Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/11019 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 17/10042, 17/10124 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 248/12 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt."

5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. § 7 wird wie folgt geändert:

6. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

7. In Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird nach dem Wort "Traubenmostmengen" ein Abführungszeichen eingefügt.

8. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

"12. § 15 wird wie folgt geändert:

9. In Nummer 14 Buchstabe b wird das Wort "Prädikatswein" durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A." ersetzt.

10. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

"15. § 17 wird wie folgt geändert:

11. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt.

12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

13. Nummer 18 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

14. In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "bezeichneten Namen kleinerer geografischer Einheiten" "bezeichneten Namen geografischer durch die Wörter Einheiten" ersetzt.

15. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

"22. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

16. Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

"23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden." "

17. Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24 und vor der Angabe " § 44 Absatz 6" wird ein Komma eingefügt.

18. Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 25 und die Wörter "und Prädikatswein" werden durch die Wörter "oder eines Prädikatsweines" ersetzt.

19. Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:

"26. § 39 wird wie folgt geändert:

20. Die bisherigen Nummern 25, 26 und 27 werden die Nummern 27, 28 und 29.

21. Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 30 und wird wie folgt gefasst:

"30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14 und 15 ersetzt: