Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 1 7/1 3808 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) - Drucksache 17/12297 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 811/12 (PDF)

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

"Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015

Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016

Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017".

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. In Artikel 5 Nummer 12 wird § 166 Absatz 2 Satz 5 wie folgt gefasst:

"Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat."

4. In Artikel 8 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben."

5. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13 bis 13c ersetzt:

"Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S.1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S.1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13a
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13b
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016

Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13c
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt."

7. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:

"Artikel 16a
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."

8. Artikel 17 wird wie folgt geändert: