Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

A. Problem und Ziel

In die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) und die InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) sind Durchführungsvorschriften zu den Änderungen, die mit dem Gesetz vom 21.07.2010 am Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) zur Einbeziehung weiterer bisher an die Produktion gekoppelter Beihilfen in die Betriebsprämienregelung erfolgt sind, aufzunehmen.

Im Rahmen der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 können Landschaftselemente unter bestimmten Bedingungen als Teil der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche betrachtet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Wie die Europäische Kommission im Rahmen einer Prüfung in Thüringen klargestellt hat, legt sie diese Vorschrift so aus, dass Landschaftselemente nur dann im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig sind, wenn sie entweder einer der Bagatellregelungen in Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn sie dem Beseitigungsverbot im Rahmen der sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) unterstellt sind (Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung). Die zunächst getroffene nationale Umsetzung in der InVeKoS-Verordnung ging hingegen von einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber hinaus weitere Landschaftselemente als förderfähig anerkannte. Nach einer ersten Anpassung in Bezug auf bestimmte Typen von Landschaftselementen ist nun in einem zweiten Schritt eine Regelung erforderlich, mit der auch die übrigen bisher geförderten Elemente möglichst weitgehend in der Förderung erhalten bleiben können.

Die Cross-Compliance-Verpflichtung zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen sieht nach derzeitiger Umsetzung in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) die Möglichkeit des Mähens mit Abfahren des Mähgutes in zweijährigem Rhythmus vor. Es hat sich gezeigt, dass eine wirksame Kontrolle dieser Regelung nicht in allen Fällen gewährleistet werden kann, was auch schon vom Europäischen Rechnungshof beanstandet wurde.

Die Durchführungsvorschriften in der InVeKoSV und in den produktbezogenen Verordnungen zu den ab 2012 im EU-Recht wegfallenden gekoppelten Direktzahlungen und zu den nur in 2010 und 2011 anzuwendenden Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes (MilchSoPrG) können aufgehoben werden.

B. Lösung

Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Aufhebung der produktbezogenen Verordnungen.

Um die Förderung von Landschaftselementen möglichst weitgehend weiterführen zu können, werden Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen, Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle und Feldraine mit einer Breite von mehr als zwei Metern dem Beseitigungsverbot von Cross Compliance unterstellt. Daneben werden die Mindestgrößen für den Cross-Compliance-Schutz von Feldgehölzen, Hecken und Knicks herabgesetzt und die Nutzung der Bagatellregelung aus Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im nationalen Recht verankert.

Die Cross-Compliance-Verpflichtung zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen wird auf eine einjährige Verpflichtung umgestellt.

Die Verordnungsänderung wird schließlich genutzt, um die Antragstellung bei bestimmten Agrarzahlungen im Weinsektor zu vereinfachen.

C. Alternativen

Keine, da

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderung zu Landschaftselementen wird eine Informationspflicht erweitert. Dadurch, dass mit der Änderung mehr Landschaftselemente von der Pflicht zur Angabe im Sammelantrag betroffen sein werden, entstehen einmalig Kosten in Höhe von maximal 14 400 €.

Durch die Vereinfachung der Antragstellung für Empfänger bestimmter Zahlungen im Weinsektor wird eine Informationspflicht abgeschafft. Dies führt zu geringfügiger Zeit- und damit Kostenersparnis für die betroffenen Antragsteller.

Für Betriebsinhaber, die Hanf anbauen, wird eine Informationspflicht eingeführt, die zu jährlichen Bürokratiekosten von 144 € führt. Für zugelassene Erstverarbeiter von Hanf entfällt eine Informationspflicht, was zu Einsparungen von 5,76 € jährlich führt.

Die Umstellung der Instandhaltungspflicht für aus der Erzeugung genommene Flächen auf eine jährliche Vorgabe dürfte in aller Regel nicht zu einem finanziellen Mehraufwand führen.

Die Aufhebung der Durchführungsverordnungen zu den bisher gekoppelten Prämien führt zur Abschaffung von 14 Informationspflichten für die Wirtschaft, was zu Einsparungen von ca. 16 000 € jährlich führt.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a) Bund

Für die Bundesverwaltung wird eine Informationspflicht geändert, was zu vernachlässigbar erhöhtem Zeit- und Kostenaufwand führt. Vier weitere Informationspflichten entfallen. Im Übrigen entsteht dem Bund kein Erfüllungsaufwand.

b) Länder

Die Änderungen in § 14 und 16 BetrPrämDurchfV führen zu einem vernachlässigbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Länder zur Anpassung der Software, der auf etwa 416 € geschätzt wird.

Daneben entstehen den Ländern in teilweise erheblichem Umfang Kosten, die auf den Vollzug unmittelbar geltender EU-rechtlicher Vorgaben zurückzuführen sind. So muss die Einhaltung des Beseitigungsverbots hinsichtlich der nunmehr crosscompliancerelevanten Landschaftselemente nach dem EU-Recht im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Falls nicht schon erfolgt, müssen diese Landschaftselemente hierfür neu erfasst werden. Landschaftselemente, die weder Cross Compliance unterliegen noch einer der Bagatellregelungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zugeordnet werden können, müssen aus der förderfähigen Fläche heraus gerechnet werden.

F. Weitere Kosten

Landschaftselemente, die weder Cross Compliance unterliegen noch einer der Bagatellregelungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zugeordnet werden können, sind nach dem EU-Recht künftig nicht mehr förderfähig. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Einbußen bei den relevanten Agrarzahlungen sehr begrenzt sein werden, da die genannten Regelungen einen Großteil der bisher geförderten Landschaftselemente abdecken und es sich bei den übrigen Elementen in der Regel um sehr kleine Flächenanteile handelt.

Mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind die vorgesehenen Regelungen nicht verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz 2010 AT51 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " des Rates und der Kommission" gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 2a wird aufgehoben.

4. In § 6a wird der Satz 2 aufgehoben.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8a wird wie folgt gefasst:

" § 8a Landschaftselemente

7. Im Abschnitt 3 werden folgende §§ 10, 11 und 12 eingefügt:

" § 10 Nichtgewährung von Zahlungen

"Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 nicht gewährt."

§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag

Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Festsetzung fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen."

8. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter "mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl" durch die Wörter "mit einer Größe von mindestens einem Hektar" ersetzt.

9. In § 15 Absatz 1a wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.

10. Abschnitt 5 wird aufgehoben.

11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen."

12. Die Abschnitt e 8 und 9 werden aufgehoben.

13. In § 29 Absatz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben.

14. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

15. In § 3 1a werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a" ersetzt.

16. In § 33 Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4" gestrichen.

17. In § 35 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Verordnung zur Aufhebung produktbezogener Verordnungen

§ 1

Es werden aufgehoben:

§ 2 Die in § 1 genannten Verordnungen sind auf Anträge, die sich auf die Wirtschaftsjahre bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/2012 beziehen, weiter anzuwenden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

In die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) und die InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) sind Durchführungsvorschriften zu den Änderungen, die mit dem Gesetz vom 21.07.2010 im Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) zur Einbeziehung weiterer bisher an die Produktion gekoppelter Beihilfen in die Betriebsprämienregelung erfolgt sind, aufzunehmen. Dies betrifft Regelungen in der BetrPrämDurchfV zur Berücksichtigung der ab 2012 neu in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Beträge in den in §§ 14 und 16 BetrPrämDurchfV geregelten Fällen in besonderer Lage und Regelungen zum Antragsschluss für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012 in der InVeKoSV.

Im Rahmen der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 können Landschaftselemente unter bestimmten Bedingungen als Teil der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche betrachtet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Wie die Europäische Kommission im Rahmen einer Prüfung in Thüringen klargestellt hat, legt sie diese Vorschrift so aus, dass Landschaftselemente nur dann im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig sind, wenn sie entweder einer der Bagatellregelungen in Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unterfallen oder wenn sie dem Beseitigungsverbot im Rahmen der sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) unterstellt sind (Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung). Die zunächst getroffene nationale Umsetzung in der InVeKoSV ging hingegen von einer anderen Auslegung aus, indem sie darüber hinaus weitere Landschaftselemente als förderfähig anerkannte. Nach einer ersten Anpassung in Bezug auf bestimmte Typen von Landschaftselementen ist nun in einem zweiten Schritt eine Regelung erforderlich, mit der auch die übrigen bisher geförderten Elemente möglichst weitgehend in der Förderung erhalten bleiben können. Hierzu werden Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen, Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle und Feldraine mit einer Breite von mehr als zwei Metern dem Beseitigungsverbot von Cross Compliance unterstellt. Daneben werden die Mindestgrößen für den Cross-Compliance-Schutz von Feldgehölzen, Hecken und Knicks herabgesetzt und die Nutzung der Bagatellregelung aus Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im nationalen Recht verankert.

Die Cross-Compliance-Verpflichtung zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen sieht nach derzeitiger Umsetzung in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) die Möglichkeit des Mähens mit Abfahren des Mähgutes in zweijährigem Rhythmus vor. Der Europäische Rechnungshof hat demgegenüber Bedenken erhoben, da dies nur schwer zu kontrollieren sei und da auf den betreffenden Flächen im Grunde nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Aktivität stattfinde. Der Standard soll deshalb auf eine jährliche Pflegeverpflichtung umgestellt werden.

Die Verordnungsänderung wird außerdem genutzt, um die Antragstellung bei bestimmten Agrarzahlungen im Weinsektor zu vereinfachen.

Die Durchführungsvorschriften in der InVeKoSV und in den produktbezogenen Verordnungen zu den ab 2012 im EU-Recht wegfallenden gekoppelten Direktzahlungen (Beihilfe für Stärkekartoffeln, Prämie für Eiweißpflanzen, Flächenzahlung für Schalenfrüchte) können aufgehoben werden.

Die Durchführungsvorschriften in der InVeKoSV zum Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG), das in den Jahren 2010 und 2011 durchzuführende Maßnahmen regelt, können wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a) Informationspflichten

Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot nach Cross Compliance unterliegen, müssen grundsätzlich als solche im Antrag auf Agrarzahlungen angegeben werden; dies gilt nunmehr auch für diejenigen Elemente, die neu der Cross Compliance unterstellt werden. In den meisten Fällen sind diese jedoch nach Auskunft der Länder von der zuständigen Landesstelle bereits erfasst und im Antragsvordruck ausgewiesen, so dass der Antragsteller sie nicht erneut eintragen muss. Wie viele Landwirte noch Eintragungen im Antrag vornehmen müssen, lässt sich vorab nicht beziffern. Es ist aber davon auszugehen, dass ihre Zahl 10 000 nicht übersteigt. Bei einem Kostenfaktor von 1,44 für eine Informationspflicht mittlerer Komplexität entstehen somit einmalig Kosten von maximal 14 400 €.

Durch die Vereinfachung der Antragstellung für Empfänger bestimmter Zahlungen im Weinsektor wird eine Informationspflicht abgeschafft, da sie nicht mehr angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt sie die entsprechenden Zahlungen erhalten haben. Dies führt zu geringfügiger Zeit- und damit Kostenersparnis für die betroffenen Antragsteller.

Die Änderungen bei der Informationspflicht beim Hanfanbau betrifft eine Fallzahl von weniger als 10 000 jährlich, daher wurden die Kosten im vereinfachten Verfahren ermittelt. Die neue Meldepflicht des Blühbeginns beim Hanfanbau betrifft ca. 100 Landwirte (Anbauerzahl des Jahres 2010). Die Meldung ist einmal jährlich vorzunehmen. Bei einem Kostenfaktor für eine Informationspflicht mittlerer Komplexität von 1,44 € entstehen somit jährliche Kosten von 144 €. Für Erstverarbeiter ist eine Informationspflicht entfallen. Im Jahr 2010 waren davon vier Betriebe betroffen, was bei einem Kostenfaktor für eine Informationspflicht mittlerer Komplexität von 1,44 € zu einer jährlichen Einsparung von 5,76 € führt.

Die Aufhebung von Verordnungen zur Durchführung der bisher gekoppelten Beihilfen führt zum Wegfall von 14 Informationspflichten. Nach den Daten der Bestandsmessung waren diese Informationspflichten bisher mit 16 000 € erfasst, so dass die Aufhebung dieser Vorschriften zu Einsparungen in dieser Höhe führt. Betroffen waren zuletzt 54 Unternehmen.

b) Sonstiger Erfüllungsaufwand

Hinsichtlich der Durchführungsvorschriften zur Änderung des BetrPrämDurchfG vom 21.07.2010 (Entkoppelung 2012) entsteht für die Wirtschaft über die bei der zugrundeliegenden Änderung des BetrPrämDurchfG dargestellten Bürokratiekosten für die Beantragung des Stärkekartoffelerhöhungsbetrags für das Jahr 2012 (vgl. BT-Drs. 17/1703) hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.

Durch die Ausweitung des Cross-Compliance-Beseitigungsverbots für Landschaftselemente entstehen insgesamt keine indirekten Kosten für die Wirtschaft. Die entsprechende Fläche steht dem Bewirtschafter zwar nicht mehr für andere Nutzungen zur Verfügung. Ohne Cross-Compliance-Schutz wären diese Elemente jedoch nach dem EU-Recht generell von der förderfähigen Fläche abzuziehen, was - unabhängig von einer Beseitigungsabsicht - zu direkten Einbußen bei allen betroffenen Betriebsinhabern führen würde.

Die Umstellung der Instandhaltungspflicht für aus der Erzeugung genommene Flächen auf eine jährliche Vorgabe dürfte in aller Regel nicht zu einem finanziellen Mehraufwand führen. Denn basierend auf den Erfahrungssätzen für überbetriebliche Maschinenarbeiten 2011 (Herausgeber Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Rheinischer Landwirtschafts-Verband e. V.) sind die Kosten für jährliches Mähen mit Abfahren des Mähgutes pro Jahr deutlich höher (pro ha ca. 130 € für den Maschineneinsatz zuzüglich Kosten für den Abtransport) als für jährliches Mulchen (pro ha 40 €). Dies trifft auch bei einem Aufschlag von 10-15 % bei Einsatz eines Lohnunternehmers noch zu. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Umstellung auf eine jährliche Verpflichtung in aller Regel die Variante des Mulchens gewählt wird; in diesem Fall dürfte auf Grundlage der o.g. Berechnung bei denjenigen, die bisher alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren haben, in der Regel sogar eine Kostenersparnis entstehen. Die Variante des jährlichen Mähens und Abfahrens des Mähgutes dürfte aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus nur in Ausnahmefällen gewählt werden, deren Anzahl zu vernachlässigen ist.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Bund

Die Entgegennahme von 100 statt bisher 4 Meldungen jährlich über den Beginn der Hanfblüte führt bei der Bundesanstalt zu einem vernachlässigbaren zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand. Durch die Aufhebung produktbezogener Verordnungen entfallen für die Bundesanstalt vier Informationspflichten. Im Übrigen entsteht dem Bund durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

b) Länder

Durch die Festlegung der Schlusstermine für die Stellung der in § 5b BetrPrämDurchfG vorgesehenen Anträge in §§ 10 und 11 InVeKoSV entsteht bei den Ländern kein gesonderter Erfüllungsaufwand.

Die Änderungen in § 14 und 16 BetrPrämDurchfV, um die Entkoppelung 2012 in die dort geregelten Fälle in besonderer Lage entsprechend der Vorgehensweise seit 2005 einzubeziehen, führen zu einem vernachlässigbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Länder in 2012. Aufgrund beider Vorschriften zusammen ist bundesweit mit nicht mehr als 40 Anträgen in 2012 zu rechnen. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird bei allen Bewilligungen in diesen Fällen zu berücksichtigen sein, der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag ist jedoch nur bei einem Bruchteil zu erwarten. Zudem ist der dem Stärkekartoffelerhöhungsbetrag zugrundeliegende Sachverhalt bereits jetzt aufgrund der 2005 betriebsindividuell erfolgten Teilentkopplung der Stärkekartoffelbeihilfe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrPrämDurchfG) in die Bearbeitung einbezogen. Insofern entsteht für die Länder durch die Einbeziehung der beiden neuen Elemente in die Antragsbearbeitung ein geringer Aufwand zur Anpassung der Software, der für jede der 13 Betriebsprämienregionen mit etwa einer Stunde eingeschätzt wird, insgesamt mit 416 € (=13 x 32, 00 €). Die Berücksichtigung des regionalen Wertes in Fällen in besonderer Lage ab dem Jahr 2013 statt des regionalen Zielwerts führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da insoweit lediglich eine bereits bestehende Vorschrift aufwandsneutral geändert wird.

Im Zusammenhang mit Landschaftselementen entstehen den Ländern in teilweise erheblichem Umfang Kosten, die auf den Vollzug unmittelbar geltender EU-rechtlicher Vorgaben zurückzuführen sind. So muss die Einhaltung des Beseitigungsverbots hinsichtlich der nunmehr crosscompliancerelevanten Landschaftselemente nach dem EU-Recht im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Falls nicht schon erfolgt, müssen diese Landschaftselemente hierfür neu erfasst werden. Landschaftselemente, die weder Cross Compliance unterliegen noch einer der Bagatellregelungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zugeordnet werden können, müssen aus der förderfähigen Fläche heraus gerechnet werden.

Die Aufhebung der Durchführungsvorschriften für die im MilchSoPrG geregelten Maßnahmen in der InVeKoSV hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da das Gesetz diese Maßnahmen nur befristet für die Jahre 2010 und 2011 eingeführt hat. Die Aufhebung der Durchführungsvorschriften zu den im EU-Recht ab 2012 wegfallenden gekoppelten Direktzahlungen bei Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchten und der Vorschriften zu Flachs in der InVeKoSV folgt unmittelbar aus der Aufhebung der zugrundeliegenden Beihilferegelungen der EU (Verordnung (EG) Nr. 073/2009).

III. Weitere Kosten

Landschaftselemente, die weder Cross Compliance unterliegen noch einer der Bagatellregelungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zugeordnet werden können, sind nach dem EU-Recht künftig nicht mehr förderfähig. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Einbußen bei den relevanten Agrarzahlungen sehr begrenzt sein werden, da die genannten Regelungen einen Großteil der bisher geförderten Landschaftselemente abdecken und es sich bei den übrigen Elementen in der Regel um sehr kleine Flächenanteile handelt.

Mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind die vorgesehenen Regelungen nicht verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar.

V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Wirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Regelungen zu Landschaftselementen und zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen tragen zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bei. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der BetrPrämDurchfV

Zu Nummer 1 (§ 1)

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind Vorschriften im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsam von Rat und Europäischem Parlament zu erlassen. Mit der Änderung in Nummer 1 wird § 1 hieran redaktionell angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Mit den Änderungen in Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der Stärkekartoffelbetrag für das Jahr 2012 in vergleichbarer Weise einbezogen, wie dies seit 2005 bei betriebsindividuell bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen zu berücksichtigenden Beträgen vorgesehen ist.

Die Änderung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dient der Berücksichtigung des einjährigen Erhöhungsbetrags für das Jahr 2012 in vergleichbarer Weise wie die flächenbezogenen Beträge.

Mit der Änderung in Buchstabe c wird die Ersetzung des regionalen Zielwerts im Sinne des § 6 BetrPrämDurchfG als regional einheitlichen Wert der Zahlungsansprüche ab 2103 durch den regionalen Wert im Sinne des § 6a des BetrPrämDurchfG nachvollzogen. Diese Änderung gilt entsprechend bei § 16 (vgl. § 16 Absatz 5 der geltenden Verordnung).

Zu Nummer 3 (§ 16)

Mit der Änderung in Buchstabe a wird der Stärkekartoffelbetrag für das Jahr 2012 in vergleichbarer Weise einbezogen, wie dies seit 2005 bei betriebsindividuell bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen zu berücksichtigenden Beträgen vorgesehen ist.

Die Änderung in Buchstabe b dient der Berücksichtigung des einjährigen Erhöhungsbetrags für das Jahr 2012 in vergleichbarer Weise wie die flächenbezogenen Beträge.

Zu Artikel 2: Änderung der InVeKoSV

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b: Ab 2012 gibt es von den in § 1 Absatz 2 InVeKoSV genannten Stützungsregelungen nur noch die einheitliche Betriebsprämie. Daher wird Absatz 2 aufgehoben und die einheitliche Betriebsprämie in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anstelle des Verweises auf Absatz 2 unmittelbar genannt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc: Die Maßnahmen des MilchSoPrG sind nur für die Jahre 2010 und 2011 vorgesehen. Daher können die zu dessen Durchführung in die InVeKoSV aufgenommenen Vorschriften ab 2012 aufgehoben werden.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Nummer 2 regelt Folgeänderungen in § 2 InVeKoSV, die sich aus den Änderungen des § 1 ergeben.

Zu Nummer 3 (§ 2a) und Nummer 7 (zu § 10)

Der bisherige § 2a wird mit neuer Fassung als § 10 in den Abschnitt 3 der InVeKoSV verschoben, da sich diese Vorschrift ab 2012 in Deutschland nur noch auf die einheitliche Betriebsprämie bezieht. Der Verweis auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 beinhaltet keine inhaltliche Änderung zu der bisherigen Regelung, sondern lediglich eine redaktionelle Anpassung. Des Weiteren werden Folgeänderungen vorgenommen, die sich aus den Änderungen des § 1 ergeben.

Zu Nummer 4 (§ 6a)

Streichung einer Durchführungsvorschrift zum MilchSoPrG.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Buchstabe a:

Folgeänderungen in § 7 Absatz 1 InVeKoSV, die sich aus den Änderungen des § 1 ergeben

Buchstabe b:

Folgeänderungen, die sich aus der Aufhebung der Direktzahlungen für Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen und Schalenfrüchte sowie Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter und Flachs und Hanf im EU-Recht ergeben. Die Vorschriften betreffend Hanf sind dabei jedoch aufrecht zu erhalten, da insoweit Kontrollregelungen bestehen bleiben.

Buchstabe c:

Empfänger von Rodungsprämien sowie von Umstellungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Weinsektor unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 drei Jahre lang Cross Compliance. Um den Beginn der Dreijahresfrist feststellen zu können, ist der Zeitpunkt der Gewährung der jeweiligen Zahlung maßgeblich. In der mittlerweile gängigen Verwaltungspraxis steht diese Information den Länderverwaltungen bereits aus anderer Quelle zur Verfügung, so dass auf eine Erhebung im Sammelantrag verzichtet werden kann.

Buchstabe d:

Folgeänderungen, die sich aus dem Wegfall der Maßnahmen des MilchSoPrG ergeben.

Zu Nummer 6 (§ 8a)

Mit Absatz 1 wird klargestellt, welcher landwirtschaftlichen Parzelle förderfähige Landschaftselemente jeweils zuzuordnen sind.

In Absatz 2 werden Feldraine mit einer Breite von bis zu zwei Metern als Landschaftsmerkmale definiert, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind. Sie sind dadurch förderfähig.

Nach Absatz 3 können die Landesregierungen nach Maßgaben derselben EU-Vorschrift weitere Landschaftsmerkmale festlegen, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, soweit dies für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Solche Landschaftselemente sind dann ebenfalls förderfähig.

Zu Nummer 7 (zu §§ 11 und 12)

Der neue § 11 ergänzt die Vorschriften zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie um Regelungen für den in § 5b Absatz 1 BetrPrämDurchfG vorgesehenen Antrag auf Erhöhung der Zahlungsansprüche. Satz 1 regelt den Schlusstermin für die Antragstellung. Satz 2 stellt klar, dass auch in diesem Fall die Festsetzung nur beantragt werden kann, wenn der Betrieb eine Mindestgröße von einem Hektar hat. Der neue § 12 regelt die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt (vergleiche § 5b Absatz 2 BetrPrämDurchfG).

Zu Nummer 8 (§ 13)

Nummer 8 beinhaltet eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Ersetzung des bisherigen § 2a durch den anders gefassten § 10 ergibt. Die Mindestgröße von einem Hektar gilt bereits jetzt.

Zu Nummer 9 (§ 15)

Nummer 9 beinhaltet die redaktionelle Anpassung eines Verweises.

Zu Nummer 10 (Abschnitt 5)

Folgeänderung, die sich aus dem Wegfall der EU-Regelungen über die Beihilfe für Stärkekartoffeln ergibt.

Zu Nummer 11 (§ 25)

Zur Kontrolle der THC-Gehaltes bei Hanf (vgl. Artikel 39 Verordnung (EG) Nr. 073/2009) ist es erforderlich, dass der Bundesanstalt der Beginn der Blüte mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgte bisher über die zugelassenen Erstverarbeiter. Nach Auslaufen der Verarbeitungsprämie gibt es jedoch keine zugelassenen Erstverarbeiter mehr. Zur Sicherstellung der Kontrollen haben daher die Betriebsinhaber, die Hanf anbauen, den Beginn der Blüte zu melden.

Zu Nummer 12 (Abschnitt e 8 und 9)

Folgeänderungen, die sich aus dem Wegfall der EU-Regelungen über Direktzahlungen für Schalenfrüchte und der Maßnahmen des MilchSoPrG ergeben.

Zu Nummer 13 (§ 29)

Folgeänderung, die sich aus dem Wegfall der EU-Regelungen über die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs und Hanf ergibt.

Zu Nummer 14 (§ 31)

Folgeänderung, die sich aus dem Wegfall der EU-Regelungen über Verarbeitungsbeihilfen für Flachs und Hanf ergeben. Die Vorschriften betreffend Hanf sind dabei jedoch aufrecht zu erhalten, da insoweit Kontrollregelungen bestehen bleiben.

Zu Nummer 15 (§ 31a)

Folgeänderung, die sich aus den Änderungen des § 1 InVeKoSV ergibt.

Zu Nummer 16 (§ 33)

Folgeänderung, die sich aus den Änderungen des § 1 InVeKoSV ergibt.

Zu Nummer 17 (§ 35)

Der neue § 35 Absatz 5 regelt zur Klarstellung die Fortgeltung der mit dieser Verordnung zur Aufhebung oder Ersetzung vorgesehenen Vorschriften der InVeKoSV auf zuvor gestellte Anträge oder früher eingetretene Sachverhalte.

Zu Artikel 3: Änderung der DirektZahlVerpflV

Zu Nummer 1 (§ 4)

Um den Gegenstand zum Erhalt von aus der Erzeugung genommenen Flächen effektiver umzusetzen, wird auf eine jährliche Pflegeverpflichtung umgestellt. Auf den betreffenden Acker-und Dauergrünflächen muss der Aufwuchs somit jedes Jahr entweder gemäht und abgefahren oder zerkleinert und auf der Fläche verteilt werden.

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 1)

Durch die Änderung werden Hecken und Knicks bereits ab einer Länge von 10 Metern und Feldgehölze schon ab einer Größe von 50 Quadratmetern dem Beseitigungsverbot unterstellt. Damit bleiben diese Elemente ab den genannten Größen beihilfefähig.

Feldraine mit einer Breite von mehr als zwei Metern, Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle sowie Fels- und Steinriegel dürfen nunmehr ebenfalls nicht beseitigt werden; sie sind damit weiterhin beihilfefähig.

Zu Artikel 4: Aufhebung von Verordnungen

Wegen der Entkopplung verschiedener Verarbeitungsprämien (Stärke, Flachs und Hanf, Trockenfutter) entfällt auch der Regelungsbedarf für die nationalen Durchführungsverordnungen. Diese werden daher wegen des Regelungszusammenhangs mit Artikel 2 in diesem Verordnungsverfahren aufgehoben (§ 1). Durch § 2 wird sichergestellt, dass alle Vorschriften der in § 1 genannten Durchführungsverordnungen bis zur vollständigen Abwicklung dieser Beihilfen weiterhin anzuwenden sind.

Zu Artikel 5: Inkrafttreten

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1871:
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKos-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.

Danach werden für die Wirtschaft 3 Informationspflichten geändert und 16 Informationspflichten aufgehoben. Dies führt zum einen zu einer jährlichen Reduzierung der Bürokratiekosten von rund 16.000 Euro. Zum anderen entstehen einmalige Bürokratiekosten von maximal 14.000 Euro.

Darüber hinaus wird eine sonstige Vorgabe der Wirtschaft geändert. So wird die Cross-Compliance-Verpflichtung zur Instandhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen von einer zweijährigen auf eine einjährige Verpflichtung umgestellt. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass diese Änderung in der Regel nicht zu einem finanziellen Mehraufwand führen dürfte.

Für die Bundesverwaltung wird eine Informationspflicht geändert. Zudem entfallen durch die Aufhebung produktbezogener Verordnungen vier Informationspflichten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand sind marginal.

Den Ländern entsteht durch die Änderung von Regelungen der Betriebsprämiendurchführungsverordnung im Jahr 2012 ein einmaliger Umstellungsaufwand. Der Aufwand resultiert aus der Anpassung von Software und wird auf etwa 400 Euro geschätzt.

Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen nicht vor. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR daher keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter