Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel .. des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen einen fairen Anteil am Erfolg der Unternehmen erhalten. Die Bundesregierung greift mit dem Gesetzentwurf die Initiative der Koalitionsparteien auf die darauf abzielt, dass Arbeitnehmer stärker als bisher am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen beteiligt werden sollen, für die sie ihre Arbeitskraft einsetzen.

Die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen.

Viele Unternehmen in Deutschland bieten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits eine materielle Beteiligung am eigenen Unternehmen an. Dabei kommen verschiedene Formen zur Anwendung, zum Beispiel Mitarbeiterdarlehen, Mitarbeiteraktien oder stille Beteiligungen; gelegentlich kommt es auch zur vollständigen Übernahme eines Unternehmens.

Trotz aller bisherigen Initiativen und Maßnahmen ist die Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen in Deutschland im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich ausgeprägt.

Es ist auch ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft und sozialer Gerechtigkeit, dass Beschäftigte am Ertrag der Volkswirtschaft gerecht und ausgewogen teilhaben. Gewinne und Kapitaleinkommen sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als Arbeitseinkommen.

In den Jahren von 2003 bis 2007 sind die Unternehmens- und Vermögenseinkommen um 37,6 Prozent gestiegen, während die Arbeitnehmereinkommen nur einen Zuwachs von 4,3 Prozent verzeichneten. Der Anteil der Arbeitnehmerentgelte am Volkseinkommen ist bereits seit dem Jahr 2000 deutlich zurückgegangen und lag im Jahr 2007 noch bei 64,7 Prozent.

Die häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung ist die Belegschaftsaktie. Sie wird nach einer aktuellen Untersuchung von 1,42 Millionen Arbeitnehmern in 620 Unternehmen genutzt.

Stille Beteiligungen sind bei GmbHs und Personengesellschaften das am meisten verbreitete Modell der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, da es sich um eine einfache und kostengünstige - wenn auch mit Risiken behaftete - Beteiligungsform handelt. Relativ verbreitete Beteiligungsformen sind auch Genussscheine. Mitarbeiterdarlehen und indirekte Beteiligungen über verbundene Unternehmen, Genossenschafts- und GmbH-Anteile spielen dagegen zahlenmäßig eine eher geringe Rolle. Insgesamt nutzen gut zwei Millionen Arbeitnehmer in 3 750 Unternehmen gesellschafts- und schuldrechtliche Beteiligungsformen.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an Vorschlägen der von den Koalitionsparteien eingesetzten Arbeitsgruppe und sieht im Einzelnen Folgendes vor:

1. Fördergrundsätze

a) Fortführung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Die direkte Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen soll ausgebaut werden. Die bisher bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sollen jedoch aus steuerlicher Sicht Bestandsschutz genießen. Die vielfältigen Modelle, die sich in der Praxis der Unternehmen entwickelt haben, sollen deshalb bis einschließlich 2015 wie bisher gefördert werden.

b) Freiwilligkeit

Eine Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen muss auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basieren. Es soll weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen geben. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge treten.

c) Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für die neuen Modelle der Mitarbeiterbeteiligung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Ein Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss daher grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen.

d) Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch

Bund und Länder flankieren den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk.

Dabei kann unter anderem auf existierende Modelle zur Beratung und finanziellen Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen in den Ländern und Regionen aufgebaut werden.

Ebenfalls können der Erfahrungsaustausch und eigenständige Beratungsangebote von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterstützt werden. Schulungen für Unternehmen und Beschäftigte sollen den Umgang mit den verschiedenen Beteiligungsformen erleichtern.

2. Verbesserung der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 Prozent auf 20 Prozent. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17 900 Euro/35 800 Euro (Ledige/ zusammenveranlagte Ehegatten) auf 20 000 Euro/40 000 Euro erhöht. Die weiteren Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes bleiben unverändert. Damit wird der Kreis der Berechtigten maßvoll erweitert.

Ziel ist auch die soziale Sicherung der Arbeitnehmer.

3. Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG)

Der steuer- und abgabenfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen wird von 135 Euro auf 360 Euro unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden; die Vermögensbeteiligung darf nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden, also aus Lohnbestandteilen, auf die die Beschäftigten aufgrund eines Vertrages oder eines Tarifvertrages einen Rechtsanspruch haben.

Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen von der Höhe der Beteiligung, der Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc. frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden. Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss allen Beschäftigten offen stehen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Es wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Unternehmen als arbeitgebendes Unternehmen. Bei Arbeitnehmern, die bereits heute einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen haben, wird ein Bestandsschutz gewährt. Es bleibt insoweit beim steuer- und abgabenfreien Vorteil von 135 Euro ( § 19a EStG in der geltenden Fassung ist weiter anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung nicht erfüllt sind. Allerdings steht es den Beteiligten frei, ihre Vereinbarungen entsprechend anzupassen, um in Zukunft von der Neuregelung zu profitieren.

4. Einbeziehung von Fonds

Zusätzlich zur direkten Beteiligung werden Beteiligungen über einen speziellen Fonds - zum Beispiel für einzelne Branchen - gefördert. Bei diesen Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden. Dies stärkt die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen.

Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen solchen speziellen Fonds werden in gleicher Höhe gefördert. Die Förderung einer Fondsbeteiligung übersteigt also nicht die Förderung einer direkten Beteiligung.

Das Ziel, einen Fonds zu schaffen, wird durch eine Änderung des Investmentgesetzes verwirklicht. Dazu werden Mitarbeiterbeteiligungsfonds als eigene identifizierbare Fondskategorie neu eingeführt. Diese werden anders als sonstige Fondskategorien nicht primär durch den Grundsatz der treuhänderischen Vermögensverwaltung charakterisiert, sondern durch die besondere Zwecksetzung des Fonds. Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet. Die Fonds stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die jeweilige Fondsgesellschaft wird gesetzlich verpflichtet, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Arbeitnehmer sich an dem Fonds beteiligen.

Die Beteiligung des Fonds an den Unternehmen erfolgt durch Erwerb beispielsweise von unverbrieften Darlehensforderungen wie Schuldscheinen (z.B. in Höhe von 50 Prozent des Fondsvermögens) und von nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren in Höhe von 25 Prozent des Fondsvermögens. 25 Prozent des Fonds werden in Liquidität und fungiblen Vermögensgegenständen investiert, wie z.B. börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen sowie Geldmarktinstrumente. Bei der Anlage der Fondsmittel ist der Grundsatz der Risikomischung zu wahren. Die Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben.

Um jedoch der eingeschränkten Liquidität der im Fonds befindlichen Vermögenswerte Rechnung zu tragen, erfolgt eine Rücknahme der Anteile höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu 24 Monate betragen kann. Die Anleger sind in den Verkaufsunterlagen über die Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit verbundenen Risiken sowie über die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten aufzuklären.

Für den Erfolg des Mitarbeiterbeteiligungsfonds ist es neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen förderlich wenn mehrere Unternehmen - ggf. über ihre Verbände und unter Einschaltung der Gewerkschaften - gemeinsam die Auflegung solcher Fonds forcieren.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich - soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist - aus Artikel 105 Abs. 2 erste und zweite Alternative Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) i. V. mit Artikel 106 Abs. 3 Satz 1 GG und im Fall der Änderung des Investmentgesetzes (Artikel 3) aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Hinsichtlich des auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Artikels 3 ist eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und erforderlich. Das ergibt sich aus den Gründen für eine bundeseinheitliche Regelung des Investmentwesens durch das Investmentgesetz, wonach im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzplätzen einheitliche Rahmenbedingungen für die Investmentbranche unter Beachtung des Anlegerschutzes geschaffen werden sollen. Weiterhin soll durch Artikel 3 die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen verbessert und die Teilhabe der Beschäftigten am Ertrag der Volkswirtschaft angemessen gefördert werden. Diese Ziele erfordern eine bundeseinheitliche Regelung, da die Mitarbeiterbeteiligungsfonds durch Kapitalanlagegesellschaften aufgelegt und verwaltet werden die schon bisher von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt werden.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Sonstige Kosten

Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus führt der Gesetzentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 GGO sind nicht bekannt.

Finanzielle Auswirkungen
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
lfd. Nr. Maßnahme Steuerart/Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2009 2010 2011 2012 2013
1§ 3 Nr. 39 EStG
Anhebung des steuerfreien Vorteils auf 360 Euro bei Streichung des "halben Wertes der Beteiligung" unter Berücksichtigung von "Altfällen" im § 52 Abs. 35 EStG
Insg. - 229 - 101 - 145 - 197 - 229 - 229
LSt - 216 - 95 - 137 - 186 - 216 - 216
SolZ - 13 - 6 - 8 - 11 - 13 - 13
Bund - 105 - 46 - 66 - 90 - 105 - 105
LSt - 92 - 40 - 58 - 79 - 92 - 92
SolZ - 13 - 6 - 8 - 11 - 13 - 13
Länder - 92 - 40 - 58 - 79 - 92 - 92
LSt - 92 - 40 - 58 - 79 - 92 - 92
Gem. - 32 - 15 - 21 - 28 - 32 - 32
LSt - 32 - 15 - 21 - 28 - 32 - 32

Die Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz führen nach Ablauf der sechs- bzw. siebenjährigen Sperrfrist ab dem Jahr 2016 zu Steuermindereinnahmen von jährlich 21 Mio. Euro.

Bürokratiekosten
Bürokratiekosten
lfd. Nr. Vorschrift InformationspflichtBürokratiekosten in EUR für Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger Unternehmen Verwaltung (Unternehmen / Verwaltung) (Unternehmen / Verwaltung) A B C
1 § 19a EStG Wegfall der Norm und damit insbesondere der rechnerischen Begrenzung des steuerlichen Vorteils auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung sowie die aufwändige Prüfung des § 19a Abs. 2 EStG hinsichtlich der Wertfeststellung. -133.000 40.000 1,00 0 0 100
2 § 90r - neu - InvG i.V.m. weiteren Vorschriften des InvGErklärungspflicht der Unternehmen gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft über die Gewährung freiwilliger Leistungen zum Anteilerwerb. Weitere Kosten entstehen den Kapitalanlagegesellschaften durch die Anwendung schon bestehender Informationspflichten in weiteren Vorschriften des InvG.77.503 100 1,00 0 0 100
Summe ohne Einmalkosten in Euro . -55.497 0i n t e r n a t i o n a lE U - E b e n en a t i o n a l
Summe Einmalkosten in Euro . 0 0

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Durch die Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 39 - neu -)

In § 3 Nr. 39 EStG wird die steuerbegünstigte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen i. S. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes neu geregelt. § 3 Nr. 39 EStG löst § 19a EStG ab, der grundsätzlich aufgehoben wird, aus Gründen des Bestandsschutzes aber in bestimmten Fällen für eine Übergangszeit bis einschließlich 2015 weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 35 EStG - neu -).

Nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG werden zum einen für Arbeitnehmer Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Es wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen begünstigt. Nach § 3 Nr. 39 Satz 3 EStG gelten Arbeitgeber, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören, als Arbeitgeber i. S. des § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG. Zum anderen werden Vorteile für Arbeitnehmer aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 90l - neu - des Investmentgesetzes) steuerfrei gestellt. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt nunmehr 360 Euro (statt 135 Euro nach § 19a EStG). Die Regelung zur Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung wurde nicht aus § 19a EStG übernommen.

§ 3 Nr. 39 EStG kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Verwaltungsaufwendige Mitteilungspflichten, Überwachungen etc. sind dadurch - auch wegen der Begrenzung der Steuerfreiheit auf 360 Euro - nicht erforderlich.

§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG regelt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensbeteiligung steuerfrei überlassen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass auf die Vermögensbeteiligung kein Rechtsanspruch besteht (freiwillige Leistung). Dies kann der Arbeitgeber beispielsweise durch die Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts sicherstellen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung als ontop-Leistung, also zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen, gewährt wird. Somit darf die Beteiligung auch nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Dies wird im zweiten Halbsatz von Buchstabe a ausdrücklich klargestellt. Verbindliche Regelungen über die Verteilungsgrundsätze, also der Maßstäbe, nach denen der vorgegebene finanzielle Rahmen verteilt werden soll, sind dagegen für die Steuerfreiheit der Überlassung unschädlich.

Nach Buchstabe b muss die Beteiligung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, bei einem Konzernunternehmen aber nicht den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen. Damit soll eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen verhindert werden.

Nach § 3 Nr. 39 Satz 4 EStG ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen. Die Regelungen in § 19a Abs. 2 EStG, nach denen es in bestimmten Fällen auf den Tag der Beschlussfassung ankommt, wurde nicht in die Neuregelung übernommen. Zum einen hat sich gezeigt, dass die Regelung nicht einfach zu handhaben ist. Zum anderen kann sie im Einzelfall zu einem Nachteil beim Arbeitnehmer führen, wenn z.B. zwischen Beschlusstag und Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein größerer Zeitraum liegt (z.B. bei der Überlassung von Aktien und sinkenden Kursen). Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt hiernach vor, wenn der Arbeitnehmer über die Vermögensbeteiligung wirtschaftlich verfügen kann.

§ 3 Nr. 39 EStG gilt infolge der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte im Jahr 2009 (bei sonstigen Bezügen). Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2009 Vermögensbeteiligungen i. S. des § 3 Nr. 39 EStG überlassen und sind diese nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes steuerlich anders zu behandeln (keine Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung, neuer Höchstbetrag von 360 Euro), greift § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug ändern. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (siehe § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung und R 41c.1 Abs. 5 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder den höheren Steuerfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in der Praxis vor Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes bereits in großem Rahmen Vermögensbeteiligungen nach den Vorgaben des neuen § 3 Nr. 39 EStG überlassen werden.

Zu Nummer 2 (§ 19a - aufgehoben -)

§ 19a EStG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben (§ 52 Abs. 1 EStG). Die steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer wird künftig aus systematischen Gründen in § 3 EStG (hier: in Nr. 39 - neu -) geregelt. Zu den Einzelheiten siehe § 3 Nr. 39 EStG - neu - und die entsprechende Begründung.

§ 19a EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist in bestimmten Fällen aber weiter anzuwenden. Zu den Einzelheiten siehe § 52 Abs. 35 EStG - neu - und die entsprechende Begründung.

Zu Nummer 3 (§ 52 Abs. 35 - neu -)

§ 19a EStG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben (§ 52 Abs. 1 EStG). Jedoch ist die Steuerbefreiungsvorschrift aus Gründen des Bestandsschutzes in bestimmten Fällen für eine Übergangszeit bis einschließlich 2015 weiter anzuwenden. Das sind Fälle, in denen die Vermögensbeteiligung in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 1. April 2009 (Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes) überlassen wird und Fälle, in denen vor dem 1. April 2009 die Überlassung einer Vermögensbeteiligung vereinbart wurde.

Die Inanspruchnahme sowohl der neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG - neu - als auch der Steuerbefreiung nach § 19a EStG in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird verhindert, indem die Übergangsregelung zur Weiteranwendung des § 19a EStG nicht greift, wenn der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr § 3 Nr. 39 EStG - neu - anzuwenden hat. § 3 Nr. 39 EStG - neu - wird wegen des höheren Abzugsvolumens gegenüber § 19a EStG i. V. mit § 52 Abs. 35 Satz 1 EStG - neu - der Vorrang eingeräumt. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder parallelen Arbeitsverhältnissen hat die steuerliche Behandlung beim anderen Arbeitgeber keine Bedeutung. Verwaltungsaufwendige Mitteilungspflichten, Überwachungen etc. sind nicht erforderlich, auch wegen der Begrenzung der Steuerfreiheit.

Überlässt ein Arbeitgeber vor dem 1. April 2009 eine Vermögensbeteiligung, die die Voraussetzungen des § 19a EStG, aber nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG erfüllt, und derselbe Arbeitgeber nach dem 31. März 2009 eine Vermögensbeteiligung, die die Voraussetzungen des günstigeren § 3 Nr. 39 EStG - neu - erfüllt, ist die Besteuerung der zuerst genannten Vermögensbeteiligung zu korrigieren, denn die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung des § 19a EStG liegen nicht mehr vor. Die Korrektur erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder nach Mitteilung des Arbeitgebers (§ 41c Abs. 4 EStG) durch das Finanzamt.

Zu Artikel 2 (Fünftes Vermögensbildungsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Zu Buchstabe a (Buchstabe c)

Der Gesetzgeber ist gehalten, veraltete oder ungebräuchliche Ausdrücke durch eine zeitgemäße Wortwahl zu ersetzen. Dies dient der Verständlichkeit und Bürgernähe. Dementsprechend wird mit diesem Änderungsgesetz die veraltete Bezeichnung "vom Hundert" durch das zeitgemäße Wort "Prozent" ersetzt.

Zu Buchstabe b (Buchstabe d - neu -)

Die Neuregelung schafft eine neue, nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz förderfähige Anlageform. Vermögenswirksame Leistungen sind künftig auch solche Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Sinne der §§ 90l ff des Investmentgesetzes (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes) anlegt.

Damit wird sichergestellt, dass die direkte Beteiligung des Arbeitnehmers am arbeitgebenden Unternehmen und die indirekte Beteiligung über einen Fonds nicht unterschiedlich, sondern in gleicher Höhe gefördert werden.

Der Arbeitnehmer kann daher den Erwerb von Anteilen an einem der neu geschaffenen Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch mit vermögenswirksamen Leistungen finanzieren.

Ein Erwerb solcher Anteile mit steuer- und abgabenfreien Beträgen nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist daneben zusätzlich möglich.

Zu Buchstabe c (Buchstabe f)

Ein Fehler in der Verweisung auf das Einkommensteuergesetz wird beseitigt (redaktionelle Berichtigung).

Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 4)

Der Gesetzgeber ist gehalten, veraltete oder ungebräuchliche Ausdrücke durch eine zeitgemäße Wortwahl zu ersetzen. Dies dient der Verständlichkeit und Bürgernähe. Dementsprechend wird mit diesem Änderungsgesetz die veraltete Bezeichnung "vom Hundert" durch das zeitgemäße Wort "Prozent" ersetzt.

Zu Nummer 3 (§ 13)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 - neu -)

Für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung) und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) wird die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebliche Einkommensgrenze auf 20 000 Euro/40 000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) erhöht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermBG).

Die Einkommensgrenze bei den Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG) und anderen wohnungswirtschaftlichen Verwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) bleibt unverändert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermBG).

Im Übrigen wird wegen der nunmehr geltenden unterschiedlichen Einkommensgrenzen § 13 Abs. 1 neu strukturiert.

Zur zeitlichen Anwendung siehe § 17 Abs. 7 VermBG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung) und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) wird der Zulagensatz für die Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 Prozent auf 20 Prozent erhöht.

Der Zulagensatz für die Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG) und andere wohnungswirtschaftliche Verwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) bleibt unverändert.

Zur zeitlichen Anwendung siehe § 17 Abs. 7 VermBG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 - aufgehoben -)

Der erhöhte Zulagensatz für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004 angelegt werden, nicht mehr anzuwenden (§ 17 Abs. 7 Satz 2 VermBG in der aktuellen Gesetzesfassung).

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VermBG hat insoweit heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 4 (§ 17 Abs. 7)

§ 17 Abs. 7 VermBG wird durch dieses Gesetz neu gefasst, denn der bisherige Regelungsinhalt hat heute keine Bedeutung mehr. Siehe hierzu auch die Begründung zur Aufhebung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VermBG.

Es wird nunmehr in § 17 Abs. 7 VermBG geregelt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VermBG in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden.

Zu Artikel 3 (Investmentgesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird der Einführung des neuen Abschnittes 7a entsprechend angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 4 Nummer 9a - neu -)

Nummer 9a regelt die für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zulässigen Anlagemöglichkeiten.

Durch § 90l ff. InvG wird eine neue Fondskategorie "Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen" geschaffen. Die Mittel des Sondervermögens fließen den Unternehmen zu die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. Um eine Nutzung dieses Vehikels im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Anlagemöglichkeiten dieser Fonds um zusätzliche Vermögensgegenstände zu erweitern.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Die Änderung stellt klar, dass Mitarbeiterbeteiligungsfonds nicht in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft errichtet werden dürfen. Es handelt sich bei den Mitarbeiterbeteiligungsfonds um ein neues Anlageprodukt. Für dieses Produkt sollen daher zunächst Erfahrungen mit der Rechtsform des Sondervermögens gesammelt werden, zumal dieses insolvenzfest ist.

Zu Nummer 3 (§ 42)

Die Vorschrift wird um einen Verweis auf Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen erweitert, für die aufgrund ihrer Besonderheiten aus Anlegerschutzgründen ebenfalls nur ein ausführlicher Verkaufsprospekt erstellt werden darf.

Zu Nummer 4 (§ 51)

Die Vorschrift wird um einen Verweis auf § 90m Abs. 4 Satz 2 InvG ergänzt, damit in der Rechtsverordnung auch die Anrechnung von Derivaten auf die in dieser Vorschrift speziell für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen neu geregelten Ausstellergrenze näher bestimmt werden kann.

Zu Nummer 5 (§§ 90l bis 90r - neu -)

Mit den §§ 90l bis 90r InvG werden Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen als neue Fondskategorie eingeführt.

Im Rahmen des von der Bundesregierung angestrebten Ausbaus der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll neben der Direktanlage der Arbeitnehmer in ihre Unternehmen auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer über einen Fonds gefördert werden. Deshalb werden Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen als neue Fondskategorie in das Investmentgesetz eingeführt. Durch die Regelung des Fondstypus im Investmentgesetz sollen die Ziele der Mitarbeiterbeteiligung mit den Vorteilen einer Fondsanlage verknüpft werden.

So weist die Anlage in einem Sondervermögen nach dem Investmentgesetz im Gegensatz zur Direktanlage eine höhere Risikomischung auf und reduziert damit die Risiken der Beteiligung für die Arbeitnehmer. Durch die Regelung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Investmentgesetz als Anlegerschutzgesetz wird zudem sichergestellt, dass diese Sondervermögen von den Anlegerschutzstandards des Investmentgesetzes profitieren. Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen unterliegen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und damit wird das aufsichtsrechtliche Instrumentarium anwendbar, das sich auch schon für andere Fondstypen bewährt hat. Dazu gehören insbesondere die Genehmigung und die laufende Beaufsichtigung sowohl des Produktes als auch des Produktanbieters in Gestalt der Kapitalanlagegesellschaft sowie eine laufende Kontrolle durch die Depotbank. Schließlich handelt es sich bei den Sondervermögen nach dem Investmentgesetz um Treuhandvermögen, bei denen die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft im Interesse der Anleger zu handeln hat und bestimmten Sorgfaltspflichten unterliegt. Somit stellt sich das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen als eine Kombination aus klassischer Mitarbeiterbeteiligung und risikogestreuter treuhändischer Fondsanlage dar.

Gleichzeitig eröffnet die neue Regelung Fonds nach dem Investmentgesetz als Kapitalsammelstellen die Möglichkeit, sich an der Refinanzierung von Unternehmen zu beteiligen.

Durch die Investition der Sondervermögen z.B. in kleine und mittlere Unternehmen werden diesen Unternehmen neue finanzielle Ressourcen erschlossen. Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können damit auch einen Beitrag zur Mittelstandsfinanzierung leisten.

Deshalb zielen die gesetzlichen Vorschriften darauf ab, dass die in den Fonds durch den Erwerb der Anteile eingezahlten Mittel den Unternehmen durch die Anlagepolitik des Sondervermögens zugute kommen. Dazu gehört u. a. die Regelung, dass mindestens 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens gemäß § 90m Abs. 2 InvG in die Unternehmen zu investieren sind. Allerdings besteht kein Anspruch der potenziell für eine Anlage des Fonds in Betracht kommenden Unternehmen darauf, dass auch tatsächlich in sie investiert wird. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Sondervermögens als eigenständige Vermögensmasse. Es besteht daher weder eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft in all diese Unternehmen zu investieren noch die Fondsmittel quotal auf diese zu verteilen.

§ 90l (Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen)
Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen.

Die direkte Mitarbeiterbeteiligung ist als förderungswürdig anzusehen, wenn diese auf freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers beruht. Parallel hierzu wird für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen festgelegt, dass diese Fonds für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die freiwillige Leistungen an ihre Arbeitnehmer zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. Für den Begriff der Freiwilligkeit wird auf die steuerlichen Vorschriften in § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a EStG - neu - abgestellt. Die Arbeitnehmer können den Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen auch mit vermögenswirksamen Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz finanzieren.

Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind nicht gezwungen, ihre Anteile an dem Fonds zurückzugeben, sondern können diese weiterhin halten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift erklärt verschiedene Vorschriften über die richtlinienkonformen Sondervermögen für anwendbar, es sei denn, in diesem Abschnitt ist etwas Abweichendes geregelt.

Die allgemeinen Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 Abschnitt 1 finden auf Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen aufgrund ihrer systematischen Stellung im Gesetz ohnehin Anwendung; ein ausdrücklicher Verweis ist nicht erforderlich.

§ 90m (Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen)
Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 listet die Vermögensgegenstände auf, die für Rechnung eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens erworben werden dürfen. Zulässig ist zum einen der Erwerb von unverbrieften Unternehmensbeteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen nach § 230 des Handelsgesetzbuchs an den Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. Diese Instrumente dienen oftmals der Refinanzierung gerade von kleinen und mittleren Unternehmen.

Zudem gehören sie zu den Instrumenten, die die Unternehmen ihren Arbeitnehmern häufig zwecks Kapitalbeteiligung zur Verfügung stellen und sollen daher auch für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen erworben werden können. Zum anderen ist der Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen aus solchen Darlehen zulässig, die den Unternehmen von einem Dritten, z.B. der Hausbank des Unternehmens, gewährt werden.

Auf diese Weise kann sich ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen an der Refinanzierung der Kredite z.B. an kleinere und mittelständische Unternehmen beteiligen.

Ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf aber auch börsennotierte und nichtnotierte Wertpapiere erwerben. Dies ist zum einen erforderlich, um den Erwerb von Beteiligungen (z.B. auch an größeren börsennotierten Unternehmen) zu ermöglichen, soweit diese in den Kreis der Unternehmen gehören, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb der Anteile gewähren. Eine solche Investition des Fonds kann aus Renditeerwägungen und damit im Interesse der Anleger geboten sein. Zum anderen können die Wertpapiere zur zusätzlichen Risikostreuung eingesetzt werden. Die Möglichkeit, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate zu erwerben, dient ebenfalls der weiteren Risikostreuung sowie der Vorhaltung von Liquidität.

In Satz 2 wird geregelt, dass nicht nur die Anlage in diejenigen Unternehmen zulässig ist, deren Arbeitnehmer die Anteile an dem Sondervermögen erwerben, sondern auch in solche, die demselben Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes angehören. Dies entspricht den Grundsätzen bei der Direktanlage und ist hier zusätzlich im Interesse der Anleger, da auf diese Weise eine breitere Streuung des Sondervermögens auf eine größere Anzahl zur Verfügung stehender Unternehmen erreicht werden kann.

Zu Absatz 2

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens regelt Absatz 2, dass mindestens 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in die Unternehmen investiert werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren, oder die demselben Konzern angehören.

Zulässig ist neben der Anlage in Beteiligungen an diesen Unternehmen und in unverbrieften Darlehensforderungen gegen diese Unternehmen auch der Erwerb von notierten und nicht notierten Wertpapieren, die von diesen Unternehmen ausgegeben werden. Dabei sollte die Anlage grundsätzlich nach dem Grundsatz der Risikomischung nach § 1 Satz 2 InvG erfolgen. Das Gesetz verzichtet jedoch darauf, für diese Anlagen besondere Ausstellergrenzen vorzuschreiben. Damit wird es der Kapitalanlagegesellschaft ermöglicht, in bestimmten Situationen 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens oder mehr auch in nur ein Unternehmen zu investieren. So kann es z.B. im Anlegerinteresse erforderlich sein das Sondervermögen wegen Renditeerwägungen und schlechter Bonitätslage der anderen Unternehmen auf nur ein Unternehmen zu konzentrieren.

Es ist ferner zulässig, Wertpapiere zu erwerben, die Beteiligungen gemäß § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Kredite verbriefen, die den Unternehmen z.B. von ihrer Hausbank gewährt wurden. Diese Wertpapiere werden üblicherweise von einer Zweckgesellschaft emittiert, die die den Unternehmen gewährten Kredite oder die Beteiligungen zu einem Portfolio bündelt und darüber eine Anleihe begibt. Um jedoch der besonderen Zwecksetzung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gerecht zu werden, legt das Gesetz ausdrücklich fest, dass es sich bei den Krediten, die der Anleihe zugrunde liegen nur um solche handeln darf, die den Unternehmen nach § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvG von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Dies muss von der Zweckgesellschaft sichergestellt und von der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht überprüft werden.

Entsprechendes gilt auch für die verbrieften Beteiligungen.

Die Regelung trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und dient der Effizienz: Kapitalanlagegesellschaften verfügen nicht immer über die notwendige sachliche und personelle Ausstattung, um sich z.B. bei nichtbörsennotierten Unternehmen einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens zu verschaffen.

Eine solche umfangreiche Researchtätigkeit würde zudem zusätzliche Kosten für den Anleger produzieren. Die Hausbank kann diese Aufgabe aufgrund ihrer größeren Nähe zum Unternehmen besser und kostengünstiger wahrnehmen. Auch bei der Investition in diese Vermögenswerte sollte die Kapitalanlagegesellschaft den Grundsatz der Risikostreuung nach § 1 Satz 2 InvG beachten. Da jedoch auch für diese Anlageform keine Ausstellergrenzen gelten, können in bestimmten Situationen auch mindestens 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in die Papiere nur einer Zweckgesellschaft angelegt werden.

Zu Absatz 3

Die Beschränkung der Anlage in Beteiligungen an Unternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 InvG auf bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens dient einerseits der Abgrenzung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zu Private-Equity-Fonds. Andererseits sollte der Anteil der Unternehmensbeteiligungen am Sondervermögen begrenzt bleiben da diese häufig eine geringe bis fehlende Liquidität aufweisen.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift in Absatz 4 bildet eine Art "Gegengewicht" zu der Festlegung des Anlageschwerpunktes in Absatz 2. Sie dient der Risikomischung und der Liquiditätshaltung. Das Sondervermögen erhält daher die Möglichkeit bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens in börsennotierte Wertpapiere, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und Derivate anzulegen.

Nicht notierte Wertpapiere sowie Wertpapiere, die von den Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren oder die demselben Konzern angehören, ausgegeben wurden, sind innerhalb dieser Anlagegrenze ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die Beteiligungen an diesen Unternehmen oder Kredite an diese verbriefen. Dies soll eine hinreichende Liquidität und Risikostreuung des Gesamtportfolios sicherstellen. Ebenfalls im Interesse der Risikostreuung wird festgelegt, dass maximal 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile eines einzigen Ausstellers investiert werden dürfen. Der Einsatz von Derivaten ist zulässig; die Ausstellergrenze von 5 Prozent darf aber durch den Einsatz von Derivaten nicht umgangen werden.

Zu Absatz 5

In Anlehnung an § 65 InvG regelt Absatz 5 unbeabsichtigte Überschreitungen bzw. Unterschreitungen der in § 90m InvG geregelten Anlagegrenzen. Dies dient der Flexibilität der Kapitalanlagegesellschaft, wenn bei Verletzung der Anlagegrenzen deren unverzügliche Wiedereinhaltung im Interesse der Anleger nicht möglich ist.

§ 90n (Anlaufzeit)

Die Vorschrift sieht vor, dass die in § 90m Abs. 2 und 4 InvG festgelegten Anlagegrenzen innerhalb der ersten zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens nicht anzuwenden sind. Die Vorschrift berücksichtigt die teilweise geringe Liquidität der für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände. Durch das vorläufige Absehen von der Einhaltung der Anlagegrenzen wird es dem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen insbesondere ermöglicht, in der Anfangsphase einen hohen Liquiditätsanteil zu halten. Damit wird eine schrittweise Investition in die Unternehmen erleichtert, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb der Anteile gewähren.

§ 90o (Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen)
Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 wird den Kapitalanlagegesellschaften bei Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen in Anlehnung an Infrastruktur-Sondervermögen die Möglichkeit gegeben, von der täglichen Anteilwertermittlung und Ausgabe abzusehen und den oder die entsprechenden Zeitpunkte nach ihrem Ermessen - mindestens jedoch einmal monatlich -festzulegen. Ebenso wird mit der Bekanntgabe der Ausgabe- und Rücknahmepreise verfahren.

Die Regelung trägt der auf eine langfristige Vermögensanlage ausgerichteten Portfoliosteuerung eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens und der stark eingeschränkten Liquidität der zulässigen Vermögensgegenstände Rechnung.

Zu Absatz 2

Ebenfalls in Anlehnung an die Rücknahmeregelungen bei Infrastruktur-Sondervermögen wird die Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft bei Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auf bestimmte Rücknahmetermine begrenzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zu einem hohen Prozentsatz in Vermögensgegenstände investiert ist, die teilweise nur eine stark eingeschränkte oder gar keine Liquidität aufweisen. Außerdem dient die Begrenzung auf bestimmte Rücknahmetermine der besonderen Zwecksetzung der Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Diese besteht nicht nur darin, für Arbeitnehmer eine zusätzliche Möglichkeit für die Anlage im eigenen Unternehmen zu eröffnen, sondern auch eine Refinanzierungsmöglichkeit der sich am Fonds beteiligenden Unternehmen zu schaffen.

Die Rückgabeerklärung dient der Rechtssicherheit. Der Anleger ist verpflichtet, die Rückgabe durch eine rechtsverbindliche, unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Der weitere Verweis auf § 116 Sätze 4 bis 6 InvG ermöglicht es der Kapitalanlagegesellschaft, die Rückgabe der Anteile Zug um Zug gegen Auszahlung ihres Wertes zu kontrollieren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht es der Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile abweichend von der Regelung in Absatz 2 erst dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie entsprechende Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger veräußert hat. Ein Zeitraum von vier Jahren nach dem Rücknahmetermin darf dabei jedoch nicht überschritten werden, wobei die Einzelheiten in den Vertragsbedingungen geregelt werden können. Diese Regelung trägt der Illiquidität der Vermögensgegenstände Rechnung; sie ist optional und flexibel.

§ 90p (Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen)
Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die gesetzlichen Mindestinhalte des ausführlichen Verkaufsprospektes.

Nach dieser Regelung darf für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen kein vereinfachter Verkaufsprospekt erstellt werden. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt wird dem Informationsbedürfnis der Anleger hinsichtlich der Besonderheiten eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens bei den erwerbbaren Vermögensgegenständen und der Anlagestruktur nicht gerecht.

Zu Absatz 2

Der ausführliche Verkaufsprospekt muss über die nach § 42 Abs. 1 InvG erforderlichen Angaben hinaus aus Transparenzgründen die weiteren in den Nummern 1 bis 6 genannten Angaben enthalten. Im Interesse des Anlegerschutzes muss der Verkaufsprospekt insbesondere einen Warnhinweis enthalten, dass es zu einer Risikokonzentration im Sondervermögen kommen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Rahmen der Anlagegrenze in § 90m Abs. 2 InvG 75 Prozent oder mehr des Wertes des Sondervermögens in nur ein Unternehmen investiert werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anlagerisiken bei einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen durch die Anlagemöglichkeiten nach § 90m Abs. 4 InvG zwar gegenüber der Direktanlage reduziert sind, dass diese jedoch deutlich höher als bei herkömmlichen Publikumsfonds ausfallen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 werden für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zusätzliche Bestimmungen für die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen eingeführt. Die Vorschrift regelt, welche zusätzlichen Mindestangaben über § 43 Abs. 4 InvG hinaus in den Vertragsbedingungen enthalten sein müssen.

§ 90q (Verbot von Laufzeitfonds)

Ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden da es sich um eine Anlageform handelt, die für einen langfristigen Vermögensaufbau konzipiert ist.

§ 90r (Erklärungspflicht)

Damit sich die Kapitalanlagegesellschaft davon überzeugen kann, dass die Voraussetzungen für die Auflegung eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens nach § 90l Abs. 1 InvG vorliegen, haben die Unternehmen gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass die Arbeitnehmer der Unternehmen die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Weitere Details zur praktischen Abwicklung des Anteilerwerbs können vertraglich zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und den Unternehmen geregelt werden

Zu Nummer 6 (§ 96)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Anpassung der Verweise in § 2 Abs. 5 Satz 1 InvG ergibt.

Zu Nummer 7 (§ 114)

Durch die Änderung des Verweises auf die nicht anwendbaren Vorschriften wird klargestellt, dass die Vorschriften für Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen für Hedgefonds und Dach-Hedgefonds nicht gelten.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Fünften Vermögensbildungsgesetzes und des Investmentgesetzes treten am 1. April 2009 in Kraft.

Die lohn-/einkommensteuerlichen Änderungen gelten infolge der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2009 (bei sonstigen Bezügen); siehe im Einzelnen auch in der Begründung zu § 3 Nr. 39 EStG - neu -, § 19a EStG - weggefallen - und § 52 Abs. 35 EStG - neu -.

Zur erstmaligen Anwendung der gesetzlichen Änderungen für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden, siehe § 17 Abs. 7 VermBG und die entsprechende Begründung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 619:
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch das Gesetz wird der Anwendungsbereich von 16 Informationspflichten aus dem Investmentgesetz für die Wirtschaft erweitert, indem diese Pflichten nun auch auf die neue Fondskategorie "Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen" anzuwenden sind. Im Zuge dessen wird auch eine Informationspflicht neu eingeführt. Eine Informationspflicht der Wirtschaft wird vereinfacht. Im Saldo ergibt sich eine Reduzierung von Bürokratiekosten in Höhe von 55.497 Euro pro Jahr.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.

Die Bürokratiekosten des § 19a EStG, der durch den vorliegenden Entwurf abgeschafft wird sind in der Bestandsmessung noch nicht explizit ausgewiesen. Der Rat bittet das Ressort, die Messung nachholen zu lassen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin