Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

A

Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 3 DirektZahlVerpflV)

In Artikel 3 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:

'01. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

Folgeänderung:

In der Eingangsformel ist der dritte Anstrich wie folgt zu fassen:

"- des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,"

Begründung:

Quer zur Hauptwindrichtung verlaufende Dämme vermindern die Erosionsgefährdung, unabhängig davon, was in dem Damm wächst. Die bisher nur für Kartoffeldämme geltende Ausnahme sollte daher auf alle Kulturen erweitert werden, die in Dämmen angebaut werden (z.B. Möhren). Bei einzelnen Reihenkulturen (z.B. Kohl, Erdbeeren) werden Jungpflanzen gesetzt, die sofort eine gewisse Bodenbedeckung gewährleisten. Der erosionsmindernde Effekt ist hierbei - auch bei Kulturen mit weitem Reihenabstand - höher anzusetzen als bei dem erlaubten Pflugeinsatz nach dem 1. März mit unmittelbar folgender Aussaat, z.B. vor Sommergetreide, wo der Boden zwei bis drei Wochen gänzlich ohne Bodenbedeckung bleibt. Solche Reihenkulturen sollten daher ebenfalls vom Pflugverbot ausgenommen werden.

B