Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

A. Problem und Ziel

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes sollen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Postmarkt optimiert werden, um zusätzliche Wachstums- und Beschäftigungsimpulse freizusetzen. Durch eine Stärkung des Wettbewerbs werden sich die Marktzutrittschancen vor allem für mittelständische Unternehmen verbessern. Dies wird nicht nur die Leistungsfähigkeit des deutschen Post- und Logistiksektors weiter steigern und damit einen substanziellen Wachstumsbeitrag leisten. Auch die Verbraucher und Verbraucherinnen werden von einem vielfältigen und kostengünstigen Angebot an Postdienstleistungen profitieren.

Um diese Potenziale auszuschöpfen soll insbesondere die Missbrauchsaufsicht der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) präzisiert und erweitert werden, ohne dabei die Spielräume des marktbeherrschenden Unternehmens unverhältnismäßig einzuschränken. So wird in dem marktrelevanten Geschäftskundensegment (§ 19 Satz 2, § 28) eine Vorlagepflicht für Entgelte marktbeherrschender Anbieter eingeführt, deren Anwendung die Bundesnetzagentur(nur) bei offenkundigem Verstoß gegen die Preissetzungsmaßstäbe des § 20 Absatz 2 untersagen kann. Zudem werden Antragsrechte für die Einleitung von Missbrauchsverfahren eingeführt.

Daneben werden im Postgesetz Änderungen vorgenommen, die infolge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) notwendig geworden sind. Hierbei handelt es sich um die Vorschriften über die Bundesnetzagentur, auf die das Postgesetz bereits in der alten Fassung des TKG verwiesen hat, sowie um neu in das TKG aufgenommene Regelungen zum Verfahren der Bundesnetzagentur, deren Anwendung im Postsektor zweckmäßig ist (u.a. Vorhabenplan und Jahresbericht, Mediation, ergänzende Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, internationale Auftragsangelegenheiten). Damit wird weiterhin ein einheitliches Verwaltungshandeln der Regulierungsbehörde in beiden Wirtschaftssektoren ermöglicht.

B. Lösung

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes setzt die notwendigen Gesetzesanpassungen um.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte (Kosten oder Mindereinnahmen) sind nicht zu erwarten, da durch das Gesetz im Wesentlichen lediglich die bestehende Missbrauchsaufsicht konkretisiert wird und das Postgesetz an das geänderte TKG 2004 angepasst wird, ohne grundlegende Änderungen an den regulatorischen Rahmenbedingungen zu bewirken.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten, ohne dass durch das Gesetz eine nennenswerte Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft entsteht: Zwar ist für marktbeherrschende Unternehmen infolge der neu eingeführten Vorlagepflicht für Entgelte für Massensendungen und für Teilleistungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen, mit einem Mehraufwand zu rechnen; dieser Mehraufwand ist jedoch mit Blick auf vergleichbare Informationspflichten sowohl im Einzelfall als auch aufgrund der geringen Fallzahl marginal. Für nicht marktbeherrschende Lizenznehmer entfällt künftig das Erfordernis, Entgelte für die förmliche Zustellung genehmigen zu lassen. Die daraus resultierenden Entlastungseffekte sind ebenfalls vernachlässigbar gering. Auch durch den Wegfall der Anzeigepflicht im Fall der Beendigung des Betriebs tritt aufgrund der geringen Fallzahlen eine lediglich marginale Entlastung ein.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur wird insgesamt zeit- und kostenneutral sein. Zwar wird im Rahmen der Missbrauchsaufsicht die Pflicht zur Untersagung offenkundig missbräuchlicher Entgeltmaßnahmen von marktbeherrschenden Anbietern für Massensendungen und für Teilleistungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen, eingeführt. Zudem wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, mittels Allgemeinverfügung Vorgaben für den Austausch von Adressdaten und den Zugang zu Postfachanlagen zu erlassen. Da demgegenüber aber das Genehmigungsbedürfnis für Entgelte förmlicher Zustellungen nur noch auf marktbeherrschende Anbieter beschränkt wird, ist zu erwarten, dass die neuen Aufgaben ohne Personalmehrbedarf zu bewältigen sind zumal auch die neu eingeräumte Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Internet und der Wegfall von Aufforderungsmitteilungen und Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Missbrauchsaufsicht den Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur entlasten werden.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehen Regelungen werden keine spürbaren Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. August 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 20.09.13

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseiten, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. In § 6 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt und vor dem Wort "Lizenzanträge" das Wort "vollständige" eingefügt.

4. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 36 Absatz 2 und des § 37 Absatz 1 und 2" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter "gelten § 36 Absatz 2 und § 38 Absatz 1" ersetzt.

7. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter "im Amtsblatt der Regulierungsbehörde" durch die Wörter "von der Bundesnetzagentur" ersetzt.

8. In § 24 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 entsprechen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig ordnet die Bundesnetzagentur Entgelte an, die den Maßstäben des § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 entsprechen. Sofern der marktbeherrschende Anbieter danach eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe des § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 abstellen. § 23 gilt entsprechend."

9. § 25 wird wie folgt geändert:

10. § 28 wird wie folgt geändert:

11. § 29 wird wie folgt geändert:

12. § 30 wird wie folgt geändert:

13. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Regulierungsbehörde kann" durch die Wörter "Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Bundesnetzagentur" ersetzt.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

15. § 36 wird wie folgt gefasst:

"Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme und Änderung des Betriebs sowie Änderungen seiner Firma unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen."

16. In § 37 werden die Wörter "hat der Regulierungsbehörde" durch die Wörter "hat der Bundesnetzagentur" und die Wörter "Artikel 90Abs. 3oderArtikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Artikel 106 Absatz 3 oder Artikel 114 des AEU-Vertrages" ersetzt.

17. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gewährt durch entgeltlichen Vertrag das Recht, als Anbieter von Postdienstleistungen Postwertzeichen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu vervielfältigen, in Verkehr zu bringen und zur Abgeltung von Postdienstleistungen zu verwenden."

18. § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die §§ 117, 120, 122 Absatz 1 und 2, die §§ 124 bis 126, die §§ 128 bis 131, die §§ 134 bis 137 Absatz 1 und 2, die §§ 138 bis 140 und § 146 des Telekommunikationsgesetzes gelten entsprechend."

19. In § 45 Absatz 4 wird die Angabe " § 72 Abs. 4 bis 10" durch die Wörter " § 127 Absatz 5 bis 10" ersetzt.

20. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

21. § 47 wird wie folgt geändert:

22. § 48 wird wie folgt geändert:

23. § 49 wird wie folgt geändert:

24. Abschnitt 12 wird aufgehoben.

25. § 57 wird aufgehoben

26. In den Überschriften zu Abschnitt 10 und zu § 31 sowie in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 19 Satz 1, § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, §§ 38 und § 42 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, § 48 Satz 1, §§ 50 und 56 wird das Wort "Regulierungsbehörde" jeweils durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Postgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes sollen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Postmarkt optimiert werden, um zusätzliche Wachstums- und Beschäftigungsimpulse freizusetzen. Durch eine Stärkung des Wettbewerbs werden sich die Marktzutrittschancen vor allem für mittelständische Unternehmen verbessern. Dies würde nicht nur die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des deutschen Post- und Logistiksektors weiter steigern und damit einen substanziellen Wachstumsbeitrag leisten. Auch die Verbraucher und Verbraucherinnen profitieren von einem vielfältigen Angebot an Postdienstleistungen zu günstigen Konditionen.

Um diese Potenziale auszuschöpfen, soll insbesondere die Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur präzisiert und erweitert werden, ohne dabei die Spielräume des marktbeherrschenden Unternehmens unverhältnismäßig einzuschränken. So wird in dem marktrelevanten Geschäftskundensegment (§ 19 Satz 2, § 28) eine Vorlagepflicht für Entgelte marktbeherrschender Anbieter eingeführt, deren Anwendung die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) (nur) bei offenkundigem Verstoß gegen die Preissetzungsmaßstäbe des § 20 Absatz 2 untersagen kann. Eine Genehmigung dieser Entgelte ist auch weiterhin nicht erforderlich.

Daneben wird das allgemeine Verfahren der Missbrauchsüberprüfung von Entgelten neu strukturiert und vereinfacht (§ 24 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 2 und 3), und es werden Antragsrechte für die Einleitung von Missbrauchsverfahren eingeführt (§ 32 Absatz 2 Satz 1).

Das bisherige, für alle Lizenznehmer geltende Genehmigungserfordernis für die Entgelte für förmliche Zustellungen wird zurückgeführt und auf den marktbeherrschenden Anbieter beschränkt, sodass auch durch diese Regelung Bürokratie sowohl für die Bundesnetzagentur als auch für die betroffenen Lizenznehmer abgebaut wird.

Außerdem wird die Markttransparenz für die Marktteilnehmer und Verbraucher und Verbraucherinnen erhöht, indem künftig sämtliche Veröffentlichungen durch die Bundesnetzagentur zeitgemäß auch im Internet erfolgen können.

Schließlich will der Gesetzentwurf die in Folge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) notwendigen Anpassungen der Verweise im Postgesetz vornehmen. Hierbei handelt es sich um die nunmehr in Teil 8 des TKG enthaltenen Vorschriften über die Bundesnetzagentur, auf die das Postgesetz in den §§ 44, 45, 46 und 48 bereits zu der alten Fassung des TKG verwiesen hat. Ergänzend sollen weitere im Zuge der TKG-Novelle neu in das TKG aufgenommene Regelungen zum Verfahren der Bundesnetzagentur in die Verweiskette aufgenommen werden, soweit dies unter Berücksichtigung von postspezifischen Besonderheiten im Postsektor zweckmäßig ist (u.a. Vorhabenplan und Jahresbericht). Damit wird weiterhin ein einheitliches Verwaltungshandeln der Regulierungsbehörde in beiden Wirtschaftssektoren ermöglicht.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er steht im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben zur Liberalisierung der Postmärkte auf der Grundlage der Postrichtlinie 97/67/EG, geändert durch die Änderungsrichtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG. Das geltende Postgesetz entspricht in Konzeption und Inhalt den europäischen Vorgaben. Mit einer Überprüfungspflicht im Fall einer Universaldienstverpflichtung (§ 47 Absatz 1 Satz 2) und einer die Praxis verbessernden Regelung zum Austausch von Adressdaten (§ 29 Absatz 3) werden diese im Postgesetz lediglich konkretisiert.

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte (Kosten oder Mindereinnahmen) sind nicht zu erwarten, da durch den Gesetzentwurf im Wesentlichen lediglich die bestehende Missbrauchsaufsicht konkretisiert wird und das Postgesetz an das geänderte TKG 2004 angepasst wird, ohne grundlegende Änderungen an den regulatorischen Rahmenbedingungen zu bewirken.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie nicht Adressat der Gesetzesänderungen sind.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten, ohne dass durch das Gesetz eine nennenswerte Änderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft entsteht: Zwar ist für marktbeherrschende Unternehmen infolge der neu eingeführten Vorlagepflicht für Entgelte für Massensendungen und für Teilleistungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen, mit einem Mehraufwand zu rechnen; dieser Mehraufwand ist jedoch mit Blick auf vergleichbare Informationspflichten sowohl im Einzelfall als auch aufgrund der geringen Fallzahl marginal. Für nicht marktbeherrschende Lizenznehmer entfällt künftig das Erfordernis, Entgelte für die förmliche Zustellung genehmigen zu lassen. Die daraus resultierenden Entlastungseffekte sind ebenfalls vernachlässigbar gering. Auch durch den Wegfall der Anzeigepflicht im Fall der Beendigung des Betriebs tritt aufgrund der geringen Fallzahlen eine lediglich marginale Entlastung ein.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur wird insgesamt zeit- und kostenneutral sein. Zwar werden eine Untersagungspflicht im Falle missbräuchlicher Entgeltmaßnahmen für Massensendungen und darauf bezogener Teilleistungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht eingeführt. Zudem wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, mittels Allgemeinverfügung Vorgaben für den Austausch von Adressdaten und den Zugang zu Postfachanlagen zu erlassen. Da demgegenüber aber das Genehmigungsbedürfnis für Entgelte förmlicher Zustellungen nur noch auf marktbeherrschende Anbieter beschränkt wird, ist zu erwarten, dass die neuen Aufgaben ohne Personalmehrbedarf zu bewältigen sind, zumal auch die neu eingeräumte Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Internet und der Wegfall von Aufforderungsmitteilungen und Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Missbrauchsaufsicht den Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur entlasten werden.

V. Weitere Kosten

Wesentliche Änderungen in der Angebots- und Nachfragestruktur, die Auswirkungen auf Einzelpreise haben können, sind jedoch nicht zu erwarten. Das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, wird nicht beeinflusst.

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Vorschriften des Gesetzes wurden entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert.

VII. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes. Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Postwesen. Für die Regelungen des Universaldienstes in § 47 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes.

VIII. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft tragfähig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Postgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Anpassungen an die Änderungen im Gesetzestext.

Zu Nummer 2 (§ 4a)

Diese Vorschrift regelt, dass Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes verpflichtet ist, im Amtsblatt und künftig auch im Internet erfolgen, soweit nichts anderes geregelt ist. Durch den damit verbundenen kürzeren Veröffentlichungsmodus erhöht sich die Transparenz für Marktteilnehmer und Verbraucher.

Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 1 Satz 4)

Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die sechswöchige Entscheidungsfrist erst dann beginnt, wenn alle zur Prüfung des Lizenzantrages erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 2 Satz 2)

Anpassung an das geänderte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Zu Nummer 5 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4)

Anpassung in Absatz 1 an die durch das REGTPG vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) erfolgte Namensänderung der Bundesnetzagentur und an den neu eingefügten § 4a.

Die Anpassung in Absatz 4 an das geänderte GWB stellt zugleich sicher, dass im Rahmen der in § 48 geregelten Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt eine einheitliche Anwendung des Konzernbegriffs nach § 36 GWB und der Zusammenschlusstatbestände nach § 37 GWB auch bei der Prüfung erfolgt, welches marktbeherrschende Unternehmen im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke zur Erbringung der Universaldienstleistungen verpflichtet wird.

Zu Nummer 6 (§ 17 Absatz 2)

Anpassung an das geänderte GWB, um eine einheitliche Anwendung der kartellrechtlichen Regelungen auch bei der Ermittlung der Jahresumsätze im Fall einer Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten (s. a. Begründung zu Nummer 5).

Zu Nummer 7 (§ 22 Absatz 4) Anpassung an den neu eingefügten § 4a.

Zu Nummer 8 (§ 24 Absatz 3)

Die Änderung zu Absatz 3 optimiert das bisher in Absatz 3 und 4 vorgesehene Verfahren, um die nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte entsprechend dem für die allgemeine Missbrauchsaufsicht optimierten Verfahren nach § 25 Absatz 2 und 3 (s. Begründung dort) effizienter zu gestalten. Um auf den Wettbewerb behindernde Dumpingvorwürfe oder diskriminierende Preisgestaltungen von genehmigten Entgelten möglichst kurzfristig reagieren zu können, sieht Absatz 2 Satz 2 daher die Anordnung von Entgelten vor, die den Maßstäben des § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 genügen. Die Bundesnetzagentur kann damit auch bei genehmigten Entgelten zeitnah derartige Praktiken ahnden und für das marktbeherrschende Unternehmen zugleich eine Phase vermeiden, in der dieses Leistungen erbringen muss, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Das marktbeherrschende Unternehmen hat nach der Anordnung die Möglichkeit eigener Entgeltvorschläge, die die Bundesnetzagentur binnen kurzer Frist (1 Monat) hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 prüfen muss. Der Verweis auf § 23 stellt sicher, dass Verträge nur mit der Maßgabe eines den Maßstäben des § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 entsprechenden Entgelts wirksam sind.

Zu Nummer 9 (§ 25 Absatz 2 und 3)

Die Änderung zu Absatz 1 stellt klar, dass auch in Fällen, in denen der durch Tatsachen gerechtfertigte Verdacht besteht, dass ein missbräuchliches Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens in Fällen nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte droht, die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren einleitet.

Die Änderung zu Absatz 2 optimiert das bisher in Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren, um die Missbrauchsaufsicht bei der Entgeltregulierung effizienter zu gestalten. Im Rahmen der nachträglichen Entgeltüberprüfung wird es weniger um Fälle überhöhter Entgelte gehen, sondern regelmäßig um den Wettbewerb behindernde Dumpingvorwürfe oder diskriminierende Preisgestaltungen. Die Bundesnetzagentur soll auf solchermaßen missbräuchliche Entgelte möglichst kurzfristig reagieren können. Daher sieht Absatz 2 Satz 2 vor, dass die Bundesnetzagentur Entgelte anordnen kann, die den Maßstäben des § 20 Absatz 2 genügen, um derartige Praktiken zeitnah zu ahnden.

Im Unterschied zu § 24 Absatz 3, bei dem es sich um die nachträgliche Regulierung eines bereits genehmigten Entgelts handelt und daher eine zwingende Anordnung eines auch in Bezug auf die Kriterien des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und 3 angemessenen Entgelts durch die Bundesnetzagentur notwendig ist, ist im Rahmen der reinen Missbrauchsaufsicht nach § 25 eine Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur über eine Anordnung sachgerecht. Um eine Phase zu vermeiden, in der das marktbeherrschende Unternehmen Leistungen erbringen muss, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, dürfte das Ermessen der Bundesnetzagentur auf Null reduziert sein und diese mit der Untersagung der Entgelte zugleich ein den Maßstäben des § 20 Absatz 2 entsprechendes Entgelt anordnen. In anderen Fällen, in denen sich diese Gefahr nicht realisiert (z.B. bei erst drohendem missbräuchlichen Verhalten), ist es Sache des marktbeherrschenden Unternehmens, seine Entgeltvorhaben anzupassen.

Im Fall der Anordnung hat das marktbeherrschende Unternehmen die Möglichkeit eigener Entgeltvorschläge, die die Bundesnetzagentur binnen kurzer Frist (1 Monat) hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit § 20 Absatz 2 prüfen muss. Der Verweis auf § 23 stellt sicher, dass Verträge nur mit der Maßgabe eines den Maßstäben des § 20 Absatz 2 entsprechenden Entgelts wirksam sind.

Durch den geänderten Absatz 3 sind Entgelte, die für Beförderungsleistungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen im Sinne von § 19 Satz 2 angewendet werden, künftig zwei Monate vor deren geplantem Inkrafttreten von dem marktbeherrschenden Unternehmen der Bundesnetzagentur vorzulegen. Die Exklusivlizenz und die daran geknüpfte Genehmigungspflicht für Beförderungsleistungen nach § 19 Satz 2 sind seit Ende 2008 entfallen. Daher soll die Missbrauchsaufsicht in diesem wettbewerbsrelevanten Marktsegment gestärkt werden. Dabei sollen weder dem marktbeherrschenden Unternehmen ein flexibles Reagieren auf Preisgestaltungen von Wettbewerbern unmöglich gemacht, noch ihm aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung diskriminierende Preisgestaltungen ermöglicht werden. Daher untersagt die Bundesnetzagentur nur in den Fällen die Einführung des vorgelegten Entgelts, wenn sie feststellt, dass dieses offensichtlich nicht mit den Maßstäben des § 20 Absatz 2 vereinbar wäre. Damit werden nicht nur die Wettbewerber vor marktverdrängenden Preisstrategien des marktbeherrschenden Unternehmens geschützt, dieses erhält durch die Vorprüfung selbst frühzeitig Planungssicherheit.

Zu Nummer 10 (§ 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3)

Die Änderung passt Absatz 2 Satz 2 an den neu strukturierten § 25 an.

Durch den neu eingefügten Absatz 3 wird die Entgeltregulierung bei Teilleistungen, die sich auf Beförderungsleistungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen beziehen, entsprechend dem neu eingefügten § 25 Absatz 3 gestaltet (s. Begründung dort), wenn der marktbeherrschende Anbieter diese Teilleistungen in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen will. Tut er dies nicht, unterliegen diese Entgelte wie bei anderen Teilleistungen der Überprüfung nach § 25 Absatz 1 und 2.

Zu Nummer 11 (§ 29 Absatz 1 Satz 2 und 3)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 erfolgt in Anpassung an den geänderten § 28. Die Entgelte für die in § 29 geregelten Zugangsleistungen unterliegen nach § 28 Absatz 2 und 4 der Genehmigung bzw. Überprüfung nach § 25. Die spezielle, für Briefbeförderungsleistungen ab 50 Stück geltende Vorlagepflicht für Entgelte ist daher hier nicht einschlägig.

Der neu angefügte Absatz 3 will im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher eine kundenfreundliche, reibungslose Zustellung von Briefsendungen auch in Fällen des Umzugs bzw. der Nachsendung sicherstellen. Dazu ist es erforderlich, dass auch nicht marktbeherrschende Lizenznehmer verpflichtet werden können, Informationen über Adressänderungen und den Zugang zu Postfachanlagen "netzübergreifend" bereitzustellen und diese ggf. auch abzufragen. Die bisherige, auf Freiwilligkeit beruhende Praxis, durch Abfragen beim marktbeherrschenden Unternehmen Adressen zu aktualisieren und damit die von Verbrauchern gewünschte Nachsendung von Postsendungen sicherzustellen, weist ein hohes Fehlerpotenzial auf. Mit der neuen Regelung soll mit Blick auf einen reibungslosen, von den Verbrauchern im Einzelfall erlaubten Adressenaustausch und den Zugang zu Postfächern die notwendige Zusammenarbeit der am Markt tätigen Unternehmen sichergestellt werden. Die Bundesnetzagentur erhält hierzu die erforderlichen Befugnisse. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens des Informationsaustauschs über Adressänderungen sind die datenschutzrechtlichen Regelungen der Postdienste-Datenschutzverordnung, insbesondere des § 7, zu beachten.

Zu Nummer 12 (§ 30)

Die Regelung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Bundesnetzagentur einen Überblick über sämtliche Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über die Zugangsleistungen nach § 29 unmittelbar nach deren Abschluss erhält. Damit gelangen auch die nicht in AGB enthaltenen Entgelte für die genannten Vertragsleistungen (Individualverträge) zur Kenntnis der Bundesnetzagentur und können von dieser nach Absatz 2 für eine Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Die Änderung in Absatz 2 passt die Regelung an den neu eingefügten § 4a und an die Namensänderung der Bundesnetzagentur an.

Zu Nummer 13 (§ 32 Absatz 2 Satz 1)

Die Neuformulierung dient der Klarstellung, dass eine Missbrauchsentscheidung der Bundesnetzagentur sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag erfolgen kann. Damit wird die Rechtsposition der Wettbewerber gestärkt, indem sie mittels Antrag ein Missbrauchsverfahren initiieren können, ohne ein Tätigwerden der Bundesnetzagentur von Amts wegen abwarten zu müssen.

Zu Nummer 14 (§ 34)

Mit der Änderung wird die bisherige, für alle Lizenznehmer geltende Genehmigungspflicht von Entgelten für die förmliche Zustellung zurückgeführt, da sie sich in der Praxis als nicht zwingendes Instrument zur sachgerechten Gewährleistung des Justizgewährungsanspruchs gezeigt hat. Lediglich für einen marktbeherrschenden Anbieter soll daher künftig das Genehmigungserfordernis beibehalten werden. Dafür wird ausdrücklich der heute schon gängigen Praxis entsprechend von einer Veröffentlichung der genehmigten Entgelte abgesehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei Ausschreibungen von förmlichen Zustellungen zu gewährleisten. Wegen der erforderlichen haushaltsrechtlichen Dispositionen, die mit Blick auf den in Bezug auf die hoheitlichen Tätigkeiten bestehenden Gebührencharakter des Entgelts bestehen, sind das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur zu unterrichten.

Zu Nummer 15 (§ 36)

Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 36 Satz 1. Künftig ist jedoch eine unverzügliche Meldung - wie in § 6 Absatz. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 14 der Gewerbeordnung (GewO) - und nicht wie bisher eine Meldung erst innerhalb eines Monats erforderlich. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt von dieser Meldepflicht unberührt. Die Anzeige nach Satz 1 dient dem Zweck, der Bundesnetzagentur die Führung eines Verzeichnisses der Anbieter von Postdienstleistungen zu ermöglichen. Damit kann die Behörde die Tätigkeiten auf dem Markt überwachen und die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz ermöglichen. Die Anzeige einer Beendigung des Betriebs ist künftig entbehrlich. Hier kann die Bundesnetzagentur auf die zuständige Gewerbemeldestelle zurückgreifen, um die entsprechende Information zu erhalten. Damit wird der Erfüllungsaufwand für die Unternehmen gesenkt und somit ein Beitrag zum Bürokratieabbau für Postdienstleistungsunternehmen geleistet.

Satz 2 stellt klar, dass die Meldung auch durch qualifizierte elektronische Signatur erfolgen kann, die gesetzlich (§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) der Schriftform gleichgestellt ist.

Satz 3 schreibt den bisherigen § 36 Satz 2 fort und verpflichtet die Bundesnetzagentur, regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen zu veröffentlichen. Dies dient der Information über alle auf dem Markt tätigen Wettbewerber und damit der Transparenz für den Verbraucher.

Zu Nummer 16 (§ 37) Rechtsförmliche Anpassungen.

Zu Nummer 17 (§ 43)

Nach der aktuellen Fassung des § 43 PostG besteht die Möglichkeit, dass Vervielfältigung und Verwendung von Postwertzeichen einerseits und Vermarktung andererseits getrennt erfolgen könnten. Dies hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Denn beim Erwerb eines Postwertzeichens kann keine sichere Unterscheidung zwischen einem philatelistischen Erwerb zu Sammlerzwecken und einem Erwerb zum Zweck der Verwendung als Entgeltleistung für Postdienstleistungen getroffen werden. Außerdem könnte nach dem reinen Wortsinn sowohl im Erstverkauf eines Postwertzeichens durch Postdienstleister an Postdienstleistungskunden, als auch im Handel mit Postwertzeichen durch Postwertzeichenhändler eine "Vermarktung" gesehen werden. Der Erstverkauf ist aber schon Teil der "Verwendung" durch Postdienstleister und der philatelistische Handel soll ohne eine Erlaubnis oder einen Vertrag mit dem Bund möglich sein. Zudem wird eine erfolgreiche Vermarktung, von der auch mittelbar der Bund über das auszuhandelnde Entgelt profitiert, erschwert, wenn die Rechte zur Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung nicht gemeinsam eingeräumt werden. Auch wäre der bei einer Gebührenberechnung mit zu berücksichtigende Nutzen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verwendung mit abhängig von der Vergabe und Gestaltung der Vermarktungsrechte. Die Trennung zwischen Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verwendung einerseits und Vertrag über die Vermarktung andererseits soll deshalb entfallen.

Das Instrument eines - diskriminierungsfrei - auszuhandelnden Vertrages ist dabei gegenüber dem einer Erlaubniserteilung vorzuziehen. Die mit einer Gebührenordnung bewehrte Erlaubnis in Form eines Verwaltungsaktes wird nicht der Notwendigkeit gerecht, die Belange der Beteiligten bei der Gestaltung der zu übertragenden Rechte und des zu leistenden Entgelts flexibel zu berücksichtigen.

Zu Nummer 18 (§ 44)

Die Änderung des § 44 begründet in Satz 1 die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die ihr nach dem Postgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse und verweist in Satz 2 auf die entsprechend anwendbaren Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1190) und seiner nachfolgenden Änderungen. Dies betrifft die in Teil 8 des TKG enthaltenen Vorschriften über die behördliche Organisation, die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, soweit sie nicht durch die spezielleren Regelungen der §§ 45 bis 48 PostG erfasst werden.

Dabei wird die Verweiskette neben der Anpassung der bestehenden Verweise an das neue TKG zusätzlich um zwischenzeitlich neu in das TKG aufgenommene Vorschriften ergänzt, deren Anwendung auch im Postbereich sachgerecht ist: Dies betrifft die Regelungen zum Jahresbericht und Vorhabenplan (§ 122 Abs. 1 und 2 TKG), zur Mediation (§ 124 TKG), die Regelung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 138 TKG) und zu den internationalen Aufgaben (§ 140 TKG).

Die bisherigen Verweise auf die Vorschriften über den Sitz und die Rechtsstellung der Regulierungsbehörde (jetzt: § 116 TKG) sowie die Regelungen über den Beirat (jetzt: §§ 118, 119 TKG) sind entfallen, weil diese nunmehr im REGTPG vom 7. Juli 2005 (BGBL. I S. 1970) enthalten sind, das die organisatorischen Regelungen zur Bundesnetzagentur für alle Tätigkeitsbereiche übergreifend zusammenfasst. Auch die bisherigen Verweise auf die §§ 83 und 84 TKG-alt (Zusammenarbeit mit anderen Stellen, statistische Hilfen) sind ersatzlos weggefallen, da sie -wie im Telekommunikationsbereich auch - bisher keine praktische Relevanz gezeigt haben.

Zu den einzelnen Änderungen:

Neben dem Tätigkeitsbericht veröffentlicht die Bundesnetzagentur für den Telekommunikationssektor jährlich einen Jahresbericht nach § 122 Absatz 1 TKG über die Marktentwicklung einschließlich wesentlicher Marktdaten und Fragen des Verbraucherschutzes. Darin enthalten ist nach § 122 Abs. 2 TKG auch ein Vorhabenplan über die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen, deren Ergebnis im darauffolgenden Jahresbericht veröffentlicht werden. Durch die entsprechende Anwendung dieser Regelungen wird der Jahresbericht auf den Postsektor ausgedehnt.

Auch von der in § 124 TKG vorgesehenen Möglichkeit von Mediationsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten soll im Postbereich Gebrauch gemacht werden können. Ziel derartiger Verfahren ist es, mit Hilfe eines Mediators Konsensvorschläge zu erarbeiten und Lösungsvorschläge anzubieten, um gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Die "Empfehlungen" des Mediators sind rechtlich nicht verbindlich, allerdings können sie in der weiteren Konfliktbewältigung eine faktische Bindungswirkung entfalten. Die Mediationsverfahren sind neben den spezialgesetzlich geregelten Streitschlichtungsverfahren ein zusätzliches Angebot insbesondere an die Unternehmen, einen durch die Bundesnetzagentur benannten Mediator bei Streitigkeiten in Anspruch zu nehmen. Die mit der Einschaltung eines Mediators verbundenen Verfahrens- und Kostenfragen sind im konkreten Fall zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Für ein Mediationsverfahren nicht geeignet sind die gesetzlich konkret geregelten Beschlusskammerverfahren.

Die bis zur TKG-Novelle 2004 in § 71 TKG 1996 enthaltenen Befugnisse sind nunmehr in § 126 TKG enthalten und wurden um konkrete Eingriffsbefugnisse ergänzt. Diese ermöglichen der Bundesnetzagentur, bei festgestellten Verstößen gegen das Gesetz oder gegen auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen konkrete Abhilfemaßnahmen unter Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen und im Fall wiederholter oder schwerwiegender Verstöße die Tätigkeit des Unternehmens zu untersagen. Soweit durch die Pflichtverletzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist oder diese bei anderen Anbietern oder Nutzern zu wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, ist die Bundesnetzagentur auch zu vorläufigen Anordnungen befugt. Die Bundesnetzagentur kann durch diese Konkretisierungen ihre Aufgabe zur Marktaufsicht effektiver wahrnehmen. Da es sich bei dieser Regelung um einen Auffangtatbestand handelt, gilt sie nur, soweit das Gesetz keine spezielleren Vorschriften enthält.

Im Rahmen der Novelle des TKG 2004 sind spezielle bis dato auf die Beschlusskammern beschränkte Befugnisse auf die gesamte Bundesnetzagentur erweitert worden (§§ 128 bis 131). Über die fortgeschriebene entsprechende Anwendung dieser Regelungen gilt dies auch im Postsektor.

Der entsprechend anwendbare § 138 TKG (Vorlagepflicht und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur) schreibt in seinem Absatz 1 den schon nach dem bisherigen PostG anwendbaren § 75a Absatz 2 TKG fort. Die Regelung wird nunmehr um die in § 138 TKG eingefügten speziellen Vorschriften für das Verfahren ergänzt, wenn die Bundesnetzagentur die bei ihr geführten Akten oder sonstigen Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig nach § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kennzeichnet. Ein Recht der Bundesnetzagentur, die Vorlage solcher Unterlagen zu verweigern, ist nach einer Entscheidung des EuGH (Rs. C-438/04 vom 13. Juli 2006) nicht mehr vorgesehen.

Damit die Beteiligten, deren Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden, die Möglichkeit haben, ein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen, sind sie von dem Gericht der Hauptsache über die Vorlage zu informieren und zwar ohne, dass das Gericht prüft, ob die Unterlagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind; es genügt bereits die abstrakte Möglichkeit der Geheimhaltungsbedürftigkeit.

Auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten, dessen Geheimhaltungsinteresse durch die Vorlage der Unterlagen durch die BNetzA betroffen ist (1 Monat ab Unterrichtung, § 138 Absatz 3 Satz 1 TKG), kann das Gericht der Hauptsache nach § 138 Absatz 2 Satz 1 TKG entscheiden, inwieweit das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO und die Begründungspflicht des Gerichts nach § 108 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 VwGO auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind.

Ein Antrag auf Ausschluss der genannten Beteiligtenrechte bezieht sich dabei nicht nur auf die Überprüfung der von der BNetzA als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Dokumente, sondern auf sämtliche vorgelegten Unterlagen. Die Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen durch die BNetzA nach § 138 Absatz 1 ist ein bloßes Ordnungsgebot, dem allenfalls Indizwirkung für den möglichen Ausschluss von Beteiligungsrechten nach den §§ 100 und 108 VwGO zukommen kann. Das Gericht kann der Einschätzung der BNetzA folgen oder diese Einschätzung ablehnen. Ferner kann das Gericht von der BNetzA nicht als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Unterlagen auf entsprechenden Antrag hin als geheimhaltungsbedürftig einstufen.

Ein Ausschluss dieser Beteiligtenrechte kommt jedoch nur in Betracht, wenn nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Beteiligten das Recht auf rechtliches Gehör des oder der übrigen Beteiligten auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt das Gericht, ob es für die Entscheidung in der Hauptsache überhaupt auf die Verwendung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ankommt. Die Entscheidung des Gerichts, ob die § § 100 VwGO und 108 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 VwGO auf die Hauptsacheentscheidung anzuwenden sind, ergeht selbst unter Ausschluss dieser Rechte - in Camera (§ 138 Absatz 3 Satz 2 TKG).

Bei Ausschluss der Beteiligtenrechte dürfen weder die Entscheidungsgründe im In-Camera-Verfahren noch die im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen erkennen lassen (§ 138 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 2 TKG).

Gegen die Entscheidung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 TKG, Beteiligtenrechte nicht auszuschließen, steht demjenigen, dessen Geheimhaltungsinteressen berührt werden, nach § 138 Absatz 4 TKG die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen, da eine Offenlegungsentscheidung des Gerichts endgültigen Charakter hat und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein irreversibler Schaden droht. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat (§ 138 Absatz 4 TKG). Für die Beschwerde gilt die allgemeine Zweiwochenfrist des § 147 Absatz 1 VwGO.

Die telekommunikationsrechtliche Regelung des § 138 TKG wird für das postrechtliche Verwaltungsstreitverfahren übernommen, da auch hier die Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu einem das Verfahren verzögernden Streit über die Vorlagepflicht oder -berechtigung der Bundesnetzagentur führen können.

Die neu in das TKG eingefügte Regelung des § 140 TKG wird in die Verweiskette aufgenommen, weil deren Anwendung auch im Postsektor sachgerecht ist. Die Vorschrift regelt das Tätigwerden der Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Bereich der europäischen und internationalen Postpolitik, soweit es nicht durch § 44 Satz 1 PostG erfasst ist. Dies betrifft die Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen wie die Universal Postal Union (UPU), die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorab über die Inhalte geplanter Sitzungen der Gremien zu unterrichten und diesem die Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu übermitteln.

Zu Nummer 19 (§ 45 Absatz 4)

Die in Nummer 2 enthaltene Folgeänderung zur Novelle des TKG betrifft das spezialgesetzlich in § 45 PostG geregelte Auskunfts- und Prüfungsrecht der Bundesnetzagentur und passt die dort in Absatz 4 enthaltenen Verweise auf das TKG deren inhaltlichen Verschiebungen in § 127 Absatz 5 bis 10 TKG an.

Zu Nummer 20 (§ 46 Absatz 3)

Auch bei dieser die spezialgesetzliche Regelung des § 46 PostG über die Beschlusskammern betreffenden Änderung handelt es sich um eine Anpassung der die Vorschrift in Absatz 3 ergänzenden Verweise auf das TKG, die sich auf die Besetzung der Beschlusskammern und die subjektiven Voraussetzungen der Beschlusskammermitglieder beziehen. Wie im Telekommunikationsbereich muss künftig mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer die Befähigung zum Richteramt haben; dies gilt jedoch nicht für die Präsidentenkammer.

Zu Nummer 21 (§ 47)

Das Postgesetz enthält in § 47 eine eigenständige Regelung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur. In Konkretisierung des Artikels 4 Absatz 2 der Postdiensterichtlinie soll in diesem Bericht künftig für den Fall, dass infolge eines Universaldienstdefizits ein Unternehmen nach § 13 Absatz 2 oder 3 verpflichtet bzw. nach § 14 beauftragt worden ist, die Universaldienstleistung zu erbringen, eine Bewertung zu der Frage erfolgen, ob die Verpflichtung aufrechterhalten werden muss oder der Markt den entsprechenden Dienst wieder aus sich heraus anbietet.

Bisher hat die Bundesnetzagentur mit dem Tätigkeitsbericht auf der Grundlage eines Verweises auf das TKG zugleich den Bericht der Monopolkommission zur Entwicklung der Wettbewerbssituation auf den Postmärkten vorgelegt. Künftig soll die Regelung zum Gutachten der Monopolkommission wie bereits der Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur auch spezifisch im Postgesetz geregelt werden.

§ 47 wird daher um einen neuen Absatz 2 ergänzt, der sich inhaltlich unter Berücksichtigung der postspezifischen Besonderheiten an die Regelung des TKG anlehnt und damit einen ergänzenden Rückgriff auf das TKG entbehrlich macht.

Die als Absatz 3 angefügte Regelung stellt klar, dass die Bundesregierung zu beiden Berichten - dem Tätigkeitsbericht und dem gemeinsam damit vorgelegten Gutachten der Monopolkommission - Stellung nimmt.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und an die Neuregelung der Veröffentlichungen durch die Bundesnetzagentur in § 4a angepasst.

Zu Nummer 22 (§ 48)

Die Vorschrift betrifft die Förderung der Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt und ist an die gleich lautende Änderung im TKG (§ 123 Absatz 1 TKG) angelehnt.

Zu Nummer 23 (§ 49)

Wegen des Wegfalls der Exklusivlizenz sind die daran geknüpften Regelungen in § 49 Absatz 1 und 2 gegenstandslos. Im Übrigen erfolgen die erforderlichen Anpassungen im Hinblick auf die Änderungen der §§ 24 und 25.

Zu Nummer 24 (Abschnitt 12)

Wegen des Wegfalls der Exklusivlizenz sind die daran geknüpften Regelungen der §§ 51 bis 55 gegenstandslos.

Zu Nummer 25 (§ 57)

§ 57 ist mittlerweile gegenstandslos und wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 26

Anpassung an die durch das im REGTPG vom 7. Juli 2005 (BGBL. I S. 1970) erfolgte Namensänderung der Bundesnetzagentur.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Durch Artikel 2 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, das Postgesetz in seiner geänderten Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2306:
Viertes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginale Auswirkungen
VerwaltungMarginale Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft geändert und eine Informationspflicht neu eingeführt. Das Ressort hat die Auswirkungen der Informationspflichten auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Danach entfällt zukünftig die Anzeige der Beendigung eines Betriebs, der Postdienstleistungen erbringt. Aufgrund der bisher geringen Zahl jährlich angezeigter Beendigungsfälle sind die Entlastungseffekte marginal. Zudem wird für marktbeherrschende Unternehmen eine Vorlagepflicht für Entgelte für Massensendungen und für Teilsendungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen, eingeführt. Der daraus resultierende Mehraufwand ist jedoch mit Blick auf vergleichbare Informationspflichten sowohl im Einzelfall als auch aufgrund der jährlich zu erwartenden geringen Fallzahl marginal. Ferner entfällt für nicht marktbeherrschende Lizenznehmer künftig das Erfordernis, Entgelte für die förmliche Zustellung genehmigen zu lassen. Die daraus resultierenden Entlastungseffekte sind aus den oben genannten Gründen ebenfalls vernachlässigbar gering.

Auch auf Seiten der Bundesnetzagentur hat das Regelungsvorhaben nur marginale Auswirkungen. Mehraufwand entsteht aufgrund der neuen Pflicht zur Untersagung offenkundig missbräuchlicher Entgeltmaßnahmen von marktbeherrschenden Anbietern für Massensendungen und für Teilleistungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen. Diesem steht jedoch ein zu erwartender Minderaufwand durch Wegfall des Genehmigungserfordernisses für nicht marktbeherrschende Lizenznehmer für Entgelte förmlicher Zustellungen gegenüber.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter