Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

A. Problem und Ziel

Die der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung zu Grunde liegende Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 16) wurde durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 446/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen über tierische Nebenprodukte (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 62) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben. Insoweit bedarf es auch der Aufhebung der nationalen Umsetzungsverordnung.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten

2. Kosten mit Vollzugsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.

b) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Die Verwaltung wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. Oktober 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Vom

Auf Grund des § 22 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 27 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2010

Die Bundesministerin für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

Die Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) setzt die Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (ABl. L 6 vom 11. 1. 200 1, S. 16) in nationales Recht um. Danach dürfen Tierkörper und Tierkörperteile verendeter oder getöteter Tiere nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet werden (ausgenommen sind Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen wurden). Da die Entscheidung 2001/25/EG mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 446/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen über tierische Nebenprodukte (ABl. L 72 vom 11. 3.2004, S. 62) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben worden ist, ist auch die Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung aufzuheben. Die Regelungen der aufgehobenen Entscheidung 2001/25/EG wurden in die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. 10.2002, S. 1) übernommen. Insoweit sind Nachhaltigkeitsaspekte nicht berührt.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.

b) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Die Verwaltung wird nicht mit Bürokratiekosten belastet.

Rechtsgrundlage: § 22 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1457:
Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter