Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab und bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob durch geeignete gesetzliche Regelungen im Postgesetz die Sicherstellung des Postuniversaldienstes gestärkt und ein gesetzlicher Mindestlohn für die Beschäftigten bei den Postdienstleistern festgeschrieben werden kann.

Begründung:

Bei der nunmehr vorgesehenen Novellierung ist zu bezweifeln, ob sich die angestrebten Regelungen als wirksame Instrumente gegen Wettbewerber erweisen können, die mit Dumpinglöhnen in den Markt eintreten.

Die Vorgabe des Bundes für einen Mindestlohnstandard nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Postgesetzes basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Verdi und der Deutschen Post AG vom September 2007. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 - aufgehoben mit der Folge, dass derzeit keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für einen Mindestlohnstandard im Postbereich gelten.

Der Gesetzentwurf birgt somit das Risiko, dass sich die Arbeitssituation der Beschäftigten bei den Postdienstleistern vor dem Hintergrund eines zunehmend liberalisierten Marktes weiter verschlechtert.

Ebenso wird die Sicherstellung eines leistungsfähigen Universaldienstes durch die Gesetzesänderung nicht gewährleistet. Von einer nachlassenden Qualität der flächendeckenden Postuniversaldienstleistung wären aber insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, da Unternehmen, die neu in den Markt eintreten, aus wirtschaftlichen Gründen keine flächendeckende Dienstleistung anbieten.

Der Bundesrat verweist im Übrigen auf seinen Beschluss vom 1. März 2013 (BR-Drucksache 136/13(B) HTML PDF ) zum Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG).