Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte und der betroffenen Wirtschaftsunternehmen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation(Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)

Auf Grund des § 110 Abs. 2, 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (AB1. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (AB1. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden. (Gilt für die Neufassung erst nach der Notifizierung).
*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozeßordnung (StPO).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

Teil 2
Maßnahmen nach den § § 100a, 100b der Strafprozeßordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den § § 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht

Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten, Grundsätze

§ 3 Kreis der Verpflichteten

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gilt dies nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dient.

(2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit

§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs

(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss oder an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.

(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist . Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung und des Übergabepunktes von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 7 und Abs. 2 bis 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 abgewichen werden kann. Die § § 21 und 22 sind im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 5 Grundsätze

(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach den § § 100a, 100b der Strafprozeßordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den § § 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, die

(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten ausschließlich die durch die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten. Bei Zusammenschaltungen mit Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber hat er sicherzustellen, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der technischen Möglichkeiten übergeben werden.

(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stelle angehören darf.

(4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Anordnung weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Telekommunikationsanschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Anordnung nicht verändert werden.

(5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den tatsächlichen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung einer Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.

(6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.

Abschnitt 2
Technische Anforderungen

§ 6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen

(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann; dies gilt für eine von der berechtigten Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer Überwachungsmaßnahme entsprechend.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.

(3) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung neben der in seiner Telekommunikationsanlage verwendeten Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in der Technischen Richtlinie nach § 11 bereichsspezifisch festgelegten Kennungsart ermöglichen kann, die er für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage erhebt. Soweit die zu überwachende Kennung des Telekommunikationsanschlusses in Fällen abgehender Telekommunikation durch die Telekommunikationsanlage des Verpflichteten nicht ausgewertet wird, hat der Verpflichtete die Überwachungskopie nach Maßgabe der Technischen Richtlinie auf der Basis der zugehörigen Benutzerkennung bereitzustellen.

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben zu überwachenden Kennung gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.

§ 7 Bereitzustellende Daten

(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt:

(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwachungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenznummer der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Überwachungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte Stelle aufgeteilt werden und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer zu kennzeichnen.

(3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtungen so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu überwachenden Telekommunikation getrennt von den durch die Referenznummer gekennzeichneten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der berechtigten Stelle ausschließlich diese Daten zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwachung der Telekommunikation,

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage zu Grunde liegenden Technologie. Die Gestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner Telekommunikationsanlage festzulegen.

§ 8 Übergabepunkt

(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 11 entspricht.

(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass

Wird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr. 3 abgewichen, hat der Verpflichtete dies in den der Bundesnetzagentur nach § 19 Abs. 2 einzureichenden Unterlagen darzulegen; die Bundesnetzagentur entscheidet abschließend, ob und für welchen Zeitraum Abweichungen geduldet werden. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.

(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung von Komprimierungsverfahren. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9 Übermittlung der Überwachungskopie

(1) Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können. Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Für die Entgegennahme der Überwachungskopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Telekommunikationsdienste in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Überwachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) Bei Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, ist die Überwachungskopie unter Verwendung des Internet-Protokolls zu übermitteln. Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Überwachungskopie an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der Verpflichtete eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 19 abschließend entscheidet.

(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach § 14.

§ 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse

Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 11 Technische Richtlinie

Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

§ 12 Entgegennahme der Anordnung, Rückfragen

(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch nach sechs Stunden nach der Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur eine im Inland gelegene Stelle anzugeben, die für die berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen Entgelt für eine einfache Telekommunikationsverbindung erreichbar sein muss.

(2) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer Anordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten. Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.

(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er telefonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur technischen Umsetzung einzelner noch nicht abgeschlossener Überwachungsmaßnahmen jederzeit durch sachkundiges Personal entgegennehmen kann. Ist eine sofortige Klärung nicht möglich, hat der Verpflichtete den Sachverhalt während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von sechs Stunden, einer Klärung zuzuführen und die anfragende Stelle über den Sachstand der Klärung zu benachrichtigen. Andere Rechtsvorschriften, nach denen die berechtigten Stellen im Einzelfall eine frühere Beantwortung ihrer Rückfragen fordern können, bleiben unberührt. Für die Angabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen entgegennehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.

§ 13 Störung und Unterbrechung

Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme zu verständigen. Dabei sind anzugeben

Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unterbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen anderer Teilnehmer zu entstören. In Mobilfunknetzen sind die Angaben über Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.

§ 14 Schutzanforderungen

(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.

(2) Die Überwachungskopie ist durch angemessene Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu schützen. Für die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die durch angemessene technische Maßnahmen vor einer unbefugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren anzuwenden, die einen angemessenen Schutz vor einer Übermittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. Die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 und 2 erforderlichen Verfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 11 festzulegen. Bei jeder Übermittlung der Überwachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen soll die Empfangsberechtigung des Aufzeichnungsanschlusses und die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Verpflichteten durch technische Maßnahmen festgestellt werden. In Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 4 außerhalb der berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Bundesnetzagentur verwaltet wird. Die Schutzanforderung nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik auf Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der Überwachungseinrichtungen und auf der Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnungen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.

§ 15 Verschwiegenheit

(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunikationsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.

(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich unbefugter Kenntnisnahme von Informationen über zu überwachende Kennungen und die Anzahl gegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter Kennungen sowie die Zeiträume, in denen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Für unternehmensinterne Prüfungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung von Anordnungen stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zurückliegenden Zeitraum betroffenen zu überwachenden Kennungen mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Kennungen oder auf die die Überwachung durchführenden Stellen möglich sind.

(3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt wird oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein Unbefugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer Überwachungsmaßnahme erlangt hat, hat der Verpflichtete die betroffene berechtigte Stelle und die Bundesnetzagentur unverzüglich und umfassend über das Vorkommnis zu informieren.

§ 16 Protokollierung

(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Anwendungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke des Nachweises (§ 19 Abs. 5), für Prüfungen im Falle von Änderungen der Telekommunikationsanlage oder nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Anwendungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:

Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffsrechte und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:

§ 17 Prüfung und Löschung der Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen

(1) Der Verpflichtete hat zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres einen angemessenen Anteil der nach § 16 erzeugten Protokolldaten, mindestens jedoch 20 vom Hundert, auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Unterlagen zu prüfen. Er hat die Protokolldaten jedoch in allen Fällen zu prüfen,

Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. In den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegen die Aufgaben nach Satz 1 und 2 dem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit der technischen Umsetzung der Anordnungen betraute Personal hinzuziehen. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen die nach § 16 Abs. 1

Satz 3 Nr. 2 protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur spätestens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden. Die Bundesnetzagentur bewahrt diese Unterlagen, die sie bei der Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden kann, bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres auf.

(2) Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbehaltlich Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von zwölf Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse an die Bundesnetzagentur zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten, es sei denn, dass die Überwachungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Andere Rechtsvorschriften, die eine über Satz 1 hinausgehende Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben unberührt; dies gilt entsprechend auch für unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.

(3) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete unabhängig von der Prüfung der Protokolldaten Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie des Untersuchungsergebnisses an die Bundesnetzagentur zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß Satz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des Kalenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung folgt.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen

Unterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 zu nehmen. Die Befugnisse der für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behörden werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Für die gemäß § 16 erstellten Protokolldaten muss für die

Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, diese sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.

Abschnitt 4
Verfahren zum Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes

§ 18 (weggefallen)

§ 19 Nachweis

(1) Für den nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu erbringenden Nachweis der Übereinstimmung der von dem Verpflichteten getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie (§ 11) hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen und ihr die erforderlichen Prüfungen der Überwachungseinrichtungen und der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort zu ermöglichen. Den Nachweis für baugleiche Einrichtungen hat der Verpflichtete nur einmal zu erbringen; die Bundesnetzagentur kann jedoch in begründeten Fällen einen weiteren Nachweis an einer baugleichen Einrichtung verlangen.

(2) Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unterlagen müssen die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Name und Sitz des Verpflichteten sowie die Namen der Personen, die für die Vorhaltung der Überwachungseinrichtungen verantwortlich sind, sowie Beschreibungen über:

Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit für die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine Typmusterprüfung nach § 110 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes durchgeführt wurde, kann der Verpflichtete zur Vereinfachung auf die Ergebnisse dieser Typmusterprüfung verweisen.

(3) Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflichteten den Eingang der Unterlagen. Sie prüft die Unterlagen darauf, ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der § § 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der § § 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 und Abs. 3, der § § 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 entsprechen; dabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen Vorschriften nach § 11 Satz 3, von Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30. Nach Prüfung der schriftlichen Unterlagen vereinbart die Bundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen Termin für eine technische Prüfung der Überwachungseinrichtungen und eine Prüfung der organisatorischen Vorkehrungen.

(4) Die Bundesnetzagentur leitet die prüffähigen Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist zu. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur bei ihrer Entscheidung über die vorübergehende Duldung von Abweichungen mit zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich

Für die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach § 17 bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten den Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für die Prüfung verwendeten Telekommunikationsanschlüsse sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wurde. Die Bundesnetzagentur kann zu den Prüfungen nach Satz 1 auch Vertreter der in Absatz 4 genannten Stellen hinzuziehen. Für Prüfungen, die die Bundesnetzagentur nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend.

(6) Entsprechen die von dem Verpflichteten vorgehaltenen Überwachungseinrichtungen und die von ihm getroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vorschriften dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 11, erteilt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden Nachweisbescheid. Weichen die vorgehaltenen Überwachungseinrichtungen oder die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerlegen, die Abweichung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Eine dauerhafte Abweichung kann nur geduldet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird und keine Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen erforderlich sind; in diesem Fall sind die geduldeten Abweichungen im Nachweisbescheid zu bezeichnen. Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zur Folge haben, hat die Bundesnetzagentur in dem Nachweisbescheid darzustellen, dass der Nachweis für diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale nicht erbracht ist, bei denen sich diese Abweichungen auswirken.

(7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät bei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angeforderte Ergänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen können, soll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach § 115 Abs. 2 oder 3 des Telekommunikationsgesetzes eine Nachbesserungsfrist einräumen, die einen Monat nicht übersteigen darf.

(8) Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen wie nach § 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur entsprechend geänderte Unterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.

§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung

§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

Abschnitt 5
Abweichungen

§ 21 Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen

(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind, soll die Bundesnetzagentur Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dulden, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.

(3) Der Betreiber kann die Überwachungseinrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so gestalten, dass

(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er

Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 zur Benachrichtigung der berechtigten Stelle über den Sachstand der Klärung bleibt unberührt.

(5) Der Betreiber kann die den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 zu Grunde liegenden Tätigkeiten durch ein und dieselbe Person wahrnehmen lassen; die sich hieraus ergebenden Risiken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit gehen zu Lasten des Betreibers.

§ 22 Sonstige Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19 Abs. 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 dulden, sofern

Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abweichungen mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflichteten befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19 Abs. 4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. Der Nachweisbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen Richtlinie nach § 11 können für bestimmte Telekommunikationsanlagen oder

Telekommunikationsdienste technische Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhaltung Abweichungen allgemein zulässig sind.

(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungseinrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick auf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem vereinfachten Verfahren annehmen. Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften dieser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern

Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 23 Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen

(1) Die probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen und nur zulässig

Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen, wobei er sicherzustellen hat, dass über diese Anschlüsse ausschließlich zu Prüfzwecken bestimmte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bedarf die probeweise Anwendung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle und einer schriftlichen Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, die diese sowohl der berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten übermittelt. In der Anmeldung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine nachträgliche Anmeldung zulässig. Die Personen, die für die ausschließlich zu Erprobungszwecken oder zur Störungsbeseitigung erzeugte Telekommunikation verantwortlich sind, haben sicherzustellen, dass diese Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungsverfahren für die Anmeldung und die Bestätigung sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.

(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.

§ 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse

(1) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.

(2) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.

§ 25 Statistik

Die nach § 110 Abs. 8 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend davon können die von der Vorhalteverpflichtung ausgenommenen Betreiber der in § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jahresstatistik dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur übermitteln.

Teil 3
Maßnahmen nach den § § 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes

§ 26 Kreis der Verpflichteten

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den § § 27 und 28 ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend. Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen. Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den § § 27 und 28 erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.

§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit

(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.

(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:

(4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu gewähren:

Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.

(5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.

(6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

(7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.

(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, § § 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie § § 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. Für Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen ist abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.

§ 28 Verfahren

(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die § § 16 und 17 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.

§ 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

Teil 4
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603), oder das Einvernehmen nach § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis nach § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der Genehmigung erfüllt werden; § 110 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. Betreiber, die Telekommunikationsanlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 betreiben, haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen ab dem einsetzen: 1. des Monats, der auf den 15. Monat nach Inkrafttreten der Verordnung folgt vorzuhalten; ab diesem Zeitpunkt haben sie auch die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Betreiber nach § 26 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Vorkehrungen zur Umsetzung von Maßnahmen nach den § § 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes getroffen haben, können einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 noch bis zum einsetzen: Letzter des neunten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellen.

(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des am 29. Januar 2002 verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(3) Für die erste nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellende Jahresstatistik nach § 25 sind auch die Daten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften zu erheben waren.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005

Anlage(zu § 25)( U n t e r n e h m e n )

Jahresstatistik für das Kalenderjahr

über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach den § § 100a, 100b der Strafprozeßordnung
Hinweise:
1. Unter 2 sind technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten, die von dem Unternehmen nicht angeboten werden, zu streichen.
2. Alle verbleibenden Zahlenfelder auszufüllen, daher bitte zutreffendenfalls "0" einsetzen.
1.1 Anzahl der vorgelegten Anordnungen:
(sowohl von Richtern als auch von der Staatsanwaltschaft) - Verlängerungsanordnungen *) und Bestätigungen gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO bitte nicht mitzählen -
1.2 Anzahl der vorgelegten Verlängerungsanordnungen *):
2. Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen:
Lfd. Nr. Technische Ausprägungen derArt der Anordnung
 Telekommunikationsmöglichkeiten, Kennungen für:"neue" Anordnungen (Nummer 1.1)Verlängerungsanordnungen (Nummer 1.2)
2.1analoge Telefon-Anschlüsse
2.2ISDN-Basis-Anschlüsse
2.3ISDN-Primärmultiplex-Anschlüsse
2.4Mobiltelefon-Anschlüsse
2.5E-Mail
2.6Internetzugänge (z.B. DSL, CATV)
2. +)
2. +)
2. +)
2. +)

+) Anmerkung: Für andere technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten bitte die jeweils zutreffende Bezeichnung in die freien Felder eintragen; ggf. Zusatzblatt verwenden.

(Ort, Datum)(Unterschrift des Vertretungsberechtigten)

*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozeßordnung (StPO).

Begründung zu den Änderungen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Allgemeines

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3317), muss an neuere Entwicklungen, insbesondere an die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und an das neue Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) angepasst werden. Anlässlich dieser Anpassungen werden gleichzeitig weitere anstehende Änderungen durchgeführt.

Die Änderungen der TKÜV dienen folgenden Zielen:

1. Umsetzung der EU-Genehmigungsrichtlinie und des neuen Telekommunikationsgesetzes

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Aufnahme des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder das Angebot eines TK-Dienstes nicht mehr von der Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht werden dürfen. Diese Vorgabe hatte Auswirkungen auf die Vorschrift des § 88 Abs. 2 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), die durch § 110 Abs. 2 TKG vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) ersetzt wurde. Als Folge dieser Änderung entfällt das bisherige Genehmigungsverfahren nach § 18 TKÜV.

Die bisher in § 88 Abs. 2 TKG vom 25. Juli 1996 und in § 18 der TKÜV vorgesehene, grundsätzlich vor der Betriebsaufnahme einer Telekommunikationsanlage durchzuführende Abnahme der für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen wird durch ein erst nach der Betriebsaufnahme durchzuführendes Nachweisverfahren ersetzt, um die staatlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen. Hierbei hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage der Bundesnetzagentur innerhalb einer angemessenen Frist nach Betriebsaufnahme durch die Vorlage von Unterlagen und das Einräumen einer Prüfmöglichkeit an einer dieser Einrichtungen - nicht jedoch an jeder - nachzuweisen, dass die von ihm vorgehaltenen technischen Einrichtungen und die von ihm getroffenen organisatorischen Vorkehrungen die anzuwendenden Vorschriften der TKÜV und der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG erfüllen. Diese Änderungen bedingen den Ersatz des bisherigen § 19 TKÜV und führen zu zahlreichen Folgeänderungen an verschiedenen Stellen der Verordnung.

2. Berücksichtigung landesgesetzlicher Vorschriften zu präventivpolizeilichen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

BMI, BMWA und BMJ sind im Einvernehmen mit den Ländern übereingekommen, dass die Bestimmungen der TKÜV auch die Vorschriften zur präventivpolizeilichen Telekommunikationsüberwachung nach Landesrecht berücksichtigen. Damit wird das sonst entstehende Erfordernis landesspezifischer Vorschriften zur technischen und organisatorischen Umsetzung derartiger Maßnahmen vermieden. Diese Vorgehensweise hat Änderungen des § 1 Nr. 1 TKÜV sowie entsprechende Änderungen an etlichen weiteren Stellen der TKÜV zur Folge.

3. Lösung des Problems der sog. Auslandskopf-Überwachung

Die Überwachung von Telekommunikation im Inland, die von unbekannten Anschlüssen im Inland zu bekannten Anschlüssen im Ausland erfolgt (sog. Auslandskopf-Überwachung), ist nach Maßgabe gesetzlicher Befugnisse zulässig (z.B. § § 100a, 100b StPO). Der bisherige Wortlaut der TKÜV steht aber dem Treffen entsprechender technischer Vorkehrungen entgegen. Die TKÜV ist daher an den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Wenngleich es grundsätzlich vorgesehen ist, den in einem schwierigen Abstimmungsprozess mit der Wirtschaft gefundenen Kompromiss zum Kreis der durch die TKÜV zum Treffen von Vorkehrungen Verpflichteten unverändert zu lassen, ist durch diese Anpassung für diesen Teilbereich eine leichte Korrektur des Kreises der Verpflichteten unumgänglich.

4. Administrative Erleichterung für die betroffenen Betreiber

Die Prüfung der nach § 16 TKÜV zu erstellenden Protokolle bei den Unternehmen kann in Folge der eingeführten Vorkehrungen zur Verhinderung eines Missbrauchs der Überwachungsfunktionen erleichtert werden. Künftig sind Prüfungen der Protokolle nur noch erforderlich

In Folge dieser Erleichterungen muss allerdings die Aufbewahrungsfrist der Protokolldaten verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TKÜV).

Für Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen der Verpflichteten wird in § 23 Abs. 1 ein unbürokratisches Verfahren eingeführt, das den Betreibern die Durchführung derartiger Funktionsprüfungen in Eigenverantwortung ermöglicht.

5. Klarstellungen bezüglich der Anwendbarkeit einzelner Vorschriften und der Verpflichtungen zur Information der berechtigten Stellen bei Entschleierungen von Überwachungsmaßnahmen

Einzelne Vorschriften werden zur Klarstellung des Gewollten sprachlich präzisiert und die Informationspflichten im Falle einer Entschleierung von Überwachungsmaßnahmen werden klargestellt.

6. Redaktionelle Bereinigungen

In der geänderten TKÜV wird nun durchgängig ein einheitlicher Begriff für die Bundesnetzagentur verwendet. Ferner werden einige bisher verwendete Begriffe, die je nach Kontext mit unterschiedlichen Begriffsinhalten belegt waren, durch neue Begriffe mit nur einem durchgängigen Begriffsinhalt ersetzt.

Kosten der öffentlichen Haushalte und der betroffenen Wirtschaftsunternehmen

Im folgenden wird unterschieden zwischen den Kosten für

Andere als die unter Buchstabe a und b genannten öffentlichen Haushalte sind nicht betroffen.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Zu den geänderten Vorschriften im Einzelnen

Zu § 1

Der Wortlaut und die Reihenfolge der Aufzählung unter den Nummern 1 bis 8 werden an den Wortlaut des § 110 Abs. 2 TKG angepasst, zudem werden anstelle der die Telekommunikationsüberwachung regelnden, außer Kraft getretenen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes die entsprechenden neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt.

Die Ergänzung der Nummer 1 um Buchstabe d dient der Berücksichtigung landesrechtlicher Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation.

In Nummer 2 wird festgelegt, dass die Verordnung den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie bildet, der ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften zu beachten ist.

Durch Nummer 3 wird festgelegt, dass die Verordnung das Verfahren für den nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c TKG zu erbringenden Nachweis regelt, der wegen der fortgefallenen Genehmigungspflicht erforderlich geworden ist.

Nummer 4 bezieht sich auf die durch § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d TKG vorgegebene Duldungsverpflichtung, die bereits in dem bestehenden § 27 TKÜV konkretisiert wurde.

In den Nummern 5 bis 8 wird der Wortlaut an die in § 110 Abs. 1, 2, und 6 TKG verwendeten sowie an die in der TKÜV mit dem Ziel der Klarstellung neu eingeführten Begriffe angepasst, wobei unter dem in § 110 Abs. 6 TKG verwendeten Begriff "Netzabschlusspunkt" der Netzabschlusspunkt für einen Aufzeichnungsanschluss zu verstehen ist (siehe auch § 2 Nr. 2 TKÜV). Zusätzlich wird durch eine sprachlich präzisierte Formulierung verdeutlicht, dass die Vorschriften die Umsetzung der den Betreibern vorgelegten Anordnungen betreffen.

Zu § 2

In Nummer 1 dient die neue Formulierung "Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation" der Anpassung an den in diesem Fachbereich üblichen Sprachgebrauch. Darüber hinaus wird die Reihenfolge der aufgeführten Gesetze an die an anderen Stellen der Verordnung übliche Reihenfolge angepasst, anstelle der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes werden die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt und die Aufzählung der berücksichtigten gesetzlichen Vorschriften wird um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen ergänzt.

In Nummer 2 wird zur Klarstellung des Verordnungstextes der Begriff "Aufzeichnungsanschluss" für die Anschlüsse eingeführt, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschaltet werden. Für den durch Teilnehmer oder sonstige Endnutzer benutzten Anschluss wird der Begriff "Telekommunikationsanschluss" eingeführt (siehe neue Nummer 10). Die Verwendung des in § 3 Nr. 21 TKG eingeführten Begriffs "Teilnehmeranschluss" scheidet für die Anwendung in der TKÜV aus, weil dieser Begriff im TKG ausschließlich auf feste öffentliche Telefonnetze bezogen ist, Vorkehrungen für die Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen aber auch in Mobiltelefonnetzen getroffen werden müssen.

In Nummer 3 wird die Reihenfolge der aufgeführten Gesetze an die an anderen Stellen der Verordnung übliche Reihenfolge angepasst, anstelle der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes werden die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt und die Aufzählung wird um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen ergänzt. Zudem wird klargestellt, dass sich die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jeweils nur aus der Anordnung ergibt.

In der neu eingefügten Nummer 4 wird der Begriff "Betreiber einer Telekommunikationsanlage" in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in § 3 Nr. 1 und 2 TKG vom 25. Juli 1996 aufgenommen, die im Zuge der Gesetzesnovellierung entfallen sind ("Betreiben von Übertragungswegen" und "Betreiben vom Telekommunikationsanlagen"). Diese Begriffsbestimmung ist in der TKÜV erforderlich, um den Adressatenkreis der TKÜV zu verdeutlichen. Die Verpflichtung zum Treffen von Vorkehrungen gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder rechtlichen Verhältnissen an der Telekommunikationsanlage.

In Nummer 5 wird die Begriffsbestimmung der bisherigen Nummer 4 ohne Änderung in der Sache an den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes angepasst: der Bezug auf die Begriffsbestimmung § 3 Nr. 3 TKG vom 25. Juli 1996 wird gestrichen, weil der Begriff "Endgerät" im Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 nicht mehr enthalten ist. Durch die Verwendung des Begriffs "Nutzer" anstelle des im Sprachgebrauch üblichen Begriffs "Teilnehmer" wird klargestellt, dass für die Nutzung von Endgeräten eine Vertragsbeziehung zum Diensteanbieter nicht Voraussetzung ist.

In der neuen Nummer 5 wird für die "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" zur Vereinfachung des Textes die Kurzbezeichnung "Bundesnetzagentur" eingeführt. Die Bundesnetzagentur ist nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes die Regulierungsbehörde im Sinne des Telekommunikationsgesetzes

Die bisherige Nummer 5 (Funkzelle) entfällt, da der Begriff im geänderten Verordnungstext nicht mehr enthalten ist. Die bisherige Nummer 6 (Kennung) entfällt, da im geänderten Verordnungstext zur Klarstellung nur noch der Begriff "zu überwachende Kennung" verwendet wird, der unter der neuen Nummer 17 aufgeführt ist. Die bisherige Nummer 7 (Kennzeichnung) entfällt, da der Begriff im geänderten Verordnungstext nicht mehr enthalten ist und zur Klarstellung durch die Begriffe "Referenznummer" (neue Nummer 8) oder "Zuordnungsnummer" (neue Nummer 18) ersetzt wird.

Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 8.

In Nummer 8 ist zur Klarstellung der Begriff "Referenznummer" aufgenommen, der inhaltlich der bisherigen Nummer 7 Buchstabe a entspricht. Im Gegensatz zum bisher verwendeten Begriff "Kennzeichnung", der je nach Kontext mit zwei unterschiedlichen Begriffsinhalten belegt war, wird der neue Begriff "Referenznummer" nur noch mit einem einzigen durchgängigen Begriffsinhalt verwendet.

Die bisherige Nummer 9 (Rufzone) entfällt, da der Begriff im geänderten Verordnungstext nicht mehr enthalten ist.

Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 10 unter Berücksichtigung der erforderlichen sprachlichen Ergänzungen, die sich aus den einengenden Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 14 und 20 TKG zu "Nutzer" und "Teilnehmer" ergeben.

Die bisherige Nummer 11 (Teilnehmer) entfällt, da der Begriff nun durch § 3 Nr. 20 TKG bestimmt ist. Die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 20 TKG ist jedoch im Vergleich zu der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 11 TKÜV in der bisherigen Fassung durch die Bezugnahme auf einen "Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste" eingeschränkt. Zur Kompensation dieser Eingrenzung muss in der TKÜV an etlichen Stellen anstelle des "Teilnehmers" der "Nutzer" berücksichtigt werden.

In Nummer 10 wird zur Abgrenzung gegenüber dem "Aufzeichnungsanschluss" der Begriff "Telekommunikationsanschluss" für den durch einen Nutzer benutzten Anschluss eingeführt. Der naheliegende Begriff "Teilnehmeranschluss" kann hier nicht verwendet werden, weil dieser durch § 3 Nr. 21 TKG auf Festnetzanschlüsse begrenzt ist, eine derartige Begrenzung aber auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze (siehe Nummer 1) für die TKÜV nicht sachdienlich wäre.

Nummer 11 entspricht der bisherigen Nummer 12 unter Berücksichtigung der erforderlichen sprachlichen Klarstellung hinsichtlich des Begriffs "Überwachungskopie" (siehe Nummer 14).

Durch die neue Nummer 12 wird klargestellt, was im Sinne der TKÜV unter dem Begriff "Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dient" zu verstehen ist.

Mit der neuen Nummer 13 wird zur sprachlichen Vereinfachung des Verordnungstextes der Begriff "Überwachungseinrichtungen" eingeführt, mit dem die vom Verpflichteten nach § 110 Abs. 1 TKG für die Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen vorzuhaltenden technischen Einrichtungen einschließlich der hierfür erforderlichen Softwarefunktionen und Steuerungsmöglichkeiten bezeichnet werden.

Mit der neuen Nummer 14 wird zur sprachlichen Vereinfachung des Verordnungstextes der Begriff "Überwachungskopie" eingeführt, mit dem die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bezeichnet wird, die der Verpflichtete auf Grund der in der Anordnung angegebenen Kennung aus der Summe aller über seine Telekommunikationsanlage übermittelten Telekommunikationen herauszusuchen hat. Die Überwachungskopie hat der Verpflichtete an dem Übergabepunkt seiner Telekommunikationsanlage für die Übermittlung an die jeweilige berechtigte Stelle bereitzustellen.

Nummer 15 entspricht der bisherigen Nummer 13, wobei anstelle der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt werden und die Aufzählung der berücksichtigten gesetzlichen Vorschriften um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen ergänzt wird.

Nummer 16 entspricht der bisherigen Nummer 14 unter wesentlicher Vereinfachung des Wortlauts. Die Regelung, wer Vorkehrungen zu treffen hat, ergibt sich aus den § § 3 und 27. Zusätzlich wird durch eine sprachlich präzisierte Formulierung verdeutlicht, dass die Vorschriften die Umsetzung der den Betreibern vorgelegten Anordnungen betreffen.

Die bisherige Nummer 15 (Zeichengabeinformation) entfällt, da der Begriff im geänderten Verordnungstext nicht mehr enthalten ist. Die bisherige Nummer 16 (zu überwachende Telekommunikation) entfällt an dieser Stelle, da die bisher unter Nummer 16 Buchstaben a und b aufgeführten Texte Regelungscharakter hatten. Diese Regelungen finden sich nun unter Berücksichtigung der erforderlichen sprachlichen Anpassungen in § 5 Abs. 1 (bisherige Nummer 16 Buchstabe a) und § 27 Abs. 1 Satz 1 (bisherige Nummer 16 Buchstabe b) wieder.

Der in Nummer 17 neu aufgenommene Begriff "zu überwachende Kennung" dient der sprachlichen Vereinfachung des Verordnungstextes. Die zu überwachende Kennung bezeichnet das technische Merkmal, mit dem die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist (der für die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme - außer in den Fällen des § 5 oder des § 8 G 10 - erforderliche Personenbezug muss von den Ermittlungsbehörden im Rahmen der jeweiligen Vorermittlungen in eine telekommunikationstechnisch auswertbare Kennung umgesetzt werden). Grundsätzlich sind in modernen TK-Netzen verschiedene Arten von zu überwachenden Kennungen denkbar. Die Zulässigkeit der in der Anordnung anzugebenden zu überwachenden Kennung richtet sich ausschließlich nach den Gesetzen, auf Grund derer eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet wird. In der TKÜV können daher keine Festlegungen zu den Kennungsarten - weder ergänzende noch einschränkende - getroffen werden. Die vom Betreiber einer Telekommunikationsanlage zu treffenden technischen Vorkehrungen müssen sich daher in diesem Zusammenhang unmittelbar an den gesetzlichen Vorschriften orientieren, insbesondere im Hinblick darauf, welche Kennungsarten in Anordnungen zu erwarten sind. Für diese Kennungsarten sind unter Berücksichtigung der Eigenarten der sehr unterschiedlichen Telekommunikationsanlagen in der Technischen Richtlinie nach § 11 die entsprechenden Festlegungen zu treffen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einem Betreiber in der Anordnung genannte Kennung für die Umsetzung der Überwachungsmaßnahme in seiner Telekommunikationsanlage geeignet sein muss. Dies bedeutet, die zu überwachende Telekommunikation muss in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten in einer der Funktion der Telekommunikationsanlage angemessenen Weise gekennzeichnet sein, so dass dort eine Auswertung der Kennung möglich ist. Die bloße Übermittlung einer zu überwachenden Kennung im Rahmen eines Telekommunikationsinhalts (Nutzsignalübermittlung) ist für die technische Umsetzung einer angeordneten Überwachungsmaßnahme nicht geeignet (z.B. ist es einem Telefondienstanbieter nicht möglich, eine E-Mail-Adresse auszuwerten, die als Nutzsignal im Telefon-Sprachkanal an einen E-Mail-Anbieter übermittelt wird).

In Nummer 18 wird zur Klarstellung der Begriff "Zuordnungsnummer" eingeführt, der inhaltlich der bisherigen Nummer 7 Buchstabe b entspricht. Im Gegensatz zum bisher verwendeten Begriff "Kennzeichnung", der je nach Kontext mit zwei unterschiedlichen Begriffsinhalten belegt war, wird der neue Begriff "Zuordnungsnummer" nur noch mit einem einzigen durchgängigen Begriffsinhalt verwendet.

Überschrift zu Teil 2

Die Überschrift zu Teil 2 der TKÜV wird dahingehend geändert, dass anstelle der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt werden und die Aufzählung der berücksichtigten gesetzlichen Vorschriften um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen ergänzt wird.

Zu § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

Bei den Änderungen des § 3 Abs. 1 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Der bisherige Absatz 2 Satz 1 ist durch die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG überflüssig geworden, da die TKÜV nicht von einer Pflicht befreien kann, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr besteht; der bisherige Satz 2 wird somit zu Satz 1. Der einleitende Satzteil von Absatz 2 Satz 1 (neu) ist daraufhin redaktionell anzupassen. Bei den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 (neu) Nummern 1 und 3 handelt es sich um redaktionelle Bereinigungen, die Klarstellung in Nummer 4 ist erforderlich, weil jeder Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dient, unter anderem auch der Verteilung von Rundfunk und Telemediendiensten dient.

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 um die Worte "oder sonstige Nutzungsberechtigte" trägt neueren Entwicklungen Rechnung, die es ermöglichen, dass eine Telekommunikationsanlage auch Nutzer versorgen kann, die nicht zwingend als "Teilnehmer" an sie angeschlossen sind, bei denen aber dennoch eine ggf. nur kurzfristige Nutzungsberechtigung vergeben wird (z.B. WLAN). Die Vorschrift wird ausdrücklich nicht auf "Nutzer" bezogen, weil damit die Interpretation möglich wäre, dass hier auf die Zahl der gleichzeitig nutzenden Nutzer abgestellt würde; eine solche Interpretation würde aber nicht dem Ziel der Vorschrift entsprechen. Ziel der Vorschrift ist vielmehr, auf die Größe einer TK-Anlage im Hinblick auf die Zahl der mit der Anlage potentiell zu versorgenden Nutzer abzustellen.

Im Übrigen wird der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannte Grenzwert auf der Basis bisheriger Erfahrungswerte und im Lichte künftiger Entwicklungen in naher Zukunft zu überprüfen sein.

Zu § 3 Abs. 2 Satz 2

Die Ergänzung des § 3 Abs. 2 um den neuen Satz 2 ist im Hinblick auf die sog. Auslandskopf-Überwachung erforderlich und steht in direktem Zusammenhang mit der Ergänzung des § 4 um dessen neuen Absatz 2; ergänzende Ausführungen siehe unter "Zu § 4 Absatz 2".

Zu § 3 Abs. 2 Satz 3

In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden anstelle der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes berücksichtigt und die Aufzählung der berücksichtigten gesetzlichen Vorschriften wird um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen ergänzt. Zudem wird der Satz redaktionell schlanker und klarer gefasst.

Zu § 4 Abs. 1

In § 4 Abs. 1 werden die Worte "von der zu überwachenden Person" gestrichen, weil die Telekommunikationsanlage prinzipiell nicht erkennen kann, welche Person ein Endgerät nutzt. Durch die Ergänzung des Satzes durch die Wörter "oder an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung" wird klargestellt, dass auch SMS, MMS und vergleichbare Dienste, die in deutschen Netzen für im Ausland roamende Teilnehmer anfallen, nicht von der Überwachbarkeit ausgeschlossen sind. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 zu dem nicht erfolgenden Eingriff in die Souveränität anderer Staaten treffen für diese Fälle sinngemäß zu (siehe dort erster Absatz Sätze 4 und 5).

Zu § 4 Abs. 2

Die Ergänzungen des § 3 Abs. 2 um den neuen Satz 2 und des § 4 um Abs. 2 dienen der Anpassung der TKÜV an die nach StPO zulässige sog. Auslandskopf-Überwachung. In diesen Fällen ist von dem Beschuldigten oder Nachrichtenmittler, dessen Telekommunikation überwacht werden soll, lediglich ein bestimmter ausländischer Telekommunikationsanschluss bekannt (Zielanschluss). Es ist technisch grundsätzlich möglich, die an den inländischen Zusammenschaltungspunkten der internationalen Telekommunikationsnetze durchgeleitete Telekommunikation anhand der Rufnummer des ausländischen Zielanschlusses in die Überwachung einzubeziehen. Dabei findet die Überwachung in inländischen Netzknoten mit Zielrichtung auf eine konkrete ausländische Zieladressen ausschließlich im Inland statt. Es kommt daher zu keinem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten, wie dies in gleicher Weise für den Fall der Überwachung bestimmter inländischer Anschlüsse gilt, von denen aus ggf. auch Telekommunikation mit dem Ausland geführt wird.

Insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Kriminalität, namentlich dem Terrorismus und der organisierten Kriminalität, stellt die Auslandskopf-Überwachung ein wichtiges Ermittlungsinstrument dar, da hierdurch - durch andere Maßnahmen nicht zu erlangende - Erkenntnisse erzielt werden können, etwa zu Identität und Aufenthaltsort von Beschuldigten.

Die Strafprozeßordnung sieht für die Auslandskopf-Überwachung keine besonderen Vorschriften vor, sondern es gelten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Telekommunikationsüberwachungen. Die TKÜV enthielt bislang keine Regelung für die für eine Auslandskopf-Überwachung zu treffenden Vorkehrungen. Dies soll jetzt geändert werden, damit die TKÜV den Vorschriften der StPO nicht entgegensteht. § 3 Abs. 2 und § 4 TKÜV werden daher wie oben ausgeführt ergänzt.

Für die technische Umsetzung derartiger Überwachungsmaßnahmen sollen wegen der recht geringen Anzahl betroffener Betreiber und deren Auslands-Vermittlungsknoten keine Festlegungen in der Technischen Richtlinie getroffen werden. Die Gestaltung der Überwachungseinrichtungen soll vielmehr in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur erfolgen. Für diese Art der Überwachung ergeben sich allerdings

Zu § 5

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Nr. 16 Buchstabe a unter Berücksichtigung der erforderlichen redaktionellen Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2, des Ersatzes der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes durch die neuen Vorschriften des Zollfahndungsdienstgesetzes und der Ergänzung der Aufzählung der berücksichtigten gesetzlichen Vorschriften um die nach Landesrecht zulässigen Überwachungsmaßnahmen. Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden neu die Absätze 2 bis 6.

Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird der bisherige Regelungstext redaktionell an die Begriffsbestimmungen nach § 2 angepasst; zusätzlich wird durch eine sprachlich präzisierte Formulierung verdeutlicht, dass die Vorschriften die Umsetzung der den Betreibern vorgelegten Anordnungen betreffen. In Satz 2 wird durch eine redaktionelle Änderung verdeutlicht, dass der Verpflichtete den berechtigten Stellen keine Telekommunikation oder zugehörige Daten bereitstellen darf, die nicht in der zugehörigen Anordnung genannt ist. Damit wird dem Ansinnen entgegengetreten, dass einer berechtigten Stelle ein größerer als der durch die Anordnung bestimmte Umfang an Telekommunikation bereitgestellt wird, wobei dieser größere Umfang möglicherweise mit geringerem Aufwand bereitgestellt werden könnte, das Aussortieren der durch die Anordnung bestimmten Informationen aber der berechtigten Stelle überlassen bliebe. In Absatz 2 wird durch den neuen Satz 3 verdeutlicht, dass der Betreiber, der zum Treffen von Vorkehrungen verpflichtet ist, im Falle von Netzzusammenschaltungen im Rahmen der Zusammenschaltungsvereinbarungen und der technischen Möglichkeiten auch dafür zu sorgen hat, dass ihm die Daten zur Rufnummer oder der anderen Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde und die er im Überwachungsfall an die berechtigten Stellen zu übermitteln hat, von dem anderen Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift ist erforderlich, weil es in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen ist, dass Betreiber den berechtigten Stellen die Kennungen des Ursprungs einer zu überwachenden Telekommunikation nicht bereitstellen konnten, weil diese durch zwischengeschaltete "Carrier" nicht übermittelt wurden. Die Verpflichtung des Satzes 3 findet jedoch ihre Grenzen, sofern ein zumutbarer Aufwand überschritten wird. Diese Grenze liegt insbesondere bei Zusammenschaltungen mit ausländischen Netzen vor, wenn es dem ausländischen Betreiber auf Grund von Rechtsvorschriften nicht erlaubt ist, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Ursprungs der Verbindung aus dem eigenen Land weiter zu geben.

Die Absätze 3 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 5 unter Berücksichtigung erforderlicher redaktioneller Anpassungen.

Zu § 6

Die Änderung in Absatz 1 erster Halbsatz dient der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2. Zusätzlich wird die Vorschrift durch einen zweiten Halbsatz ergänzt, in dem klargestellt wird, dass der Betreiber auch eine von den berechtigten Stellen verlangte Abschaltung einer Überwachungsmaßnahme unverzüglich umsetzen können muss. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass die technischen Einrichtungen so zu gestalten sind, dass die Grundrechtsbeschränkung so klein wie möglich bleibt.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Vorschrift unter Berücksichtigung der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Die Änderungen in Absatz 3 dienen sowohl der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2 als auch - im Sinne einer Klarstellung - der Ausräumung eines sonst möglichen Widerspruchs der Vorschrift zu gesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzung für eine Überwachung der Telekommunikation: Als Kriterium zum Heraussuchen der zu überwachenden Telekommunikation dient im Regelfall die in der Telekommunikationsanlage verwendete Ziel- oder Ursprungsadresse (im Bereich des Sprachtelefondienstes ist dies die Rufnummer). Daneben können aber nach den gesetzlichen Vorschriften auch andere "Suchbegriffe" zulässig sein, wie dies zum Beispiel nach einigen Gesetzen bereits durch die Zulässigkeit der Angabe von Endgerätenummern der Fall ist. Die bisherige Formulierung "... für die technische Abwicklung..." ließe den - unzulässigen - Schluss zu, dass die TKÜV Vorkehrungen für eine auf die Gerätenummer gestützte Überwachung ausschlösse, weil diese nicht für die technische Abwicklung der Telekommunikation benutzt wird, sondern lediglich anlässlich einer Telekommunikation erhoben werden kann. Die Klarstellung ist mithin erforderlich, weil die TKÜV diese gesetzlichen Befugnisse nicht beschränken kann. Das Vorkommen und die sinnhafte Verwendbarkeit derartiger, über die Ziel- und Ursprungsadresse hinausgehenden Kennungen sind aber in einem hohen Maße von der Art der jeweiligen Telekommunikationsanlage abhängig. Derartige stark technikbezogene Vorgaben eignen sich nicht für eine Regelung im Verordnungswege. Vorgaben für die technische Realisierung derartiger Anforderungen sollen daher bereichsspezifisch auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften in der Technischen Richtlinie getroffen werden, an deren Erstellung nach § 110 Abs. 3 TKG sowohl die Verbände als auch die Hersteller und die berechtigten Stellen beteiligt sind (siehe hierzu auch § 11). Die Vorschrift des Satzes 2 hat für die Überwachbarkeit der Telekommunikation in den Fällen Bedeutung, in denen der Betreiber die Angabe des Ursprungs einzelner Telekommunikationen nicht überprüft. Die Begrenzung der Vorschrift auf Fälle "abgehender Telekommunikation" ist insofern sachgerecht, weil ankommende Telekommunikation in jedem Fall prinzipbedingt durch die korrekte Zieladresse (Rufnumer oder andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses) bezeichnet sein muss, da sie sonst nicht zustellbar wäre. Die Vorschrift ist aus heutiger Sicht bereits für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Überwachung von E-Mails von Bedeutung: die in der einzelnen E-Mail enthaltene Absenderangabe kann vom Absender beliebig geändert werden, ohne dass dies die Übermittlung der Mail beeinflusst. Eine auf dieser Absenderangabe beruhende Überwachungstünde aber im Widerspruch zu einer wesentlichen Anforderung der Überwachung, die zu überwachende Telekommunikation so vollständig wie möglich zu erfassen. Diesem Umstand kann jedoch dadurch begegnet werden, dass die technische Umsetzung einer angeordneten Überwachungsmaßnahme nicht direkt auf der Basis der in der Anordnung angegebenen E-Mail-Adresse erfolgt, sondern auf der Basis der dieser Adresse zugeordneten Benutzerkennung.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Vorschrift unter Berücksichtigung der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Zu § 7

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz dienen der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2, die Ergänzung im zweiten Halbsatz um die Wörter "auch wenn die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande kommt" dient sowohl der Präzisierung des Gewollten und der Berücksichtigung der Funktionen bereits vorhandener Überwachungseinrichtungen als auch der sprachlichen Vereinfachung durch Wegfall der entsprechenden Formulierung an nachfolgenden Stellen. Die Ergänzung in Nummer 2 Buchstabe b um die Worte "dem Nutzer" dient der sprachlichen Bereinigung, da eine Kennung schwerlich ein Ziel wählen kann.

Der Ersatz des Wortes "Kennung" in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch das Wort "Adressierungsangabe" dient der Präzisierung der bisherigen Formulierungen. Der Begriff "Rufnummer oder andere Adressierungsangabe" wird im gesamten Text noch weitere acht mal verwendet, und zwar stets in der Bedeutung "netzseitige Adresse" (auch des Ursprungs einer Telekommunikation). Eine Übernahme dieser Formulierung in die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 17 Buchstabe a scheidet jedoch aus, weil damit die nicht beabsichtigte Interpretation möglich wäre, bei den in der Anordnung zu nennenden Kennungen würde es sich um "Zieladressen" handeln. Tatsächlich sind die in der Anordnung genannten Kennungen aber auch ganz wesentlich "Ursprungsadressen", da ansonsten die von der zu überwachenden Kennung initiierte Telekommunikation (technischer Sprachgebrauch: "gehender Verkehr") nicht erfassbar und damit nicht überwachbar wäre, was der Intention der die Überwachung regelnden Gesetze widerspräche. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe in § 2 Nr. 17 und in § 7 ff dient mithin dazu, dem Kreis der von der TKÜV Betroffenen zu verdeutlichen, was an den jeweiligen Stellen gemeint ist.

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 handelt es sich sowohl um Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2, als auch um Klarstellung des Gewollten, dass auch im Falle von Um- oder Weiterleitungen immer die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe des Anschlusses gemeint ist, mit dem der zu überwachende Anschluss verbunden wird, im Telefondienst ist dies nach heutigem Standard die sog. CLI (Calling line identification).

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dienen der Klarstellung des Gewollten, sie berücksichtigen insbesondere die Nutzung sog. persönlicher Rufnummern (Rufnummern, die mit der Ziffernfolge 0700 beginnen). Hierbei handelt es sich um ein Leistungsmerkmal intelligenter Netze bei dem die persönliche Rufnummer zeitweise einem beliebigen Anschluss zugeordnet werden kann.

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz dienen dazu,

Durch die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 um jeweils einen zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die Verpflichtung aus dem ersten Halbsatz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Fälle begrenzt wird, in denen die geforderten Daten in dem Netzknoten, in dem die Anordnung technisch umgesetzt wird, auf Grund der üblichen Funktionsweise der jeweiligen Telekommunikationsanlage vorliegen - es ist mithin nicht gefordert, dass sich der Verpflichtete diese Daten im Falle einer Überwachung extra beschaffen muss.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wurde sprachlich stark vereinfacht, ohne den Regelungsinhalt grundsätzlich zu verändern. Solange die "größtmögliche Genauigkeit, die in dem das Mobilfunkgerät versorgenden Netz für diesen Standort üblicherweise zur Verfügung steht," die Angabe der Funkzelle ist, hat es damit sein Bewenden. Die Formulierung trägt dabei - ähnlich wie Buchstabe a der bisherigen Vorschrift - auch künftigen Entwicklungen hinsichtlich kommerziell genutzter Möglichkeiten zur Ortung von Mobilgeräten Rechnung. Die übrigen Änderungen dienen der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und in den Absätzen 2 bis 5 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und um Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Zu § 8

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Anpassung an § 110 Abs. 1 TKG.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 erster Halbsatz dienen der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2.

Durch die Ergänzung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durch den zweiten Halbsatz wird ein sonst möglicher Widerspruch zu Absatz 3 vermieden.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 dienen der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2, in Nummer 5 wird zudem eine sprachlich missglückte Formulierung behoben, da eine Kennung schwerlich ein Endgerät nutzen kann.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Anpassung an § 110 Abs. 1 TKG.

Die Änderung des Absatzes 3 Satz 1 hat zur Folge, dass die bisherige, tatsächlich jedoch nicht genutzte Möglichkeit des Verpflichteten entfällt, den berechtigten Stellen in den Fällen, in denen er Telekommunikation netzseitig verschlüsselt, technische Einrichtungen oder Verfahren zur Gewinnung des Klartextes bereitzustellen. Durch die Ergänzung des Absatzes 3 durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, dass der Verpflichtete den berechtigten Stellen die Überwachungskopie am Übergabepunkt so bereitzustellen hat, dass diese auch von nicht allgemein bekannten Komprimierungen befreit ist.

Zu § 9

Die Formulierungen in § 9 werden an die Begriffsbestimmungen nach § 2 angepasst.

Darüber hinaus wird durch Absatz 2 Satz 1 klargestellt, dass die Überwachungskopie in Fällen der Überwachung von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, unter Verwendung des Internet-Protokolls vom Übergabepunkt des Verpflichteten zu den Aufzeichnungsanschlüssen der berechtigten Stellen zu übermitteln ist. Mit der Vorschrift wird das bisher bestehende Missverständnis beseitigt, dass der Verpflichtete die Überwachungskopie so aufbereiten müsste, dass sie ihm vor Weiterleitung an die berechtigte Stelle im Format des Internet-Protokolls verfügbar wäre.

Der letzte Halbsatz in Absatz 2 wird in Folge der Anpassung an die EU-Genehmigungsrichtlinie und die Vorschrift des § 110 Abs. 1 TKG geändert.

Zu § 10

Die Formulierungen werden an die Begriffsbestimmungen nach § 2 angepasst.

Zu § 11

Die Vorschrift wird an § 110 Abs. 3 TKG angepasst. Die Liste der Vorschriften, zu denen technische Detailregelungen in der Technischen Richtlinie festzulegen sind, wird in dem durch die geänderte Verordnung erforderlichen Umfang ergänzt. Durch die Streichung der Angabe " § 27 Abs. 7 Satz 2" in Satz 1 wird ein Widerspruch zum Wortlaut des § 27 Abs. 7 Satz 1 aufgehoben und die beabsichtigte Regelung nun widerspruchsfrei in einem neuen Satz 2 verankert. Der bisherige Satz 2 erübrigt sich, da die Vorschrift zur Berücksichtigung der internationalen Standards bei den technischen Festlegungen nunmehr durch § 110 Abs. 3 Satz 2 TKG Gesetzesrang hat.

Satz 3 wird redaktionell anders gefasst.

Die Vorschriften der bisherigen Sätze 4 und 5 sind durch § 110 Abs. 3 TKG überholt und entfallen daher in der TKÜV.

Durch den neuen Satz 4 wird dem erforderlichen Aspekt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen: Zwischen Erteilung des Auftrags für die Überwachungseinrichtungen durch den Verpflichteten und der Bereitstellung dieser Einrichtungen durch den Hersteller liegen vielfach längere Zeiträume, oftmals durch notwendigen Entwicklungsaufwand bedingt. Grundlage einer technischen Entwicklung können aber grundsätzlich nur solche technischen Vorgaben sein, die zum Zeitpunkt des Entwicklungsbeginns bekannt sind. Zwischenzeitliche Änderungen der Technischen Richtlinie dürfen keine negativen Auswirkungen auf den Verpflichteten haben, sofern er bei der Auftragserteilung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Bei der Einführung neuer technischer Vorgaben in der Technischen Richtlinie ist dort daher gleichzeitig festzulegen, bis wann die bisherigen Vorgaben noch anwendbar sein sollen, und zwar unterschieden nach letztem Zeitpunkt für Inbetriebnahme von nach alten Vorgaben gestalteten Überwachungseinrichtungen und dem Zeitpunkt, ab dem die Weiterverwendung alter Einrichtungen nicht mehr zulässig ist. Der letztgenannte Zeitraum ist durch § 110 Abs. 5 Satz 2 TKG auf höchsten drei Jahre begrenzt.

Durch den neuen Satz 5 wird bestimmt, dass die Bundesnetzagentur auf ihrer Internet-Seite über die aktuellen Ausgabestände der internationalen technischen Standards informiert, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. Damit wird allen Beteiligten die erforderliche Transparenz geboten. Eine Aufnahme dieser Ausgabedaten in den Text der Technischen Richtlinie ist nicht sinnvoll, da sonst die Gefahr bestünde, dass neue technische Standards erst nach Inkrafttreten einer neuen Ausgabe der Technischen Richtlinie und somit erst nach einer längeren Verzögerung berücksichtigt werden könnten, die neben der formalen Einarbeitung in einen geänderten Richtlinientext insbesondere durch die notwendige Notifizierung der Technischen Richtlinie bei der EU-Kommission bedingt wäre.

Der neue Satz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass Festlegungen für das Treffen von technischen Vorkehrungen für die Auswertung von anderen Kennungen als Ursprungs- und Zieladresse sinnvoll nur in engem Zusammenhang mit bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen getroffen werden können. Die Technische Richtlinie ist für derartige Festlegungen ein geeigneter Standort, zumal an deren Erstellung und Änderung nach § 110 Abs. 3 TKG alle interessierten Parteien mitwirken. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, auf Grund derer eine Überwachung der Telekommunikation angeordnet werden kann, wird zudem sichergestellt, dass bei den Festlegungen für die zu treffenden technischen Vorkehrungen der Wille des Gesetzgebers bezüglich der in der Anordnung anzugebenden Kennungen zeitnah berücksichtigt wird, z.B. im Hinblick auf die Gerätekennung im Mobiltelefonbereich (sog. IMEI-gestützte Telekommunikationsüberwachung).

Mit Satz 7 wird eine Regelungslücke für die Fälle geschlossen, in denen die Technische Richtlinie keine detaillierten Vorgaben für die technische Gestaltung der Überwachungseinrichtungen enthält; dies ist regelmäßig bei neuen Telekommunikationstechniken der Fal1. Um in diesen Fällen Überwachungslücken mangels standardisierter Vorgaben zu vermeiden, ist die Gestaltung der Einrichtungen in Absprache mit der Bundesnetzagentur vorzunehmen.

Zu § 12

In Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass der Verpflichtete für die Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung eine telefonische Erreichbarkeit sicherstellen muss; eine ausschließliche Erreichbarkeit per Telefax ist nicht ausreichend, da die berechtigte Stelle hierbei im Unklaren bliebe, ob der Verpflichtete ihre Mitteilung zur Kenntnis genommen hat. Die Änderungen in Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sind lediglich redaktioneller Natur.

Da die Vorab-Übermittlung einer Anordnung per Telefax der in der Praxis zu beobachtende Regelfall ist, wird der Diskussion um die nur seitens der berechtigten Stellen zu beurteilende Dringlichkeit durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ein Ende gesetzt. Zudem wird in Anbetracht der mittlerweile durchgängig eingeführten Sicherheitsmechanismen auf den bisher vorgeschriebenen Rückruf des Verpflichteten bei einer vorher für diesen Zweck vereinbarten Stelle verzichtet. Mit dieser Verfahrensvereinfachung ist in der Praxis kein erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden. Der aus dem bisherigen Text unter sprachlicher Präzisierung übernommene Satz 2 dient der Rechtssicherheit des Verpflichteten. Die Geltung des Satzes 2 wird auf die Telefax-Übermittlung eingeschränkt. Dadurch ist der Weg für eine künftige Einführung einer Übermittlung der Anordnung auf gesichertem elektronischen Weg offen, bei der es dann der Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Anordnung nicht mehr bedarf.

Mit dem neuen Absatz 3 wird geregelt, dass der Verpflichtete telefonische Rückfragen zur technischen Umsetzung laufender Überwachungsmaßnahmen innerhalb seiner üblichen Geschäftszeit jederzeit durch sachkundiges Personal entgegennehmen können muss, eine Annahme durch z.B. Callcenter oder eine Rückfragemöglichkeit per Telefax ist für derartige Rückfragen mithin nicht ausreichend. Falls eine sofortige Klärung der Rückfrage nicht möglich ist, ist jedoch zumindest deren Klärung während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich, außerhalb dieser Geschäftszeiten innerhalb von sechs Stunden einzuleiten. In jedem Fall ist die anfragende Stelle über den Sachstand der Klärung zu informieren. Mit dieser Vorschrift wird der von Betreibern einseitig eingeführten Regelung entgegen getreten, derartige Rückfragen nur noch während weniger Stunden pro Arbeitstag oder nur per Telefax anzunehmen. Durch die Eingrenzung auf "Rückfragen ... zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen" werden drei unterschiedliche Aspekte klargestellt:

Durch Satz 4 wird festgelegt, dass der Verpflichtete für die Rückfragemöglichkeiten keine Anschlüsse vorsehen darf, die für die berechtigten Stellen nur zu erhöhten Tarifen erreichbar sind. Diese Vorschrift ist wegen tatsächlicher Entwicklungen erforderlich geworden. Die Entschädigung für die von den Verpflichteten für derartige Rückfragen erbrachten Leistungen soll in der Verordnung nach § 110 Abs. 9 TKG berücksichtigt werden.

Zu § 13

Durch die Änderungen in § 13 werden nun neben (unvorhergesehenen) Störungen auch (planbare) betriebsbedingte Unterbrechungen berücksichtigt. Zudem wird vorgegeben, dass der Verpflichtete seine Überwachungseinrichtungen vorrangig im Vergleich zur Entstörung von Teilnehmereinrichtungen vorzunehmen hat.

Zu § 14

Absatz 1 wird unter Berücksichtigung einer sprachlich präzisierten Formulierung übernommen.

Absatz 2 Satz 1 wird aus sprachlichen Gründen in die Sätze 1 und 2 aufgeteilt. Mit dem neuen Satz 3 wird festgelegt, dass die technischen Einzelheiten in der Technischen Richtlinie nach § 11 festzulegen sind. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen nach § 2 zu den Sätzen 4 bis 8.

Absatz 3 wird unter Berücksichtigung einer sprachlich präzisierten Formulierung übernommen.

Zu § 15

Absatz 1 wird unter Berücksichtigung einer sprachlich präzisierten Formulierung übernommen.

Absatz 2 wird an die Begriffsbestimmungen nach § 2 angepasst; zudem wird neben einer sprachlich präzisierten Formulierung klargestellt, dass die Vorschrift nicht absolut, sondern lediglich in Bezug auf Unbefugte zu verstehen ist. Durch den neuen Satz 3 wird darüber hinaus verdeutlicht, dass die Angabe der Anzahl zurückliegender Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen (z.B. im Rahmen von Personalbemessungen oder Kostenuntersuchungen) unter der Voraussetzung zulässig ist, dass keine einzelfallbezogenen Informationen über zu überwachende Kennungen oder überwachende Stellen mitgeteilt werden.

Darüber hinaus wird § 15 um den neuen Absatz 3 ergänzt um klarzustellen, welche Stellen zu welchem Zeitpunkt über aufgetretene oder vermutete Pannen zu informieren sind.

Zu § 16

Bei der Änderung in § 16 handelt es sich um Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2, redaktionelle Änderungen sowie um Folgeänderungen der Anpassung an die EU-Genehmigungsrichtlinie und die Vorschrift des § 110 Abs. 1 TKG.

Zu § 17

Durch die Änderungen des § 17 wird die Verpflichtung zur Prüfung der nach § 16 automatisch zu erstellenden Protokolle über die Nutzung der Überwachungsfunktionen in Folge der mittlerweile tatsächlich eingeführten Vorkehrungen zur Verhinderung eines Missbrauchs der Überwachungsfunktionen dahingehend gelockert, dass die bisherige Verpflichtung, alle protokollierten Datensätze lückenlos zu prüfen, aufgegeben wird. Künftig ist eine Prüfung der Protokolle für den Standardfall nur noch in einem solchen Umfang notwendig, dass unternehmensinterne Schwachstellen aufgedeckt werden können. Dies führt zu einer Reduzierung der Prüfpflicht um 80% (von bisher 100% auf künftig nur noch 20%). Im Rahmen dieser Prüfungen sind jedoch nach wie vor die Protokolldaten für jeden Einzelfall zu prüfen, in dem Testmaßnahmen (§ 23) durchgeführt wurden oder ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine nicht ordnungsgemäße Aktivierung der Überwachungsfunktionalitäten besteht.

In Folge der nunmehr für den Standardfall vorgesehenen stichprobenartigen Protokollprüfungen muss allerdings die Aufbewahrungsfrist der Protokolldaten verlängert werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1).

Die Vorschrift, dass die vorgenannten Prüfungen in geheimschutzbetreuten Unternehmen dem Sicherheitsbevollmächtigten (SiBE) obliegen, bleibt unverändert bestehen. Die Vorgabe dieses organisatorischen Eckpunktes ist nach wie vor erforderlich, weil die Anordnungen zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zumindest aus dem Bereich der Sicherheitsbehörden regelmäßig als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades "VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind. Die Kontrollen über Maßnahmen, die einer VS-Einstufung unterliegen, obliegt in geheimschutzbetreuten Unternehmen ausschließlich dem Sicherheitsbevollmächtigten, der hierfür die Verantwortung trägt. Einzelheiten ergeben sich aus den Abschnitten 3.1 Abs. 1 Satz 1, 3.2 Abs. 5, 3.3.1 Abs. 1, 3.3.1 Abs. 2, 3.3.4 und 3.3.5des neuen "Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft - Geheimschutzhandbuch (GHB)":

Darüber hinaus sind die Formulierungen des bisherigen § 17 Abs. 2 bis 5 sprachlich gestrafft und in die neuen Absätze 2 und 3 überführt worden. Der bisherige Absatz 6 wird unter Berücksichtigung der notwendigen sprachlichen Anpassungen zum neuen Absatz 4.

Zu den § § 18 und 19

Als Folge der EU-Genehmigungsrichtlinie und der Vorschrift des § 110 Abs. 1 TKG werden die § § 18 und 19 aufgehoben.

Anstelle des bisherigen § 19, der die Abnahme der technischen Einrichtungen vor der Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage zum Gegenstand hatte, regelt der neue § 19 das nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG vorgesehene Nachweisverfahren nach Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage. Zur sachgerechten Durchführung des Nachweises ist es erforderlich, dass sich die Bundesnetzagentur auf den von dem Betreiber zu erbringenden Nachweis vorbereiten kann. Im Hinblick auf die dafür bei der Reg TP erforderlichen Unterlagen und auf die durchzuführenden Prüfungen werden die diesbezüglichen Aspekte aus den bisherigen Vorschriften der § § 18 und 19 übernommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Information der in Absatz 4 genannten Behörden und deren Teilnahme bei dem Nachweis. Die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG genannte Frist für die Vorlage der der Bundesnetzagentur vom Verpflichteten zu übersendenden Unterlagen gilt nur als gewahrt, wenn diese Unterlagen vollständig eingereicht werden, so dass der Bundesnetzagentur eine sachgerechte Beurteilung der vorgehaltenen Überwachungseinrichtungen und der vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen ermöglicht wird.

Zu § 20

In § 20 werden nun neben Änderungen der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten auch Änderungen der Überwachungseinrichtungen berücksichtigt. Damit wird eine bislang bestehende Regelungslücke geschlossen. Der neue Satz 2 dient der Klarstellung, er ist in Folge bisheriger Erfahrungen erforderlich geworden. Bei den übrigen Änderungen in § 20 handelt es sich um Folgeänderungen zur Anpassung der Vorschrift an § 110 Abs. 1 TKG.

Zu § 21

Bei den Änderungen in § 21 handelt es sich um Folgeänderungen der Anpassung der Vorschrift an § 110 Abs. 1 TKG sowie um redaktionelle Anpassungen einschließlich der Folgeänderung, die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ergibt.

In Absatz 4 wird zur Erleichterung für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen die sich aus § 12 Abs. 3 ergebende Verpflichtung zur Erreichbarkeit für Rückfragen dahingehend abgemildert, dass diese Betreiber außerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten eine Erreichbarkeit für Rückfragen innerhalb von 24 Stunden sicherstellen müssen.

Die Ergänzung um den neuen Absatz 5 entspricht einem seitens der betroffenen Betreiber geäußerten Bedürfniss, bestimmte Aufgaben, die aus Sicherheitsgründen grundsätzlich von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden sollen, bei kleinen Unternehmen durch eine einzige Person wahrnehmen lassen zu können. Da kleine Unternehmen erfahrungsgemäß eher selten mit der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu tun haben, ist die mit Absatz 5 für zulässig erklärte personelle Zusammenfassung bestimmter Aufgaben, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angezeigt und unter Sicherheitsaspekten vertretbar.

Zu § 22

Bei den Änderungen in § 22 handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Anpassung an § 110 Abs. 1 TKG sowie um Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Verordnung und um redaktionelle Anpassungen einschließlich der Folgeänderung, die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ergibt.

Zu § 23

§ 23 wird dahingehend ergänzt, dass nun auch Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen mit berücksichtigt werden. Dies entspricht einem Bedürfnis der Verpflichteten, das sich aus der täglichen Praxis ergibt. Zudem profitieren auch die berechtigten Stellen von diesem Lösungsansatz, da die Betreiber im Falle gemeldeter Störungen entsprechende Tests ohne bürokratisch bedingte Verzögerungen führen können: es ist lediglich erforderlich, dass die Verpflichteten die Anschlüsse, die sie für Testzwecke vorsehen, bei der Bundesnetzagentur einmalig anmelden. Die Durchführung einzelner Testmaßnahmen muss nicht mehr gesondert angemeldet werden, das Verfahren ist somit im Wesentlichen auf die Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Betreibers gegründet.

Zur Erreichung dieses Ziels wird der bisherige Absatz 1 unter Berücksichtigung der erforderlichen redaktionellen Änderungen und Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2 in die Absätze 1 und 2 aufgeteilt. In dem neuen Absatz 1 werden die zulässigen Fälle für eine probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen genannt (Vorbereiten und Erbringen des Nachweises nach § 19 oder einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur geforderten Nachprüfung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TKG sowie Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der Aufzeichnungs- und Auswerteeinrichtungen der berechtigten Stellen). Ferner werden die entsprechenden Verfahrensgrundsätze geregelt, wobei die Vorschriften des bisherigen Absatzes 1 Satz 2 und 3 übernommen werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1, wobei gleichzeitig ein redaktioneller Fehler berichtigt wird.

Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 ist nun durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 19 Abs. 5 Satz 2 erfasst.

Zu § 24

Bei der Änderung in § 24 handelt es sich um Anpassungen an § 110 Abs. 6 TKG und an die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Verordnung. Ferner wird in Absatz 2 durch die Einfügung der Wörter "und vorrangige" der bisherige Grundsatz verdeutlicht, dass der Behebung eventueller Störungen der Aufzeichnungsanschlüsse eine hohe Priorität einzuräumen ist.

Zu § 25

Bei der Änderung in § 24 handelt es sich um Anpassungen an § 110 Abs. 6 TKG und an die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Verordnung. Durch das Einfügen der Wörter "dem Muster" vor den Wörtern "der Anlage zu dieser Verordnung" wird klargestellt, dass die Betreiber die von ihnen anzufertigende Jahresstatistik nicht auf Kopien der Anlage zur TKÜV fertigen müssen, sondern dass diese Anlage lediglich Mustercharakter hat.

Zu § 26

Der Regelungsbereich des § 26 wird von bisher "Kreis der Verpflichteten, Grundsätze" auf nunmehr nur noch "Kreis der Verpflichteten" eingeengt. Die "Grundsätze" werden in § 27 geregelt. Damit entspricht die Struktur in Teil 3 der für den Teil 2 gewählten.

Der bisherige § 26 Abs. 1 Satz 1 wird unverändert als neuer Absatz 1 übernommen.

Die durch den bisherigen Absatz 1 Satz 2 bestimmte Ausnahme von der Verpflichtung bestimmter Betreiber, Vorkehrungen für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 G 10 zu treffen, wird durch eine neu gestaltete, flexiblere Ausnahmeregelung in Absatz 2 ersetzt. Hierdurch wird erreicht, dass die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber, bei denen der Bundesnachrichtendienst jedoch zunächst keine Maßnahmen nach § 5 oder § 8 G 10 durchzuführen beabsichtigt, im Wege einer Einzelfallentscheidung bis auf Weiteres auf Antrag von der Verpflichtung zur Vorhaltung technischer und organisatorischer Vorkehrungen durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst befreit werden können. Damit bleibt den begünstigten Betreibern ein unnötiger, mitunter jahrelang nicht in Anspruch genommener technischer und organisatorischer Vorhalteaufwand erspart. Die Vorschrift, dass die Befreiung zu beantragen ist und nicht von Amts wegen ausgesprochen wird, ist angezeigt, da die Zahl der überhaupt in Frage kommenden Betreiber eher gering ist. Eine von Amts wegen zu erstellende Bescheinigung wäre hingegen für die Betreiber mit nicht kalkulierbaren Rechtsrisiken verbunden, insbesondere in Fällen, in denen eine Bescheinigung nicht oder noch nicht ausgestellt wäre oder sich neue Betreiber am Markt etablieren. Die Befreiung kann wegen der ihr zu Grunde liegenden Unwägbarkeiten nicht unbefristet ausgeprochen werden, sie wird daher auf höchstens drei Jahre begrenzt. Wiederholte, auch mehrfach wiederholte Befreiungen sind aber zulässig. Die Regelungen zu den Fristen für die Beantragung wiederholter Befreiungen stellen eine jeweils zeitnahe Entscheidung sicher.

Der bisherige Absatz 2 wird unter Berücksichtigung der sich aus der geänderten Verordnung ergebenden Folgeänderungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 umgestellt.

Zu § 27

In der Überschrift wird - ebenso wie an mehreren anderen Stellen im übrigen Verordnungstext - die Formulierung "Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen" durch die sprachlich präzisere Formulierung "Umsetzung von Anordnungen" ersetzt.

§ 27 wird durch einen neuen Absatz 1 ergänzt: Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Nr. 16 Buchstabe b unter Berücksichtigung der erforderlichen redaktionellen Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2 dieser Verordnung. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 26 Abs. 2 unter Berücksichtigung der sich aus der geänderten Verordnung ergebenden Folgeänderungen.

Die Absätze 2 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 6 unter Berücksichtigung erforderlicher redaktioneller Folgeänderungen und der Begriffsbestimmungen nach § 2. In Absatz 7 wird in Anbetracht der geringen Anzahl der Fälle zusätzlich geregelt, dass die technischen Einzelheiten zu dem Übergabepunkt alternativ zu einer Festlegung in der Technischen Richtlinie auch in Absprache mit der Bundesnetzagentur festgelegt werden können, wobei diese die betroffenen Interessenvertreter, mithin insbesondere den Bundesnachrichtendienst, angemessen beteiligt.

Absatz 8 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 7 unter Berücksichtigung erforderlicher redaktioneller Folgeänderungen und der neuen Vorschrift des § 12 Abs. 3. Durch die Ergänzung des Absatzes 8 um den neuen Satz 2, mit der Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswerteeinrichtungen des BND geregelt werden, wird eine Lücke im Bereich der strategischen Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes geschlossen. Auch im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes nach § 5 oder § 8 TKÜV sind Funktionsprüfungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 unabdingbar, um die technischen Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zu optimieren und sie an die jeweiligen technischen Gegebenheiten der Verpflichteten zeitnah und effektiv anpassen zu können. Derartige Funktionsprüfungen sind notwendig, um die tatsächlichen Telekommunikationsstrukturen in den einer Beschränkungsanordnung unterliegenden Übertragungswegen zu verifizieren. So ist es etwa erforderlich, Auskünfte über Telekommunikationsdienste und -netze eines Betreibers näher zu qualifizieren, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von den Netzbetreibern nach § 114 Abs. 1 TKG erteilt werden. Der Bundesnachrichtendienst kann durch Funktionsprüfungen beispielsweise Multiplexverfahren und Kompressionsverfahren spezifizieren und überprüfen, selbst wenn diese dem Betreiber der Telekommunikationsanlage nicht vollständig bekannt sind. Ferner sind vorhandene Signalisierungsdaten und - varianten zu ermitteln und zu evaluieren. Der Bundesnachrichtendienst ist daher auf vergleichbare Funktionsprüfungen angewiesen, wie sie § 23 Abs. 1 Satz 1 bereits für den Bereich der Individualmaßnahmen vorsieht, um die technischen Parameter zu bestimmen, die der Konfiguration der jeweiligen Einrichtung dienen.

Die Verweisung auf § 23 stellt insofern eine komplementäre Regelung zu § 27 Abs. 1 Satz 1 dar, der Formaldaten - wie etwa vermittlungstechnische Steuerzeichen - ausdrücklich in die zu überwachende Telekommunikation einbezieht.

Wegen des in diesem Zusammenhang unvermeidbaren Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ist eine Funktionsprüfung nur auf der Grundlage einer Beschränkungsanordnung zulässig.

Zu § 28

Absatz 1 wird redaktionell angepasst.

Der bisherige Absatz 2 wird in Folge der Anpassung der Vorschriften an § 110 Abs. 1 TKG aufgehoben.

Bei der Änderung in Absatz 3 handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Anpassung der Vorschrift an § 110 TKG sowie um Anpassungen an die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Verordnung.

Die Änderungen in Absatz 4 dienen der Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Verordnung.

Zu § 29

§ 29 wird redaktionell angepasst.

Zu § 30

Die bisherigen Übergangsvorschriften des Absatzes 1 sind durch Fristablauf überholt und entfallen daher ersatzlos; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Durch den neuen Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass für die technischen Einrichtungen, für die der Betreiber bereits eine Genehmigung nach § 19 der bisherigen TKÜV verfügt, kein erneuter Nachweis nach § 19 der geänderten TKÜV erforderlich ist. Die ausgesprochenen Genehmigungen stellen eigenständige Verwaltungsakte dar, die unbeschadet der geänderten TKÜV fortbestehen. Der Bestand dieser Genehmigungen findet jedoch seine Grenzen, wenn die der Genehmigung zu Grunde liegenden Voraussetzungen geändert werden (Änderung der Überwachungseinrichtung oder der mit dieser im Zusammenhang stehenden Telekommunikationsanlage, aber auch Änderungen der Rechtsvorschriften oder technischen Vorgaben). In diesen Fällen greifen die Übergangsregelungen des § 110 Abs. 5 TKG.

Durch den neuen Absatz 1 Satz 2 wird eine Übergangsregelung für das Treffen der Vorkehrungen für die sog. Auslandskopf-Überwachung bereitgestellt (Änderung der § § 3 und 4). Da hiervon nur wenige Betreiber betroffen sind und der Aufwand für die zu treffenden Vorkehrungen überschaubar bleibt, ist eine Übergangsfrist von fünfzehn Monaten ausreichend.

Durch den neuen Absatz 1 Satz 3 wird den durch § 26 betroffenen Betreibern ein ausreichend bemessener Übergangszeitraum gewährt, um entsprechende Befreiungsanträge zu stellen.

Absatz 2 wird ohne Änderung des Regelungsziels redaktionell angepasst.

Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass die erste Jahresstatistik nach Inkrafttreten der geänderten TKÜV auch die statistischen Daten enthält, die im Berichtsjahr noch auf Grund der bisherigen TKÜV von den Betreibern zu erheben waren.

Zu § 31

§ 31 regelt das Inkrafttreten der geänderten und das Außerkrafttreten der bisherigen Verordnung. Zur Anlage

Der Text unter "Hinweise: 1." wurde sprachlich gestrafft. Die Änderungen unter den Nummern 2.5, 2.6 und den vier Folgezeilen einschließlich der Anmerkung dienen der Anpassung der Anlage an die in der Praxis erkennbaren Fakten: Die Zahl der DSL-Anschlüsse ist zwischenzeitlich sehr stark gestiegen und damit auch für Überwachungsmaßnahmen relevant geworden, wohingegen die statistischen Angaben zeigen, dass die Zahl der überwachten Funkrufanschlüsse in den vergangenen Jahren stark rückläufig war und seit 2001 bei Null liegt.