Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Gesamtwertung

Delegierte Rechtsakte: Die Verfahren zur Delegation von Rechtsakten müssen den primärrechtlichen Vorgaben aus Artikel 290 AEUV entsprechen. In jedem Einzelfall einer Übertragung muss danach gewährleistet sein, dass nur unwesentliche Befugnisse übertragen werden.

Partnerschaftsvereinbarung: Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Vorschriften über den Partnerschaftsvertrag grundlegend zu überarbeiten. Sie sollten lediglich die strategischen Prioritäten und Ziele enthalten. Das Instrument ist angesichts der unterschiedlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten sonst nicht handhabbar.

Neue Verpflichtungen zur Einhaltung sanktionsbewehrter Konditionalitäten: Die Einführung umfangreicher zusätzlicher Exante-Konditionalitäten sowie die Verknüpfung der Programmierung und Programmabwicklung mit den Nationalen Reformprogrammen in Verbindung mit Sanktionsmöglichkeiten seitens der Kommission führen zu einer Vervielfachung der Komplexität der Programmplanung und -abwicklung sowie zu unkalkulierbaren Haushaltsrisiken für die Länder. Der Bundesrat sieht mit großer Sorge, dass die zusätzlichen Sanktionsmöglichkeiten der Kommission die Akzeptanz der bisherigen Europäischen Kohäsionspolitik konterkarieren, die insbesondere in der langfristigen Planungssicherheit für alle Akteure bestand.

Möglichkeit der Aussetzung von Zahlungen infolge von Leistungsüberprüfungen: Der Bundesrat plädiert für die Fortsetzung der etablierten Leistungskontrolle über Durchführungsberichte und Evaluationen. Er lehnt hingegen die Sanktionierung des Nichterreichens von Etappenzielen im Rahmen der Leistungsüberprüfung ab. Dadurch werden Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung gesetzt und die Plan- und Steuerbarkeit der Operationellen Programme wird erschwert. Gleichzeitig entstehen den Länderhaushalten unkalkulierbare finanzielle Risiken.

I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele

Gebietskategorien

Weniger entwickelte Regionen
Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen

Territoriale Zusammenarbeit

Finanzrahmen

Zusätzlichkeit

II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)

Partnerschaftsvereinbarung

Operationelle Programme

Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Gleichzeitigkeit der Vorlage und Genehmigung von Länderprogrammen und der Partnerschaftsvereinbarung, die in den wesentlichen Eckpunkten zu korrespondieren haben, so nicht möglich sein wird.

Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die gleichzeitige Einreichung der Programme und der Partnerschaftsvereinbarung ggf. durch innerstaatliche Verfahren oder Abstimmungsprozesse mit der Kommission erschwert sein kann. Das Verfahren würde bedeuten, dass in allen Regionen eines Mitgliedstaates für alle Fonds ein Start erst möglich ist, wenn die Erstellung des letzten Operationellen Programms abgeschlossen ist. Die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung und der Operationellen Programme darf nicht von der Vorlage aller Programme eines Mitgliedstaats abhängig gemacht werden.

Der Bundesrat fordert eine flexiblere Ausgestaltung der Einreichungsmöglichkeit und damit des Starts der Programme.

In diesem Zusammenhang drängt der Bundesrat darauf, dass die als Entwurf bei der Kommission abzugebende Partnerschaftsvereinbarung bei möglichen neuen Bedarfen seitens der Länder, die bei der Erstellung der Länderprogramme bekannt werden, im Zuge der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung im sogenannten Gegenstromprinzip angepasst werden kann.

III. Konditionalitäten

IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung

V. Territoriale Entwicklung

VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung

VII. Verwaltung und Finanzkontrolle

Zu den Strukturfonds

Akkreditierungsverfahren

Aufgaben der Behörden

Finanzmanagement/Finanzfluss

Datenaustauschsysteme

VIII. Förderfähigkeitsregeln

IX. Finanzinstrumente

Zur technischen Hilfe

X. Delegierung von Rechtsakten

XI. Übergangsbestimmungen

XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission