Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11

891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Gesamtwertung

I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen

Ziele

Gebietskategorien

Weniger entwickelte Regionen

Übergangsregionen

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Vor dem Hintergrund der von der Kommission angestrebten und vom Bundesrat unterstützten strategischen Vernetzung der Fonds sollten für alle GSR-Fonds entsprechende Förderbedingungen gelten. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, dass für den ELER, anders als für EFRE und ESF, keine Übergangsregelungen vorgesehen sind. Diese unterschiedlichen Bedingungen für den regionalen Einsatz der Fonds widersprechen den Erfordernissen einer integrierten Regionalentwicklung unter Einbeziehung aller GSR-Fonds.

Stärker entwickelte Regionen

Territoriale Zusammenarbeit

Finanzrahmen

Zusätzlichkeit

II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)

Partnerschaftsvereinbarung

Operationelle Programme

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entwurf der Allgemeinen Verordnung stellt bisher nur in Artikel 111 Absatz 4 auf die Gebiete mit besonderen demografischen Nachteilen ab und bezieht dies ausschließlich auf die eventuelle Anpassung der Kofinanzierungssätze. Er greift dabei auf die "alten" Sachverhalte vor Ergänzung des Artikels 174 AEUV zurück:

"...

Auf diesen Artikel bezieht sich der Entwurf der EFRE-VO, Artikel 10, im Hinblick auf die Berücksichtigung demografischer Probleme in den Operationellen Programmen insgesamt:

"... Bei den aus dem EFRE kofinanzierten Operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 [Allgemeine Verordnung] konfrontiert sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet..."

Damit wäre die besondere Berücksichtigung demografischer Problemlagen in den deutschen Fördergebieten ausgeschlossen. Dies soll geändert werden.

III. Konditionalitäten

IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung

V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen

VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung

VII. Territoriale Entwicklung

VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung

IX. Verwaltung und Finanzkontrolle

Zu den Strukturfonds

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Akkreditierungsverfahren

Aufgaben der Behörden

Finanzmanagement/Finanzfluss

Datenaustauschsysteme

X. Förderfähigkeitsregeln

XI. Finanzinstrumente

Zur technischen Hilfe

Zu den Finanzbestimmungen

Begründung:

In der Rahmenverordnung (Artikel 82) werden für den EFRE und ESF drei Kategorien von Regionen auf der Nuts-2-Ebene ausgewiesen:

XII. Delegierung von Rechtsakten

XIII. Übergangsbestimmungen

XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission