Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/11119 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht - Drucksachen 17/10040, 17/10252 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 249/12 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt."

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

Artikel 2a
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Umlage

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen."

3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q eingefügt:

" § 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre

§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j.

§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen

§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16n Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o Festsetzungsverjährung

§ 16p Zahlungsverjährung

§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge

4. In § 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwenden."

5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

" § 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012

4. Nach Artikel 2a wird folgender Artikel2b eingefügt:

"Artikel 2b
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird aufgehoben."

5. Nach Artikel 2b wird folgender Artikel 2c eingefügt:

Artikel 2c
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "beauftragten" die Wörter "Exekutivdirektor oder" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "beauftragten" die Wörter "Exekutivdirektor oder" eingefügt."

6. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a
Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben."