Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e (§ 9 Absatz 4a EStG)

Die Staffelung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand wird mit dem Ziel einer haushaltsneutralen Regelung angepasst. Dieses Ziel könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung anstelle des bisher vorgesehenen Pauschbetrags von 12 Euro bei mehr als achtstündiger Abwesenheit ein Pauschbetrag von 9 Euro bei mehr als zehnstündiger Abwesenheit und bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag anstelle des bisher vorgesehenen Pauschbetrags von jeweils 12 Euro ein Pauschbetrag von jeweils 9 Euro festgelegt wird.

Begründung:

Der Bundesrat teilt das Ziel, das Reisekostenrecht zu vereinfachen, hält es aber für unabdingbar, dass es zu keinen Steuermindereinnahmen kommt. Mit der neuen Staffelung in § 9 Absatz 4a EStG wird der Pauschbetrag für eintägige Auswärtstätigkeiten mit mindestens achtstündiger Abwesenheit auf nunmehr 12 Euro verdoppelt. Gleichzeitig soll bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 Euro angesetzt werden können. Diese Pauschalen, die lediglich einen Mehrbedarf gegenüber der arbeitstäglichen Verpflegungssituation am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. der ersten Tätigkeitsstätte abbilden sollen, gehen über die typischerweise tatsächlich anfallenden Kosten hinaus. Auch wurde ein entsprechender Preisanstieg der Verpflegungskosten bislang weder seitens der betrieblichen Praxis reklamiert, noch ist er statistisch nachgewiesen.

Das formulierte Gesetzesziel der Steuervereinfachung und eine realitätsgerechte Bewertung des Verpflegungsmehraufwandes kann widerspruchsfrei durch eine haushaltsneutrale Gestaltung der Verpflegungspauschbeträge erreicht werden, wie sie beispielsweise im Abschlussbericht der Projektarbeitsgruppe des Bundesfinanzministeriums zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30.12.2011 vorgesehen war. Dort wird vorgeschlagen, dass bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung ein Pauschbetrag von 9 Euro bei mehr als zehnstündiger Abwesenheit und bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils ebenfalls 9 Euro festgelegt wird.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG)

In Artikel 1 ist die Nummer 6 zu streichen.

Begründung:

Der Verlustrücktrag ist verfassungsrechtlich nicht geboten, denn ein Verlust in einem laufenden Jahr kann auf die Leistungsfähigkeit in einem abgelaufenen Jahr nicht mehr zurückwirken. Beim Verlustrücktrag handelt es sich also um eine reine Subventionsvorschrift. Die heutige Grenze von 511.500 Euro/1.023.000 Euro wird diesem Subventionsgedanken hinreichend gerecht; der Verlustrücktrag hilft gerade kleineren und mittleren Unternehmen in der Krise, indem er Liquidität generiert. Eine Anhebung auf die französische Grenze würde hingegen vor allem bei größeren Unternehmen zu reinen Mitnahmeeffekten führen und die öffentlichen Haushalte unnötig belasten.

Dabei überzeugt auch nicht das Argument "Anpassung an internationale Entwicklungen" unter Hinweis auf französische Regelungen. So hat die Facharbeitsgruppe "Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung" in ihrem Bericht vom 15.09.2011 in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass "die meisten Staaten im internationalen Vergleich keinen Verlustrücktrag gewähren". Zudem sieht der EU-Richtlinienentwurf einer Gemeinsamen konsolidierten körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKKB) die Abschaffung des Verlustrücktrags vor.

B