Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern

Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 4 Absatz 2 Nummer 5 die Wörter "und Karten, insbesondere Informationen über Stoffeinträge aus Abwassereinleitungen und Modellbetrachtungen zur Abschätzung der Eintragspfade oder der Exposition von Stoffen" durch die Wörter ", Karten und Modelluntersuchungen" zu ersetzen.

Begründung:

Im Rahmen der Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe ist für Stoffeinträge aus Abwassereinleitungen nach der Richtlinie 2008/105/EG (UQN-Richtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU, weder eine Abschätzung der Eintragspfade, noch eine Abschätzung der Exposition vorgesehen.

Fachlich ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum explizit die Einträge über den Abwasserpfad hervorgehoben werden, obwohl sich bundesweit gezeigt hat, dass der überwiegende Teil der UQN-Überschreitungen prioritärer Stoffe aus diffusen Einträgen, z.B. über den Luftpfad (Quecksilber), und nicht aus Abwassereinleitungen resultiert.

2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 5 die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:

"Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass für die neu geregelten Stoffe und die Stoffe mit überarbeiteter UQN im Hinblick auf das Erreichen des guten ökologischen Zustands der 22. Dezember 2027 das ausschlaggebende Datum ist. Sie stellt ergänzend klar, dass die neuen bzw. überarbeiteten UQN bereits in den aktualisierten Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, zu berücksichtigen sind. Nur so ist sichergestellt, dass der gute ökologische Zustand überhaupt erreichbar ist und ausreichend zeitlicher Vorlauf besteht, um im Bedarfsfall Maßnahmen ergreifen zu können.

3. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 4 - neu - OGewV)

In Artikel 1 ist dem § 6 folgender Satz anzufügen:

"Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt."

Begründung:

Nach Artikel 3 Absatz 1a Buchstabe ii der Richtlinie 2013/39/EU sind die Umweltqualitätsnormen (UQN) für die neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 erst ab dem 22. Dezember 2018 anzuwenden, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand zu erreichen. Nach der derzeitigen Formulierung müssten aber diejenigen Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, für die Überwachungsergebnisse vorliegen, nach § 6 unmittelbar bei der Bewertung des chemischen Zustands berücksichtigt werden. Insoweit ist eine ergänzende Klarstellung notwendig.

4. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 OGewV)

In Artikel 1 ist § 8 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Darstellung der Oberflächenwasserkörper, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, sollte im Bewirtschaftungsplan nicht auf den Karten nach Anlage 12 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1, sondern auf einer gesonderten Karte erfolgen. Die Bewertung der Trinkwasserqualität und die Bewertung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers erfolgt nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten und Bewertungsgrundlagen. Die Qualität des Trinkwassers, die sich an den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung sowie den gesundheitlichen Orientierungswerten bemisst, sollte nicht mit dem nach §§ 5 und 6 eingestuften Zustand des Oberflächenwasserkörpers, aus dem es entnommen wird, auf einer "kombinierten" Karte ohne weitere Erläuterung in einen direkten Zusammenhang gestellt werden, um falsche Rückschlüsse insbesondere in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Eine gesonderte Darstellung empfiehlt sich umso mehr, als dass durch die Verschärfung der Bewertungsgrundlagen zur Einstufung des chemischen Zustands nach § 6 nunmehr deutschlandweit flächendeckend ein guter chemischer Zustand der Oberflächenwasserkörper verfehlt wird. Die Aussage einer "kombinierten Darstellung" ist somit fragwürdig und geht zudem über die Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG hinaus. Die Wahl der Darstellung in einer geeigneten Karte obliegt den Ländern bzw. Flussgebietsgemeinschaften.

Darüber hinaus wird empfohlen, aus fachlichen Gründen auf dieser gesonderten Karte auch jene Oberflächenwasserkörper darzustellen, aus denen Rohwasser für die Trinkwassergewinnung mittelbar über Uferfiltration entnommen wird. Auch bei mittelbarer Nutzung des Oberflächenwasserkörpers für den menschlichen Gebrauch ist dessen Schutz von besonderer Relevanz, da nicht alle im Trinkwasser unerwünschten Stoffe allein durch die Bodenpassage zurückgehalten werden.

5. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 1 in den Sätzen 3 und 4 nach den Wörtern "zu kennzeichnen" jeweils die Wörter "oder in geeigneter anderer Weise darzustellen" einzufügen.

Begründung:

Die Darstellungsvorschrift in § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit den Nummern 1.3 und 1.4 und Nummer 2 Satz 2 der Anlage 12 ist in Karten (gegenwärtig und voraussichtlich auch 2021) nicht umsetzbar. Die Häufung der notwendigen Angaben von Buchstaben und Nummern in den Karten würde zur Unbrauchbarkeit der Karten führen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die Kennzeichnung der Qualitätskomponenten und Stoffe auch außerhalb der Karten, z.B. in Tabellen oder gleichwertigen Darstellungen, erfolgen kann.

6. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV)

In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "die Informationen über den chemischen Zustand" das Wort "beispielsweise" einzufügen.

Begründung:

Die Kartendarstellungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung. Für eine differenzierte Darstellung der Belastungssituation, des aktuellen Handlungsbedarfs und der erzielten Fortschritte sind zusätzliche Karten vor allem für die Kommunikation im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußerst wichtig. Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass die für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständigen Länder weiterhin den erforderlichen Spielraum zur Ausgestaltung der Karten auch im Hinblick auf die Abstimmung in den internationalen Flussgebietseinheiten haben. So wäre beispielsweise die bundesweit abgestimmte Zusatzkarte mit der Nummer 2 auch weiterhin darstellbar (nicht-ubiquitäre Stoffe mit unveränderter UQN zur besseren Vergleichbarkeit der Situation mit dem ersten Bewirtschaftungszyklus).

7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind."

Begründung:

Die Anforderung geht über die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie hinaus.

Mit § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird suggeriert, dass jede Qualitätskomponente in jeder Gewässerkategorie ohne Unterscheidung der Überwachungsart (überblicksweise, operativ) jährlich zu überwachen sei.

Die Wasserrahmenrichtlinie lautet dazu:

"Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen."

In Nummer 4 der Anlage 10 werden mit der Tabelle "Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle" eben diese unterschieden je nach Art der Überwachung (überblicksweise oder operativ) mit "alle 1 bis 3 Jahre", "alle 6 Jahre" und "mindestens einmal in 6 Jahren" entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie in Anhang V als Mindestumfang beschrieben. Für den überwiegenden Anteil an Qualitätskomponenten in den jeweiligen Gewässerkategorien und Überwachungsarten ist hier als Mindestmaß ein Überwachungsintervall von "alle 6 Jahre" oder "einmal in 6 Jahren" vorgesehen.

Die Regelung in § 13 Absatz 1 Nummer 3 hätte neben der Verschärfung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zudem zur Folge, dass nahezu für jede Messstelle in Deutschland Begründungen angeführt werden müssten, warum sie entsprechend der Intervalle nach der Tabelle in Anhang 10 untersucht werden.

Das führt zu unnötigem Verwaltungs- und Berichtsaufwand.

Die Richtlinie 2013/39/EU vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gibt in Artikel 3 Absatz 4 und 5 Buchstabe c neu auf, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr überwachen, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. Die Richtlinie regelt zudem neu, dass die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete eine Begründung beinhalten soll, falls für diejenigen prioritären Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

Der erste Punkt ist mit der Aufnahme in die Anlage 10 Tabelle 1, hier in der Zeile "Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 in Biota" unter der Überschrift "Überwachungsfrequenzen" in nationales Recht übernommen.

Es gilt demnach mit einer Regelung in § 13 der Oberflächengewässerverordnung nur noch die zweite Anforderung, die Begründungspflicht einer anderen

Frequenz der Biotauntersuchungen in nationales Recht zu übertragen.

Die Begründungspflicht ist in der Richtlinie auf diejenigen prioritären Stoffe beschränkt, für die eine UQN für Sedimente oder Biota angewandt wird. Diese sind in der Richtlinie in Artikel 3 Absatz 2 wie folgt spezifiziert:

"Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an."

Das entspricht in der vorliegenden Oberflächengewässerverordnung den Stoffen der Anlage 8 Tabelle 2, Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43, 44.

Die vorgeschlagene Änderung nimmt diese Beschränkung auf, um das Gewollte umzusetzen und bei einer 1 : 1-Umsetzung der EU-Anforderungen zu bleiben.

8. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 2 die Wörter "für die Flussgebietseinheiten" zu streichen.

Begründung:

§ 13 Absatz 2 regelt die Bereitstellung der Bewirtschaftungspläne und des Zwischenberichts durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde.

In Deutschland werden Bewirtschaftungspläne jedoch nicht nur für die Flussgebietseinheiten, sondern auch bzw. ausschließlich für Teile der Flussgebiete und für einzelne Länder erstellt. Die vorgeschlagene Streichung ermöglicht die Bereitstellung aller Bewirtschaftungspläne.

9. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV)

In Artikel 1 ist § 14 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Vielzahl von Gewässern verlässt das Bundesgebiet mehrmals und tritt wieder ein, wie beispielsweise der Hochrhein zwischen dem Auslauf aus dem Bodensee und Weil am Rhein. Die vorgeschlagene Formulierung dient der Klarstellung, dass diese Fälle nicht erfasst sind.

10. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "2. Seen" Nummer 4, Tabelle Zeile "Fischfauna" OGewV)

In Artikel 1 sind in Anlage 5 Nummer "2. Seen" in Nummer 4 und in Tabelle Zeile "Fischfauna" die Wörter "DELAFI SITE" durch das Wort "DeLFI-Site" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung.

11. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Tabelle Zeile "Großalgen oder Angiospermen (SG)" Spalte "Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren)" OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Tabelle Zeile "Großalgen oder Angiospermen (SG)" Spalte "Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren)" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt die textliche Anpassung an '3. Übergangs- und Küstengewässer, Nummer 2'. Dort lautet der Satz "Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen ...".

12. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Fußnote 2 OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Fußnote 2 wie folgt zu fassen:

"2 Nach näherer Maßgabe von Sagert/ Selig/ Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer der Ostsee, Hrsg. Rost. Meeresbiol. Beiträge, Heft 20, 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungswerte für Nährstoffe und Chlorophylla in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die Einträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Verabschiedet auf der

8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am 19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http://www.meeresschutz.info/sonstige-berichte.html".

Begründung:

Die zusätzliche Nennung des BLANO-Berichts in Fußnote 2 wurde vergessen und konnte im bisherigen Prozess nicht mehr termingerecht eingebracht werden. Der Bericht beinhaltet Zielwerte für Chlorophyll in den Küstengewässern der Ostsee, die auf Grundlage der interkalibrierten WRRL-Klassengrenzen abgeleitet wurden und neben dem Sagert-Verfahren relevant für die Phytoplanktonbewertung in der Ostsee sind.

13. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" wie folgt zu fassen:

Nr. CAS-
Nr. 1)
Stoff- nameJD-UQN
oberirdische Ge-
wässer ohne
Übergangs-
gewässer
ZHK-UQN
ober-
irdische
Gewässer
ohne
Übergangs
-gewässer
JD-UQN
Übergangs-
gewässer und
Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5
Satz 2 des
Wasserhaushalts-
gesetzes
ZHK-UQN
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach
§ 7 Absatz 5
Satz 2 des
Wasser-
haushalts-
gesetzes
Wasser µg/l2)Schweb-
stoff oder
Sediment
mg/kg3)
Wasser
µg/l2)
Wasser µg/l2)Schwebstoff oder Sediment mg/kg3)Wasser
µg/l2)
67440-
38-2
Arsen4040

Begründung:

Die in der geltenden Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juli 2011 für Arsen festgesetzte Umweltqualitätsnorm (40 mg/kg im Schwebstoff für den Jahresdurchschnitt [JD-UQN]) soll bis zur fachlich eindeutigen Ableitung auf ökotoxikologischer Basis beibehalten werden.

Die Umweltqualitätsnormen (UQN) für flussgebietsspezifische Schadstoffe werden (im Gegensatz zu den prioritären Stoffen, die für die Beurteilung des chemischen Zustandes ausschlaggebend sind) nicht durch die EU festgelegt, sondern sind durch die einzelnen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (eu/00_0400_60gs.htm ) zu bestimmen. Das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung der UQN sind in Anhang V Nr. 1.2.6 WRRL beschrieben. Die Ableitung der UQN basiert auf der Untersuchung der Empfindlichkeit verschiedener Biota im aquatischen Ökosystem. Als maßgebend wird die UQN für das empfindlichste aquatische Schutzgut verwendet. Es bestand die Bestrebung, bei der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung für Stoffe, deren UQN bisher mangels erforderlicher Daten noch nicht ökotoxikologisch abgeleitet wurden, diese zu überarbeiten.

In der mit den Ländern abgestimmten Fassung der novellierten Oberflächengewässerverordnung vom 29. April 2015 war als neue Umweltqualitätsnorm (UQN) für Arsen 1 µg/l als Jahresdurchschnitt (JD) und 24 µg/l als zulässige Höchstkonzentration (ZHK) für oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer in der wässrigen Phase vorgesehen. Diese Festlegung war durch Stoffdatenblatt des UBA (Stand: März 2014) begründet worden. Demgegenüber sind in der von der Bundesregierung am 16. Dezember 2015 beschlossenen Fassung die Umweltqualitätsnormen für Arsen für die JD-UQN von 1 µg/l auf 2,9 µg/l erhöht und die ZHK-UQN von 24 µg/l auf 6,6 µg/l gesenkt worden, ohne diese Änderungen fachlich nachvollziehbar zu belegen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass noch keine abschließende, fachlich fundierte ökotoxikologische Ableitung für die Änderung der UQN für Arsen besteht.

Die neuen Arsen-Werte der Verordnung für Wasser würden bisherige wasserrechtliche Erlaubnisse für Einleitungen der Industrie in Frage stellen bzw. unmöglich machen. Sie bedürfen daher einer fachlich fundierten Herleitung, die durch die Verordnung bislang nicht nachvollziehbar belegt wurde.

14. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten "SA-ER", "Sa-MR", "EP" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch wenn aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit für eine Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen bezweifelt werden kann, sollte diese vollständig sein und die Gegebenheiten in den Ländern ausreichend berücksichtigen. Die fischereifachliche Prüfung macht Ergänzungsbedarf notwendig.

15. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile "Statistische Kenngröße" und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile "Statistische Kenngröße" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Redaktionelle Änderung, da die Mittelwertbildung konsequent auf alle Parameter zu übertragen ist.

16. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Messungen der Parameter dienen dazu, die Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten zu unterstützen. Da sich eine Änderung bei diesen Parametern im Jahr nach der biologischen Untersuchung nicht mehr auf die Bewertung auswirkt, läuft die Regelung insoweit ins Leere.

Die Regelungen der Verordnung setzen zudem voraus, dass die Verhältnisse langfristig unverändert bleiben. Dies berücksichtigt die Auswirkungen umgesetzter Maßnahmen in ihrer Komplexität nicht ausreichend, sondern würde bei sich ändernden Verhältnissen zu Fehlinterpretationen führen. Die Streichung ermöglicht eine sachgerechte Festlegung der Zeiträume.

17. Zu Artikel 1 (Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV)

In Artikel 1 sind in Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 die Wörter "Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16" durch die Wörter "Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der Bezug zu Anlage 3 Nummer 16 der Trinkwasserverordnung betraf bei Inkrafttreten der Oberflächengewässerverordnung 2011 den Parameter Sulfat. Mit der am 1. November 2011 in Kraft getretenen Novelle der Trinkwasserverordnung erfolgte eine Änderung der laufenden Nummern in Anlage 3 Teil I und der Parameter Sulfat erhielt die Nummer 17. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der gewollte Bezug zu dem entsprechenden Parameter der Trinkwasserverordnung hergestellt.

18. Zu Artikel 1 (Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 12 Nummer 1.3 nach den Wörtern "eines guten ökologischen Potenzials" das Wort "auch" zu streichen.

Begründung:

Die Darstellungsvorschrift in Anlage 12 Nummer 1.3 weicht von der Regelung in Anhang V Nummer 1.4.2 Dreifachbuchstabe iii der Wasserrahmenrichtlinie ab. Dort wird neben den farbigen Zustands-/Potenzialdarstellungen lediglich geregelt, dass die Oberflächenwassekörper auf den Karten mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen sind, "bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen ... nicht eingehalten worden sind". Die in der vorgelegten Verordnung vorgesehene Regelung würde eine Kennzeichnung mit einem schwarzen Punkt auch dann notwendig machen, wenn der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial nicht nur auf Grund der Nichterreichung einer Umweltqualitätsnorm schlechter als gut einzustufen ist, sondern auch dann, wenn sowohl Umweltqualitätsnormen verfehlt und der gute Zustand bei einer oder mehreren biologischen Qualitätskomponenten nicht erreicht wird.

Eine solche Regelung kann dazu führen, dass europaweit unterschiedlich dargestellt und ausgewertet wird. Zudem entspricht die Regelung nicht einer 1 : 1 Umsetzung von Vorschriften aus der Richtlinie 2000/60/EG. Mit der vorgeschlagenen Streichung des Wortes "auch" wird die Diskrepanz zwischen der Wasserrahmenrichtlinie und der Oberflächengewässerverordnung beseitigt.

B Entschließung

1. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" OGewV)

Der Bundesrat stellt fest, dass die fachlichen Grundlagen zur Ableitung der Umweltqualitätsnorm für Arsen als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration für die Wasserphase noch nicht in ausreichend gesicherter Form vorliegen, um im Rahmen der jetzigen Novellierung eine geänderte Umweltqualitätsnorm festzulegen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, diese fachlichen Grundlagen innerhalb des 2. Bewirtschaftungszeitraumes der Wasserrahmenrichtlinie zu vervollständigen und zu überprüfen sowie mit den Ländern abzustimmen. Auf dieser Grundlage sollte eine aktualisierte Umweltqualitätsnorm für Arsen in die nächste Novelle der Oberflächengewässerverordnung aufgenommen werden.

Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund noch fehlender ausreichender Untersuchungen zur Wirkung und Relevanz von Mikroplastikpartikeln auf in den Binnengewässern lebende Tiere und Pflanzen derzeit noch keine gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Oberflächengewässerverordnung bzw. der Wassergesetzgebung ableitbar sind.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Forschung zur Wirkung von Mikroplastikpartikeln auf aquatische Organismen in den Binnengewässern voranzutreiben, um in Zukunft entsprechende Vorgaben für den Gewässerschutz ableiten zu können.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass Hersteller und Inverkehrbringer von Arzneimitteln bzw. Arzneimittelwirkstoffen mit möglicher Umweltrelevanz verpflichtet werden, sämtliche Informationen bzgl. der absoluten Einsatzmenge, des Umweltverhaltens, der Toxizität sowie zur Entfernbarkeit in der Abwasserreinigung und zur Wasseraufbereitung den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die EU-Kommission um Mitteilung des Sachstands zu deren Auftrag aus dem Erwägungsgrund 6 Satz 3 der Richtlinie 2010/84/EU zu bitten, anhand der von der Europäischen Arzneimittelagentur, der Europäischen Umweltagentur und von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten einen Bericht über das Ausmaß der Verunreinigung von Gewässern und Böden mit Arzneimittelrückständen zu erstellen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit von Änderungen des Arzneimittelrechts der Europäischen Union oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu bewerten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass auf den Verpackungen für Arzneimittel der Hinweis auf unter Umweltgesichtspunkten unbedenkliche Entsorgungsmöglichkeiten, wie es bereits durch § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Arzneimittelgesetzes geregelt ist, regelmäßig aufgenommen wird. Auf den Verpackungen muss für den Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, dass Reste von Arzneimitteln entweder an einer dafür vorgesehenen Rücknahmestelle abgegeben oder aber über den Restmüll gewässerschonend entsorgt werden können.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich unter Bezug auf Erwägungsgrund 38 der Wasserrahmenrichtlinie dafür einzusetzen, dass die Hersteller und Inverkehrbringer von Arzneimitteln bzw. Arzneimittelwirkstoffen in die finanzielle Verantwortung zur Entfernung problematischer Stoffe aus der aquatischen Umwelt einbezogen werden. Die Bundesregierung wird gebeten, eine mögliche Regelungsperspektive vorzuschlagen.

Der Bundesrat stellt fest, dass nur für einen Teil der Pflanzenschutzmittel Umweltqualitätsnormen vorliegen. Für den größeren Teil der Wirkstoffe bestehen derzeit noch keine gesetzlichen Vorgaben, so dass selbst hohe Konzentrationen solcher Wirkstoffe keine Rechtsfolgen auslösen.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Fortschreibung der prioritären Stoffe-Liste einzusetzen und zu prüfen, ob die Liste der flussgebietsspezifischen Schadstoffe um weitere, häufig in den Ländern nachgewiesene und bislang nicht geregelte Pflanzenschutzmittel ergänzt werden kann.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz Instrumente für eine wirksame Minderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu entwickeln und einzuführen, um die Belastung der Oberflächengewässer durch Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Metabolite zu begrenzen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob verursacherbezogene Lenkungsinstrumente geeignete Mittel zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes und der Finanzierung des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz sein können.