Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.441) wird wie folgt geändert:

§ 145 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe "§ 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7" durch die Angabe "§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" sowie die Angabe "§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8" durch die Wörter "§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 " ersetzt

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl....) wird wie folgt geändert:

§ 375 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Die Beteiligungsrichtlinie geht auf einen Prüfauftrag der Finanzminister der Europäischen Union aus dem September 2004 an die Europäische Kommission zurück. Die Europäische Kommission wurde aufgefordert, mögliche Hindernisse für grenzüberschreitende Fusionen und Übernahmen im Bankensektor zu untersuchen. Im Ergebnis wurde Art. 19 der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) als ein mögliches Hindernis identifiziert. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Versicherungsrichtlinien (92/49/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG) sowie im Bereich der Wertpapierdienstleistungsvorschriften (Richtlinie 2004/39/EG).

Mit der Beteiligungsrichtlinie (2007/44/EG) wird nunmehr sektorübergreifend eine abgestimmte Harmonisierung und Verbesserung des Überprüfungsprozesses beim Erwerb und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor geschaffen.

Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG, die ihrerseits Teile anderer Richtlinien der Europäischen Union (92/49/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG) ändert und ergänzt. In diesen Richtlinien werden Fälle geregelt in denen eine natürliche oder juristische Person, eine qualifizierte Beteiligung (=Beteiligungen in Höhe von 10 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Finanzunternehmens, dessen Anteile erworben werden) an einem Kreditinstitut, einem Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Wertpapierhandelsunternehmen erwirbt oder erhöht. Dieser Rechtsrahmen enthält im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorgangs keine detaillierten Kriterien.

Die bisher unterschiedlichen nationalen Kriterien stellen Hindernisse für grenzüberschreitende Fusionen und Übernahmen dar. Eine Klärung der Kriterien und des Verfahrens der aufsichtsrechtlichen Beurteilung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Erwerbsvorgängen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ist aber erforderlich, um Willkürentscheidungen nationaler Aufsichtsbehörden zu vermeiden und Rechtssicherheit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen. Dem dienen die Beteiligungsrichtlinie und dieses Umsetzungsgesetz.

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

Um für die Entscheidungen Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich sowohl Kriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Anteilseignern und der Geschäftsleitung im Hinblick auf einen beabsichtigten Erwerb als auch ein klares Verfahren für die Anwendung dieser Kriterien zu schaffen. Diesen Zielen kommt eine besondere Bedeutung zu, weil die Integration der Finanzmärkte der Europäischen Union voranschreitet. Dabei kommt es zur Bildung von grenzüberschreitenden Gruppenstrukturen, bei denen in mehreren Mitgliedstaaten der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung einer besonderen Überprüfung unterliegt. Um die Ziele gemeinschaftsweit umsetzen zu können wird mit der Richtlinie 2007/44/EG eine weitgehende Harmonisierung des Verfahrens und der aufsichtsrechtlichen Beurteilung geschaffen.

Zu diesem Zweck werden der Verfahrensablauf vereinheitlicht und abschließende, konkrete Prüfkriterien für eine Eignungsprüfung festgeschrieben. Die Kriterien beinhalten unter anderem Reputation und finanzielle Solidität des Beteiligungserwerbers, Erfahrung des Managements, dauerhafte Erfüllung der bereichsspezifischen Aufsichtsregeln sowie die Prüfung von Verdachtsmomenten bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der gesamte Überprüfungsprozess soll innerhalb des Beurteilungszeitraums von maximal 60 Arbeitstagen abgeschlossen sein, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen für maximal 30 Arbeitstage unterbrochen werden. Mit diesen Fristenregelungen ist sichergestellt dass innerhalb von maximal 90 Arbeitstagen der Überprüfungsprozess beendet ist. Die Informationen, die die Aufsichtsbehörden für den Überprüfungsprozess verlangen werden öffentlich bekannt gegeben.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, wurde die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor erlassen. Diese muss bis zum März 2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen).

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil eine konkrete Gefahr besteht dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.

Zur Wahrung der Rechtseinheit ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der Anforderungen an die Beurteilung grenzüberschreitender europaweiter Beteiligungen, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen dass das Kreditgewerbe und Versicherungsgewerbe in Deutschland regelmäßig auch über die Ländergrenzen hinweg tätig wird und etwa Großbanken und Großversicherer deutschlandweit Filialen und Niederlassungen unterhalten.

Uneinheitliche Anforderungen an die Beurteilung dieser bundesweit tätigen Unternehmen hinsichtlich ihrer europaweiten Investitionen in andere Kreditinstitute und Versicherer würden zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen führen.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderreglungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet und im Europäischen Wirtschaftsraum errichten, denn jede Standortentscheidung eines Kreditinstitutes würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen werden.

Das Regelungsziel (Europaweit einheitliche Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen zu schaffen) kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherer gleichermaßen erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur entfalten wenn sie für das gesamte Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgewerbe im Bundesgebiet einheitlich gelten.

IV. Gesetzesfolgen

Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:

Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:

Mit den neuen Informationspflichten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen gegenüber den Aufsichtsbehörden entstehen Kosten, die aber nur schwerlich beziffert werden können. Diese zusätzlich anfallenden Kosten entstehen aber nicht regelmäßig, sondern einmalig beim Erwerb einer Beteiligung oder bei der Erhöhung einer Beteiligung. Zudem wird der Umfang der Kosten von der Größe der bestehenden beziehungsweise noch zu erwerbenden Beteiligung abhängen, da das

Ausmaß der beizubringenden Informationen vom Umfang des beabsichtigten Erwerbs abhängt. Mit anderen Worten die Kostenbelastung infolge der zusätzlichen Informationspflichten dürfte proportional zum Umfang des beabsichtigten Erwerbs steigen.

Aus den vorstehend genannten Gründen ist nachvollziehbar, dass keine belastbaren Angaben über die Höhe entstehender Kosten vorliegen.

Durch dieses Gesetz entstehen bei sozialen Sicherungssystemen keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Ergänzung ist aufgrund der Einfügung der Übergangsvorschrift erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 9)

Der neu gefasste Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (Beteiligungsrichtlinie), mit denen Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (Bankenrichtlinie) sowie Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 und Art. 10 Abs. 3 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) geändert werden. Der neu eingefügte Satz 3 dient der Umsetzung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Nr. 1 der Beteiligungsrichtlinie, mit denen Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Bankenrichtlinie und Art. 10 Abs. 3 Unterabsatz 4 Finanzmarktrichtlinie geändert werden.

Satz 3 wird notwendig, weil es sich bei der Ausnahme um keinen der Fälle handelt, auf die in dem neu gefassten Satz 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 3 (§ 2c)

Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa) bis cc) sowie ee) bis gg)

§ 2c Abs. 1 KWG wird in Hinblick auf den durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 1 Bankenrichtlinie und Art. 10 Abs. 3 Finanzmarktrichtlinie angepasst. In § 2c Satz 1 KWG wird die Definition "interessierter Erwerber" für diejenigen natürlichen Personen oder Unternehmen (der Unternehmensbegriff erfasst nicht nur juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften und BGB - Gesellschaften), eingeführt die alleine oder im Zusammenwirken eine bedeutende Beteiligung am Institut erwerben. Hier ergibt sich insofern eine Abweichung zur Beteiligungsrichtlinie, weil nach der Richtlinie auch diejenigen als "interessierte Erwerber" definiert werden, die ihre Beteiligung erhöhen. Für die vorliegende Änderung des § 2c KWG blieb es jedoch bei dem bereits etablierten Aufbau des § 2c KWG, der diesen Personenkreis als "Inhaber einer bedeutenden Beteiligung" bezeichnet. Dieser Aufbau hat allerdings zur Folge, dass in § 2c KWG der Begriff des "Anzeigepflichtigen" eingeführt wird, den die Richtlinie nicht kennt der sowohl den interessierten Erwerber als auch den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, der beabsichtigt, seine Beteiligung zu erhöhen, umfasst.

Die Gesetzesänderung wird dazu genutzt um in § 2c KWG durchgängig klarzustellen, dass Absichtsanzeigen schriftlich abzugeben sind.

Die durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 1 Bankenrichtlinie und Art. 10 Abs. 3 Finanzmarktrichtlinie verlangen ferner, dass auch diejenigen, die gemeinsam handeln die entsprechenden Absichtsanzeigen abzugeben haben. Dies findet sich in § 2c Abs. 1 Satz 1 und 6 umgesetzt, wobei sich die Umsetzung sprachlich an den dafür bereits in § 1 Abs. 9 KWG eingeführten Begriff des Handelns "im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen" anlehnt.

Zu Buchstabe dd)

Satz 4 entspricht nicht den Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie und ist daher zu streichen.

Zu Buchstabe hh)

Der neu gefasste Satz 7 dient der Umsetzung der durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 2 Bankenrichtlinie und des neu eingefügten Art. 10a Abs. 1 Finanzmarktrichtlinie, in dem die zuständigen Behörden verpflichtet werden, den Eingang der vollständigen Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bestätigen, wobei der Begriff "Arbeitstag" durchgängig in § 2c als die Tage "Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage" zu verstehen ist.

Zu Buchstabe b

§ 2c Abs. 1a wird inhaltlich neu gefasst und regelt jetzt den Beurteilungszeitraum für die Bundesanstalt. Diese Änderung geht auf den überarbeiteten Art. 19 Abs. 2 Bankenrichtlinie und des durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 10a Absätze 1 bis 3 Finanzmarktrichtlinie zurück, die diesen Zeitraum zwingend einführen. Der neu gefasste § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG sieht vor, dass die zuständigen Behörden eine Frist von 60 Arbeitstagen (Beurteilungszeitraum) haben, um den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung zu beurteilen.

Wird eine Anzeige nicht oder nicht vollständig abgegeben, wird der Beginn des Beurteilungszeitraums erst gar nicht ausgelöst. Unvollständig ist eine Anzeige auch dann, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt.

Der überarbeitete Art. 19 Abs. 2 Bankenrichtlinie und der neu eingefügte Art. 10a Abs. 1 Finanzmarktrichtlinie verlangen, dass in der Eingangsbestätigung der Tag, an dem der Beurteilungszeitraum endet, mitzuteilen ist. Diese Vorgabe ist in § 2c Abs. 1a Satz 2 umgesetzt. Der Tag, an dem der Beurteilungszeitraum endet, berechnet sich ab dem Datum, das auf der Eingangsbestätigung ausgewiesen ist, die die Bundesanstalt spätestens nach zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige zu übersenden hat.

Der neu gefasste § 2c Abs. 1a Satz 3 und 6 dienen der Umsetzung der mit der Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 3 Bankenrichtlinie und neu eingefügten Art. 10a Abs. 2 Finanzmarktrichtlinie. Danach können die zuständigen Behörden bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Regelung, dass der Beurteilungszeitraum für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung bis zum Eingang der Antwort bei der Bundesanstalt einmalig für längstens 20 Arbeitstage gehemmt werden kann stellt klar, dass jedes weitere Einholen von Informationen zu keiner erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums führt.

§ 2c Abs. 1a Satz 4 sieht vor, dass diese Anforderung schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen zu ergehen hat und setzt die Vorgaben der mit der Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 3 Bankenrichtlinie und dem neu eingefügten Art. 10a Abs. 2 Finanzmarktrichtlinie um.

§ 2c Abs. 1a Satz 5, der vorsieht, dass die Bundesanstalt den Eingang der weiteren Informationen dem Anzeigepflichtigen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen bestätigt, setzt die Vorgaben der mit der Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 2 Bankenrichtlinie und dem neu eingefügten Art. 10a Abs. 1 Finanzmarktrichtlinie um.

§ 2c Abs. 1a Satz 8 setzt die entsprechenden Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie aus dem geänderten Art. 19 Abs. 3 Bankenrichtlinie und dem neu eingefügten Art. 10a Abs. 2 Finanzmarktrichtlinie um.

§ 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 KWG regelt die Fälle, in denen die Dauer der Unterbrechung 30 Tage betragen darf. Insgesamt kann der Beurteilungszeitraum auf höchsten 90 Tage ausgedehnt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder nicht unter der Beaufsichtigung nach einer der im Gesetzestext genannten Richtlinien steht. § 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und Nr. 2 KWG setzen die durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 19 Abs. 4 Buchstabe a und b Bankenrichtlinie sowie den neu eingefügten Art. 10a Abs. 3 Buchstabe a und b Finanzmarktrichtlinie um.

Zu Buchstabe c

Der neue Absatz 1b bildet die fünf Prüfungskriterien der durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 19a Abs. 1 Bankenrichtlinie und Art. 10b Abs. 1 Finanzmarktrichtlinie ab. Um unnötige Eingriffe in die Struktur des bestehenden Textes zu vermeiden, enthält der Absatz 1b künftig sechs Ziffern. Inhaltliche Unterschiede zu den Prüfungskriterien der Richtlinie sind hieraus jedoch nicht abzuleiten. Inhaltliche Unterschiede zur Beteiligungsrichtlinie ergeben sich auch nicht aus § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz. Die Aussage, die dort getroffen wird, ist Teil des Kriteriums der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers nach den durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 19a Abs. 1 Bankenrichtlinie und Art. 10b Abs. 1 Buchstabe a Finanzmarktrichtlinie.

Zu Buchstabe aa)

Die Verkürzung des Zeitraums von drei Monaten auf 60 Tagen, innerhalb dessen die Bundesanstalt über den Erwerb bzw. die Erhöhung zu befinden hat, geht auf eine zwingende Vorgabe aus dem mit der Beteiligungsrichtlinie neu gefassten Art. 19 Abs. 2

Bankenrichtlinie und dem neu eingefügten Art. 10a Abs. 1 Finanzmarktrichtlinie zurück.

Die Ablehnungsgründe beruhen auf den mit der Beteiligungsrichtlinie neu geschaffenen Art. 19a Abs. 1 Buchstaben b, c und e Bankenrichtlinie und Art. 10b Abs. 1 Buchstabe b, c und e Finanzmarktrichtlinie. Der neue Satz 1 Nr. 6 enthält mit der fehlenden finanziellen Solidität des Anzeigepflichtigen einen weiteren neuen Ablehnungsgrund. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation in seiner Rolle als Anteilseigner nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts zu stellen sind. Der Anzeigepflichtige muss in der Lage sein, insbesondere in Krisenfällen oder zur Vermeidung von Krisenfällen mit Blick auf die tatsächlichen oder geplanten Geschäfte des Unternehmens und damit eingebettet in ein schlüssiges Geschäftskonzept dem Unternehmen Eigenmittel oder Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Wie sich aus Art. 19a Abs. 2 der Beteiligungsrichtlinie ergibt, darf die Ablehnung nur aufgrund dieser Kriterien erfolgen oder dann, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind.

An die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung darf keine Vorbedingung geknüpft werden noch darf bei der Prüfung des beabsichtigen Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.

Zu Buchstabe bb)

§ 2c Abs. 1b Satz 2 KWG setzt die Vorgaben aus den durch die Beteiligungsrichtlinie neu geschaffenen Art. 19a Abs. 2 Bankenrichtlinie und Art. 10b Abs. 2 Finanzmarktrichtlinie um, wonach der beabsichtigte Erwerb dann untersagt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind.

Der mit der Beteiligungsrichtlinie neu gefasste Art. 19 Abs. 5 Bankenrichtlinie und der neue Art. 10a Abs. 4 Finanzmarktrichtlinie sehen vor, dass die Untersagung schriftlich (unter Angabe der Gründe) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu ergehen hat. Diese Vorgaben sind in § 2c Abs. 1b Satz 3 KWG umgesetzt. Für die Beachtung des Beurteilungszeitraums reicht es aus, wenn die schriftliche Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums durch die Bundesanstalt abgesandt worden ist.

Satz 5 stellt klar, dass, sollte es innerhalb des Beurteilungszeitraums zu keiner Untersagung kommen, der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden kann.Insofern ändert sich nichts an der bereits bestehenden Vorgehensweise im Rahmen einer Prüfung nach § 2c KWG.

Zu Buchstabe cc) und dd)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Überarbeitung des Absatzes 1b ergeben.

Zu Buchstabe d

Der bisherige Absatz 1b stimmt nicht mit den Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie überein und wird daher aufgehoben.

Zu Buchstabe e

Buchstabe aa)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die Verweise innerhalb des § 2c mussten angepasst werden.

Buchstabe bb), dd) bis ff)

Bei den Änderungen in § 2 Abs. 2 KWG handelt es sich um überwiegend redaktionelle Anpassungen, um das Verfahren der Treuhänderbestellung klarer zu fassen.

Buchstabe cc)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Umgestaltung des Absatzes 2 bedingt ist.

Buchstabe gg)

Eine inhaltliche Anpassung erfolgt dahingehend, dass durch die Gründung der Bundesanstalt diese und nicht mehr der Bund in Vorleistung für die Auslagen und die Vergütung des Treuhänders tritt.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden findet sich aufgrund der Sachnähe nunmehr in § 8 Absatz 3 KWG geregelt. Der bisherige § 2c Abs. 3 KWG ist daher zu streichen.

Zu Buchstaben g) und h)

Es handelt sich eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch den Wegfall des bisherigen Absatzes 3 ergibt.

Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 3)

Die Vorgaben des mit der Beteiligungsrichtlinie eingefügten Art. 19b Abs. 1

Bankenrichtlinie und des neu gefassten Art. 10 Abs. 4 Finanzmarktrichtlinie besagen, dass die jeweils zuständigen Behörden bei der Beurteilung zusammen arbeiten, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der in Art. 19b Abs. 1 Buchstabe a bis c Bankenrichtlinie bzw. Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a bis c Finanzmarktrichtlinie genannten Unternehmen handelt. Diese Vorgaben werden wegen des Sachzusammenhangs in dem neu gefassten § 8 Abs. 3 Satz 2 KWG, umgesetzt.

Zu Nummer 5 (§ 8b Abs. 3)

Durch die vorgeschlagene Änderung wird Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 98/78/EG vom 16. Dezember 2007 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4, 5, 6 Unterabsatz 3, Artikel 5 Abs. 4, Unterabsatz 1 und 2, Artikel 6 Abs. 2 Unterabsatz 5, Abs. 5 Unterabsatz 3, Artikel 7 Abs. 2 Unterabsatz 1, Artikel 8 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 1, lit. e, Unterabsatz 2, Artikel 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Anhang I Vor Teil I. Abs. 2 und 3, Teil I. Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 Abs. 1, Anhang II Abs. 1 der Richtlinie 98/78/EG vom 16. Dezember 2007 korrekt umgesetzt. Durch die Änderung wird das Defizit behoben, dass die Richtlinienvorgaben hinsichtlich der Beteiligungspflichten nicht korrekt umgesetzt worden sind.

Zu Nummer 6 (§ 24)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die sich aus der Absenkung der Schwelle von 33 auf 30 vom Hundert ergibt.

Zu Nummer 7 (§ 31)

Die Befreiungsmöglichkeiten des Absatzes 3, die bisher ausschließlich die Konsolidierungspflichten der §§ 10a Abs. 6 bis 12, 12a Abs. 1 sowie § 13b Abs. 3 und 4 KWG umfassten, wurden um § 25 Abs. 2 KWG erweitert. Ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 KWG für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung, kann das übergeordnete Unternehmen auch davon absehen, dieses in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG einzubeziehen, wenn es entweder unter die Bagatellregelung des Satzes 1 fällt, jedoch nur solange die Bundesanstalt keine Anordnung nach Satz 3 trifft, oder die Bundesanstalt dem Antrag nach Satz 4 statt gegeben hat.

Durch § 24 Abs. 4 Anzeigenverordnung werden die Einzel- und die Sammelanzeigen des Satzes 2 konkretisiert, so dass es auf der Ebene des KWG keiner näheren Bestimmungen zum Verfahren der Sammelanzeige bedarf.

Die Pflicht zur Erstattung einer Einzelanzeige knüpft nicht mehr an den Erwerb der Beteiligung, sondern an die Absicht des übergeordneten Unternehmens an, für ein nachgeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 bis 4 KWG die Befreiungsmöglichkeit des Satzes 1 bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Die Bundesanstalt und die Bundesbank sind von dieser Absicht unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis zu setzen. Durch diese Änderung wird erreicht, dass die Bundesanstalt nicht nur im Fall des Erwerbs eines nachgeordneten Unternehmens, sondern in allen Fällen, in denen eine Befreiung nach Satz 1 in Betracht kommt, mit einer Einzelanzeige unverzüglich über deren Inanspruchnahme informiert wird (z.B. ein nachgeordneten Unternehmen nach § 10a Abs. 1 bis 4 KWG erfüllt nunmehr die Befreiungsvoraussetzungen nach Satz 1 oder ein bestehendes Tochterunternehmen wird durch Änderung seiner Unternehmenstätigkeit zu einem nachgeordneten Unternehmen nach § 10a Abs. 1 bis 4 KWG). Damit wird auch klargestellt, dass der Freistellungstatbestand nicht nur für neu erworbene nachgeordnete Unternehmen zur Anwendung kommt. Von den Änderungen unberührt bleibt das Recht des übergeordneten Unternehmens, ohne Zustimmung der Bundesanstalt die Befreiung nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen, solange diese keine Anordnung nach Satz 3 trifft. Das übergeordnete Unternehmen kann folglich seine Absicht zur Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 unmittelbar umsetzen.

Bei der Änderung in § 31 Abs. 4 handelt es sich um eine nachträgliche 1:1 Umsetzung von Art. 22 ff. der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (Kapitaladäquanzrichtlinie). Die bisherige Fassung des § 31 Abs. 4 geht über die in anderen Mitgliedstaaten maßgeblichen Anforderungen an eine Ausnahme hinaus. Eine Aufrechterhaltung der Bestimmung in der bisherigen Form würde zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Institute und Instituts- bzw. Finanzholdinggruppen führen. Die Bestimmung hat in der praktischen Anwendung bereits zu Problemen geführt.

Die nunmehr erfolgte Anpassung an europarechtliche Vorgaben gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für deutsche Instituts- und Finanzholdinggruppen und solche aus anderen Mitgliedstaaten auf dem europäischen Markt.

Zu Nummer 8 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch das Streichen des bisherigen § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 ergibt.

Zu Nummer 9 (§ 44b Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der der Verweis an den neuen § 2c angepasst wird.

Zu Nummer 10 (§ 49)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, mit der der Verweis an den neuen § 2c angepasst und vervollständigt wird. Die Aufnahme des § 2c Abs. 4 erfolgt im Gleichlauf zur entsprechenden Vorschrift des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 53b Abs. 3)

Auch ausländische Institute haben bei einem Tätigwerden über Zweigniederlassungen im Inland ein legitimes Interesse daran, die entsprechenden Daten von ihren deutschen Kunden abfragen zu können. Denn das so generierte Geschäft ist ebenfalls in ein Risikomanagement einzubeziehen, dass der Bankenrichtlinie bzw. Basel II genügt. Hierzu ist die Erhebung, Verwendung und Übermittlung entsprechender personenbezogener Daten von Kunden unabdingbare Voraussetzung. Der Änderungsbefehl bezieht sich auf § 53b Abs. 3 in der Fassung des demnächst in Kraft tretenden Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung (BT-Drucksache 016/9038).

Zu Nummer 12 (§ 53e Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen, die sich durch das Streichen der Nummer 8 in § 53e Abs. 1 KWG ergeben. Die Beteiligungsrichtlinie sieht im Übrigen keine entsprechende Meldepflicht vor.

Zu Nummer 13 (§ 56 Abs. 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, mit denen die Verweise an den neuen § 2c angepasst werden.

Zu Nummer 14 (§ 64j)

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2 der Beteiligungsrichtlinie.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes/VAG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Ergänzung der Übersicht zu § 111f ist aufgrund des neu eingefügten Absatzes 5 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 7a)

Zu Buchstabe a)

Der neu gefasste Satz 4 dient der Umsetzung von Art. 1 der Beteiligungsrichtlinie, der Art. 1 Buchstabe g Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG ändert, der Umsetzung von Art. 2 der Beteiligungsrichtlinie, mit dem Art. 1j Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EWG geändert wird und der Umsetzung von Art. 4 der Beteiligungsrichtlinie, der Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG ändert.

Zu Buchstabe b)

Der neu eingefügte Satz 5 dient der Umsetzung von Art. 1 der Beteiligungsrichtlinie, der Art. 1 Buchstabe g Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG ändert, der Umsetzung von Art. 2 der Beteiligungsrichtlinie, mit dem Art. 1j Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EWG geändert wird und der Umsetzung von Art. 4 der Beteiligungsrichtlinie, der Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG ändert. Satz 5 wird notwendig, weil es sich bei der Ausnahme um keinen der Fälle handelt, auf die in dem neu gefassten Satz 4 verwiesen wird.

Zu Nummer 3 (§ 12c)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Bei der Änderung des VAG durch Art. 7 Nummer 8 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. I 2007 S. 2669) wurde in § 12c Abs. 1 versehentlich eine Nummer 5 eingefügt, obwohl diese bereits vorhanden war.

Zu Nummer 4 (§ 54b)

Nach dem geltenden Recht sind zusätzliche Deckungsrückstellungen für garantierte Mindestleistungen bei fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherungen durch Kapitalanlagen zu bedecken, die im allgemeinen Sicherungsvermögen zu führen sind, und für die die allgemeinen Kapitalanlagevorschriften des § 54 VAG und der Anlageverordnung gelten. Dies ist angemessen, wenn eine Bewertung der Mindestleistung unabhängig von der zu Grunde liegenden Kapitalanlage erfolgt. Eine von der zu Grunde liegenden Kapitalanlage abhängige Bewertung, wie sie nun in § 65 Abs. 1 Nr. 5 für derartige Versicherungen vorgesehen ist, erfordert eine den konkreten Verträgen angepasste Kapitalanlage, für welche feste Mischungs- und Streuungsgrenzen, wie sie die Anlageverordnung vorschreibt, nicht als sinnvoll erscheinen. Daher wird die Geltung des § 54 VAG und der Anlageverordnung in Satz 2 für diese Kapitalanlagen ausgeschlossen. Wegen des besonderen Charakters dieser Kapitalanlagen ist eine Trennung von den anderen Kapitalanlagen des Unternehmens erforderlich, dies wird durch die Einrichtung einer gesonderten Abteilung des Sicherungsvermögens erreicht ("Garantieanlagestock").

Neben herkömmlichen Kapitalanlagen können bestimmte derivative Finanzinstrumente unter bestimmten Marktgegebenheiten zur Bedeckung der genannten Rückstellungen sinnvoll erscheinen. Daher werden sie in Satz 3 ausdrücklich zugelassen. Die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Rundschreibens 3/2000 des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen an die Abwicklung und das Risikomanagement von derivativen Finanzinstrumenten sind auch im Garantieanlagestock zu beachten. Darüber hinaus ist es nach wie vor nicht möglich, freistehende derivative Finanzinstrumente zur Bedeckung des allgemeinen gebundenen Vermögens einzusetzen.

Ein Konzentrationsrisiko ist soweit wie möglich zu vermeiden, dies wird durch Satz 4 als qualitative Streuungsvorschrift vorgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 65)

Nach Art. 20 Abs. 1(B) c der Richtlinie 2002/83/EG können die nationalen Rechtsvorschriften Ausnahmen u.a. für fondsgebundene Versicherungen von der Anwendung des allgemeinen Höchstrechnungszinses vorsehen. Hiervon wurde bislang lediglich hinsichtlich der fondsgebundenen Versicherungen ohne garantierte Mindestleistungen Gebrauch gemacht. Dies führte dazu, dass die Deckungsrückstellungen für Produkte mit lediglich endfälligen Garantien Sicherheiten in der gleichen Größenordnung enthielten, wie Produkte mit Garantien während der Vertragslaufzeit. Dies hat sich für die Markteinführung neuartiger Produkte durch deutsche Lebensversicherer als hinderlich erwiesen.

Für diese Produkte kann der Rechnungszins nun auch indirekt und vertragsspezifisch angepasst an die Marktverhältnisse bestimmt werden. Die direkte Bestimmung soll aber auch weiter grundsätzlich möglich bleiben. Die Einzelheiten enthält die Deckungsrückstellungsverordnung.

Zu Nummer 6 (§ 66)

Durch die Änderung in Satz 1 wird klargestellt, dass für die nach § 54b zwingend zu bildenden Anlagestöcke (vergl. Art. 2 Nummer 4) keine Genehmigung erforderlich ist. Die für das Sicherungsvermögen geltenden Vorschriften sind sowohl auf die zwingend zu bildenden als auch auf die einer Genehmigung bedürfenden Abteilungen anzuwenden.

Dies verdeutlicht die redaktionelle Änderung des Satzes 2.

Zu Nummer 7 (§ 80)

Mit der Einfügung des Absatzes wird ein Redaktionsversehen beseitigt, das bei der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht (Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006, BGBl. I 3232) aufgetreten ist. Durch die neue Regelung wird klargestellt, dass deutsche Versicherer mit Vermittlern aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten nur zusammenarbeiten dürfen, wenn die Vermittler nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Versicherungsvermittlung befugt sind und die Unterrichtung der zuständigen Stellen über die Auslandstätigkeit gemäß den Vorgaben der EU-Vermittlerrichtlinie erfolgt ist.

Zu Nummer 8 (§ 83)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 104 VAG.

Zu Nummer 9 (§ 89a)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 104 VAG.

Zu Nummer 10 (§ 104)

Zu Buchstabe a

§ 104 Abs. 1 VAG wird im Hinblick auf die durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Art. 15 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie dem geänderten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG angepasst. In § 104 Satz 1 VAG wird die Definition "interessierter Erwerber" für diejenigen natürlichen Personen oder Unternehmen, ( der Unternehmensbegriff erfasst nicht nur juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften) eingeführt, die alleine oder im Zusammenwirken eine bedeutende Beteiligung am Versicherungsunternehmen erwerben.

Hier ergibt sich insofern eine Abweichung zur Beteiligungsrichtlinie, weil nach der Richtlinie auch diejenigen als "interessierte Erwerber" definiert werden, die ihre Beteiligung erhöhen. Für die vorliegende Änderung des § 104 VAG blieb es jedoch bei dem bereits etablierten Aufbau des § 104 VAG, der diesen Personenkreis als "Inhaber einer bedeutenden Beteiligung" bezeichnet. Dieser Aufbau hat allerdings zur Folge, dass in § 104 VAG der Begriff des "Anzeigepflichtigen" eingeführt wird, den die Richtlinie nicht kennt der sowohl den interessierten Erwerber als auch den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, der beabsichtigt, seine Beteiligung zu erhöhen, umfasst.

§ 104 VAG stellt durchgängig klar, dass Absichtsanzeigen schriftlich abzugeben sind.

Die oben genannten, geänderten Artikel verlangen ferner, dass auch diejenigen, die gemeinsam handeln, die Absichtsanzeigen abzugeben haben. Dies ist in § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 6 VAG umgesetzt, wobei sich die Umsetzung sprachlich an den dafür bereits in § 7a Abs. 2 Satz 3 VAG eingeführten Begriff des Handelns "im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen" anlehnt.

Der neu eingefügte Satz 7 in § 104 VAG dient der Umsetzung der durch die Beteiligungsrichtlinie überarbeiteten Art. 15a Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG, in denen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, den Eingang der vollständigen Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen zu bestätigen, wobei der Begriff "Arbeitstag" durchgängig in § 104 als die Tage "Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage" zu verstehen ist.

Zu Buchstabe b

Inhaltlich neu gefasst wird § 104 Abs. 1a VAG, der den Beurteilungszeitraum für die Aufsichtsbehörde gesetzgeberisch regelt. Diese Änderung geht auf die durch die Beteiligungsrichtlinie überarbeiteten Art. 15a Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG zurück, die diesen Zeitraum zwingend einführen. Der neu gefasste § 104 Abs. 1a Satz 1 VAG sieht vor, dass die zuständigen Behörden eine Frist von 60 Arbeitstagen (Beurteilungszeitraum) haben, um den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung zu beurteilen. Wird eine Anzeige nicht abgegeben, wird der Beginn des Beurteilungszeitraums erst gar nicht ausgelöst. Die vorgenannten, geänderten Richtliniennormen verlangen, dass in der Eingangsbestätigung der Zeitpunkt, an dem der Beurteilungszeitraum endet, mitzuteilen ist.

§ 104 Abs. 1a Satz 3 und Satz 4 VAG dienen der Umsetzung der Vorgaben aus den durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15a Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie des geänderten Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2005/68/EG. Danach können die zuständigen Behörden bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Entscheidung, dass der Beurteilungszeitraum für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung bis zum Eingang der Antwort bei der Bundesanstalt einmalig für längstens 20 Arbeitstage gehemmt werden kann, geht ebenfalls auf die durch die Beteiligungsrichtlinie geänderten Richtliniennormen zurück, die klarstellen, dass jedes weitere Einholen von Informationen zu keiner erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums führt.

§ 104 Abs. 1a Satz 4 VAG sieht vor, dass diese Anforderung schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen zu ergehen hat und setzt damit die Vorgaben der durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15a Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EWG sowie des geänderten Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 104 Abs. 1a Satz 5 VAG, der vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde den Eingang der weiteren Informationen dem Anzeigepflichtigen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen bestätigt, setzt die Vorgaben des durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15a Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie des geänderten Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG um.

§ 104 Abs. 1a Satz 6 VAG setzt die entsprechende Vorgaben der durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15a Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie des geänderten Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2005/68/EG um. § 104 Abs. 1a Satz 8 Nr. 1 und 2 VAG regelt die Fälle, in denen die Dauer der Unterbrechung 30 Tage betragen darf. Insgesamt kann der Beurteilungszeitraum auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder nicht unter Beaufsichtigung nach einer der im Gesetzestext genannten Richtlinien steht. § 104 Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 VAG setzt den neu eingefügten Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie des geänderten Art. 19 Abs. 4 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/68/EG um.

Zu Buchstabe c

Absatz 1b wird im Hinblick auf die Vorgaben der Beteiligungsrichtlinie neu gefasst. Das Untersagungsverfahren ist nunmehr nicht mehr in Absatz 1a sondern künftig in Absatz 1b geregelt. Anders als der vormalige § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VAG verwendet der an dessen Stelle getretene § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 VAG nun den Begriff "Anzeigepflichtige". Dies stellt eine sprachliche Anpassung an § 2c KWG, dar. Die Anforderung, dass der Erwerber der bedeutenden Beteiligung über geeignete und ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner geschäftlichen Pläne verfügen muss, wird gestrichen. Diese Anforderung wird künftig über § 104 Abs. 1b Nr. 6 VAG abgedeckt. Die Streichung erfolgt aus Klarstellungsgründen, um hierdurch die nötige Trennschärfe zwischen Nr. 1 und Nr. 6 zu erreichen. Durch das Erfordernis, dass der Erwerber über angemessene geschäftliche Pläne verfügen muss, wird dies zusätzlich verdeutlicht.

Die Beteiligungsrichtlinie normiert einen abschließenden Katalog von Gründen, auf die eine Untersagung des Erwerbs oder eine Erhöhung gestützt werden kann. Aufgrund der Richtlinie werden neue mögliche Untersagungsgründe, auf die sich die Aufsichtsbehörde stützen kann, in Absatz 1b Nummern 4 bis 6 normiert. Sie finden ihre Grundlage in den Art. 15b Abs. 1 Buchstabe b, c und e der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 19a Abs. 1 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2005/68/EG, die durch die Beteiligungsrichtlinie eingefügt werden. Nunmehr kann der Erwerb auch dann untersagt werden wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden bzw. der Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Ein weiterer neuer Ablehnungsgrund ist die fehlende finanzielle Solidität des Anzeigepflichtigen. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation in seiner Rolle als Anteilseigner nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Versicherungsunternehmens zu stellen sind. Der Anzeigepflichtige muss in der Lage sein, insbesondere in Krisenfällen oder zur Vermeidung von Krisenfällen mit Blick auf die tatsächlichen oder geplanten Geschäfte des Unternehmens und damit eingebettet in ein schlüssiges Geschäftskonzept dem Unternehmen Eigenmittel oder Liquidität zur Verfügung zu stellen. Abs. 1b Nummer 2 erfährt durch Art. 15b Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG und Art. 19a Abs. 1 Buchstabe d Richtlinie 2005/68/EG eine Erweiterung.

An die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung darf keine Vorbedingung geknüpft werden, noch darf bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.

§ 104 Abs. 1b Satz 2 VAG setzt die Vorgabe aus den mit der Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15b Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG und Art. 19a Abs. 2 Richtlinie der Richtlinie 2005/68/EG um, dass der beabsichtigte Erwerb dann untersagt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind.

Die mit der Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15a Abs. 4 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2005/68/EG sehen vor, dass die Untersagung schriftlich (unter Angabe der Gründe) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu ergehen hat. Diese Vorgaben finden sich in § 104 Abs. 1b S. 3 VAG umgesetzt. Für die Beachtung des Beurteilungszeitraums reicht es aus, wenn die schriftliche Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums durch die Aufsichtsbehörde abgesandt worden ist. Satz 4 stellt klar, dass, sollte es innerhalb des Beurteilungszeitraums zu keiner Untersagung kommen, der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden können. Insofern ändert sich nichts an der bereits bestehenden Vorgehensweise im Rahmen einer Prüfung nach § 104 VAG.

§ 104 Abs. 1b Satz 5 und 6 VAG übernimmt die Regelungen des vormaligen § 104 Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG. Der Wortlaut wird insoweit neu gefasst, als neben den Erwerb nun ausdrücklich die Erhöhung der Beteiligung tritt. Dies erfolgt aus Klarstellungsgründen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe e

Die Vorschrift wird aufgrund des neu eingeführten § 111f VAG gestrichen.

Zu Buchstabe f

§ 104 Abs. 3 Satz 1 VAG legt fest, dass die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat. Dies beruht auf den durch die Beteiligungsrichtlinien geänderten Art. 15 Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.

Zu Buchstabe g

Hiermit werden die durch die Beteiligungsrichtlinie neu eingefügten Art. 15b Abs. 4 der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2005/68/EG umgesetzt. Die Richtlinie fordert eine abschließende, verbindliche Festlegung der vom interessierten Erwerber beizubringenden Informationen. In der Versicherungsaufsicht bestehen bislang nur Hinweise zur Kontrolle von Inhabern einer bedeutenden Beteiligung im Rahmen eines Rundschreibens (R 4/98;

VerBAV 1998, S. 203ff.). Die einzureichenden Informationen werden im Einzelnen durch die auf Grund der Ermächtigung nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. Hierdurch wird ein Gleichlauf zur Bankenaufsicht hergestellt; dort ist in § 2 Anzeigenverordnung geregelt, welche Unterlagen einzureichen sind. In Angleichung an § 24 Abs. 4 Satz 1 KWG wird die Rechtsverordnungsermächtigung um das Merkmal "Form" erweitert.

Zu Nummer 11 (§ 104l)

Klarstellung zur Umsetzung der Finanzkonglomeraterichtlinie.

Zu Nummer 12 (§ 104q)

Der Wortlaut des § 104q Abs. 3 Satz 5 wird an den von § 10b Abs. 3 Satz 5 KWG angeglichen. Damit wird sichergestellt, dass nach dem VAG beaufsichtigte Finanzkonglomerate bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität die gleichen Unternehmen berücksichtigen wie nach dem KWG beaufsichtigt Finanzkonglomerate.

Zu Nummer 13 (§ 110a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 14 (§ 111f)

Die Änderung der Überschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 1. Neu eingefügt wird Absatz 5. Hiermit werden die durch die Beteiligungsrichtlinie eingeführten Art. 15c der Richtlinien 92/49/EWG und 2002/83/EG sowie Art. 20 der Richtlinie 2005/68/EG umgesetzt.

Zu Nummer 15 (§ 121a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 16 (§ 123e)

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2 der Beteiligungsrichtlinie.

Zu Nummer 17 (§ 144)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 104 VAG.

Zu Artikel 3 (Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAGKostV -)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen der §§ 2c und 31 KWG.

Die Aufhebung der Nr. 1.1.3.3 folgt aus der Neufassung des § 2c Abs. 2 Satz 2 KWG, der nunmehr klarstellt, dass die Stimmrechtsübertragung auf einen Treuhänder durch das Gericht erfolgt. Sie ist daher keine Amtshandlung der Bundesanstalt, die einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann.

Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen an den geänderten Gesetzeswortlaut.

Zu Nummer 2

Die neu eingefügten Gebührenregelungen entsprechen denen der Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I S.3089), die im Rahmen der seinerzeit erfolgten Änderung der FinDAGKostV noch nicht berücksichtigt wurde.

Zu Nummer 3

Die neu eingefügten Gebührenregelungen entsprechen denen der Nummern 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.4. Es handelt sich um eine unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erforderliche Schließung einer Regelungslücke, die dazu führt, dass vergleichbare Amtshandlungen nach KWG und VAG den gleichen Gebührenregelungen unterworfen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Investmentgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Änderung dient der Anpassung von § 2 Abs. 20 S. 2 InvG an den neu gefassten § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG aus Gründen der Konsistenz.

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Zu Buchstaben a und c

Die Änderung dient jeweils der Umsetzung von europäischem Recht. § 2a dient der Umsetzung von Art. 5e Abs. 1 der OGAW-Richtlinie (85/611/EWG) in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der durch Art. 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) ersetzt wurde. Da Art. 10 Abs. 3 MiFID nunmehr durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geändert wird, ist diese Änderung in § 2a nachzuvollziehen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung von § 2c Abs. 2 KWG.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Die Streichung von Satz 3 dient der Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens für Kapitalanlagegesellschaften. Bisher hängt die Erteilung der Geschäftserlaubnis für eine Kapitalanlagegesellschaft davon ab, welche Arten von Sondervermögen, z.B. Wertpapieroder Immobilienfonds, von ihr verwaltet werden. Zukünftig soll bei der Erteilung der Geschäftserlaubnis nicht mehr nach der Art der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen unterschieden werden. Vielmehr soll die Erlaubnis für das Betreiben des Investmentgeschäftes allgemein erteilt werden.

Zu Nummer 4 (§ 7a)

Die Änderung dient ebenfalls der Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens für Kapitalanlagegesellschaften. Es reicht zukünftig aus, dass eine Kapitalanlagegesellschaft, die z.B. Wertpapier- als auch Immobilienfonds verwaltet, nur einen Geschäftsleiter haben kann der über besondere fachliche Eignung im Wertpapierbereich verfügt und nur einen, der über besondere fachliche Eignung im Immobilienbereich verfügt. Die allgemein an die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters zu stellenden Anforderungen bleiben hingegen unverändert. Danach muss ein Geschäftsleiterkandidat nach seiner bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über ausreichende Kenntnisse der für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der konkreten Kapitalanlagegesellschaft erforderlichen Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse verfügen. Außerdem muss er die für deren Gesamtrisikoprofil und das von ihr betriebene Investmentgeschäft wesentlichen Risiken auf der Grundlage eines unternehmensspezifisch angepassten Berichtswesens beurteilen können.

Außerdem dient die Änderung der weiteren Liberalisierung im Spezialfondsbereich, die durch das Investmentänderungsgesetz erreicht wurde.

Zu Nummer 5 (§ 13)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 6 (§ 68a)

Aufgrund der Legaldefinition der bedeutenden Beteiligung in § 2 Abs. 20 InvG bedarf es des Verweises auf § 1 Abs. 9 KWG nicht mehr.

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Die Regelung geht zurück auf Anregungen der Bundesländer zur Verbesserung der Transparenz und Aufsicht im Stromgroßhandel. Danach findet vor allem der Handel am Terminmarkt nur zu einem kleinen Teil börslich statt. Dies erschwert die Tätigkeit der Handelsüberwachungsstellen an Energiebörsen, weil nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf den Terminmarkt besteht. Gleichzeitig nutzen im Energiemarkt eine Vielzahl von Teilnehmern die von Börsen angebotenen Systeme zur Abwicklung von außerbörslichen Geschäften (sog. OTC-Clearing), um dem Risiko des Kontrahentenausfalls zu begegnen.

Die Regelung sieht daher für Börsen, an denen Strom und Gas gehandelt wird, vor, dass die Handelsüberwachungsstelle auch die Clearing-Daten von solchen Geschäften erfasst, die nicht über die Börse geschlossen, aber dort abgewickelt werden. Da die Abgrenzung zwischen Spot- und Termingeschäften zuweilen schwierig ist und um mit der weiteren Marktentwicklung Schritt zu halten, erfasst der Anwendungsbereich auch Clearing-Daten von außerbörslichen Spotmarktgeschäften, auch wenn für diese derzeit im Strom- und Gasbereich kein OTC-Clearing angeboten wird. Ebenso ist die Formulierung Termingeschäfte mit Bezug auf Energie weit zu verstehen, so dass möglichst alle Formen derivativer Instrumente auf Energie erfasst werden.

Die Handelsüberwachungsstelle kann auch auf Basis der Daten über abgewickelte Geschäfte Ermittlungen durchführen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann die Handelsüberwachungsstelle von ihren Rechten nach § 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Börsengesetz Gebrauch machen. Im Rahmen ihrer Auskunfts-, Vorlage- und Vernehmungsrechte kann die Handelsüberwachungsstelle insbesondere die Details von börslichen und außerbörslichen Geschäfte in Waren und Warenderivaten, wie Auftraggeber der Geschäfte, etwa abweichender wirtschaftlicher Berechtigter oder Änderungen der börslichen und außerbörslichen Handelsbestände, erfragen.

Zu Nummer 2 (§ 42)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzeswortlauts im Nachgang zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S 1330).

Zu Artikel 6 (Änderung des FGG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch die Änderung des § 2c KWG und des § 104 VAG ergibt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich durch die Änderung des § 2c KWG und des § 104 VAG ergibt

Zu Artikel 8 (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Bei einer kapitalmarktorientierten Reservierung zur Sicherstellung garantierter Mindestleistungen bei fonds- oder indexgebundenen Versicherungen muss der gemäß § 3 Abs. 3 anzuwendende Rechnungszins während der gesamten Vertragslaufzeit geändert werden können.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Der anzusetzende Rechnungszins ergibt sich implizit aus einer kapitalmarktkonsistenten Bewertung der Verpflichtungen aus den garantierten Mindestleistungen. Dafür ist eine angemessene Zahl von Szenarien, die mögliche Kapitalmarktentwicklungen über die gesamte Laufzeit des Vertrages widerspiegeln, zu Grunde zu legen und nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu bewerten.

Die Simulationen müssen nachteilige Abweichungen der relevanten Größen, insbesondere der Zinsstrukturkurve, von den erwarteten Annahmen in ausreichendem Umfang und angemessener Zahl beinhalten. Die Sicherheitsabschläge auf den stochastisch ermittelten Rechnungszins sind so zu bemessen, dass sich über den Zeitraum eines Jahres ein Sicherheitsniveau von 99,5% ergibt. Dabei können die für den einzelnen Vertrag nach der Kapitalausstattungsverordnung erforderlichen Eigenmittel (Summe aus 0,3 v. H. des riskierten Kapitals und 4 v. H. der Deckungsrückstellung) berücksichtigt werden. Das in der Verordnung vorgeschriebene Sicherheitsniveau entspricht dem im Entwurf der EU-Kommission für eine Solvabilität-II-Rahmenrichtlinie.

Absicherungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn ein adäquates sog. dynamisches Hedging tatsächlich durchgeführt wird. In jedem Fall ist die Bonität der Absicherungsinstrumente zu bewerten und ein Abschlag für das Ausfallrisiko vorzunehmen.

Ist eine kapitalmarktkonsistente Bewertung der Garantieleistungen nicht möglich, ist diese wie bisher mit dem Rechnungszins gemäß § 2 vorzunehmen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:

NKR-Nr. 496:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007 / 44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. September 2007 (Beteiligungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

NKR-Nr. 584:
Entwurf für eine Änderung des § 7 Börsengesetz

NKR-Nr. 629:
Entwurf für eine Änderung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz, des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz und der §§ 54b, 65f Versicherungsaufsichtsgesetz Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.g. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. September 2007 (Beteiligungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) werden sechs Informationspflichten für die Wirtschaft geändert und eine neu eingeführt. Hierdurch entstehen neue Bürokratiekosten im marginalen Bereich.

Daneben werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung geändert. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Durch die Änderung des § 7 Börsengesetz, des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz, des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz und der §§ 54b, 65f Versicherungsaufsichtsgesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter