Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - Antrag des Freistaates Sachsen -

861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009

Der Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen der Bundesregierung zuzuleiten:

Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 11 Satz 1, 2 und 5 - neu - StVZO)*

In Artikel 1 ist § 52 Absatz 11 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die in Artikel 1 des sächsischen Antrags vorgesehene Änderung des § 52 StVZO mit der Aufnahme von optionalen, zusätzlichen Heckwarnsystemen an bestimmten Einsatzfahrzeugen wird unterstützt.

Folgende Änderungen erscheinen nötig:

7. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 11 Satz 2 StVZO)

In Artikel 1 sind in § 52 Absatz 11 Satz 2 die Wörter ", die alle in gleicher Frequenz blinken müssen," zu streichen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu § 52 Absatz 11 ist der Satz 3 zu streichen.

Begründung

Derzeit gibt es in mindestens zehn Ländern Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, mit denen die technische Beschaffenheit und zum Teil die Benutzung von so genannten Heckwarnsystemen geregelt sind sowie in einigen Ländern - u. a. in Hessen - zusätzlich die Verkehrslenkung mittels Blinkpfeilen zugelassen wird. Damit wird für die Feuerwehren die Möglichkeit geschaffen, an Einsatzstellen verkehrsbeeinflussende Signale geben zu können, um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu verbessern. Deshalb wäre die mit dem Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen vorgeschlagene Fassung des § 52 Absatz 11 Satz 2 StVZO, wonach alle Warnleuchten nur in der gleichen Frequenz blinken dürfen, für Hessen und einige andere Länder eine Einschränkung der Ausnahmegenehmigung. Es ist deshalb erforderlich, durch den Änderungsantrag eine unbeschränkte Genehmigung zu gewährleisten.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - (§ 72 Absatz 2 Bestimmung zu § 57a Absatz 1 - neu - StVZO)

In Artikel 1 ist nach Absatz 11 folgende Nummer 2 anzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In § 72 StVZO wurden Vorschriften zum Entfall nationaler Vorschriften über die früher gebräuchlichen Fahrtschreiber ergänzt, die überwiegend in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Autokränen etc.) und schweren Wohnmobilen zu nutzen waren.

9. Zu Artikel 1 Nummer 2* - neu - (Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO)

In Artikel 1 ist nach Absatz 11 folgende Nummer 2 anzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Anlage XIX zur StVZO wurde um eine zeitnahe Umsetzung des § 2 der EG-FGV ergänzt.