Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2011) 625 endg.; Ratsdok. 15396/11 Drucksache: 632/11 (PDF) und zu632/11

und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") KOM (2011) 626 endg.; Ratsdok. 15397/11 Drucksache: 633/11 (PDF) und zu633/11 und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2011) 627 endg.; Ratsdok. 15425/11 Drucksache: 634/11 (PDF) und zu634/11 und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik KOM (2011) 628 endg.; Ratsdok. 15426/11 Drucksache: 635/11 (PDF) und zu635/11 und

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse KOM (2011) 629 endg Drucksache: 636/11 (PDF) und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 KOM (2011) 630 endg.; Ratsdok. 15398/11 Drucksache: 637/11 (PDF) und zu637/11 und

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern KOM (2011) 631 endg.; Ratsdok. 15399/11 Drucksache: 638/11 (PDF) und zu638/11

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zu den Vorlagen insgesamt

Finanzrahmen

Weitere Finanzaspekte

Vereinfachung

Direktzahlungen

Um die Leistungen einer umweltgerechten, wettbewerbsfähigen und von bäuerlichen Prinzipien getragenen Landwirtschaft zu honorieren, soll zukünftig folgendes ökologisches Anforderungsprofil für den Erhalt der Direktzahlungen zugrunde gelegt werden:

Der Bundesrat erachtet das Ziel der Kommission, als Voraussetzung der Gewährung der Ökologisierungskomponente drei europaweit anwendbare und kontrollfähige Maßnahmen vorzuschlagen, als nachvollziehbar.

Marktmaßnahmen/Risikomanagement

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Zur Drucksache 633/11 (PDF)

Zur Vorlage insgesamt

Zum Milchsektor

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur nachhaltigen Stabilisierung des Milchmarktes hinsichtlich der Vertragsgestaltung, des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage und der Positionierung der Milcherzeuger bei den Erzeugerpreisverhandlungen noch wirksamer verbessert werden müssen.

Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen für nachstehende Änderungen einzusetzen:

Zu Artikel 11 Buchstabe d (Zeitraum der öffentlichen Intervention für Milchprodukte)

Zu Artikeln 16 bis 19 (Beihilfen für die private Lagerhaltung bei Milchprodukten)

Die vorgesehene Einführung einer fakultativen Beihilfe für die private Lagerhaltung bei Magermilchpulver wird begrüßt.

Zum Weinsektor

Unterschiedliche Nutzungsdauer von Produktionsfaktoren rechtfertigt unterschiedliche Quotenregelungen bei Zucker, Milch oder Wein.

Zur Drucksache 634/11 (PDF)

Zur Vorlage insgesamt

Zu den Übergangsregelungen und Kofinanzierungssätzen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 5 (EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums)

Entsprechend der von der Kommission mehrfach betonten engeren Verzahnung von Agrar- und Wasserpolitik (vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2010) 672 endg. vom 18. November 2010, BR-Drucksache 771/10 (PDF) ) sollte die Umsetzung und Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie als Kernanliegen hervorgehoben werden.

Zu Artikel 18 (Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte)

Zu Artikel 29 (Zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen)

Zur Umsetzung von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie wird eine Anreizkomponente von maximal 20 Prozent für zwingend erforderlich gehalten. Des Weiteren sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Prämienkalkulation nicht mehr an entgangenem Ertrag und zusätzlichem Aufwand zu orientieren, sondern am ökologischen Erfolg der Maßnahme auszurichten. Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Gutachten zu den Agrarumweltprogrammen (Sonderbericht Nr. 7/2011) diese erfolgsorientierten Ansätze ausdrücklich begrüßt.

Zu Artikel 21 (Zu Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten)

Zu Artikel 35 (Zu den Waldumwelt- und -klimadienstleistungen)

Zu Artikel 50 (Zur Definition des ländlichen Gebiets)

Zu Artikel 82 (Zum jährlichen Durchführungsbericht)

Weiterer Ergänzungsbedarf

Zur Drucksache 635/11 (PDF)

Zur Vorlage insgesamt

Der Bundesrat fordert, bei der Umsetzung von Monitoring und Evaluierung der GAP zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Zu Artikel 7: Zahlstellen und Koordinierungsstellen

Zu Artikel 9 Absatz 1: Bescheinigende Stelle

Projekten die Vor-Ort-Kontrolle ein sinnvolles Instrumentarium ist.

Die Etablierung von Bagatellgrenzen bei den Vor-Ort-Kontrollen wird zur wirtschaftlichen Durchführung als zwingend notwendig erachtet.

Zu Artikel 10: Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Zu Artikel 29: Vermeidung Doppelförderung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür einzutreten, dass auch die übrigen Umweltkomponenten der Ersten Säule die "baseline" im Rahmen der Zweiten Säule nicht entsprechend erhöhen. Die von Nicht-Ökobetrieben erbrachten Umweltleistungen sollen bezüglich der Fördersystematik nicht anders behandelt werden als die Umweltleistungen der Ökobetriebe.

Zu Artikel 42: Einhaltung der Zahlungsfristen

Zu Artikel 34 Absatz 1: Zahlung des Vorschusses (ELER)

Zu Artikel 43 Absatz 4: Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zwischenzahlungen (Leistungsreserve)

Zu Artikel 56 Absatz 2: Aufteilung der finanziellen Folgen nach vier bzw. acht Jahren

Zu Artikel 57: Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten für den Mitgliedstaat

Zu Artikel 76: Bedingungen für Vorschusszahlungen

Zu Artikel 100: Einbehalt für die Mitgliedstaaten aus festgestellten Sanktionen bei CC

Zu Artikel 110: Monitoring und Evaluierung der GAP

Weiteres

Zudem ist darauf hinzuwirken, dass bei Konkretisierungen zu Berichtspflichten und Kontrollen die Umsetzbarkeit in der Praxis ein wesentlicher Maßstab sein muss, sodass sich hierdurch keine zusätzlichen Belastungen für die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Dienststellen ergeben.

Bei der Anwendung der Bagatellgrenze von 100 Euro sind die Kürzungen aller beantragten Zahlungen des betroffenen Betriebsinhabers zu berücksichtigen. Da die Zahlungsmodalitäten zu den Einzelanträgen im Rahmen der jeweiligen Beihilferegelungen unterschiedlich sind, muss die Bagatellgrenze auf den Einzelantrag bezogen werden können, um eine praxisgerechte Anwendbarkeit zu erzielen.

Direktzuleitung der Stellungnahme