Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/11183, 17/11219 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG) - Drucksachen 17/10039, 17/10424 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 301/12 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Gegenstand der Steuer

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes begründet werden. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;".

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort "Örtliche" gestrichen.

9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Anmeldung, Fälligkeit

§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

10. Folgender § 12 wird angefügt:

" § 12 Übergangsvorschrift

(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden."

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3d wird wie folgt gefasst:

" § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort "Energiespeichern" die Wörter "oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Artikel4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten