Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Punkt 85a der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Begründung

Die Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und insbesondere des internationalen Terrorismus ist eine wichtige, nur in internationaler Zusammenarbeit zu bewältigende Aufgabe. Dennoch müssen hierbei die Grundrechte gewahrt bleiben. Das Abkommen mit den USA ermöglicht einen weitreichenden Austausch von personenbezogenen Daten. Hierbei ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten.

In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen nicht den Anforderungen, die an einen grundrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen sind. Es enthält zunächst keine Definition der Begriffe "schwerwiegende Kriminalität" und "terroristische Straftaten", die für Zweck und Zulässigkeit der Datenübermittlung maßgebend sind. Dies widerspricht dem Bestimmtheitsgebot sowie der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Zweck der Datenerhebung und -verwendung im Gesetz hinreichend klar festgelegt sein muss.

Artikel 12 des Abkommens regelt Anforderungen an die Übermittlung besonders sensibler Daten, darunter Angaben betreffend die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben. Da nicht erkennbar ist, welche Relevanz diese Angaben für die Verhinderung terroristischer Straftaten haben, sollte ihre Übermittlung generell ausgeschlossen werden. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine Übermittlung besonders sensibler Daten nicht hinreichend bestimmt geregelt. Weder ist der Übermittlungszweck gegenüber den "Zwecken dieses Abkommens" begrenzt noch wird die als Übermittlungsvoraussetzung geforderte "besondere Relevanz" der Daten näher definiert.

Ferner enthält das Abkommen nur unzureichende Regelungen über den Schutz der übermittelten Daten. Insbesondere wird den Betroffenen selbst weder ein Auskunftsrecht noch ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten eingeräumt. Auch fehlt es in den USA an einer den deutschen Datenschutzbeauftragten vergleichbaren unabhängigen Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Regelung in Artikel 13, die die Nutzung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken als denen des Abkommens in weitem Umfang ermöglicht, Bedenken.

Vor diesem Hintergrund sind Nachverhandlungen mit dem Ziel der Festlegung verbindlicher Begriffsdefinitionen sowie der Verbesserung des Datenschutzniveaus erforderlich.