem ständigen politischen Konsultations- und Koordinierungsinstrument der mittel- und südamerikanischen Staaten institutionalisiert. Seither besteht ein kontinuierlicher Austausch in den Bereichen der vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, im Handel, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und Bekämpfung des Terrorismus.

Das Assoziationsabkommen mit Chile bedeutet eine Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde. Gegenüber diesem enthält das Assoziationsabkommen im Wesentlichen folgende neue Elemente:

Hierbei wird als Grundsatz der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile die Gegenseitigkeit, die Partnerschaft, die beiderseitige Entwicklung nach demokratischen Grundsätzen und die Achtung der Menschenrechte festgeschrieben.

Das Assoziationsabkommen mit Chile wird einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region leisten und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Chile verstärken. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Unterzeichnung des Assoziationsabkommens mit Mexiko zu einem erheblichen Anstieg des bilateralen

Handels zwischen der EU und Mexiko sowie zu einer zunehmenden politischen Konzertierung zwischen der EU und Mexiko in internationalen Gremien geführt hat. Ein ähnlicher Effekt ist von dem zwischen der EU und Chile unterzeichneten Abkommen zu erwarten. Darüber hinaus fördert das Assoziationsabkommen mit Chile insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika.

II. Besonderes

Teil I

Allgemeine und institutionelle Bestimmungen
(Artikel 1 bis 11)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 200 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung.

Ziele der Assoziation sind:

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des EU-Rates, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des EU-Rates oder ihren Vertretern und Mitgliedern der EU-Kommission einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen. Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des EU-Rates und vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.

Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des EU-Rates und der EU-Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt. Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig. Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin, abwechselnd in Brüssel und in Chile, zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt. Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.

Außerdem wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt. Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen.

Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.

Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.

Teil II
Politischer Dialog
(Artikel 12 bis 15)

Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der zur Entwicklung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses sowie zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit beitragen soll.

Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Verteidigung gemeinsamer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Darüber hinaus beinhaltet der politische Dialog vor allem die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie bei der Terrorismusbekämpfung.

Der politische Dialog soll in folgender Weise durchgeführt werden:

Teil III

Zusammenarbeit

(Artikel 16 bis 54)

lm dritten Teil des Abkommens sind Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und institutionellen Bereich geregelt. Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind

Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Artikel 17 bis 35)

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit im industriellen Bereich, in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, im Dienstleistungsbereich, im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, bei der Investitionsförderung, im Bereich des Verkehrs, in der Landwirtschaft und dem ländlichen Raum sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz, Fischerei, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz, die Zusammenarbeit im Zollbereich sowie im Bereich der Statistik. Weitere Felder der Zusammenarbeit umfassen die Einhaltung der Rechte an geistigem Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen, den Tourismus und den Bergbaubereich.

Titel II

Wissenschaft,
Technologie und Informationsgesellschaft

(Artikel 36 und 37)

Titel II betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation. Dies beinhaltet die Förderung des

Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft, die Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation, dem Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung, der Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich gemeinsamer Forschungsprojekte hierzu und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft, dem Austausch und der Ausbildung von Spezialisten und Berufsanfängern sowie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zu den Bürgern Informationstechnologien angewandt werden.

Titel III
Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien
(Artikel 38 bis 40)

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien umfasst die Unterstützung der Vertragsparteien in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, wobei innerhalb dieser Bereiche dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Weiterhin findet eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsaustausch und Kultur und bei der Förderung der kulturellen Bindungen der Vertragsparteien und der Intensivierung der Informations- und Medienkontakte statt. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch gewidmet.

Titel IV

Öffentliche Verwaltung
und interinstitutionelle Zusammenarbeit

(Artikel 41 und 42)

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung hat primär die Effizienzsteigerung der Verwaltungsorganisationen zum Ziel, die vor allem durch eine Modernisierung und Dezentralisierung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll. Einen Beitrag zu dieser Entwicklung soll die Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien leisten. Bei Zusammenkünften der zuständigen Organe sollten der regelmäßige Informationsaustausch, die gemeinsame Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze und der Transfer von Knowhow gefördert werden.

Titel V
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(Artikel 43 bis 45)

Für die Zusammenarbeit im sozialen Bereich wird die Relevanz der sozialen Entwicklung für die Entwicklung der Wirtschaft betont. Der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte wird Priorität

eingeräumt und einschlägige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen, Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sollen gefördert werden. Besondere Bedeutung wird der Eindämmung der Armut, der Förderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau und der Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beigemessen. Darüber hinaus umfasst die Zusammenarbeit im sozialen Bereich auch die Entwicklung eines effizienten Gesundheitswesens.

Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
(Artikel 46 und 47)

Die sonstigen Bereiche der Zusammenarbeit umfassen die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung illegaler Einwanderung, wobei die Verpflichtung zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens Bestandteil dieser Vereinbarungen ist. Außerdem ist die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums vorgesehen sowie das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.

Titel VII
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 48 bis 54)

Die allgemeinen Bestimmungen regeln die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit, die regionale Zusammenarbeit und regionale Integration der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Bereitstellung finanzieller und anderer Mittel im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten. Außerdem werden die besonderen Aufgaben des Assoziationsausschusses hervorgehoben, der den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit unterstützt, die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit überwacht und Empfehlungen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausspricht, die dazu dienen, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen.

Teil IV
Handel und Handelsfragen
(Artikel 55 bis 196)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 55 und 56)

Die allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Handelsfragen sehen eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs, eine Erleichterung des Warenverkehrs, eine Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, die Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs, die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien, den angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich und die Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus vor. Das Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

Titel II
Freier Warenverkehr
(Artikel 57 bis 93)

Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.

Kapitel I
Beseitigung der Zölle
(Artikel 58 bis 74)

Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Es werden Zeitpläne für die Beseitigung der Einfuhrzölle für gewerbliche und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fisch- und Fischereierzeugnisse aus Chile und der Gemeinschaft festgelegt sowie zulässige Gebühren und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr einer Ware definiert. Der Abschnitt beinhaltet außerdem eine Notstandsklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie eine Evolutivklausel.

Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkratfttreten des Abkommens beseitigt.

Kapitel II
Nichttarifliche Maßnahmen
(Artikel 75 bis 90)

Die nichttariflichen Maßnahmen im Bereich des Freien Warenverkehrs umfassen die Beseitigung aller Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt. Außerdem sind ein Verbot der mengenmäßigen Beschränkung, die Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und die Bestimmung von Zollwerten vorgesehen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Vorschriften zum Handel mit Weinen und Spirituosen geregelt.

Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden wird ein Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln eingerichtet. Weiterhin wird ein Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren eingesetzt. Er überwacht die Umsetzung der Vorhaben und koordiniert die Kommunikation zwischen den mit dem Prozess befassten Parteien.

Kapitel III
Ausnahmen (Artikel 91 bis 93)

Die Ausnahmen im Bereich des Freien Warenverkehrs greifen dann, wenn die öffentliche Sittlichkeit oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen geschützt werden muss, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber oder der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betroffen sind oder die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen gefährdet ist. Außerdem erhalten die Vertragsparteien Schutz durch die Knappheitsklausel.

Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
(Artikel 94 bis 135)
Kapitel I
Dienstleistungen
(Artikel 95 bis 115)

Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, audiovisuellen Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr, Luftverkehrsdienstleistungen, Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen, Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).

Der Abschnitt regelt die Gewährung der Inländerbehandlung für die andere Vertragspartei bei Dienstleistungen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für eigene gleiche Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewährt wird.

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.

Anerkennt eine Vertragspartei einseitig die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen der anderen Vertragspartei, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.

Kapitel II
Finanzdienstleistungen
(Artikel 116 bis 129)

Das Kapitel regelt den Marktzugang und die besonderen Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor, eine wirksame und transparente Regulierung im Finanzdienstleistungssektor und den Umgang mit vertraulichen Informationen.

Die Einrichtung eines Sonderausschusses für Finanzdienstleistungen ist vorgesehen. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

Kapitel III
Niederlassung
(Artikel 130 bis 134)

Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors. "Niederlassung" ist die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.

Kapitel IV
Ausnahmen (Artikel 135)

Die Ausnahmen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassung greifen dann, wenn die öffentliche Sittlichkeit oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen geschützt werden muss, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber oder der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betroffen sind oder die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen gefährdet ist.

Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen
(Artikel 136 bis 162)

Die Vertragsparteien sehen die beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte vor. "Öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen, der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot, sowie das Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen. Die Veröffentlichung aller Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, sollen die Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen sicherstellen. Somit ist ein Zugang zu den Regelungen über Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote, ihre Fristen, Verhandlungsmöglichkeiten, Ausnahmen und deren Überprüfungen gegeben.

Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
(Artikel 163 bis 167)

Die Vertragsparteien sehen die Liberalisierung ihres Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen vor. Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds werden angestrebt. Können Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursachen, sind Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen vorgesehen.

Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum
(Artikel 168 bis 171)

Dieser Titel regelt die Gewährleistung der Rechte an geistigem Eigentum. Sie umfassen das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Die Vertragsparteien sehen bis zum 1. Januar 2009 den Beitritt zu entsprechenden multilateralen Übereinkünften vor und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen.

Titel VII
Wettbewerb
(Artikel 172 bis 180)

Um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden, vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien, einschließlich der WTO, einverstanden erklären. Gegenseitige technische Hilfe ist vorgesehen, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

Titel VIII
Streitbeilegung
(Artikel 181 bis 189)

Es wird angestrebt, im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen. Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung oder einer sonstigen Frage, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. lm Fall einer Unstimmigkeit benennt die Vertragspartei in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei. In einem solchen Fall ist die Einsetzung eines Schiedsgremiums vorgesehen, dessen Entscheidungen durchzuführen sind.

Titel IX
Transparenz
(Artikel 190 bis 192)

Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Handelsfragen zu erleichtern, ist die Benennung einer Kontaktstelle durch jede Vertragspartei vorgesehen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Umsetzung erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist. In bilateralen und multilateralen Gremien soll bei der Suche nach Möglichkeiten zusammengearbeitet werden, um die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.

Titel X

Besondere Aufgaben der mit diesem
Abkommen eingesetzten Organe in Handelsfragen

(Artikel 193)

Es ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten kann. Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

Der Assoziationsausschuss hat vor allem die Aufgabe, die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung von Bestimmungen im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen, den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen und dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten. Der Assoziationsausschuss kann Sonderausschüsse- oder -gremien einsetzen.

Titel XI
Ausnahmen im Handelsbereich
(Artikel 194 bis 196)

Dieser Teil des Abkommens regelt die Ausnahmefälle im Handelsbereich. Diese umfassen Belange bezüglich der nationalen Sicherheit, Bilanzzahlungsschwierigkeiten und Steuerregelungen.

Teil V
Schlussbestimmungen
(Artikel 197 bis 206)

lm letzten Teil des Abkommens ist festgelegt, dass dieses am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.