Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern

943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 4 Absatz 2 Nummer 5 die Wörter "und Karten, insbesondere Informationen über Stoffeinträge aus Abwassereinleitungen und Modellbetrachtungen zur Abschätzung der Eintragspfade oder der Exposition von Stoffen" durch die Wörter ", Karten und Modelluntersuchungen" zu ersetzen.

Begründung:

Im Rahmen der Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe ist für Stoffeinträge aus Abwassereinleitungen nach der Richtlinie 2008/105/EG (UQN-Richtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU, weder eine Abschätzung der Eintragspfade, noch eine Abschätzung der Exposition vorgesehen.

Fachlich ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum explizit die Einträge über den Abwasserpfad hervorgehoben werden, obwohl sich bundesweit gezeigt hat, dass der überwiegende Teil der UQN-Überschreitungen prioritärer Stoffe aus diffusen Einträgen, z.B. über den Luftpfad (Quecksilber), und nicht aus Abwassereinleitungen resultiert.

2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 5 die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:

"Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass für die neu geregelten Stoffe und die Stoffe mit überarbeiteter UQN im Hinblick auf das Erreichen des guten ökologischen Zustands der 22. Dezember 2027 das ausschlaggebende Datum ist. Sie stellt ergänzend klar, dass die neuen bzw. überarbeiteten UQN bereits in den aktualisierten Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, zu berücksichtigen sind. Nur so ist sichergestellt, dass der gute ökologische Zustand überhaupt erreichbar ist und ausreichend zeitlicher Vorlauf besteht, um im Bedarfsfall Maßnahmen ergreifen zu können.

3. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 4 - neu - OGewV)

In Artikel 1 ist dem § 6 folgender Satz anzufügen:

"Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt."

Begründung:

Nach Artikel 3 Absatz 1a Buchstabe ii der Richtlinie 2013/39/EU sind die Umweltqualitätsnormen (UQN) für die neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 erst ab dem 22. Dezember 2018 anzuwenden, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand zu erreichen. Nach der derzeitigen Formulierung müssten aber diejenigen Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, für die Überwachungsergebnisse vorliegen, nach § 6 unmittelbar bei der Bewertung des chemischen Zustands berücksichtigt werden. Insoweit ist eine ergänzende Klarstellung notwendig.

4. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 OGewV)

In Artikel 1 ist § 8 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Darstellung der Oberflächenwasserkörper, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, sollte im Bewirtschaftungsplan nicht auf den Karten nach Anlage 12 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1, sondern auf einer gesonderten Karte erfolgen. Die Bewertung der Trinkwasserqualität und die Bewertung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers erfolgt nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten und Bewertungsgrundlagen. Die Qualität des Trinkwassers, die sich an den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung sowie den gesundheitlichen Orientierungswerten bemisst, sollte nicht mit dem nach §§ 5 und 6 eingestuften Zustand des Oberflächenwasserkörpers, aus dem es entnommen wird, auf einer "kombinierten" Karte ohne weitere Erläuterung in einen direkten Zusammenhang gestellt werden, um falsche Rückschlüsse insbesondere in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Eine gesonderte Darstellung empfiehlt sich umso mehr, als dass durch die Verschärfung der Bewertungsgrundlagen zur Einstufung des chemischen Zustands nach § 6 nunmehr deutschlandweit flächendeckend ein guter chemischer Zustand der Oberflächenwasserkörper verfehlt wird. Die Aussage einer "kombinierten Darstellung" ist somit fragwürdig und geht zudem über die Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG hinaus. Die Wahl der Darstellung in einer geeigneten Karte obliegt den Ländern bzw. Flussgebietsgemeinschaften.

Darüber hinaus wird empfohlen, aus fachlichen Gründen auf dieser gesonderten Karte auch jene Oberflächenwasserkörper darzustellen, aus denen Rohwasser für die Trinkwassergewinnung mittelbar über Uferfiltration entnommen wird. Auch bei mittelbarer Nutzung des Oberflächenwasserkörpers für den menschlichen Gebrauch ist dessen Schutz von besonderer Relevanz, da nicht alle im Trinkwasser unerwünschten Stoffe allein durch die Bodenpassage zurückgehalten werden.

5. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 1 in den Sätzen 3 und 4 nach den Wörtern "zu kennzeichnen" jeweils die Wörter "oder in geeigneter anderer Weise darzustellen" einzufügen.

Begründung:

Die Darstellungsvorschrift in § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit den Nummern 1.3 und 1.4 und Nummer 2 Satz 2 der Anlage 12 ist in Karten (gegenwärtig und voraussichtlich auch 2021) nicht umsetzbar. Die Häufung der notwendigen Angaben von Buchstaben und Nummern in den Karten würde zur Unbrauchbarkeit der Karten führen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die Kennzeichnung der Qualitätskomponenten und Stoffe auch außerhalb der Karten, z.B. in Tabellen oder gleichwertigen Darstellungen, erfolgen kann.

6. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV)

In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "die Informationen über den chemischen Zustand" das Wort "beispielsweise" einzufügen.

Begründung:

Die Kartendarstellungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung. Für eine differenzierte Darstellung der Belastungssituation, des aktuellen Handlungsbedarfs und der erzielten Fortschritte sind zusätzliche Karten vor allem für die Kommunikation im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußerst wichtig. Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass die für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständigen Länder weiterhin den erforderlichen Spielraum zur Ausgestaltung der Karten auch im Hinblick auf die Abstimmung in den internationalen Flussgebietseinheiten haben. So wäre beispielsweise die bundesweit abgestimmte Zusatzkarte mit der Nummer 2 auch weiterhin darstellbar (nichtubiquitäre Stoffe mit unveränderter UQN zur besseren Vergleichbarkeit der Situation mit dem ersten Bewirtschaftungszyklus).

7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind."

Begründung:

Die Anforderung geht über die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie hinaus.

Mit § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird suggeriert, dass jede Qualitätskomponente in jeder Gewässerkategorie ohne Unterscheidung der Überwachungsart (überblicksweise, operativ) jährlich zu überwachen sei.

Die Wasserrahmenrichtlinie lautet dazu:

"Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen."

In Nummer 4 der Anlage 10 werden mit der Tabelle "Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle" eben diese unterschieden je nach Art der Überwachung (überblicksweise oder operativ) mit "alle 1 bis 3 Jahre", "alle 6 Jahre" und "mindestens einmal in 6 Jahren" entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie in Anhang V als Mindestumfang beschrieben. Für den überwiegenden Anteil an Qualitätskomponenten in den jeweiligen Gewässerkategorien und Überwachungsarten ist hier als Mindestmaß ein Überwachungsintervall von "alle 6 Jahre" oder "einmal in 6 Jahren" vorgesehen.

Die Regelung in § 13 Absatz 1 Nummer 3 hätte neben der Verschärfung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zudem zur Folge, dass nahezu für jede Messstelle in Deutschland Begründungen angeführt werden müssten, warum sie entsprechend der Intervalle nach der Tabelle in Anhang 10 untersucht werden.

Das führt zu unnötigem Verwaltungs- und Berichtsaufwand.

Die Richtlinie 2013/39/EU vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gibt in Artikel 3 Absatz 4 und 5 Buchstabe c neu auf, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr überwachen, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. Die Richtlinie regelt zudem neu, dass die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete eine Begründung beinhalten soll, falls für diejenigen prioritären Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

Der erste Punkt ist mit der Aufnahme in die Anlage 10 Tabelle 1, hier in der Zeile "Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 in Biota" unter der Überschrift "Überwachungsfrequenzen" in nationales Recht übernommen.

Es gilt demnach mit einer Regelung in § 13 der Oberflächengewässerverordnung nur noch die zweite Anforderung, die Begründungspflicht einer anderen Frequenz der Biotauntersuchungen in nationales Recht zu übertragen.

Die Begründungspflicht ist in der Richtlinie auf diejenigen prioritären Stoffe beschränkt, für die eine UQN für Sedimente oder Biota angewandt wird. Diese sind in der Richtlinie in Artikel 3 Absatz 2 wie folgt spezifiziert:

"Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an."

Das entspricht in der vorliegenden Oberflächengewässerverordnung den Stoffen der Anlage 8 Tabelle 2, Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43, 44.

Die vorgeschlagene Änderung nimmt diese Beschränkung auf, um das Gewollte umzusetzen und bei einer 1 : 1-Umsetzung der EU-Anforderungen zu bleiben.

8. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 OGewV)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 2 die Wörter "für die Flussgebietseinheiten" zu streichen.

Begründung:

§ 13 Absatz 2 regelt die Bereitstellung der Bewirtschaftungspläne und des Zwischenberichts durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde.

In Deutschland werden Bewirtschaftungspläne jedoch nicht nur für die Flussgebietseinheiten, sondern auch bzw. ausschließlich für Teile der Flussgebiete und für einzelne Länder erstellt. Die vorgeschlagene Streichung ermöglicht die Bereitstellung aller Bewirtschaftungspläne.

9. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV)

In Artikel 1 ist § 14 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Vielzahl von Gewässern verlässt das Bundesgebiet mehrmals und tritt wieder ein, wie beispielsweise der Hochrhein zwischen dem Auslauf aus dem Bodensee und Weil am Rhein. Die vorgeschlagene Formulierung dient der Klarstellung, dass diese Fälle nicht erfasst sind.

10. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "2. Seen" Nummer 4, Tabelle Zeile "Fischfauna" OGewV)

In Artikel 1 sind in Anlage 5 Nummer "2. Seen" in Nummer 4 und in Tabelle Zeile "Fischfauna" die Wörter "DELAFI SITE" durch das Wort "DeLFI-Site" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung.

11. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Tabelle Zeile "Großalgen oder Angiospermen (SG)" Spalte "Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren)"OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Tabelle Zeile "Großalgen oder Angiospermen (SG)" Spalte "Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren)" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt die textliche Anpassung an

'3. Übergangs- und Küstengewässer, Nummer 2'. Dort lautet der Satz "Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen...".

12. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Fußnote 2 OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 5 Nummer "3. Übergangs- und Küstengewässer" Fußnote 2 wie folgt zu fassen:

"2 nach näherer Maßgabe von Sagert/ Selig/ Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer der Ostsee, Hrsg. Rost. Meeresbiol. Beiträge, Heft 20, 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungswerte für Nährstoffe und Chlorophylla in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die Einträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Verabschiedet auf der 8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am 19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http://www.meeresschutz.info/sonstigeberichte.html ".

Begründung:

Die zusätzliche Nennung des BLANO-Berichts in Fußnote 2 wurde vergessen und konnte im bisherigen Prozess nicht mehr termingerecht eingebracht werden. Der Bericht beinhaltet Zielwerte für Chlorophyll in den Küstengewässern der Ostsee, die auf Grundlage der interkalibrierten WRRL-Klassengrenzen abgeleitet wurden und neben dem Sagert-Verfahren relevant für die Phytoplanktonbewertung in der Ostsee sind.

13. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" wie folgt zu fassen:

Nr. CAS-Nr. 1)StoffnameJD-UQN oberirdische Gewässer ohne
Übergangsgewässer
ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne
Übergangs
-gewässer
JD-UQN
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5
Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
ZHK-UQN
Übergangsgewässer und
Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5
Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Wasser µg/l2)Schwebstoff oder Sediment mg/kg3)Wasser
µg/l2)
Wasser µg/l2)Schwebstoff oder Sediment mg/kg3)Wasser
µg/l2)
67440-38-2Arsen4040

Begründung:

Die in der geltenden Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juli 2011 für Arsen festgesetzte Umweltqualitätsnorm (40 mg/kg im Schwebstoff für den Jahresdurchschnitt [JD-UQN]) soll bis zur fachlich eindeutigen Ableitung auf ökotoxikologischer Basis beibehalten werden.

Die Umweltqualitätsnormen (UQN) für flussgebietsspezifische Schadstoffe werden (im Gegensatz zu den prioritären Stoffen, die für die Beurteilung des chemischen Zustandes ausschlaggebend sind) nicht durch die EU festgelegt, sondern sind durch die einzelnen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (eu/00_0400_60gs.htm ) zu bestimmen. Das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung der UQN sind in Anhang V Nr. 1.2.6 WRRL beschrieben. Die Ableitung der UQN basiert auf der Untersuchung der Empfindlichkeit verschiedener Biota im aquatischen Ökosystem. Als maßgebend wird die UQN für das empfindlichste aquatische Schutzgut verwendet. Es bestand die Bestrebung, bei der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung für Stoffe, deren UQN bisher mangels erforderlicher Daten noch nicht ökotoxikologisch abgeleitet wurden, diese zu überarbeiten.

In der mit den Ländern abgestimmten Fassung der novellierten Oberflächengewässerverordnung vom 29. April 2015 war als neue Umweltqualitätsnorm (UQN) für Arsen 1 µg/l als Jahresdurchschnitt (JD) und 24 µg/l als zulässige Höchstkonzentration (ZHK) für oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer in der wässrigen Phase vorgesehen. Diese Festlegung war durch Stoffdatenblatt des UBA (Stand: März 2014) begründet worden. Demgegenüber sind in der von der Bundesregierung am 16. Dezember 2015 beschlossenen Fassung die Umweltqualitätsnormen für Arsen für die JD-UQN von 1 µg/l auf 2,9 µg/l erhöht und die ZHK-UQN von 24 µg/l auf 6,6 µg/l gesenkt worden, ohne diese Änderungen fachlich nachvollziehbar zu belegen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass noch keine abschließende, fachlich fundierte ökotoxikologische Ableitung für die Änderung der UQN für Arsen besteht.

Die neuen Arsen-Werte der Verordnung für Wasser würden bisherige wasserrechtliche Erlaubnisse für Einleitungen der Industrie in Frage stellen bzw. unmöglich machen. Sie bedürfen daher einer fachlich fundierten Herleitung, die durch die Verordnung bislang nicht nachvollziehbar belegt wurde.

14. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 01 - neu - OGewV)

In Artikel 1 ist der Anlage 7 Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. Bei den Werten der Anlage 7 handelt es sich um rein unterstützende Orientierungswerte (keine Ziel- oder Grenzwerte) für die allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten, deren Nichteinhaltung als solche keine Zielverfehlung darstellt. Sie dienen der Ursachenforschung im Falle einer Verfehlung des guten ökologischen Gewässerzustandes. Für die Bestimmung des guten ökologischen Gewässerzustandes sind die biologischen Qualitätskomponenten entscheidend (§ 5 Absatz 4)."

Begründung:

Die Einleitung dient der Klarstellung und entspricht der Begründung zu Anlage 7 (BR-Drucksache 627/15 (PDF), Seite 108 Absatz 3). Zwar weist auch § 5 Absatz 4 OGewV der Anlage 7 ausdrücklich lediglich "unterstützende" Bedeutung zu. Praxiserfahrungen zeigen aber, dass in der öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion häufig konkret festgelegte Werte vorschnell und undifferenziert als Grenz- oder Zielwerte behandelt werden. Daher sollte zur Rechtsklarheit und zur Entlastung der Behörden der bloße Orientierungscharakter der Werte direkt in Anlage 7 nochmals einleitend ausdrücklich klargestellt werden.

15. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten "SA-ER", "Sa-MR", "EP" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch wenn aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit für eine Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen bezweifelt werden kann, sollte diese vollständig sein und die Gegebenheiten in den Ländern ausreichend berücksichtigen. Die fischereifachliche Prüfung macht Ergänzungsbedarf notwendig.

16. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle und Nummer 2.1.1 Tabelle OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisherige Regelung, nur eine Temperatur für das gesamte Jahr vorzugeben, soll beibehalten werden. Die Verknüpfung von Vorgaben für Gewässertemperaturen mit kalendarischen Vorgaben (Monate) berücksichtigt nicht ausreichend, dass die vorgegebenen Gewässertemperaturen vielfach schon aufgrund der meteorologischen Bedingungen (z.B. milder Dezember) nicht einhaltbar sind.

17. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile "Statistische Kenngröße" und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile "Statistische Kenngröße" OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 wie folgt zu ändern:

* vgl. hierzu Ziffer 20

Begründung:

Redaktionelle Änderung, da die Mittelwertbildung konsequent auf alle Parameter zu übertragen ist.

18. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV)

In Artikel 1 ist Anlage 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Messungen der Parameter dienen dazu, die Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten zu unterstützen. Da sich eine Änderung bei diesen Parametern im Jahr nach der biologischen Untersuchung nicht mehr auf die Bewertung auswirkt, läuft die Regelung insoweit ins Leere.

