Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutschtürkischen Doppelbesteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Türkei)

A. Problem und Ziel

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 24. Mai 2012 (BGBl. 2012 II S. 526, 527) innerstaatlich umgesetzt.

Mit Blick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Republik Türkei aufgrund eines bilateralen nichtsteuerlichen Abkommens nicht besteuert werden können und die in Deutschland aufgrund des Abkommens von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, hat die nach dem Abkommen zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde der Republik Türkei auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens konsultiert, um diesen Zustand der doppelten Nichtbesteuerung für in Deutschland ansässige Personen zu beenden.

Die Bundesrepublik Deutschland wird künftig insoweit statt der Freistellungsmethode nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens, die Anrechnungsmethode nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens anwenden. Dies wurde der Republik Türkei auf diplomatischem Weg notifiziert

B. Lösung

Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung ermächtigt ist, wird die gegenüber der Republik Türkei auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für die unter A. beschriebenen Einkünfte in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutschtürkischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Türkei)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Dezember 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutschtürkischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Türkei) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutschtürkischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Türkei)

Vom ...

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abkommen

Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.

§ 3 Anwendung

Diese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das deutschtürkische Doppelbesteuerungsabkommen vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527) sieht in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a vor, dass auf Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person, die aus der Türkei stammen und nach dem Abkommen in der Türkei besteuert werden können, in Deutschland grundsätzlich die Freistellungsmethode anzuwenden ist. In Fallkonstellationen, in denen die Türkei solche in Deutschland freigestellten Einkünfte aufgrund eines bilateralen nichtsteuerlichen Abkommens nicht besteuern kann, führt dies zu nicht besteuerten Einkünften (doppelte Nichtbesteuerung).

Zum Schutz vor den ungerechtfertigten Folgen der Anwendung der Freistellungsmethode ermöglicht das deutschtürkische Doppelbesteuerungsabkommen in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb deshalb die Anwendung der sogenannten Notifizierungsklausel. Nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates können die Einkünfte auf diplomatischem Weg notifiziert werden, bezüglich derer die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Freistellungmethode, sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden beabsichtigt. Wegen des Zusammenspiels des deutschtürkischen Doppelbesteuerungsabkommens mit anderen deutschtürkischen Abkommen wurde der Republik Türkei der Übergang zur Anrechnungsmethode für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer in Deutschland ansässigen Person notifiziert, die aufgrund eines nichtsteuerlichen Abkommens in der Türkei nicht besteuert werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen ist durch § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung zum Erlass dieser Verordnung ermächtigt, die die gegenüber der Republik Türkei auf diplomatischem Weg erfolgte vorgenannte Notifizierung umsetzen soll. Die Verordnung im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll die innerstaatliche Bindungswirkung der Notifizierung gegenüber der Republik Türkei herstellen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung ermächtigt ist, wird die gegenüber der Republik Türkei auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für die unter I. beschriebenen Einkünfte in verbindliches nationales Recht umgesetzt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen.

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

3.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.

4. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Abkommen)

§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen".

Zu § 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

§ 2 setzt die auf diplomatischem Weg erfolgte Notifizierung bestimmter Einkünfte, für die künftig statt der Anwendung der Freistellungs- die Anrechnungsmethode angewendet werden soll, um. Damit wird in diesen Fällen die doppelte Nichtbesteuerung vermieden.

Zu § 3 (Anwendung)

§ 3 bestimmt, dass die Verordnung auf Steuern anzuwenden ist, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

§ 4 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.