Die Regelungen der Verordnung setzen zudem voraus, dass die Verhältnisse langfristig unverändert bleiben. Dies berücksichtigt die Auswirkungen umgesetzter Maßnahmen in ihrer Komplexität nicht ausreichend, sondern würde bei sich ändernden Verhältnissen zu Fehlinterpretationen führen. Die Streichung ermöglicht eine sachgerechte Festlegung der Zeiträume.

19. Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile "Tmax Sommer (April bis November [*C]" Spalte "Cyp-R" OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile "Tmax Sommer (April bis November [*C]"* Spalte "Cyp-R" die Angabe "< 23" durch die Angabe "< 21,5" zu ersetzen.

Begründung:

Die Erhöhung auf 23 Grad ist fachlich nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Untersuchung "Ableitung von gewässertypspezifischen Temperaturanforderungen, Prüfung von wärmerelevanten Einleitungen und möglicher Verbesserungspotenziale nach Stand der Technik, sowie Erarbeitung einer Vorgehensweise für die einzugsgebietsweite Bewirtschaftung der Gewässer bezogen auf den Temperaturhaushalt" (2014) belegen, dass temperatursensitive Fischarten wie Salmoniden (Forellen und Äschen) und strömungsliebende Cypriniden in Fließgewässern mit Sommertemperaturen von über 20 Grad in der Regel keine reproduktiven Populationen mehr ausbilden, was zu einer mäßigen bis schlechten Bewertung des ökologischen Zustands führen wird.

Die vorgesehene Erhöhung würde neben dem Mittelgebirge mit Äschengewässertypen auch die Forellengewässertypen des Tieflandes betreffen, in dem ein Großteil der jetzigen Überschreitungen liegt. Im Ergebnis würde zwar die Überschreitungsrate für den unterstützenden Parameter Temperatur sinken. Es sind jedoch keine positiven Auswirkungen auf den ökologischen Zustand zu erwarten, da dies gemäß der o.g. Untersuchung nicht den fachlich abgeleiteten und notwendigen Temperaturanforderungen anspruchsvoller Arten entspricht. Diese müssten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch für die allgemein als temperaturtolerant geltenden Cypriniden, wie Barbe oder Brassen, eher noch niedriger angesetzt werden. Daher werden diese Änderungen wegen der bundesweit laufenden fachlichen Bearbeitung des Themas (u.a. LAWA-Projekt) äußerst kritisch gesehen. Die Erreichung der Bewirtschaftungsziele würde damit weiter erschwert.

Dieser Wert der Anlage 6 OGewV 2011 für die Max-Temperatur soll daher weitergeführt werden. Es sind die Ergebnisse des geplanten LAWA-Projektes zu Temperaturanforderungen der Qualitätskomponente Fische abzuwarten.

* vgl. hierzu Ziffer 16

20. Hauptempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 2.1.2 Spalte "Chlorid (Cl-)2" OGewV)

In Artikel 1 Anlage 7 ist in Nummer 2.1.2 die Spalte "Chlorid (Cl-)2" zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in Anlage 7 Nummer 2.1.2 Fußnote 2 die Wörter "und Chlorid" zu streichen sowie die Wörter "Sulfat- und Chloridgehalte" durch das Wort "Sulfatgehalte" zu ersetzen.

Begründung:

Die Festsetzung eines Wertes von 200 mg/l für den Parameter Chlorid für den "guten ökologischen Zustand" eines Oberflächenwasserkörpers sollte zunächst wissenschaftlich weiter untersetzt werden. Zurzeit fehlt es an ausreichend belastbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkung des Salzgehaltes auf die biologischen Qualitätskomponenten für die jeweiligen Wasserkörper, insbesondere für die Frage des Übergangs vom "guten Zustand" zum "mäßigen Zustand". Es existiert eine erhebliche Bandbreite möglicher Werte für Chloridkonzentrationen im Hinblick auf den guten Gewässerzustand, wobei durchaus auch Werte deutlich oberhalb von 200 mg/l in Frage kommen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG keine europarechtliche Verpflichtung für die Festlegung eines Chloridwertes.

Dieser Empfehlung widerspricht der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit folgender

Begründung:

Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) bestimmt in Anhang 5 Nummer 1.1 die Qualitätsnormen für die Einstufung des ökologischen Zustands. Hierunter zählt auch der Salzgehalt, der als allgemein physikalischchemische Komponente unterstützend in die Zustandsbewertung der biologischen Komponenten mit heranzuziehen ist. Dies ist der Fall, wenn biologische Bewertungsverfahren unsicher sind oder fehlen. Für den Salzgehalt wurde für Chlorid ein Orientierungswert von 200 mg/l (Jahresmittelwert) in Anlage 7 Nummer 2.1.2 festgelegt. Der Orientierungswert ist kein Grenzwert und bewirkt bei Nichteinhaltung des Chloridwertes als solche keine Zielverfehlung, solange alle biologischen Qualitätskomponenten den guten Zustand aufweisen. Darüber hinaus ist auch die geogene Hintergrundbelastung zu beachten. Die Streichung ist daher nicht sachgerecht.

Bereits mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser-LAWA-Güteklassifikation 1997 und durch Beschluss der Umweltministerkonferenz im Jahr 2007 wurde auch der Salzgehalt als allgemein physikalischchemische Komponente vorgegeben und von den Ländern angewendet.

Eine Streichung des Chloridwertes von 200 mg/l hätte erhebliche Auswirkungen auf die 2015 aktualisierten Bewirtschaftungspläne und auf das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Weserversalzung mit finanziellen Risiken.

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

Zu Artikel 1 (Anlage 7 Nummer 2.1.2 Spalte "Chlorid (Cl-)2" OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 7 Nummer 2.1.2 Tabelle in der Spalte "Chlorid (Cl-)2" die Angabe "200" jeweils durch die Angabe "400" zu ersetzen.

Begründung:

Zurzeit fehlt es an ausreichend belastbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkung des Salzgehaltes auf die biologischen Qualitätskomponenten für die jeweiligen Wasserkörper, insbesondere für die Frage des Übergangs vom "guten Zustand" zum "mäßigen Zustand". Praxiserfahrungen zeigen aber, dass in der öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion häufig konkret festgelegte Werte vorschnell und undifferenziert als Grenzoder Zielwerte behandelt werden. Es existiert allerdings eine erhebliche Bandbreite möglicher Werte für Chloridkonzentrationen im Hinblick auf den guten Gewässerzustand, wobei auch Werte deutlich oberhalb von 200 mg/l bis zu 400 mg/l in Frage kommen. Auch ergibt sich aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG keine europarechtliche Verpflichtung für die Festlegung eines Chloridwertes.

Dieser Empfehlung widerspricht der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit folgender

Begründung:

Der in der OGewV vorgeschlagene Wert für Chlorid von 200 mg/l bewegt sich an der äußersten Grenze des fachlich noch Vertretbaren, gerade auch, um den Interessen produzierender Unternehmen, die auf Gewässereinleitungen von Chlorid angewiesen sind, und der für die Verkehrssicherheit an Straßen zuständigen Behörden Rechnung zu tragen. Der Chloridwert von 200 mg/l (Jahresdurchschnitt) wurde erstmals vor 25 Jahren im "Zusatzprotokoll zum Chloridabkommen" 1991 zwischen den Rheinanliegern festgelegt und mit Maßnahmen untersetzt. Seit 1997 wurr Chloridwert von 200 mg/l als Anforderung für den guten Zustand für die Gewässergüteklassifikation durch die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) bestimmt und 2007 in die Rahmenkonzeption (RAKONII) der LAWA übernommen und von der UMK den Ländern zur Anwendung empfohlen. In neuesten Untersuchungen aus dem Jahr 2014 spricht sich die LAWA sogar für niedrigere Chloridwerte aus.

Eine Erhöhung des Chloridwerts würde zudem den Kompromiss der Flussgebietsgemeinschaft Weser zum Bewirtschaftungsplan Salz aushebeln. Eine Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens wäre unvermeidbar.

22. Zu Artikel 1 (Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV)

In Artikel 1 sind in Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 die Wörter "Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16" durch die Wörter "Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der Bezug zu Anlage 3 Nummer 16 der Trinkwasserverordnung betraf bei Inkrafttreten der OGewV 2011 den Parameter Sulfat. Mit der am 1. November 2011 in Kraft getretenen Novelle der Trinkwasserverordnung erfolgte eine Änderung der laufenden Nummern in Anlage 3 Teil I und der Parameter Sulfat erhielt die Nummer 17. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der gewollte Bezug zu dem entsprechenden Parameter der Trinkwasserverordnung hergestellt.

23. Zu Artikel 1 (Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV)

In Artikel 1 ist in Anlage 12 Nummer 1.3 nach den Wörtern "eines guten ökologischen Potenzials" das Wort "auch" zu streichen.

Begründung:

Die Darstellungsvorschrift in Anlage 12 Nummer 1.3 weicht von der Regelung in Anhang V Nummer 1.4.2 Dreifachbuchstabe iii der Wasserrahmenrichtlinie ab. Dort wird neben den farbigen Zustands-/Potenzialdarstellungen lediglich geregelt, dass die Oberflächenwassekörper auf den Karten mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen sind, "bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen ... nicht eingehalten worden sind". Die in der vorgelegten Verordnung vorgesehene Regelung würde eine Kennzeichnung mit einem schwarzen Punkt auch dann notwendig machen, wenn der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial nicht nur auf Grund der Nichterreichung einer Umweltqualitätsnorm schlechter als gut einzustufen ist, sondern auch dann, wenn sowohl Umweltqualitätsnormen verfehlt und der gute Zustand bei einer oder mehreren biologischen Qualitätskomponenten nicht erreicht wird.

Eine solche Regelung kann dazu führen, dass europaweit unterschiedlich dargestellt und ausgewertet wird. Zudem entspricht die Regelung nicht einer 1 : 1 Umsetzung von Vorschriften aus der Richtlinie 2000/60/EG. Mit der vorgeschlagenen Streichung des Wortes "auch" wird die Diskrepanz zwischen der Wasserrahmenrichtlinie und der OGewV beseitigt.

B

C

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

25. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Tabelle Zeile "Nr. 6" OGewV)

Der Bundesrat stellt fest, dass die fachlichen Grundlagen zur Ableitung der Umweltqualitätsnorm für Arsen als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration für die Wasserphase noch nicht in ausreichend gesicherter Form vorliegen, um im Rahmen der jetzigen Novellierung eine geänderte Umweltqualitätsnorm festzulegen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, diese fachlichen Grundlagen innerhalb des 2. Bewirtschaftungszeitraumes der Wasserrahmenrichtlinie zu vervollständigen und zu überprüfen sowie mit den Ländern abzustimmen. Auf dieser Grundlage sollte eine aktualisierte Umweltqualitätsnorm für Arsen in die nächste Novelle der Oberflächengewässerverordnung aufgenommen werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Thema "Mikroplastik in Gewässern" gewinnt immer mehr an Relevanz und wird zunehmend ein Thema des Gewässerschutzes. Eine Vielzahl potenzieller Effekte durch Mikroplastik auf Flora und Fauna wird in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert. Dass Effekte durch verschiedene Kunststoffpartikel verursacht werden können, belegen inzwischen zahlreiche ökotoxikologische Studien. Zwar beziehen sich die meisten Studien auf Meeres-Organismen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass beobachtete Effekte weitgehend auf verwandte limnische Taxa, d.h. in den Binnengewässern lebende Tiere und Pflanzen, übertragbar sind. Inwieweit diese Effekte tatsächlich durch in Fließgewässern relevante Konzentrationen verursacht werden, bleibt aber offen, da zum Beispiel die Laborstudien häufig mit Partikelgrößen arbeiten, die deutlich unter der in Umweltproben nachweisbaren unteren Größe liegen (meist kleiner 500 µm). Hier sind weitere Untersuchungen notwendig.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Eintrag von Arzneimitteln und Arzneimittelrückständen in die Gewässer ist, trotz des ständigen Bemühens gegenzusteuern, nach wie vor ein ungebrochener und sogar ansteigender Trend.

Diese Stoffe haben auf Grund verschiedener Eigenschaften wie bspw. Persistenz, Bioakkumulation und hormonelle Wirksamkeit teilweise erheblichen Einfluss auf die aquatischen Lebensgemeinschaften. So ist in der Wissenschaft unstrittig, dass verminderte Reproduktionsraten von Fischen, Muscheln und anderen Biota auf die in großer Menge vorkommenden Ausscheidungen von hormonell wirksamen Bestandteilen der Antibabypille zurückzuführen sind. Auch wurde in verschiedenen Studien nachgewiesen, dass bereits geringe Konzentrationen von Antidepressiva (bspw. Fluoxetin, Oxazepam) ein artuntypisches Verhalten (verminderter Fluchtreflex, Veränderung des Ernährungsverhaltens usw.) bei Flussbarschen verursachen. Diese sekundäre Wirksamkeit von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch auf die aquatische Lebensgemeinschaft kann erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem der Binnengewässer haben.

Gleichzeitig besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Bevölkerung zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und des Schutzgutes Trinkwasser, diese Stoffe aus den Oberflächengewässern entfernt zu wissen und das auch dann, wenn sie als Spurenstoffe nachweisbar sind und keine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht.

Da auf Grund der medizinischen Notwendigkeit und ethischen Gebotenheit der Gabe bestimmter, aus Gewässerschutzsicht jedoch problematischer Stoffe ein vollständiges Beenden des Eintrags der Stoffe in die Gewässer, wie in Erwägungsgrund 43 der Wasserrahmenrichtlinie gefordert, nicht möglich ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um einerseits den Eintrag zu verringern und andererseits den nicht vermeidbaren Eintrag nach Möglichkeit im Rahmen der Wasseraufbereitung vollständig zu entfernen.

Da dies mit erheblichen Kosten verbunden sein kann (vierte Reinigungsstufe in den Klärwerken), sollten zur Beseitigung der Verunreinigungen gemäß dem im Erwägungsgrund 38 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Verursacherprinzip die Produzenten bzw. Inverkehrbringer dieser Stoffe zur Kostentragung im Sinne einer erweiterten Produktverantwortung herangezogen werden.

Ferner sollten Verbraucher über deutlich lesbare Hinweise auf den Verpackungen selbst darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung lediglich über die Rückgabe an hierauf spezialisierte Sammelstellen oder aber über die für die Verbrennung vorgesehene graue Hausmülltonne möglich ist.

Dies ist erforderlich, da laut dem Institut für sozialökologische Forschung zur Zeit 47 Prozent der Deutschen Medikamentenreste über die Spüle oder die Toilette entsorgen. Dies beruht in vielen Fällen auf Unkenntnis, welche Konsequenzen falsche Entsorgung mit sich bringt. Es ist daher geboten, einen für den Verbraucher gut sichtbaren Hinweis bezüglich der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Verpackungen der Medikamente aufzuführen.

Begründung zu Ziffern 29 bis 31 (nur gegenüber dem Plenum):

Das Thema "Pflanzenschutzmittel" nimmt für den Gewässerschutz an Bedeutung zu. Pflanzenschutzmittel gelangen nach wie vor über unterschiedliche Pfade in Gewässer und tragen dort bei Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen zur Nichterreichung der Wasserrahmenrichtlinienziele bei. Da für eine Vielzahl an Wirkstoffen keine Umweltqualitätsnormen bestehen, bleibt deren Wirkung auf den ökologischen und chemischen Zustand unberücksichtigt. Durch eine eventuelle Erweiterung der Liste der flussgebietsspezifischen Schadstoffe um weitere Pflanzenschutzmittel wird die Bewertbarkeit der Oberflächengewässer verbessert und die Grundlage für eine ursachenorientierte Maßnahmenplanung geschaffen. Parallel dazu wäre ebenfalls die Liste der prioritären Stoffe auf europäischer Ebene anzupassen.

Um die Belastung der Oberflächengewässer durch Pflanzenschutzmitteleinträge insgesamt zu verringern, werden Instrumente benötigt, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gezielt steuern können. In anderen Mitgliedstaaten haben sich hier ökonomische Instrumente bewährt. Deren Einführung sollte in Deutschland vor dem Hintergrund von flächendeckenden Nachweisen von Pflanzenschutzmitteln und einer hohen Dunkelziffer an Befunden, die auf Grund fehlender Vorgaben nicht bewertet werden können, geprüft werden.